Urteil
27 U 218/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Parteiwechsel im Mahnverfahren kann durch Zustellung einer klageähnlichen Anspruchsbegründung wirksam werden; die Abgabe der Sache an das Prozessgericht begründet Rechtshängigkeit.
• Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Prozesses, wenn die rechtsbesorgende Tätigkeit unentgeltlich und nur gelegentlich erfolgte.
• Bei schuldhafter Verkürzung der Konkursmasse entstehen sowohl ein Gemeinschaftsschaden (Gesamtschaden) als auch einzelne Quotenverringerungsschäden der Gläubiger; der Gemeinschaftsschaden kann nach Aufhebung des Verfahrens nur im Rahmen einer Nachtragsverteilung geltend gemacht werden.
• Nach Aufhebung des Konkursverfahrens kann der Gemeinschuldner nur Freistellung von erhöhten Forderungen verlangen, nicht aber Zahlung des gesamten Gemeinschaftsschadens; ein solcher Zahlungsanspruch steht nicht allein dem Schuldner zu und kann daher nicht wirksam an Dritte abgetreten werden.
Entscheidungsgründe
Verwalterhaftung: Abgrenzung von Gemeinschafts- und Einzelschäden nach Aufhebung des Konkursverfahrens • Ein Parteiwechsel im Mahnverfahren kann durch Zustellung einer klageähnlichen Anspruchsbegründung wirksam werden; die Abgabe der Sache an das Prozessgericht begründet Rechtshängigkeit. • Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Prozesses, wenn die rechtsbesorgende Tätigkeit unentgeltlich und nur gelegentlich erfolgte. • Bei schuldhafter Verkürzung der Konkursmasse entstehen sowohl ein Gemeinschaftsschaden (Gesamtschaden) als auch einzelne Quotenverringerungsschäden der Gläubiger; der Gemeinschaftsschaden kann nach Aufhebung des Verfahrens nur im Rahmen einer Nachtragsverteilung geltend gemacht werden. • Nach Aufhebung des Konkursverfahrens kann der Gemeinschuldner nur Freistellung von erhöhten Forderungen verlangen, nicht aber Zahlung des gesamten Gemeinschaftsschadens; ein solcher Zahlungsanspruch steht nicht allein dem Schuldner zu und kann daher nicht wirksam an Dritte abgetreten werden. Der Kläger macht als abgetretener Anspruch der ehemals insolventen U AG Schadensersatz gegen den früheren Konkursverwalter (Beklagten) wegen unterlassener Einziehung einer Einlageforderung gegen die C AG aus der Kapitalerhöhung 1982 geltend. Die U AG war 1985 in Konkurs gegangen und 1997 das Verfahren aufgehoben worden; der Kläger erhielt später eine Abtretung bestimmter Ersatzansprüche der U AG und leitete das Mahn- und dann Klageverfahren. Der Beklagte bestritt Zulässigkeit wegen angeblichem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, stellte die Wirksamkeit der Abtretung in Frage und rügte Verjährung; er berief sich außerdem auf fehlendes Verschulden. Das Landgericht hatte dem Kläger im Wesentlichen Erfolg gegeben; das OLG Hamm hat daraufhin die Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben und die Klage abgewiesen. Relevante Tatsachen sind die unrichtige Bankbescheinigung über Einzahlung von 735.000 DM, die Abtretung der Ansprüche an den Kläger und parallele Verfahren, in denen der Kläger bereits einen Quotenschaden durchgesetzt hatte. • Zulässigkeit: Ein wirksames Prozessrechtsverhältnis entstand jedenfalls durch Abgabe an das Landgericht und Einreichung einer klageähnlichen Anspruchsbegründung; damit ist Rechtshängigkeit im Verhältnis der Parteien begründet (§§ 253, 261 ZPO). Ein Parteiwechsel im Mahnverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; § 265 ZPO gilt nur für nach Rechtshängigkeit erfolgte Abtretungen und ist hier nicht einschlägig. • Rechtsberatungsgesetz: Es fehlte an Geschäftsmäßigkeit der einmaligen, unentgeltlichen Mahnbescheidhandlungen; selbst bei einem unterstellten Verstoß würde dies die Zulässigkeit des Prozesses nicht berühren, da die U AG die Prozessvollmacht nachträglich genehmigt hat. • Materiellrechtlich zur Haftung (§ 82 KO): Zwar kann dem Beklagten eine Pflichtverletzung unterstellt werden, weil er die Einziehung des Anspruchs gegen die Bank nicht zur Masse gezogen hat; gleichwohl ist der geltend gemachte Gesamtanspruch nicht dem Kläger als Abtretungsempfänger zuzuordnen. • Abgrenzung Gesamtschaden/Einzelschaden: Bei Masseverkürzung entstehen neben dem Gemeinschaftsschaden einzelne Quotenverringerungsschäden der Gläubiger; diese Einzelschäden können die Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens selbst geltend machen, der Gemeinschaftsschaden bleibt nur im Wege der Nachtragsverteilung (§§ 166 ff. KO) geltend zu machen. • Rechtsfolgen für den Schuldner: Der Gemeinschuldner (U AG) kann nach Aufhebung nur Freistellung von den erhöhten Forderungen verlangen, nicht Zahlung des Gesamtbetrags; ein reinem Zahlungsanspruch stünde in Konflikt mit den Ansprüchen der Gläubiger und riskierte doppelte Inansprüche gegen den Verwalter. • Unwirksamkeit der Abtretung an Dritte: Die Abtretung des auf Freistellung gerichteten Anspruchs an den Kläger war rechtsgeschäftlich nicht durchsetzbar, weil ein Freistellungsanspruch nicht ohne weiteres in einen zahlungsweisen Anspruch umgewandelt und dann an Dritte abgetreten werden kann; dies würde die Rechtsposition der Gläubiger und des Verwalters unangemessen beeinträchtigen. Die Berufung des Beklagten ist begründet, die des Klägers erfolglos; die Klage wird abgewiesen. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert, den hier geltend gemachten Gesamtschaden im eigenen Namen als Zahlungsanspruch durchzusetzen, weil der Anspruch aus § 82 KO von Anfang an auch den Konkursgläubigern Mitberechtigung einräumt und der Gemeinschaftsschaden nach Aufhebung des Verfahrens nur durch einen Nachtragsverwalter im Wege der Nachtragsverteilung geltend gemacht werden kann. Die U AG hätte nach Aufhebung nur Anspruch auf Freistellung von den verbleibenden Gläubigerforderungen, nicht aber auf Zahlung des Gesamtbetrags; eine wirksame Abtretung eines solchen Zahlungsanspruchs an den Kläger lag nicht vor. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.