Beschluss
20 U 72/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufungen der Parteien sind nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg haben.
• Auszahlungen des Rückkaufswertes und der Überschussanteile sind ausgeschlossen, wenn die Versicherung durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (§ 2 BetrAVG i.V.m. § 176 Abs.1 VVG) gebildet wurde.
• Beiträge, die vom Arbeitgeber als Schuldner geleistet werden, sind keine Eigenbeiträge des Arbeitnehmers, auch nicht bei Gehaltsumwandlung; Verfügungsbeschränkungen sind gemäß Verbotsgesetz (§ 134 BGB) nicht abdingbar.
• Die Beklagte ist zur Erstattung der vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nach § 280 BGB verpflichtet, weil die Beklagte die Auszahlung zunächst angekündigt und später pflichtwidrig verweigert hat.
Entscheidungsgründe
Keine Auszahlung des Rückkaufswerts bei arbeitgeberfinanzierter Direktversicherung; Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten • Die Berufungen der Parteien sind nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg haben. • Auszahlungen des Rückkaufswertes und der Überschussanteile sind ausgeschlossen, wenn die Versicherung durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (§ 2 BetrAVG i.V.m. § 176 Abs.1 VVG) gebildet wurde. • Beiträge, die vom Arbeitgeber als Schuldner geleistet werden, sind keine Eigenbeiträge des Arbeitnehmers, auch nicht bei Gehaltsumwandlung; Verfügungsbeschränkungen sind gemäß Verbotsgesetz (§ 134 BGB) nicht abdingbar. • Die Beklagte ist zur Erstattung der vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nach § 280 BGB verpflichtet, weil die Beklagte die Auszahlung zunächst angekündigt und später pflichtwidrig verweigert hat. Der Kläger machte die Auszahlung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung geltend, die im Rahmen einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung bestanden hatte. Die Prämien wurden vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer entrichtet, zum Teil durch Gehaltsumwandlung des Klägers. Die Beklagte hatte zunächst eine Auszahlung bestätigt, später jedoch die Auszahlung verweigert. Der Kläger klagte auf Auszahlung und Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten; die Beklagte wehrte sich gegen Zahlungsansprüche. Beide Parteien legten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, das dem Kläger nur die Rechtsanwaltskosten zusprach, nicht aber die Auszahlung des Rückkaufswerts. • Die Berufungen haben keine Erfolgsaussicht; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. • Zur Auszahlung des Rückkaufswertes: Nach § 2 Abs.2 BetrAVG in Verbindung mit § 176 Abs.1 VVG ist die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts ausgeschlossen, wenn die Versicherung durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet wurde; diese Vorschrift ist als Verbotsgesetz nach § 134 BGB zu werten, sodass abweichende Vereinbarungen nichtig sind. • Überschussanteile unterliegen ebenfalls den Verfügungsbeschränkungen der betrieblichen Altersversorgung; es kommt nicht auf eine angebliche Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung an. • Zur Frage der Beitragsherkunft: Entscheidend ist die Schuldnerschaft des Arbeitgebers als Beitragszahler und Versicherungsnehmer; Gehaltsumwandlung ändert diesen Rechtscharakter nicht, da auch umgewandelte Vergütungsbestandteile Teil der betrieblichen Altersversorgung sind (§ 1 Abs.2 Nr.3 BetrAVG, rechtliche Wertung durch Rechtsprechung und Literatur). • Zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten: Nach § 280 BGB haftet die Beklagte, weil ihr pflichtwidriges Verhalten (zunächst angekündigte Auszahlung, dann Weigerung) die Beauftragung von Rechtsanwälten veranlasste. Die Angelegenheiten Kündigung und Geltendmachung der Auszahlung sind nicht identisch im Sinne der berufsrechtlichen Vorschriften, sodass die anwaltliche Inanspruchnahme berechtigt war. Die Berufungen beider Parteien werden mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen. Der Kläger erhält nicht die Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung, weil die Versicherung durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gebildet wurde und damit gemäß § 2 Abs.2 BetrAVG in Verbindung mit § 176 Abs.1 VVG sowie aufgrund des Verbotscharakters nach § 134 BGB eine Auszahlung ausgeschlossen ist. Gleichzeitig steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der von ihm in tatsächlicher Höhe geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nach § 280 BGB zu, weil die Beklagte die Auszahlung zunächst zugesagt und später pflichtwidrig verweigert hat, wodurch die anwaltliche Tätigkeit veranlasst wurde. Insgesamt bleibt das erstinstanzliche Urteil in seinem Ergebnis bestehen; der Kläger gewinnt insoweit die Kostenfeststellung, verliert jedoch im Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme.