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VIII ZR 235/06

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 21. August 2006 15 W 23/06 BGB §§ 2303 Abs. 1, 2314 Abs. 1, 2332 Abs. 1; BNotO § 20 Abs. 1; ZPO § 114 Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau verjährung beziehe sich nur auf Ansprüche, die etwa durch das späte Auffinden eines Testaments beeinflusst werden könnten. Diese spezifisch testamentsrechtliche Begründung treffe ohne weiteres zu auf Ansprüche, deren Durchsetzbarkeit von der Klärung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen abhänge. Insoweit gehe es um genuin oder strukturell erbrechtliche Ansprüche, für die es außerhalb des Erbrechts keine Parallele gebe. Anders liege es dagegen bei Ansprüchen, die zwar aus erbrechtlichen Verhältnissen entstehen, sich inhaltlich aber nach Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsrecht, nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht oder nach der kaufrechtlichen Mängelhaftung richteten. Insoweit handle es sich um schuldrechtliche Ansprüche, auch wenn Anspruchsgrundlage eine Vorschrift aus dem fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse im Wege der teleologischen Reduktion auf genuin erbrechtliche Ansprüche beschränkt werden. Zumindest sei § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Ausnahme von der Regel des § 195 BGB eng auszulegen. Selbst wenn eine Klärung nur auf lange Sicht möglich sei, könne die Interessenlage für die Anwendung der kurzen Regelverjährung sprechen. Dieser Argumentation stimmen jedenfalls im Ergebnis auch andere Autoren zu (vgl. Staudinger/Peters, BGB, 2004, § 197 Rdnr. 20; MünchKommBGB/ Grothe, 5. Aufl., § 197 Rdnr. 11). Sie beruht indessen auf einem Missverständnis der Begründung, die der Gesetzgeber für § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben hat. Wie dargelegt, lässt sich sein Motiv nicht auf den Gesichtspunkt beschränken, der in dem Beispiel des späten Auffindens eines Testaments anklingt. Darüber hinaus ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu entnehmen, dass die im Buch 5 Erbrecht erwähnten Ansprüche allein aus Anlass des neuen Verjährungsrechts in Zukunft danach unterschieden werden müssten, ob sie als genuin erbrechtlich oder aber als strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind. Der Gesetzgeber hat als Ziele seiner Neuregelung vielmehr unter anderem die Einheitlichkeit und Klarheit der Verjährungsfristen betont (BT-Drucks. 14/ 6040, S. 100); neue Abgrenzungsprobleme sollten mithin nicht geschaffen werden. Ob derAnspruch aus § 2218 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Auftragsrechts ein genuin erbrechtlicher Anspruch sei oder nicht, ist streitig (dafür: Krug, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Erbrecht, X. 9. Rdnr. 121; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., Bd. 2 a, § 197 Rdnr. 18; dagegen: Löhnig, ZEV 2004, 267 , 271 f.; Baldus/Roland, ZEV 2006, 318 ; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2218 Rdnr. 1; Staudinger/Reimann, BGB, 2003, § 2221 Rdnr. 14). Soweit auf den Anspruch aus § 2219 BGB abgestellt wird, dessen Vorbereitung der Anspruch aus §§ 2218, 666 BGB (über die Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs aus §§ 2218, 667 BGB hinaus) dienen könne, stehen sich ebenfalls unterschiedliche Auffassungen gegenüber (für eine schuldrechtliche Sicht außer Otte, ZEV 2002, 500 ; Baldus, FamRZ 2003, 308 ; Staudinger/Peters, BGB, 2004, § 197 Rdnr. 21 – und MünchKommBGB/Grothe, § 197 Rdnr. 11 – auch Soergel/Damrau, BGB, § 2219 Rdnr. 10; anders dagegen Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB, § 2219 Rdnr. 13; Staudinger/Reimann, BGB, § 2219 Rdnr. 22; MünchKommBGB/Zimmermann, 4. Aufl., § 2219 Rdnr. 15; Bonefeld in Praxiskommentar Erbrecht, § 2218 Rdnr. 35; AnwKommBGB/Mansel/Stürner, § 197 Rdnr. 40; AnwKommBGB/Weidlich, § 2219 Rdnr. 21; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 197 Rdnr. 7; Erman/M. Schmidt, BGB, § 2219 Rdnr. 7; Leipold, Erbrecht, 16. Aufl., Rdnr. 806). Die Revision meint, Ansprüche aus § 2218 BGB folgten ebenso wie die als genuin erbrechtlich anerkannten Ansprüche der 412 MittBayNot 5/2007Bürgerliches Recht §§ 2018, 2130 BGB unmittelbar aus der Rechtsstellung des Erben als des Gesamtrechtsnachfolgers des Erblassers und könnten daher nicht anders als die in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten behandelt werden. Jedenfalls sei nicht verständlich, weshalb Ansprüche aus §§ 2218, 666 BGB oder § 2219 BGB wegen ihrer Nähe zu Ansprüchen des Auftragsrechts einer dreijährigen Verjährung unterliegen, der schuldrechtliche Anspruch des Vermächtnisnehmers aus § 2174 BGB aber als genuin erbrechtliche Besonderheit in dreißig Jahren verjähren soll (so aber Otte, Grothe und Staudinger/ Peters, a. a. O.). Von der Prüfung derartiger dogmatischer Feinheiten für jeden einzelnen in Betracht kommenden Anspruch aus dem Buch 5 Erbrecht kann die Dauer der Verjährungsfrist nicht abhängen. Dadurch würde die Rechtsverfolgung mit unerträglichen Unsicherheiten belastet. d) § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zwar eine Ausnahme von der Regel des § 195 BGB ; das ändert aber nichts daran, dass sie für den ausgenommenen Regelungsbereich uneingeschränkt gilt. Für die Auslegung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann schließlich der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt keine Rolle spielen, dass die Verjährung eines im Buch 5 geregelten Anspruchs, wenn man ihn der Regelverjährung des § 195 BGB unterstellen würde, gleichwohl erst mit der Kenntnis (oder grobfahrlässigen Unkenntnis) des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners beginnt, die Entstehung des Anspruchs allein also nicht ausreicht (§§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 200 BGB). e) Danach hält der Senat an seiner bereits im Urteil vom 18.9.2002 ( NJW 2002, 3773 unter 2 a) beiläufig geäußerten Meinung fest, dass die bis zum 31.12.2001 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren für Ansprüche aus dem Buch 5 Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich aufrechterhalten worden ist. Mithin greift die Verjährungseinrede im vorliegenden Fall nicht durch. Die Sache war zur Klärung der weiteren Streitpunkte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 8. BGB §§ 2303 Abs. 1, 2314 Abs. 1, 2332 Abs. 1; BNotO § 20 Abs. 1; ZPO § 114 (Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis) 1. Der Erbe ist zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel auch dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat. 2. Auch das notarielle Nachlassverzeichnis muss Angaben zum fiktiven Nachlassbestand (ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers und Schenkungen in den letzten zehn Lebensjahren) enthalten. 3. Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis unter Umständen auch dann noch erstellen, wenn der Pflichtteilsanspruch ( § 2303 Abs. 1 BGB ) bereits verjährt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Auskunftsanspruch ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen seinen früheren Rechtsanwalt vorgehen möchte, der bei den Ansprüchen gegen den Erben nicht für eine rechtzeitige Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung gesorgt hat. Rechtsprechung 4. Bürgerliches Recht Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche „beeinträchtigende Verfügung“ i. S. v. § 2332 Abs. 1 BGB ist bei einem Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB allein die enterbende letztwillige Verfügung (z. B. in einem Erbvertrag). Auch bei einem ausgleichungspflichtigen Vorempfang ( § 2316 Abs. 1 BGB ) kommt es für den Beginn der Verjährung daher nicht darauf an, wann der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von der Ausstattung für den Erben erhalten hat (anders als bei einer Schenkung im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 2325 Abs. 1 BGB ). OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.8.2006, 15 W 23/06 Die Parteien sind Geschwister. Die Mutter der Parteien, E., ist am 12.4.1999 verstorben. Der Beklagte ist aufgrund eines Erbvertrages vom 21.1.1999 Alleinerbe der Mutter. Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten geltend. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche hat sie zunächst von dem Beklagten die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangt und – im Wege einer Stufenklage – eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des noch zu erstellenden Nachlassverzeichnisses. Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 23.1.2001 hat das LG Karlsruhe dem Auskunftsantrag der Klägerin entsprochen. Über den angekündigten Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Verzeichnisses ist bisher vor dem LG Karlsruhe nicht verhandelt worden. Am 19.9.2002 hat der Beklagte eine schriftliche Auskunft über den Nachlass erteilt und dieser Auskunft verschiedene Unterlagen beigefügt. Die Klägerin hat in der Folgezeit die ursprünglich angekündigten Anträge mehrfach schriftsätzlich geändert. Eine weitergehende Entscheidung ist im Verfahren des LG Karlsruhe jedoch bisher nicht ergangen. Hierbei hat eine Rolle gespielt, dass die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten während des beim LG Karlsruhe anhängigen Verfahrens mehrfach versucht haben, behauptete oder tatsächliche Lücken und Unklarheiten in den Auskünften des Beklagten außergerichtlich zu klären. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.11.2005 hat die Klägerin zum einen erklärt, dass sie das zu diesem Zeitpunkt ruhende Verfahren des LG Karlsruhe wieder anrufe und mit einem zuletzt gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 5.900,83 € nebst Zinsen weiter verhandeln wolle (Teilleistungsklage). Außerdem hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klageerweiterung mit den folgenden neuen Anträgen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein notarielles Verzeichnis über den Nachlass der am 12.4.1999 verstorbenen E. vorzulegen, wobei das Nachlassverzeichnis neben dem realen Nachlass auch den fiktiven Nachlass in Form von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen und ergänzungspflichtigen Schenkungen umfassen muss. 2. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, wird der Beklagte verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, als er dazu in der Lage ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, den sich nach Auskunftserteilung ergebenden Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/6 des sich nach dem Klageantrag Ziff. 1 berechneten Nachlasswertes abzüglich des der Klägerin aus dem Nachlass E. Hinterlassenen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit Beschluss vom 25.1.2006 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Das LG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 31.3.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Aus den Gründen: II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang. Eine Partei hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und die Parteien nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen für einen Teil der von der Klägerin angekündigten Klageerweiterungs-Anträge vor. 1. Die angekündigte Klageerweiterung bietet teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 114 Satz 1 ZPO ). a) Es besteht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand im Verfahren des LG Karlsruhe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin berechtigt ist, von dem Beklagten die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen (Klageerweiterungsantrag Ziff. 1). aa) Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Voraussetzungen für ein Nachlassverzeichnis, welches vom Notar aufgenommen wird, liegen vor. Der Beklagte ist Erbe; die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt. bb) Der Umstand, dass der Beklagte bereits am 19.9.2002 – auf Verlangen der Klägerin – ein entsprechendes privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin ist nach dem Gesetz nicht verpflichtet, zwischen privatschriftlichem und notariellem Verzeichnis zu wählen. Sie hat einen Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis vielmehr auch dann, wenn bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt wurde. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes ( § 2314 Abs. 1 BGB ) als auch aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Ein notarielles Verzeichnis hat für den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich eine höhere Richtigkeitsgewähr. Es ist damit zu rechnen, dass sich ein Erbe bei einer Befragung durch den Notar um zutreffende und vollständige Auskünfte bemüht. Der Notar ist bei der Aufnahme eines solchen Verzeichnisses im Übrigen in gewissem Umfang auch zu eigenen Ermittlungen berechtigt. Auch wenn ein notarielles Verzeichnis letztlich in großem Umfang auf entsprechenden Angaben und Unterlagen des Erben beruhen muss, übernimmt der Notar die Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses (vgl. OLG Celle, DNotZ 2003, 62 ). Während das privatschriftliche Verzeichnis des Beklagten vom 19.9.2002 sich von der Klägerin schon mangels Ordnung und Übersichtlichkeit nur schwer auswerten lässt, hat das notarielle Verzeichnis einen besonderen Wert durch die zu erwartende Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. BGH, NJW 1961, 602 , 603). In der Rechtsprechung ist aus diesen Gründen anerkannt, dass ein privatschriftliches Verzeichnis die spätere Geltendmachung eines (zusätzlichen) notariellen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hindert (grundlegend BGH, NJW 1961, 602 ). cc) Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für einen Anspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB beträgt 30 Jahre ( § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ). Die kürzere Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche (drei Jahre gemäß § 2332 Abs. 1 BGB ) gilt nur für Zahlungsansprüche und nicht für Auskunftsansprüche (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl. 2006, § 2314 BGB Rdnr. 5). dd) Das Verlangen der Klägerin nach einem notariellen Verzeichnis ist – im Hinblick auf das vorliegende privatschriftliche Verzeichnis – auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich (vgl. zu diesem Gesichtspunkt beispielsweise OLG Oldenburg, FamRZ 2000, 62 ). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ein notarielles Verzeichnis – auch bei Vorliegen eines privatschriftlichen Verzeichnisses – für die Klägerin einen besonderen, zusätzlichen Wert hat, um das Bestehen und die voraussichtliche Höhe von Pflichtteilsansprüchen besser abschätzen Rechtsprechung MittBayNot 5/2007 Bürgerliches Recht zu können (siehe oben cc)). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sachfremde Erwägungen für das Verlangen der Klägerin maßgeblich wären. Die Klägerin hat – zumindest aus ihrer subjektiven Sicht – Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der privatschriftlichen Auskunft des Beklagten. Ein notarielles Verzeichnis soll gerade die Möglichkeit bieten, solche Zweifel ganz oder teilweise auszuräumen. ee) Der Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht verwirkt ( § 242 BGB ). Die Klägerin hat dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt Anlass geboten, darauf zu vertrauen, dass sie sich mit der privatschriftlichen Auskunft vom 19.9.2002 endgültig zufrieden geben werde. Weder hat die Klägerin erklärt, dass sie die Auskunft des Beklagten akzeptiere, noch hat sie – nach dieser Auskunft – auf Pflichtteilsansprüche verzichtet. Vielmehr hat die Klägerin – soweit Schriftsätze gewechselt wurden – mehrfach deutlich gemacht, dass sie mit der bisherigen Auskunft des Beklagten nicht zufrieden war. Dementsprechend musste der Beklagte auch mit der Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB (notarielles Verzeichnis) rechnen. ff) Die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin ist weder aus Rechtsgründen noch in tatsächlicher Hinsicht durch Zeitablauf unmöglich geworden. Der Notar ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses – auf Verlangen des Beklagten – verpflichtet. Die Feststellung des Nachlasses dürfte zwar durch den Zeitablauf seit dem Tod der Mutter schwieriger geworden sein. Ein Notar ist allerdings nach wie vor in der Lage, ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei er sich vorrangig auf vom Beklagten beizubringende Angaben und Unterlagen stützen kann und stützen muss. Auch die Tatsache, dass bestimmte Teile des Nachlasses (Möbel und Schmuck) zwischen den Geschwistern bereits verteilt worden sind – der Umfang der Verteilung ist streitig –, steht der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht entgegen (Staudinger/Haas, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2314 BGB Rdnr. 48 mit Rechtsprechungsnachweisen). Auch insoweit wird der Notar – gestützt auf Angaben und Unterlagen des Beklagten – zur Erstellung des Verzeichnisses grundsätzlich noch in der Lage sein. Ob der Beklagte eventuell wegen des Zeitablaufs unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, die eine oder andere Detailinformation für das notarielle Verzeichnis zu beschaffen, spielt für die Begründetheit des Klageanspruchs keine Rolle. Diese Frage wäre ggf. im Rahmen einer Vollstreckung zu prüfen. gg) Der Auskunftsanspruch der Klägerin gemäß § 2314 Abs. 1 BGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf den sogenannten fiktiven Nachlass, d. h., auf ausgleichungspflichtige Umstände ( §§ 2050 ff. BGB ) und auf Schenkungen, die zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch ( § 2325 Abs. 1 BGB ) führen können. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 BGB . Da das Gesetz hinsichtlich des Inhalts der Auskunft keinen Unterschied zwischen einem privatschriftlichen Verzeichnis und einem notariellen Verzeichnis macht, muss sich auch das notarielle Nachlassverzeichnis – auf Verlangen der Klägerin – auf den fiktiven Nachlass beziehen (vgl. BGH, NJW 1961, 602 ; OLG Oldenburg, NJW-RR 1993, 782 , 783). hh) Allerdings bestehen nach Auffassung des Senats gewisse Zweifel, wie der Auskunftsantrag – und der Tenor eines entsprechenden Urteils – im Hinblick auf den fiktiven Nachlass formuliert sein muss. Da der Klageantrag dem Gebot der Bestimmtheit genügen muss (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 253 Rdnr. 13), erscheint es geboten, das Auskunftsverlangen hinsichtlich des fiktiven Nachlasses ausdrücklich im Klageantrag MittBayNot 5/2007 zu formulieren (ebenso OLG Celle, NJW-RR 2005, 1374 ). Es bestehen insoweit gewisse Zweifel, ob die Formulierungen im angekündigten Antrag der Klägerin vom 9.11.2005 (fiktiver Nachlass „in Form von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen und ergänzungspflichtigen Schenkungen“) vollstreckungsfähig sind. Es dürfte geboten sein, dass die Klägerin diese Formulierungen in vollstreckungsfähiger Form konkretisiert (beispielsweise – im Hinblick auf § 2325 Abs. 1 BGB – „Schenkungen oder andere unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin E. in der Zeit vom 13.4.1989 bis zum 12.4.1999“). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe spielen diese formellen Fragen allerdings keine Rolle. Das LG wird bei Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageerweiterungsantrags Ziff. 1 ggf. auf die Stellung eines formell korrekten Antrags hinwirken ( § 139 Abs. 3 ZPO ). Daher können eventuelle Bedenken gegen die Formulierung des Antrags einer Prozesskostenhilfebewilligung nicht entgegenstehen. ii) Die Klägerin führt zur Begründung der beabsichtigten Klageerweiterung aus, sie verlange auch die Vorlage von Verträgen zu bestimmten Transaktionen, welche die verstorbene Mutter der Parteien durchgeführt habe. Die Frage, welche Unterlagen und Belege die Klägerin im Rahmen des Auskunftsverlangens von dem Beklagten verlangen kann (vgl. hierzu BGH, NJW 1961, 602 , 604), ist vom Senat nicht zu prüfen. Denn im angekündigten Klageerweiterungsantrag Ziff. 1 hat die Klägerin keine konkreten Unterlagen bezeichnet, zu deren Vorlage der Beklagte verurteilt werden soll. jj) Dem Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses steht – entgegen der Auffassung des LG – nicht entgegen, dass Pflichtteilsansprüche verjährt sind oder verjährt wären. aaa) Es ist anerkannt, dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB – mangels Rechtsschutzbedürfnis – nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn ein Informationsbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten nicht (mehr) besteht. Eine solche Situation kann dann in Betracht kommen, wenn zwar der Auskunftsanspruch an sich noch nicht verjährt ist, einem Zahlungsanspruch wegen des Pflichtteils jedoch die Einrede der Verjährung entgegensteht (vgl. Palandt/Edenhofer, § 2314 BGB Rdnr. 5 m. N.). bbb) Im vorliegenden Fall sind die von der Klägerin angekündigten – bisher unbezifferten – Zahlungsansprüche teilweise verjährt. Der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB ist verjährt; der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB ist hingegen – nach dem für die Prüfung der Prozesskostenhilfe zu unterstellenden Sachverhalt – noch nicht verjährt (siehe im Einzelnen unten c) und 3.). ccc) Die teilweise Verjährung der Zahlungsansprüche ist für einen Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall jedoch ohne Bedeutung. Denn die Vorlage des Nachlassverzeichnisses kann – unabhängig von der Frage der Verjährung des Zahlungsanspruchs – auch dann noch verlangt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein anderes Informationsbedürfnis geltend machen kann (vgl. BGH, NJW 1985, 384; Palandt/Edenhofer, § 2314 BGB Rdnr. 5). Nach Auffassung des Senats erscheint es – im Hinblick auf § 114 Satz 1 ZPO – zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin ein entsprechendes Informationsbedürfnis geltend machen kann: Die Klägerin hat schlüssig eine Pflichtverletzung ihres früheren Prozessbevollmächtigten, dargetan, die zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs ( § 2303 Abs. 1 BGB ) geführt habe. Um eventuelle Schadensersatzansprüche gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten abschätzen und durchsetzen zu können, benötigt die Klägerin eine genaue Kenntnis des Nachlasses. Hieraus ergibt sich ein Informationsbedürfnis der Klägerin, welches im Rahmen von § 2314 Abs. 1 BGB nach Auffassung des Senats anzuerkennen sein dürfte (vgl. Staudinger/Haas, BGB, § 2314 Rdnr. 52 unter Hinweis auf eine unveröffentlichte Entscheidung des BGH; diese unveröffentlichte BGH-Entscheidung wird auch in BGH, NJW 1985, 384, 385 zitiert). gegenwärtig wohl nicht ausgegangen werden. Dass die Klägerin Kenntnisse über die entsprechenden Vorgänge besitzen würde, die sie in die Lage versetzen, bezifferte Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, ist dem Sachvortrag des – insoweit darlegungs- und beweispflichtigen – Beklagten gerade deswegen nicht zu entnehmen, weil er selbst die Schenkungen bestreitet. b) Der Klägerin ist auch insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, als sie sich in der beabsichtigten Klageerweiterung einen Antrag auf eidesstattliche Versicherung vorbehält (Klageerweiterungsantrag Ziff. 2). Da der Auskunftsantrag (notarielles Nachlassverzeichnis) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, gilt im Rahmen einer Stufenklage grundsätzlich Entsprechendes für den Vorbehalt eines Antrags gemäß § 259 Abs. 2 BGB (eidesstattliche Versicherung). 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin ist – entgegen der Auffassung des LG – auch nicht mutwillig i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO . c) Der von der Klägerin angekündigte – noch unbezifferte – Zahlungsantrag ist insoweit erfolgversprechend i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO, als die Klägerin Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung geltend macht. aa) Die angekündigten Pflichtteilsergänzungsansprüche beruhen auf § 2325 Abs. 1 BGB . Nach dem Sachvortrag der Klägerin kommen derartige Ansprüche in Betracht, da sie Schenkungen der Erblasserin i. S. v. § 2325 Abs. 1 BGB geltend macht. Ob die Klägerin diese Ansprüche tatsächlich beziffern kann, wird vom Ergebnis des notariellen Nachlassverzeichnisses abhängen. Daher ist im Rahmen der Stufenklage Prozesskostenhilfe für den derzeit noch unbezifferten Zahlungsantrag zu bewilligen. bb) Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Zumindest lässt sich dies im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens derzeit nicht feststellen. aaa) Ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB ist vom Pflichtteilsanspruch (§ 2303 Abs. 1 BGB) zu unterscheiden. Dementsprechend ist die Verjährung für beide Ansprüche gesondert zu prüfen. Es kann insbesondere vorkommen, dass – wovon vorliegend derzeit auszugehen ist –, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch noch nicht verjährt ist, obwohl der Anspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, NJW 1995, 1157 , 1158). bbb) Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ( § 2332 Abs. 1 BGB ). Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten „von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung“. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich diese Kenntnis – bei einem Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB – auf die das Erblasservermögen verkürzende Schenkung beziehen muss (BGH, NJW 1995, 1157 , 1158; Palandt/Edenhofer, § 2332 BGB Rdnr. 4). Eine solche Kenntnis der Klägerin kann der Senat nach dem gegenwärtigen Sachstand des Verfahrens nicht feststellen, so dass die Verjährungsfrist für eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin noch nicht zu laufen begonnen hat. Die Klägerin hat in den Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten zwar verschiedene Vorgänge geltend gemacht, die nach ihrer Auffassung möglicherweise für Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant sind. Der Beklagte hat entsprechende unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin ausdrücklich bestritten. Der Klägerin fehlen bisher Detailkenntnisse der möglichen Schenkungen, um entsprechende bezifferte Ansprüche gegen den Beklagten erheben zu können. Daher kann von einer „Kenntnis“ der Klägerin i. S. v. § 2332 Abs. 1 BGB a) Die Klägerin hat mit ihrem Verlangen nach einem notariellen Verzeichnis einen Weg eingeschlagen, der zwar nicht zwingend erscheint, den der Senat jedoch auch nicht als mutwillig qualifizieren kann. Die Klägerin hätte – anstelle des Verlangens nach einem notariellen Verzeichnis – wohl auch den Versuch unternehmen können, die bereits erteilte privatschriftliche Auskunft des Beklagten vom 19.9.2002 zur Verfolgung ihres Prozessziels auszuwerten. Hierbei wären – je nach Bewertung dieser privatschriftlichen Auskunft – verschiedene Möglichkeiten in Betracht gekommen: Zum einen ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin möglicherweise auch nach einer Analyse dieser privatschriftlichen Auskunft schon die Möglichkeit gehabt hätte, den Wert des Nachlasses zu beziffern. Bei konkreten Zweifeln hätte ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung – hinsichtlich des bereits vorgelegten privatschriftlichen Verzeichnisses – in Betracht kommen können oder – unter bestimmten Voraussetzungen – möglicherweise auch ein Anspruch auf bestimmte konkrete Ergänzungen (z. B. Vorlage bestimmter Belege). Wenn die Klägerin die privatschriftliche Auskunft für unzureichend hält, wäre unter Umständen auch eine Vollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 23.1.2001 in Betracht gekommen (was ein früherer Prozessbevollmächtigter der Klägerin anscheinend versuchen wollte). Die Klägerin – und ihr Prozessbevollmächtigter – haben von einer solchen Auswertung der Auskunft vom 19.9.2002 abgesehen. Hierfür kommen zumindest nachvollziehbare Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht, die einer „Mutwilligkeit“ nach Auffassung des Senats entgegenstehen. Zum einen ist es im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung nicht zu beanstanden, wenn sich die Klägerin aus einem notariellen Nachlassverzeichnis einen größeren Erkenntnisgewinn verspricht als aus einer Auswertung der privatschriftlichen relativ ungeordneten und unübersichtlichen Auskunft des Beklagten vom September 2002. Zum anderen möchte die Klägerin – oder ihr Prozessbevollmächtigter – möglicherweise erheblichen Zeitaufwand und Schwierigkeiten vermeiden, die mit einer Analyse und Auswertung der Auskunft vom September 2002 eventuell verbunden wären. Auch eine Partei, die für die Prozesskosten selbst aufkommen muss, würde aus solchen Zweckmäßigkeitserwägungen möglicherweise den gleichen Weg wie die Klägerin einschlagen. b) Schließlich lässt sich ein mutwilliges Verhalten der Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass ein gänzlicher oder weit überwiegender Misserfolg der Klägerin bei der späteren Bezifferung von Zahlungsansprüchen (gegenüber dem Beklagten einerseits und möglicherweise gegenüber ihrem früheren Prozessbevollmächtigten andererseits) jetzt schon erkennbar wäre. Der Senat kann – trotz einer Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren – nach den vorliegenden Schriftsätzen und Unterlagen nicht absehen, ob und inwieweit Pflichtteilsansprüche der Klägerin (bzw. Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem früheren Prozessbevollmächtigten) einerseits und Pflichtteilsergänzungsansprüche andererseits tatsächlich in Betracht kommen werden. Rechtsprechung MittBayNot 5/2007 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 3. Der unbezifferte Zahlungsantrag der Klägerin (Klageerweiterungsantrag Ziff. 3) bietet hingegen insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, als die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten geltend machen möchte, der von der Pflichtteilsergänzung ( § 2325 Abs. 1 BGB ) zu unterscheiden ist. Hinsichtlich dieses Teiles der beabsichtigten Klageerweiterung hat das LG die Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. a) Die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB liegen dem Grunde nach vor. Der Beklagte ist Erbe, die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt. Je nachdem, wie das mit dem Klageerweiterungsantrag Ziff. 1 verlangte notarielle Verzeichnis ausfällt, könnte an sich ein Anspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. b) Dem Pflichtteilsanspruch der Klägerin steht die Einrede der Verjährung entgegen. Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten „von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung“. Als beeinträchtigende Verfügung im Sinne des Gesetzes ist – bei einem Anspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB – allein die Erbeinsetzung des Beklagten zu verstehen (Palandt/Edenhofer, § 2332 BGB Rdnr. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Klägerin wusste bereits zum Zeitpunkt des Todes der Mutter davon, dass der Beklagte zum Erben eingesetzt war. Dementsprechend begann die Verjährung bereits am 12.4.1999 zu laufen. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin war nach drei Jahren, mithin seit dem 12.4.2002, verjährt. Die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von der Höhe des Nachlasses hatte, spielt für die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs aus § 2303 Abs. 1 BGB keine Rolle (vgl. Palandt/ Edenhofer, § 2332 BGB Rdnr. 3). c) Der Umstand, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche ( § 2325 Abs. 1 BGB ) – voraussichtlich – nicht verjährt sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn die Verjährung ist für die unterschiedlichen Ansprüche gesondert zu prüfen (siehe oben 1. c) bb)). MittBayNot 5/2007 pflichten gemäß § 2050 ff. BGB (vgl. zur verjährungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Ausstattung einerseits und Pflichtteilsergänzung andererseits RGZ 135, 231 , 232; ebenso MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl. 2004, § 2322 Rdnr. 5, 7). Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 9. GmbHG § 15 Abs. 4 (Beurkundungspflicht der Erklärungen beider Vertragsparteien bei Geschäftsanteilsabtretung) Bei einer die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils begründenden Vereinbarung sind die Erklärungen beider Vertragsparteien beurkundungsbedürftig. BGH, Beschluss vom 8.5.2007, VIII ZR 235/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Ehefrau des Beklagten zu 1 war alleinige Gesellschafterin der mit einem Stammkapital in Höhe von 25.200 € ausgestatteten A GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 21.12.2001 veräußerte sie – nach entsprechender Aufteilung ihres Geschäftsanteils – an die Beklagten zu 1 und zu 2 je einen Geschäftsanteil in Höhe von 12.600 €. Die Klägerin war an diesem Vertrag nicht beteiligt. Der Vertrag enthält jedoch folgende, die Klägerin betreffende Bestimmung: „Als weitere Bedingung vereinbaren die Erschienenen: Die Herren O und M (= Beklagte) verpflichten sich gegenüber der Verkäuferin, an Frau H (= Klägerin), jeweils einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 650 € (sechshundertfünfzig Euro) unentgeltlich zu übertragen. Dieses Recht auf Anteilsübertragung soll Frau B als eigenes Recht zustehen. Es ist jedoch weder veräußerlich noch vererblich. Wird es zu Lebzeiten von Frau B nicht ausgeübt, erlischt es ersatzlos.“ Mit notarieller Urkunde vom 3.6.2005 vereinbarten die Beteiligten des Vertrages vom 21.12.2001, dass die vorgenannte Klausel ersatzlos entfallen solle. d) Ein eventueller Pflichtteilsanspruch der Klägerin wäre allerdings dann nicht verjährt, wenn die Klägerin – durch einen ihrer früheren Prozessbevollmächtigten – rechtzeitig eine Unterbrechung der Verjährung (nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht) bzw. eine Hemmung (nach dem ab dem 1.1.2002 geltenden Recht) herbeigeführt hätte. Eine Unterbrechung oder Hemmung des möglichen Pflichtteilsanspruchs ist jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. (wird ausgeführt) … Mit der am 21.6.2005 eingereichten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Abtretung je eines Geschäftsanteils in Höhe eines Nennbetrags von je 650 € sowie die Abgabe der zum Vollzug der Übertragung erforderlichen Erklärungen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. e) Die Klägerin macht im Übrigen geltend, im Rahmen ihrer Pflichtteilsansprüche seien Ausgleichungspflichten des Beklagten gemäß §§ 2050 ff. BGB zu berücksichtigen (Ausstattungen). Bei einer solchen Ausgleichungspflicht handelt es sich – anders als bei der Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB – nicht um einen selbständigen Anspruch, sondern lediglich um einen Berechnungsfaktor im Rahmen des einheitlichen Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2303 Abs. 1 BGB. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 2316 BGB . Dementsprechend kommt es für ausgleichungspflichtige Ausstattungen bei der Verjährungsfrage nicht darauf an, ob und inwieweit die Klägerin Kenntnis von der Ausstattung hatte. Denn im Rahmen von § 2303 Abs. 1 BGB ist – anders als im Rahmen von § 2325 Abs. 1 BGB – für den Beginn der Verjährung allein die Kenntnis von der Erbeinsetzung des Beklagten maßgeblich (siehe oben b)). Die Verjährung der Pflichtteilansprüche der Klägerin gemäß § 2303 Abs. 1 BGB erfasst daher auch sämtliche Ausgleichungs(…) Aus den Gründen: III. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet, denn das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188, 190). Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht, darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien nicht abstellen ( BVerfGE 86, 133 , 144). Angesichts des Wortlauts der notariellen Urkunde, des übereinstimmenden Verständnisses der Parteien in der ersten Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 21.08.2006 Aktenzeichen: 15 W 23/06 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Pflichtteil Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2007, 412-416 NJW-RR 2007, 881-884 ZEV 2007, 329-332 Zerb 2007, 266 Normen in Titel: BGB §§ 2303 Abs. 1, 2314 Abs. 1, 2332 Abs. 1; BNotO § 20 Abs. 1; ZPO § 114