Beschluss
1 Vollz (Ws) 643/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§§116 Abs.1,119 Abs.3 StVollzG).
• Die Vollzugsbehörde muss die zur Entscheidung wesentlichen Tatsachen selbständig und umfassend ermitteln; die Strafvollstreckungskammer überprüft nur, ob der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wurde (§115 StVollzG).
• Die Aufklärungspflicht der Vollzugsanstalt erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Verdacht strafbarer Handlungen, ist aber in praktischem Umfang auf das beschränkt, was der Anstalt möglich und zumutbar ist.
• Wenn die Vollzugsbehörde Tatsachen nicht ausreichend aufklärt, hat die Kammer die Behörde zur weiteren Aufklärung und Neubeschlussfassung zu verpflichten (§115 Abs.4 Satz2 StVollzG).
• Der Anstaltsleiter darf nicht allein wegen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ohne Prüfung des konkreten Tatverdachts einen Gefangenen in den geschlossenen Vollzug überführen; er muss den Stand und die Substanz des Verdachts ermitteln bzw. klären lassen.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht der Vollzugsbehörde vor Überführung in geschlossenen Vollzug • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§§116 Abs.1,119 Abs.3 StVollzG). • Die Vollzugsbehörde muss die zur Entscheidung wesentlichen Tatsachen selbständig und umfassend ermitteln; die Strafvollstreckungskammer überprüft nur, ob der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wurde (§115 StVollzG). • Die Aufklärungspflicht der Vollzugsanstalt erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Verdacht strafbarer Handlungen, ist aber in praktischem Umfang auf das beschränkt, was der Anstalt möglich und zumutbar ist. • Wenn die Vollzugsbehörde Tatsachen nicht ausreichend aufklärt, hat die Kammer die Behörde zur weiteren Aufklärung und Neubeschlussfassung zu verpflichten (§115 Abs.4 Satz2 StVollzG). • Der Anstaltsleiter darf nicht allein wegen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ohne Prüfung des konkreten Tatverdachts einen Gefangenen in den geschlossenen Vollzug überführen; er muss den Stand und die Substanz des Verdachts ermitteln bzw. klären lassen. Ein Anstaltsleiter verfügte die Überführung eines Gefangenen in den geschlossenen Vollzug, nachdem gegen diesen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Der Gefangene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch die Vollzugsbehörde. Insbesondere bemängelte er, dass die Lebensgefährtin, die Angaben hätte machen können und deren Vernehmung angeboten worden war, nicht gehört worden sei. Die Vollzugsbehörde vertrat die Auffassung, die Strafvollstreckungskammer überschreite ihr Ermessen, wenn sie die Anhörung forderte. Die Kammer hielt die Anhörung für zur Aufklärung tauglich und bemängelte ferner, dass der Anstaltsleiter nicht konkret den Stand des Ermittlungsverfahrens und die Substanz des Tatverdachts ermittelt hatte. Die Rechtsbeschwerde wurde vorgelegt mit der Frage, ob die Kammer die Behörde zu weitergehender Aufklärung verpflichten durfte. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil ihre Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich war (§§116,119 StVollzG). • Aufklärungspflicht der Vollzugsbehörde: Die Vollzugsbehörde hat das Primärermittlungsmonopol für die sie treffenden Maßnahmen und ist verpflichtet, diejenigen Tatsachen selbständig zu ermitteln, die für ihre Entscheidung erheblich sind (§115 StVollzG). • Umfang der Aufklärung bei strafverdächtigen Umständen: Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gilt auch bei Verdacht strafbarer Handlungen, aber wegen fehlender polizeilicher/staatsanwaltschaftlicher Befugnisse praktisch eingeschränkt; die Anstalt muss zumindest Zeugenaussagen einholen, sofern dies ohne besondere Ermittlungsbefugnisse möglich und zumutbar ist (§§160,163 StPO als Abgrenzung). • Konkreter Einzelfall: Die Anhörung der Lebensgefährtin war zumutbar und geboten, da sie ihre Aussage angeboten hatte und die Vernehmung bei einem Besuchstermin möglich gewesen wäre; es lagen keine schwierigen Beweiswürdigungsfragen vor. • Verhältnis von Kammer und Vollzugsbehörde: Die Strafvollstreckungskammer prüft, ob die Vollzugsbehörde einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat; bei Fehlen verpflichtet sie die Behörde zur weiteren Aufklärung und Neubescheidung (§115 Abs.4 Satz2 StVollzG). • Pflicht zur Prüfung des Verfahrensstandes: Der Anstaltsleiter muss vor einer Überführung feststellen, in welchem Stand das Ermittlungsverfahren ist und ob der Verdacht über einen bloßen Anfangsverdacht hinausgeht; diese Pflicht endet nicht mit der Verlegung in den geschlossenen Vollzug. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Die Kammer durfte beanstanden, dass der Anstaltsleiter ohne Feststellung des Verfahrensstandes die Einweisungsentscheidung erließ; er ist gehalten, notfalls dienstliche Auskünfte der Ermittlungsbehörde einzuholen. Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen; in der Sache hat die Strafvollstreckungskammer jedoch zutreffend festgestellt, dass die Vollzugsbehörde ihre Aufklärungspflichten verletzt hat. Die Anstalt hätte die Lebensgefährtin als Zeugin vernehmen müssen, da ihre Anhörung möglich und geeignet war, den Sachverhalt weiter zu klären. Weiterhin hätte der Anstaltsleiter vor der Überführung prüfen müssen, ob der bestehende Verdacht ausreichend substantiiert ist und welcher Stand das Ermittlungsverfahrens vorliegt; diese Nachforschungspflicht besteht fort und kann durch Einholung dienstlicher Auskünfte erfüllt werden. Folge ist, dass die Vollzugsbehörde bei unzureichender Aufklärung zur Nachprüfung und Neubescheidung verpflichtet werden muss.