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Urteil

1 O 457/07 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2009:0316.1O457.07.00
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Tenor

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2008 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt vom beklagten Land eine Ausgleichzahlung aufgrund menschenunwürdiger Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) während des Strafvollzuges. Der Kläger befand sich unter anderem vom ##.##.2003 bis zum ##.##.2007 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt T. Vom ##.##.2004 bis zum ##.##.2004, d.h. für 6 Tage, und vom ##.##.2004 bis zum ##.##.2004, d.h. für 38 Tage, wurde er jeweils in Einzelzellen untergebracht, da in dieser Zeit eine Grundsanierung einzelner Gebäudeteile der JVA stattfand, die eine Neuverteilung der Haftplätze erforderte. Die Einzelzellen, in denen der Kläger untergebracht war, teilte er sich mit einem Mitgefangenen. Die Zellen hatten eine Grundfläche von 7,6 m² und waren mit einem Doppelbett, einer Heizung, einem Kleiderschrank, einem Tisch, 2 Stühlen, einem Waschbecken und einer Toilette ohne gesonderte Belüftung, die lediglich durch eine Schamwand vom übrigen Raum abgetrennt war, ausgestattet. Der Kläger sieht in der erfolgten Unterbringung eine amtspflichtwidrige Verletzung seiner Menschenwürde und seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Durch die Art der Unterbringung sei ihm jeglicher Rückzugsraum genommen worden, in welchem er sein Gefühls- und Intimleben ungestört ausleben könnte. Insbesondere durch die geringe Größe des Raumes zusammen mit der baulich nicht abgetrennten Toilette liege eine Verletzung der Menschenwürde vor. Die Möglichkeit einer jederzeitigen Teilnahme an Freizeit- und Sportgruppen habe für den Kläger faktisch aufgrund der angespannten Belegungs- und Personalsituation nicht bestanden. Vielmehr habe es lange Wartelisten für die Teilnahme daran gegeben. Darüber hinaus sei er unverschuldet ohne Arbeit gewesen. Der Kläger behauptet, während der Zeit dieser Unterbringung mehrfach den Versuch unternommen zu haben, Anträge auf eine Einzelunterbringung zu stellen, zudem habe er sich auch über die Doppelbelegung beschwert. Dementsprechend habe er mehrfach Anträge bei den Stationsbeamten, wie z.B. Herrn Tt und Herrn B, zur Weiterleitung an den Bereichsleiter JVAI a.D. J eingereicht. Bei dem daraufhin stattfindenden Termin bei diesem oder bei dessen Erscheinen in der Zelle des Klägers habe dieser den Kläger jeweils gefragt, ob er – der Kläger – denn keine Arbeit haben bzw. seine Aussicht auf Arbeit verschlechtern wolle und ob er – Herr J – den Antrag nicht lieber zerreißen solle, was er sodann auch getan habe. Er ist der Ansicht, dass das Ergreifen weiterer Rechtsbehelfe aufgrund der Überbelegung der JVA für ihn keine Abhilfe geschaffen hätte. Zudem ist er der Ansicht, dass die Unterbringungsverhältnisse evident menschenunwürdig waren, weshalb das beklagte Land auch ohne eine Aufforderung durch einen dem Begehren des Klägers stattgebenden Rechtsbehelf hätte tätig werden müssen. Als Entschädigung verlangt er pro Hafttag einen Betrag in Höhe von 25,00 € bei einer Unterbringungsdauer von 44 Tagen. Der Kläger beantragt in der am 12.06.2008 zugestellten Klage, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Zeiträume, in denen der Kläger in der angegriffenen Weise untergebracht gewesen sei, getrennt zu betrachten seien. Der Zeitraum vom ##.##.2004 bis zum ##.##.2004 von 6 Tagen überschreite schon nicht die Erheblichkeitsschwelle und müsse daher unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus behauptet das beklagte Land, dass den Gefangenen und damit auch dem Kläger eine Fülle von Möglichkeiten zur Verfügung gestanden habe, sich außerhalb des Haftraumes aufzuhalten. Es habe eine tägliche Freistunde gegeben, sowie einen sogenannten Umschluss mit anderen Mitgefangenen und im Gemeinschaftsraum, woran der Kläger auch teilgenommen habe. Zudem habe sich der Kläger in verschiedenen Freizeitgruppen engagieren können. Die Unterbringung sei nicht rechtswidrig oder menschenunwürdig gewesen sei. Zudem meint das beklagte Land, dass einem Anspruch des Klägers die Regelung des § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehe. Dazu behauptet es, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt weder schriftlich noch mündlich um eine Verlegung in einen Einzelhaftraum gebeten habe. Auch eine gerichtliche Entscheidung habe der Kläger nicht beantragt. Einer solchen stattgebenden Entscheidung hätte das beklagte Land trotz der seinerzeitigen Belegungssituation Folge geleistet. Hierzu sei es auch in der Lage gewesen. Insbesondere seien immer wieder Gefangene dazu bereit, sich zur Vermeidung von Eintönigkeit in eine Gemeinschaftszelle verlegen zu lassen, so dass immer wieder Einzelzellen frei würden. Zudem würden wöchentlich Gefangene entlassen, wodurch ebenfalls immer wieder Zellen frei würden. Jedenfalls würde das Interesse des Klägers auf Genugtuung nicht die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich machen. Eine schikanöse Absicht seitens des beklagten Landes habe nicht zugrunde gelegen. Vor allem sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch übersetzt, zumal der Kläger körperliche oder seelische Einbußen durch die Unterbringung nicht erlitten habe. Eine kalendermäßige Bemessung müsse ohnehin ausscheiden. Hilfsweise erklärt das beklagte Land die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 9.046,11 € gegenüber dem Kläger, der aufgrund des Strafverfahrens der StA M gegen den Kläger bestehe. Der Kläger verweist bzgl. der zur Aufrechnung gestellten Forderung darauf, dass ihm diese Forderung gestundet wurde und damit nicht fällig und aufrechenbar ist. Das Gericht hat die Gefangenenpersonalakte des Klägers, mit den Buchnummer: ####/##/4 (Bd. 1 – 2), ###/##/04 (Bd. 3), ###/##/7 (Bd. 4 – 5), beigezogen und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.11.2008. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2009 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.100,00 € gem. § 839 BGB iVm Art. 34 GG iVm Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG für die Zeit vom ##.##.2004 bis zum ##.##.2004 und vom ##.##.2004 bis zum ##.##.2004, mithin für insgesamt 44 Tage, zu. Es liegt eine amtspflichtwidrige Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch Bedienstete des beklagten Landes vor. Die Unterbringung von zwei Gefangenen in einem 7,6 m² großen und damit extrem beengten Haftraum mit einer baulich nicht abgetrennten Toilette ist menschenunwürdig und verletzt die Garantien der Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Abzustellen ist auf die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls. Diese haben hier die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Das Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden, mag er sich auch in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen die Werteordnung der Verfassung vergangen haben (BVerfG, NJW 2002, 2700, 2701 m.w.N.). Strafgefangene haben einen Anspruch auf eine menschenwürdige Unterbringung (BVerfG, NJW 2006, 1580 m.w.N.). In der Strafvollstreckung darf der Straftäter nicht zum bloßen Objekt der Vollstreckung herabgewürdigt werden. Aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip ist daher gerade für den Strafvollzug die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu sichern, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (BVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 m.w.N.). Eine Mehrfachbelegung des Haftraums ist nicht generell, also unabhängig von dessen Größe und Ausstattung rechtswidrig. § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG normiert den Grundsatz der Einzelunterbringung während der Ruhezeit. Ausnahmen begründen § 18 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StVollzG. Danach ist eine gemeinsame Unterbringung vorübergehend und aus zwingenden Gründen erlaubt. Ein solcher Grund kann auch die vorübergehende Überbelegung sein. Jedoch fällt die ständige Überbelegung – wie sie in der JVA T gerichtsbekannt vorliegt - nicht unter diese Ausnahmezulässigkeit (OLG Celle, StV 2003, 567; OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2005, Az.: 1 Vollz (Ws) 147/04). Auch ohne die Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 StVollzG kann eine gemeinsame Unterbringung zulässig sein, wie aus § 201 Nr. 3 StVollzG folgt. Nach dieser Übergangsvorschrift gelten die Grenzen des § 18 StVollzG nicht für Anstalten, mit deren Errichtung vor dem 01.01.1977 begonnen wurde. Hierunter fällt auch die JVA T. In derartigen Fällen hat die JVA im Rahmen ihrer Organisationshoheit eine Ermessens- und Auswahlentscheidung zu treffen. Sie muss darüber befinden, ob dem Gefangenen aus besonderen Gründen ein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann bzw. muss. Wenn dies nicht der Fall ist, hat die JVA zu entscheiden, mit wie vielen und mit welchen Gefangenen sich der Betroffene eine Zelle zu teilen hat. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die nachvollziehbar sein und mit den Grenzen des StVollzG und der Verfassung in Einklang stehen muss (OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2005 – 1 Vollz (Ws) 147/04; OLG Celle, NJW 2004, 2766; OLG Frankfurt, ZfStrVo 2001, 55). Hier ist das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden, da durch die erfolgte Art der Unterbringung eine Verletzung der Menschenwürde und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vorliegt. Die konkreten Unterbringungsverhältnisse stellen sich hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als menschenunwürdig dar. Ob durch eine Mehrfachbelegung eine Verletzung der Menschenwürde vorliegt, hängt von der konkreten Art der Unterbringung, insbesondere der Größe des Haftraums, seiner Ausstattung, der Gestaltung des Sanitärbereiches und der Belegungsanzahl ab. Zudem sind die Dauer der Unterbringung und die täglichen Einschlusszeiten mit einzubeziehen. Zwar mag eine Menschenwürdeverletzung auch bei einer gemeinschaftlichen Unterbringung zweier Gefangener entgegen § 18 Abs. 1 StVollzG bei Unterschreitung der Mindestmaße erst dann zu bejahen sein, wenn neben der geringen Haftraumgröße kumulativ eine nicht ausreichend vom übrigen Haftraum abgetrennte und gesondert gelüftete Toilette vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 5 Ars 54/05 = NJW 2006, 306, 308; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2003, Az. 3 Ws 578/03 StVollz = NJW 2003, 2843; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.01.2006, Az. 1 Ws 147/05; LG Halle, Beschluss vom 08.11.2004, Az. 27 StVK 462/04). Hier liegt allerdings die Bodenfläche des Haftraums pro Gefangenen bereits deutlich unter dem insoweit noch ausreichenden Mindestmaß und eine ausreichend abgetrennte und gesondert gelüftete Toilette war nicht vorhanden. Der zugewiesene Haftraum muss hinsichtlich seiner Größe und Ausstattung bestimmten Anforderungen genügen, die sich in allgemeiner Form aus § 144 Abs. 1 StVollzG ergeben. Allein aus dieser Vorschrift, die sich zunächst auch nur an die Vollzugsbehörden selbst richtet und keine subjektiven Rechte begründet, kann der Kläger keine Rechte herleiten. Wenn auch das StVollzG selbst keine konkreten Anforderungen an die Mindestgröße eines Haftraums enthält, ergeben sich Mindestanforderungen aber aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK und § 3 Abs. 1 StVollzG. Hinsichtlich der Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen dürfen die Grenzen der Grundrechte nicht überschritten werden, insbesondere muss die Menschenwürde gewahrt bleiben. Hierzu gehört die Pflicht des Staates, die Privat- und Intimsphäre des Gefangenen zu wahren (BVerfG, ZfStrVo 1997, 111; OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2005, 1 Vollz (Ws) 147/04). Auch hat sich hierzu eine ausgeprägte Judikatur entwickelt, der Orientierungsgrößen entnommen werden können. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde wurde – ohne dass weitere Umstände hinzutraten - angenommen bei einer Belegung eines Haftraums von 11,54 m² mit drei Gefangenen (OLG Frankfurt, NStZ-RR 1985, 572; StrVert 1988, 540), bei einer Belegung einer Einzelzelle mit einer Grundfläche von 7,98 m² mit zwei Gefangenen (LG Braunschweig, NStZ 1984, 286), bei einer Belegung einer Zelle von 11,54 m² mit drei Gefangenen (LG Gießen, INFO 1985, 319; OLG Frankfurt, StV 1986, 27 ff; StV 1988, 540), bei einem Haftraum mit einer Größe von 8,76 m² für zwei Gefangene (OLG Frankfurt, INFO 1986, 441). Nach den Empfehlungen (3.2.1) für den Bau von Justizvollzugsanstalten vom 03.10.1978 sollen Hafträume für die Einzelunterbringung "mindestens eine Bodenfläche von 9 m² haben. Das Mindestmaß der Hafträume für die gemeinschaftliche Unterbringung ist mit 7 m² Bodenfläche für jeden Gefangenen anzusetzen" (vgl. auch Alternativkommentar zum Strafvollzugsgesetz, § 144 Rn. 1). Bei Hafträumen mit baulich nicht abgetrennter Toilette wurde eine Verletzung der Menschenwürde angenommen bei einem Haftraum mit weniger als 10 m² für zwei Gefangene (OLG Hamm, Beschl. vom 20.01.2005, 1 Vollz (Ws) 147/04), ca. 10 m² für zwei Gefangene (KG, Beschl. vom 15.08.2005, 9 W 39/05), weniger als 5 m² je Gefangenem (LG Osnabrück, Urt. Vom 08.02.2007, 5 O 3363/05) und weniger als 6 m² bzw. 7 m² je Gefangenem (OLG Frankfurt/Main, NJW 2003, 2843, 2845 m.w.N.). Die Größe und sanitäre Ausstattung der Zelle, die der Kläger mit einem Mitgefangenen bewohnen musste, unterschreiten diese Mindestanforderungen. Dem Kläger wurde jeglicher Rückzugsraum genommen, um sein Gefühls- und Intimleben ungestört ausleben zu können. Insbesondere durch die lediglich durch eine Schamwand abgetrennte Toilette wurde er erheblich in seinem Recht auf Wahrung der Intimsphäre verletzt. Der Toilettengang gehört schon naturgemäß zu den intimsten Bereichen menschlichen Daseins. Die Schamwand erspart hierbei lediglich die optische Wahrnehmung, verhindert jedoch nicht die akustische und geruchliche Wahrnehmung der Verrichtung der Bedürfnisse durch andere Personen. Das Bedürfnis und der Anspruch des Menschen, sich einerseits bei der Verrichtung seiner körperlichen Bedürfnisse unter Wahrung seiner Intimsphäre absondern zu können und andererseits nicht ungewollt den Verrichtungen und den damit verbundenen Belästigungen anderer spürbar ausgesetzt zu sein, verlangt eine räumliche Abtrennung des Toilettenbereichs. Unabhängig von den Möglichkeiten des Klägers und seines Zellgenossen, die Zelle zeitweise zu verlassen, bildete sie jedenfalls den größten Teil des Tages und während der ganzen Nachtzeit den einzigen Lebensraum des Klägers. Gerade der Toilettengang gehört aber zu denjenigen menschlichen Bedürfnissen, deren Befriedigung nicht ohne weiteres um Stunden aufgeschoben werden kann, bis etwa der Mithäftling die Zelle verlässt. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sowohl die geringe Größe des mit zwei Personen belegten Haftraumes als auch die Art der sanitären Ausstattung jeweils für sich gesehen einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob – wie das beklagte Land vorträgt –besondere Sicherungsmaßnahmen aufgrund einer Suizidgefährdung des Klägers eine gemeinschaftliche Unterbringung erforderlich gemacht haben. War eine solche erforderlich, entbindet dies das beklagte Land nicht davon, dem von der Sicherungsmaßnahme betroffenen Gefangenen eine menschenwürdige Unterbringung, d.h. in einem ausreichend dimensionierten Haftraum mit baulich abgetrennter Toilette, zu gewährleisten. Die Verletzung der Menschenwürde ist hier auch nicht durch die konkrete Gestaltung des Vollzuges ausgeglichen worden. An der menschenunwürdigen Unterbringung ändert nichts, dass der Antragsteller an der täglichen Freistunde im Hof teilnehmen konnte (OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2005, OLGR Hamburg 2005, 306 [juris – Rz. 42]). Zwar vermag diese Zeit, die der Kläger außerhalb der Zelle, verbrachte, die Amtspflichtverletzung abzumildern, jedoch nicht zu eliminieren. Auch während dieser Zeit war Kläger nicht ungestört, sondern mit anderen Mithäftlingen und Gefängnisbeamten zusammen. Zudem konnte er zumindest die Freistunde im Hof nur gleichzeitig mit seinen Mitgefangenen wahrnehmen, so dass er auch innerhalb dieser Zeit nicht ungestört den Toilettengang in der eigenen Zelle tätigen konnte. Hinsichtlich des weiteren Vortrages des beklagten Landes betreffend die Sportveranstaltungen und Freizeitgruppen fehlt es schon an der notwendigen Substantiierung, inwiefern es dem Kläger tatsächlich möglich war, an einer nennenswerten Zahl von Veranstaltungen teilzunehmen. Selbst wenn dem Kläger aber die Möglichkeit eröffnet worden wäre, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen, so würde hierdurch die rechtswidrige Unterbringung nicht etwa ausgeglichen, sondern allenfalls abgemildert. Die Amtspflichtverletzung in Form der menschenunwürdigen Unterbringung des Klägers ist auch schuldhaft begangen worden. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist nicht auf die an Ort und Stelle zuständigen Justizbediensteten abzustellen, denen angesichts der Überbelegung der Justizvollzugsanstalt möglicherweise keine andere Wahl der Unterbringung geblieben sein dürfte. Maßgeblich ist vielmehr das Organisationsverschulden des beklagten Landes. Ein erheblicher Mangel an Einzelhaftplätzen stellt nämlich keinen Grund dar, geltendes Recht zu unterlaufen (BGH, NJW 2005, 58, 59; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2008, 11 W 59/08). Dies gilt unabhängig vom jeweiligen Grund für den Mangel an Einzelhaftplätzen in der betreffenden Justizvollzugsanstalt. Zwar mag ein solcher Mangel eine gemeinschaftliche Unterbringung rechtfertigen, keinesfalls aber eine solche zu menschenunwürdigen Bedingungen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2008, 11 W 59/08). Soweit das beklagte Land umfangreich vorträgt, welche Maßnahmen derzeit zur Schaffung neuer Haftplätze und Gewährleistung einer menschenwürdigen Unterbringung durchgeführt werden, so vermag dieser Vortrag es nicht zu entlasten. Das Organisationsverschulden des Landes umfasst das Unterlassen des rechtzeitigen Tätigwerdens des beklagten Landes zur Schaffung ausreichender Haftplätze. In die Zukunft gerichtete Maßnahmen vermögen nicht das in der Vergangenheit geschehene Unrecht zu tilgen. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß der Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Hiernach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, im Wege des Primärrechtsschutzes gegen die menschenunwürdige Unterbringung vorzugehen. Er darf nicht stillschweigend den rechtswidrigen Zustand dulden und hinterher eine Entschädigung liquidieren. Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass der Kläger sich zwar gegen die Art der Unterbringung beschwert hat, jedoch nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Dies war ihm jedoch auch nicht zumutbar, so dass es an einem Verschulden hinsichtlich der Nichtausschöpfung der Rechtsmittel fehlt. Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass das schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (Palandt-Sprau, 67. Aufl., § 839 Rn. 69). Dazu gehören insbesondere Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH, NJW 1974, 639, 640). Dem Kläger hätten während der Zeit seiner rechtswidrigen Unterbringung folgende Rechtsmittel zur Verfügung gestanden: Gegen die Einweisung in den konkreten Haftraum kann der Gefangene sich beim Leiter der Justizvollzugsanstalt über die ihm menschenunwürdig erscheinenden Umstände beschweren. Blieb eine solche Beschwerde erfolglos, war nach § 109 Abs. 3 StVollzG iVm. dem bis zum 31.07.2007 auch für Justizvollzugssachen noch anzuwendenden § 1 Abs. 1 Vorschaltverfahrensgesetz NW (VorschverfG NW) binnen einer Woche Widerspruch einzulegen, der keine aufschiebende Wirkung hatte. Wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhalf, legte sie ihn mit einer Stellungnahme der nächsthöheren Behörde vor. Die nächsthöhere Behörde erließ eine Widerspruchsentscheidung. Dagegen konnte der Gefangene damals wie heute gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG binnen einer Frist von 2 Wochen beantragen, wobei der Antrag nach § 114 Abs. 1 StVollzG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden; dieser Antrag ist nach § 114 Abs. 3 StVollzG auch schon vor Stellung des Antrags nach § 109 StVollzG und gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 VorschverfG NW auch schon vor Entscheidung über den Widerspruch zulässig, soweit das wegen der besonderen Umstände des Falles geboten ist. Der Kläger hat sich gegen die Unterbringung mit einem weiteren Gefangenen in einer Einzelzelle bei dem zuständigen Bereichsleiter beschwert. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest. Die Zeugen J und Tt haben bekundet, dass der Kläger schriftliche Anträge jedenfalls nicht gestellt habe. Soweit die Zeugen Tt und B keine Kenntnis davon haben, ob der Kläger den Wunsch auf Einzelunterbringung geäußert hat, sind ihre Aussagen unergiebig. Der Zeuge J hat zwar bekundet, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Kläger in die Einzelunterbringung wollte. Dem steht jedoch die glaubhafte und detaillierte Aussage des Zeugen U , der sich eine Zeit lang die Zelle mit dem Kläger teilte, entgegen. Dieser bekundete, dass der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Einzelunterbringung gestellt habe. Seine Aussage ist insbesondere auch deshalb glaubhaft und nachvollziehbar, als er sich nicht auf die bloße Beantwortung der Beweisfrage beschränkte, sondern zusätzliche Umstände schilderte, die im Zusammenhang mit dem Geschehen für ihn relevant waren. So schilderte er, dass der Kläger verschiedene Anträge gestellt habe. Bei diesen sei es zum Teil um Einzelunterbringung, zum Teil aber auch um Arbeit oder einmal um ein Insulinmessgerät gegangen, welches der Kläger aufgrund seiner Zuckererkrankung hätte haben wollen. Dass er bei seiner Aussage bemüht war, die Wahrheit zu sagen, wird noch dadurch deutlich, dass er seine Unsicherheiten nicht verbarg, sondern klar zu erkennen gab. Er bekundete, dass der Kläger auf die Reaktion des Bereichsleiters J, der dem Kläger auf seinen Antrag hin zu verstehen gegeben habe, dass eine Verlegung in eine Einzelzelle aufgrund der Überbelegung ohnehin nur dann möglich sei, wenn der Kläger Arbeit habe, nach X geschrieben habe. Ob der Kläger sich auch an das Gericht gewandt hatte, konnte der Zeuge U nicht mehr mit Sicherheit sagen. Wenn es ihm allein darum gegangen wäre, eine für den Kläger günstige Aussage zu machen, wäre dieses Aussageverhalten nicht verständlich. Ob der Kläger gegen diese zunächst erfolgte mündliche Ablehnung der Einzelunterbringung weitere Rechtsmittel eingelegt hat, sich also im Rahmen der Vorschaltbeschwerde an das Justizvollzugsamt nach X gewandt hat, wie dies der Zeuge U bekundete, und schließlich sogar an die Strafvollstreckungskammer, kann letztlich offen bleiben, da dem Kläger die Einlegung weiterer Rechtsmittel jedenfalls nicht zumutbar war. Ein mögliches Unterlassen der Einlegung weiterer Rechtsmittel durch den Kläger ist nicht als schuldhaft anzusehen. Angesichts der chronischen Überbelegung der JVA und des Hinweises des Bereichsleiters auf den geäußerten Wunsch des Klägers, dass eine Einzelunterbringung aufgrund der Überbelegung und ohne eine Arbeit nicht möglich sei, musste ein solcher Antrag von vornherein vom Kläger als aussichtslos empfunden werden, so dass auch aus diesem Grunde das Unterlassen der Stellung eines solchen Antrages, dem nach dem Erkenntnishorizont des Klägers aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nicht hätte entsprochen werden können, nicht als schuldhaft gelten kann (OLG Celle, Urteil vom 02.12.2003, Az.: 16 U 116/03). Schon aus diesem Grunde greift der Ausschlussgrund des § 839 Abs. 3 BGB nicht durch. Darüber hinaus hat das hierfür beweispflichtige beklagte Land nicht bewiesen, dass bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehender Rechtsmittel für den Kläger Abhilfe geschaffen worden wäre, die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs für den Schadenseintritt also kausal war. Die gebotene Prognose des Erfolgs von Rechtsmitteln hängt davon ab, innerhalb welchen Zeitraums das nach dem VorschverfG erforderliche Widerspruchsverfahren mit welchem voraussichtlichen Ergebnis abgeschlossen worden wäre, wann und mit welchem Ergebnis die jeweils zuständige Strafvollstreckungskammer entschieden hätte und ob der Gefangene danach gegebenenfalls noch ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 116 StVollzG hätte durchführen müssen sowie innerhalb welchen Zeitraumes eine gerichtliche Anweisung umgesetzt worden wäre. Hierbei kann nicht ohne weiteres zu Lasten des Klägers unterstellt werden, dass ein Widerspruchsverfahren oder jedenfalls der Antrag nach § 115 StVollzG bei der Strafvollstreckungskammer Erfolg gehabt hätte. Dem steht die dem Gericht bekannte Verwaltungspraxis entgegen, wonach auf Beschwerden keine unmittelbar Abhilfe geschaffen wird und auch Strafvollstreckungskammern fehlerhaft eine menschenunwürdige Unterbringung verneint haben, so dass möglicherweise erst in einem Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage der seit den Entscheidungen des BGH vom 04.11.2004 (NJW 2005, 58) und des OLG Hamm vom 20.01.2005 (Az.: 1 Vollz (Ws) 147/04) gefestigten Rechtsprechung zu Gunsten des Klägers entschieden worden wäre. Soweit das beklagte Land in seiner Klageerwiderungsschrift vom 18.06.2008 behauptet, eine Einzelunterbringung des Klägers sei möglich gewesen, so sind seine Darlegungen hierzu pauschal und abstrakt und stehen zudem im Widerspruch zu seinen im Rahmen des PKH-Verfahrens getätigten Äußerungen. Hier trägt es in seinem Schriftsatz vom 07.03.2008 selbst vor, eine Einzelunterbringung des Klägers – wie auch anderer Häftlinge – sei in dem fraglichen Zeitraum nicht möglich gewesen. Zudem hat auch der damals zuständige Bereichsleiter J bestätigt, dass eine Einzelunterbringung aufgrund der Belegsituation nicht ohne Weiteres möglich gewesen sei. Es ist auch nicht verständlich, warum das beklagte Land den Kläger in der beschriebenen Weise untergebracht hat, obwohl es – nach seinem eigenen Vortrag – weitere Kapazitäten für eine Einzelunterbringung hatte. Die Darlegungen des beklagten Landes zu der Möglichkeit, den Kläger alleine in einer Einzelzelle unterzubringen sind daher als pauschale Schutzbehauptungen zu werten. Dem Kläger steht im konkreten Fall eine Geldentschädigung zu (BGH, Beschluss vom 28.09.2006, MDR 2007, 337; BGH, Urteil vom 04.11.2004, BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58; OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2006, 11 W 73/05; OLG Koblenz, Urteil vom 15.03.2006, 1 U 1286/05; KG, Beschluss vom 15.08.2005, NJW-RR 2005, 1478). Der geltend gemachte Schaden ist einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB. Es geht vielmehr um den Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des aus Art. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Zubilligung einer Geldentschädigung in bestimmten Fällen der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, NJW 2005, 58, 59). Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Daher ist zwingende Voraussetzung eines Anspruchs auf Geldentschädigung auch nicht, dass die streitgegenständliche Unterbringung gesundheitliche Beeinträchtigungen des Untergebrachten zur Folge hat oder aus schikanöser Absicht erfolgte. Diese Kriterien können jedoch bei der Höhe der Entschädigung berücksichtigt werden. Der Höhe nach ist ein Betrag in Höhe von 25,00 € pro Tag angemessen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2005, aaO.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2005, NJW-RR 2005, 1267; KG, Beschluss vom 15.08.2005, NJW-RR 2005, 1478). Eine Entschädigung in dieser Höhe steht dem Kläger für insgesamt 44 Tage, nämlich für die Zeit vom ##.##.2004 bis zum ##.##.2004 und vom ##.##.2004 bis zum ##.##.2004, zu. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 1.100,00 €. Bei der Bemessung der Entschädigung kommt eine Aufspaltung in einzelne Zeitabschnitte nicht in Betracht. Wenn hier also das beklagte Land meint, auf den ersten Zeitraum der gemeinschaftlichen Unterbringung vom ##.##.2004 bis zum ##.##.2004 könne nicht abgestellt werden, weil dieser Zeitraum schon nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreite, so geht dieser Einwand fehl. Bei einer entschädigungspflichtigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss eine Gesamtwürdigung der Umstände erfolgen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 410, 411), da erst durch eine solche eine adäquate Gewichtung des dem Kläger widerfahrenen Unrechts möglich wird. Daher verbietet sich im konkreten Fall jede schematische Festlegung oder Aufspaltung in zeitliche Abschnitte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2005, 12 U 300/04). Der genannte Betrag trägt der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und dem nicht unerheblichen Organisationsverschulden des haftenden Landes Rechnung. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Justizvollzugsanstalt zwangsläufig ständig eine bestimmte Anzahl an Gefangenen menschenunwürdig untergebracht ist und die jeweiligen Gefangenen, denen diese Unterbringung auferlegt wird, das als Zusatzstrafe empfinden müssen. Auch wenn diese Art der Unterbringung durch die Justizvollzugsanstalt aus dem Zwang der akuten Überbelegung erfolgt ist und nicht eine bewusst schikanöse Behandlung des Klägers darstellt, so beruht sie letztlich auf einem durchaus erheblichen (Organisations-)Verschulden des Landes. Bezüglich der Höhe der zuzubilligenden Entschädigung scheidet eine Orientierung an § 7 Abs. 3 StrEG aus (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2005, aaO. [juris – Rz.28] m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 02.12.2003, NJW-RR 2004, 380, 382). Im Strafrechtsentschädigungsgesetz wurde eine Entschädigung als Aufopferungsanspruch für eine zwar einschneidende, aber rechtmäßige staatliche Handlung festgesetzt. Nach der Intention des Gesetzes sollen nur die üblichen Unzuträglichkeiten, die die Haft mit sich bringt, ausgeglichen werden. Daneben bleiben aber Ansprüche außerhalb des StrEG wegen atypischer Folgen des Vollzugs oder der rechtswidrigen Anordnung der Haft bestehen (BGH, VersR 1993, 972; OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2008, 11 W 22/08). Auch wenn es hier um Ausgleich und Genugtuung für eine schuldhafte Beeinträchtigung durch unzulässige Haftbedingungen geht, muss dieser Eingriff aber nicht ohne weiteres schwerer wiegen als der Verlust der Freiheit. Zu beachten ist auch, dass die Entschädigung nach StrEG verschuldensunabhängig gewährt wird, während eine Entschädigung unter Amtshaftungsgesichtspunkten ein Verschulden voraussetzt. Hinzu kommt, dass in den nach StrEG zu entschädigenden Fällen die Untersuchungs- bzw. Strafhaft nur bei rückblickender Betrachtung als ungerechtfertigt anzusehen ist, während es sich hier um einen von vornherein rechtswidrigen Eingriff handelt (OLG Hamburg, OLG-Report 2005. 306; OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2008, 11 W 22/08), der dem betroffenen Gefangenen infolge von Organisationsmängeln des Landes bewusst zugefügt worden ist. Welcher Betrag im konkreten Fall angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei ist insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigung in den Blick zu nehmen und auch die Frage, in welchem zeitlichen Umfang der Gefangene täglich den menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt gewesen ist, ohne sich dem in zumutbarer Weise entziehen zu können, zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2008, 11 W 22/08). Bei der Bemessung des angemessenen Betrages ist zu berücksichtigen, dass die menschenunwürdige Unterbringung nicht aus schikanöser Absicht erfolgte. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass die Größe des Haftraumes weit unter den erforderlichen Mindestmaßen lag und zudem der Zeitraum der Doppelbelegung nicht unerheblich lang war. Darüber hinaus ist die extreme Belastung durch die baulich nicht abgetrennte Toilette in die Beurteilung mit einzubeziehen, die schon für sich als menschenunwürdig anzusehen ist. Die Kammer steht mit dieser Beurteilung im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte, die in vergleichbaren Fällen einer gemeinschaftlichen Unterbringung ohne hinreichend abgetrennten Sanitärbereich Entschädigungsbeträge in diesem Bereich angenommen haben (KG, OLG Report 2005, 813: 20,00 €; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 1267: 2.000,00 € für 98 Tage; OLG Hamburg, OLG Report 2005, 306: 25,00 €). Der Anspruch des Klägers ist auch nicht infolge der Hilfsaufrechnung erloschen. Eine Hilfsaufrechnung des beklagten Landes muss an § 393 BGB scheitern. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unzulässig. Die Regelung bezieht sich auch auf Amtshaftungsansprüche wegen vorsätzlichen Delikts eines Amtsträgers (Staudinger/Gursky, § 393, Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Land ist – wie dargelegt – ein Organisationsverschulden anzulasten, das darin besteht, trotz Mangels an Einzelhaftplätzen jedenfalls nicht eine ausreichende Zahl von Gemeinschaftshafträumen vorzuhalten, die eine menschenwürdige Unterbringung mehrerer Gefangener erlaubt. Es ist davon auszugehen, dass das Land in Kenntnis der unzureichenden Anzahl geeigneter Hafträume und in Kenntnis der von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien, die eine Verletzung der Menschenwürde bei gemeinsamer Unterbringung begründen, mangels hinreichender Organisation zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass jeweils eine bestimmte Anzahl von Gefangenen menschenunwürdig unterzubringen war. Das begründet die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns in Bezug auf den jeweils menschenunwürdig untergebrachten Häftling, hier mithin in Bezug auf den Kläger (so auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 13.06.2008, 11 W 50/08 und 11 W 32/08). Die menschenunwürdige Unterbringung verstößt auch zugleich gegen Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Diese Regelung legt den Staaten die Verpflichtung auf, sicherzustellen, dass jeder Gefangene unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden (EGMR, NJW 2001, 2694; OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2008, 11 W 22/08). Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt eine Verletzung der Amtspflicht vor. Dagegen ist Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht einschlägig. Er erfasst nur den rechtswidrigen Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme als solcher, nicht aber die Modalitäten des Strafvollzuges (BGH, NJW 1993, 2927, 2928; OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2008, 11 W 22/08). Zwar ist anerkannt, dass auch die Umstände des Vollzugs die Rechtmäßigkeit der Haft in Frage stellen können, etwa wenn infolge der Haftbedingungen Vollzugsuntauglichkeit eintritt (BGH aaO.). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die beanstandete Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle führt nicht zur Rechtswidrigkeit des mit der Vollstreckung der Strafhaft einhergehenden Freiheitsentzugs. Letztlich kommt es hierauf aber nicht mehr entscheidend an, da jedenfalls ein Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG vorliegt und sich schon hieraus in Verbindung mit § 839 BGB, Art. 34 GG der Anspruch des Klägers ergibt. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288, 187 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : 1.100,00 €