Beschluss
11 W 59/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
4mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gemeinschaftsunterbringung in einer zu kleinen Zelle mit nicht hinreichend abgetrennter Toilette kann menschenunwürdig und damit amtswidrig sein.
• Bei Altanstalten kann Gemeinschaftsunterbringung zulässig sein; die Anstaltsleitung hat ihr Ermessen an nachvollziehbaren Kriterien auszurichten.
• Organisationsverschulden des Landes kann Amtshaftung begründen; hierfür ist nicht erforderlich, dass einzelne Bedienstete anders hätten handeln können.
• Unterlassene Rechtsbehelfe können nach § 839 Abs. 3 BGB zum Haftungsausschluss führen; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Staat.
• Für Geldentschädigungen wegen menschenunwürdiger Unterbringung ist eine Bandbreite von 10–30 € pro Tag angemessen; bei fehlender abgetrennter Sanitärausstattung ist 20 € ein angemessener Mittelwert.
Entscheidungsgründe
Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Gemeinschaftsunterbringung in Altanstalt • Gemeinschaftsunterbringung in einer zu kleinen Zelle mit nicht hinreichend abgetrennter Toilette kann menschenunwürdig und damit amtswidrig sein. • Bei Altanstalten kann Gemeinschaftsunterbringung zulässig sein; die Anstaltsleitung hat ihr Ermessen an nachvollziehbaren Kriterien auszurichten. • Organisationsverschulden des Landes kann Amtshaftung begründen; hierfür ist nicht erforderlich, dass einzelne Bedienstete anders hätten handeln können. • Unterlassene Rechtsbehelfe können nach § 839 Abs. 3 BGB zum Haftungsausschluss führen; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Staat. • Für Geldentschädigungen wegen menschenunwürdiger Unterbringung ist eine Bandbreite von 10–30 € pro Tag angemessen; bei fehlender abgetrennter Sanitärausstattung ist 20 € ein angemessener Mittelwert. Der Antragsteller war in der JVA E (Altanstalt) vom 24.07.2007 bis 21.10.2007 in einem etwa 8 m² großen Haftraum gemeinsam mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. Der Raum war möbliert; Toilette und Waschbecken waren nur durch eine niedrige Schamwand getrennt, die weder Sicht- noch Geruchsschutz bot. Die Anstalt war permanent überbelegt. Der Antragsteller, Transplantatempfänger, klagte gegen das Land Nordrhein‑Westfalen auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung und beantragte Prozesskostenhilfe; er machte gesundheitliche Belastungen, unzureichende medizinische Überwachung und Verletzung seiner Intimsphäre geltend. Das Land hielt dem entgegen, der Antragsteller habe bei Entlassung auf Ansprüche verzichtet und machte hilfsweise Aufrechnung geltend; es erwiderte im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert. Das Landgericht bewilligte bereits Teil‑PKH; das Oberlandesgericht nahm die sofortige Beschwerde teilweise an. • Rechtsgrundlagen: Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; Mitverschulden/Unterlassen von Rechtsbehelfen nach § 839 Abs. 3 BGB; Zinsregelung nach § 288 und § 286 BGB. • Gemeinschaftsunterbringung in Altanstalten ist nach § 201 Nr. 3 StVollzG möglich, erfordert aber zweistufige Ermessensausübung: Einzelunterbringung prüfen; sonst Auswahl der Mitgefangenen an Kriterien ausrichten. • Nicht jede Mehrfachbelegung verletzt Menschenwürde; maßgeblich sind konkrete Umstände wie Grundfläche, Ausstattung, Belegung und insbesondere Schutz der Intimsphäre. • Hier lag eine menschenunwürdige Unterbringung vor: ca. 8 m² Fläche für zwei Personen und nicht hinreichend abgetrennte Toilette nahmen den Gefangenen den Rückzugsraum und verletzten die Menschenwürde (Art. 1, 2 GG) sowie Art. 3 EMRK. • Die Verletzung ist dem Land schuldhaft zuzurechnen wegen Organisationsverschuldens: chronischer Mangel an geeigneten Hafträumen rechtfertigt nicht menschenunwürdige Bedingungen. • Ein Haftungsausschluss wegen Unterlassen von Rechtsbehelfen kommt in Betracht, wenn durch zumutbare Rechtsmittel die menschenunwürdige Unterbringung verkürzt worden wäre; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft das Land. • Im PKH‑Verfahren konnten jedoch nicht hinreichend festgestellt werden, dass Rechtsbehelfe aussichtslos gewesen wären; daher blieb die Klage in dem festgestellten Umfang voraussichtlich erfolgreich. • Zur Höhe: Angemessene Entschädigungsbandbreite bei solchen Fällen ist 10–30 € pro Tag; bei fehlender abgetrennter Sanitäranlage ist 20 € pro Tag als Mittelwert angemessen. • Die Erklärung des Antragstellers bei Entlassung stellt keinen klaren rechtsgeschäftlichen Verzicht dar; eine hilfsweise Aufrechnung des Landes scheitert an § 393 BGB, weil hier bedingt vorsätzliches Handeln des Landes vorliegt. Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg: Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für die weitergehende Klage auf Zahlung von insgesamt 1.780,00 € (89 Tage × 20 €) nebst Zinsen in den genannten Zeiträumen zu gewähren; weitere Beschwerdeabweisungen bleiben bestehen. Das OLG bestätigt, dass die beanstandete gemeinschaftliche Unterbringung menschenunwürdig war und das Land hierfür wegen Organisationsverschuldens haftet; ein Haftungsausschluss wegen unterlassener Rechtsbehelfe konnte im PKH‑Verfahren nicht festgestellt werden. Die Klage hat insoweit Aussicht auf Erfolg; die genaue Feststellung weiterer Details ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.