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Beschluss

15 W 23/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Beurteilung der Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe und der sich daraus ergebenden Vaterschaft ist deutsches Recht anzuwenden, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. • Kann die Identität der Mutter nicht sicher nachgewiesen werden, muss der Standesbeamte weitergehende Ermittlungen anstellen; bloße Vorlage ausländischer Ausweisersatzpapiere genügt nicht nach §25 Abs.1 PStV. • Bei Zweifeln an der Identität der Mutter sind eidesstattliche Versicherungen und persönliche Anhörungen geeignete Ermittlungsmaßnahmen; die bloße theoretische Möglichkeit einer anderweitigen Ehe reicht nicht aus, um die Wirksamkeit einer Ehe oder eines Vaterschaftsanerkenntnisses dauerhaft in Frage zu stellen.
Entscheidungsgründe
Geburtseintrag, Identitätszweifel der Mutter und Ermittlungsumfang des Standesamtes • Zur Beurteilung der Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe und der sich daraus ergebenden Vaterschaft ist deutsches Recht anzuwenden, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. • Kann die Identität der Mutter nicht sicher nachgewiesen werden, muss der Standesbeamte weitergehende Ermittlungen anstellen; bloße Vorlage ausländischer Ausweisersatzpapiere genügt nicht nach §25 Abs.1 PStV. • Bei Zweifeln an der Identität der Mutter sind eidesstattliche Versicherungen und persönliche Anhörungen geeignete Ermittlungsmaßnahmen; die bloße theoretische Möglichkeit einer anderweitigen Ehe reicht nicht aus, um die Wirksamkeit einer Ehe oder eines Vaterschaftsanerkenntnisses dauerhaft in Frage zu stellen. Die Kindesmutter ist nach eigenen Angaben staatenlos und gab sich mit geänderten persönlichen Daten an. Die Eltern beantragten die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ihr 2003 geborenes Kind und legten Auslandsurkunden vor; der Standesbeamte zweifelte an Identität und Nationalität der Mutter und verlangte Urkunden. Zwei vorgelegte libanesische Geburtsurkunden wurden von der deutschen Botschaft in Beirut als Fälschungen angesehen. Das Standesamt trug die Mutter mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" und ließ den Kindesvater nicht eintragen. Die Mutter begehrte Berichtigung des Geburtenbuchs zur Aufnahme des Vaters und des Familiennamens aus der dänischen Heiratsurkunde; Vorinstanzen wiesen dies ab, da die Identität der Mutter und damit die Wirksamkeit der Ehe nicht hinreichend geklärt seien. • Internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ergibt sich aus örtlicher Zuständigkeit; damit ist deutsches Recht auf die Abstammungsfrage anzuwenden (Art.19 EGBGB). • Vaterschaft kraft Ehe nach §1592 Nr.1 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Ehe der Eltern wirksam geschlossen wurde; welches Recht auf die Ehe anzuwenden ist, ergibt sich aus Art.3, Art.11 und Art.13 EGBGB. • Ausweisersatzpapiere der Ausländerbehörde begründen nach §25 Abs.1 PStV keine beweisende Identitätsfeststellung, weil sie auf Angaben der Betroffenen beruhen. • Die von der deutschen Botschaft in Beirut getroffene Feststellung, dass beide vorgelegten libanesischen Geburtsurkunden Fälschungen seien, gibt Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Identität der Mutter; die Vorinstanzen haben diese Feststellungen ohne Rechtsfehler übernommen. • Die Vorinstanzen haben jedoch nicht alle nach der Sachlage gebotenen Ermittlungen vorgenommen, sodass eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§12 FGG) vorliegt; insb. sind persönliche Anhörung der Mutter und Prüfung der Ausländerakten erforderlich. • Bei Feststellung einer Negativtatsache wie des Nichtverheiratetseins kann eine eidesstattliche Versicherung gemäß §5 Abs.3 PStG bzw. §159 Abs.1 DA als Glaubhaftmachung zugelassen werden; die rein theoretische Möglichkeit einer anderweitigen Ehe rechtfertigt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die dauerhafte Aberkennung der Wirksamkeit der Ehe oder des Anerkenntnisses. • Mangels abschließend geklärter Identität der Mutter konnte das Landgericht die Eintragung des Vaters und des Familiennamens nicht endgültig bestätigen; die Sache ist deshalb zur erneuten, umfassenderen Aufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist. Es bestanden berechtigte Zweifel an der Identität der Mutter, die durch vorgelegte Ausweisersatzpapiere nicht ausgeräumt werden konnten; zugleich wurden nicht alle gebotenen Ermittlungen durchgeführt. Insbesondere sind persönliche Anhörung der Beteiligten und Beiziehung der Ausländerakten sowie gegebenenfalls eidesstattliche Versicherungen und weitere Prüfungen der vorgelegten Urkunden erforderlich. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe der Beteiligten wurde zurückgewiesen; der Streitwert der weiteren Beschwerde wurde auf 3.000 € festgesetzt.