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Beschluss

32 Sbd 55/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gegenseitiger Unzuständigkeit mehrerer Amtsgerichte kann das Oberlandesgericht die Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO bestimmen. • Für das Mahnverfahren gilt bei Auslandssitz und inländischer Niederlassung der Spezialgerichtsstand nach § 703d ZPO vor dem besonderen Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO). • Nach § 703d Abs. 2 Satz 1 ZPO ist das Mahngericht das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig wäre; zentrale Mahngerichte sind entsprechend für die Bezirke dieser Amtsgerichte zuständig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung bei Mahnverfahren: Vorrang von § 703d ZPO gegenüber besonderem Gerichtsstand der Niederlassung • Bei gegenseitiger Unzuständigkeit mehrerer Amtsgerichte kann das Oberlandesgericht die Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO bestimmen. • Für das Mahnverfahren gilt bei Auslandssitz und inländischer Niederlassung der Spezialgerichtsstand nach § 703d ZPO vor dem besonderen Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO). • Nach § 703d Abs. 2 Satz 1 ZPO ist das Mahngericht das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig wäre; zentrale Mahngerichte sind entsprechend für die Bezirke dieser Amtsgerichte zuständig. Streitgegenstand war die Bestimmung des zuständigen Mahngerichts für ein Verfahren gegen eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Birmingham, die jedoch eine Niederlassung in Deutschland unterhält. Die Amtsgerichte Hagen und Stuttgart erklärten sich jeweils für unzuständig. Das Amtsgericht Hagen legte die Sache dem Senat des Oberlandesgerichts Hamm zur Zuständigkeitsbestimmung vor. Das Mahngericht Stuttgart hatte angenommen, der besondere Gerichtsstand der Niederlassung begründe seine Zuständigkeit. Es bestand Streit, ob § 703d ZPO oder § 689 Abs. 2 ZPO (Mahnverfahren bei auswärtigem Sitz) maßgeblich ist. Relevante Tatsachen sind der ausländische Hauptsitz der Antragsgegnerin, ihre inländische Niederlassung und die Frage des Erfüllungsortes nach der EuGVVO. • Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO lagen vor, weil sich die betroffenen Amtsgerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt hatten und das Verfahren dem Senat vorgelegt wurde. • Das Oberlandesgericht Hamm war zuständig nach § 36 Abs. 2 ZPO, da das zunächst befasste Amtsgericht Hagen zu seinem Bezirk gehört. • Die materielle Zuständigkeitsbestimmung richtet sich im Mahnverfahren hier nach § 703d ZPO und nicht nach § 689 Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat; die bloße Niederlassung begründet nach § 21 ZPO nur einen besonderen Gerichtsstand neben dem allgemeinen, verdrängt aber nicht § 703d. • Nach § 703d Abs. 2 S. 1 ZPO ist für das Mahnverfahren das Amtsgericht zuständig, das für das streitige Verfahren zuständig wäre; hier ist das Amtsgericht Freiburg nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO bzw. § 21 ZPO als Gericht des Erfüllungsortes zuständig. • Daraus folgt, dass das zentrale Mahngericht Stuttgart auch für den Bezirk des Amtsgerichts Freiburg zuständig ist, sodass Stuttgart als zuständiges Mahngericht zu bestimmen ist. Das Oberlandesgericht Hamm bestimmt das Amtsgericht Stuttgart als zuständiges Mahngericht. Entscheidung beruht darauf, dass bei einer im Ausland sitzenden Gesellschaft mit inländischer Niederlassung im Mahnverfahren der Spezialgerichtsstand nach § 703d ZPO vorrangig ist und das Mahngericht dasjenige Amtsgericht sein muss, das für das Hauptsacheverfahren zuständig wäre. Da das Amtsgericht Freiburg als Gericht des Erfüllungsortes in Betracht kommt, fällt die Mahnzuständigkeit dem zentralen Mahngericht Stuttgart zu. Die Anträge auf Zuständigkeitszuweisung sind damit entsprechend zu erfüllen und das Verfahren beim Amtsgericht Stuttgart durchzuführen.