Entscheidung
IX ZR 93/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/08 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Hamm vom 15. April 2008 wird auf Kosten des Klä- gers zurückgewiesen. Gründe: I. Die Zurückweisung der Revision erfolgt auf der Grundlage des § 552a ZPO aus den im Beschluss vom 14. Mai 2009, durch den der Kläger auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen wurde, angeführten Erwägungen. Die fristgerechte Stellungnahme des Klägers vom 24. Juli 2009 gibt keinen An- lass für eine abweichende rechtliche Bewertung. Ergänzend ist folgendes aus- zuführen: 1 Zu Unrecht meint die Revision, dem Kläger sei auf der Grundlage der in dem vorbezeichneten Beschluss geäußerten Rechtsauffassung des Senats wegen zur Konkurstabelle festgestellter, seitens der jeweiligen Konkursgläubi- ger an ihn abgetretener Forderungen in Höhe von 747.608,84 DM ein Quoten- verringerungsschaden zuzuerkennen. Gegenstand der Klage ist allein ein dem 2 - 3 - Kläger von der Gemeinschuldnerin abgetretener Schadensersatzanspruch über 511.291,88 € (1 Mio. DM). Mithin ist in vorliegendem Verfahren nicht über an den Kläger abgetretene Quotenverringerungsansprüche sonstiger Konkurs- gläubiger zu befinden. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -