Urteil
26 O 28/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:1027.26O28.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.. 1 Tatbestand: 2 Im September 1994 schloss die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die C & H Dentaltechnik GmbH, für diesen bei der Beklagten eine Lebensversicherung als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, wobei Versicherungsnehmerin die Arbeitgeberin (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) und unwiderruflich bezugsberechtigt der Kläger war. Als Versicherungsablauf wurde der 30. November 2017 vereinbart. 3 Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 kündigte die Versicherungsnehmerin im wechselseitigen Einvernehmen mit dem Kläger die Versicherung, die bereits seit Dezember 2012 beitragsfrei gestellt war, aus finanziellen Gründen - der Kläger war bereits seit längerem arbeitsunfähig - zum 1. Dezember 2013( Bl. 23 GA). Die Beklagte bestätigte die Kündigung zunächst mit Schreiben vom 2. August 2013 zum 1. September 2013 (Bl. 19 GA) und sodann mit Schreiben vom 14. August 2013 zum 1. Dezember 2013 (Bl. 15 GA), wies die Versicherungsnehmerin auf die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung hin und teilte mit, dass sich zum Kündigungstermin ein Rückkaufswert in Höhe von 13.993,40 € ergebe. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 widerrief die Versicherungsnehmerin sodann die Kündigung der streitgegenständlichen Versicherung, woraufhin die Beklagte der Versicherungsnehmerin und dem Kläger mitteilte, dass die Versicherung fortgeführt werde (Bl. 13, 63 GA). 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. November 2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung der Versicherungssumme auf, was diese mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 unter Verweis auf die einvernehmliche Fortsetzung des Vertrages mit der Versicherungsnehmerin verweigerte. In der Folge kündigte die Versicherungsnehmerin die streitgegenständliche Versicherung am 30. Dezember 2013 / 7. Januar 2014 (Bl. 68f. GA) mit Wirkung zum 1. Februar 2014 erneut, wobei sie dann mit Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 8. Januar 2014 nochmals zur Kündigung der streitgegenständlichen Versicherung verurteilt wurde (Bl. 66 GA). 5 Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 teilte die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Januar 2014 ende und bat um Auszahlung der Versicherungssumme auf ihr Firmenkonto zwecks Abrechnung mit dem Kläger (Bl. 64 GA). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG keine Auszahlung der Versicherungssumme erfolgen könne (Bl. Bl. 70 GA) 6 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm schon infolge der ersten Kündigung, welche die Versicherungsnehmerin nicht einseitig und ohne seine Zustimmung habe widerrufen dürfen, zur Auszahlung des Rückkaufswerts verpflichtet. Diese Auszahlung habe die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2013 auch verbindlich zugesagt. Jedenfalls folge aber ein Auszahlungsanspruch aus der zweiten Kündigung, die nicht erst am 7. Januar 2014 sondern bereits am 30. Dezember 2013 erfolgt sei. Zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses habe er sich erst am 7. Januar 2014 und damit nach Kündigung der streitgegenständlichen Versicherung durch seine Arbeitgeberin entschieden, so dass § 2 BetrAVG einer Auszahlung nicht entgegenstehe. 7 Der Kläger beantragt: 8 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.993,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu zahlen. 9 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 514,67 €. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte ist der Ansicht, eine Auszahlung des Rückkaufswerts an den Kläger infolge der ersten Kündigung scheide wegen der einvernehmlichen Fortführungen des Vertrages aus. Einer Auszahlung infolge der zweiten Kündigung stehe die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG entgegen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 16 I. 17 Der Kläger kann von der Beklagten (derzeit) keine Auszahlung des Rückkaufswertes nebst Überschussbeteiligung aus der streitgegenständlichen Versicherung verlangen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 176 a.F. VVG, der gem. Art 4 Abs. 2 EGVVG auf den im Jahr 1994 geschlossenen Versicherungsvertrag anwendbar ist. Gem. § 176a Abs. 1 VVG a.F. hat der Versicherer den Rückkaufswert zu erstatten, wenn die Versicherung durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben wird. Weder aus der Kündigung vom 30. Juli 2013 noch aus der (erneuten) Kündigung vom 30. Dezember 2013 / 7. Januar 2014 folgt indes vorliegend ein Anspruch des Klägers. 18 1. 19 Ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts nebst Überschussbeteiligung infolge der ersten Kündigung vom 30. Juli 2013 scheidet aus, weil sich die Beklagte vor Wirksamwerden dieser Kündigung und damit vor Fälligkeit des Anspruchs aus § 176 Abs. 1 VVG a.F. mit der Versicherungsnehmerin auf eine Fortführung des Vertrages geeinigt hat, so dass am 1. Dezember 2013 die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 VVG a.F. nicht (mehr) vorlagen. Zwar kann eine rechtswirksam erfolgte Kündigung nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden; eine Widerherstellung des gekündigten Versicherungsvertrages lässt sich aber dadurch erreichen, dass die Parteien dies übereinstimmend vereinbaren, wobei in der Erklärung des Widerrufs bzw. der Rücknahme der Kündigung regelmäßig ein Angebot zur Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses gesehen werden kann (vgl. Langheid/Wandt/Fausten in Münchener Kommentar zum VVG, § 11, Rn. 154). So liegt die Sache hier: In dem mit Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 31. Oktober 2013 erklärten „Widerruf“ der Kündigung liegt ein Angebot zur Fortsetzung des Vertrages, welches die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2013 (Bl. 63 GA), in dem sie der Versicherungsnehmerin die Fortführung des Vertrages bestätigte, angenommen hat. Einem Auszahlungsanspruch des Klägers wurde damit die Grundlage entzogen. Dem steht auch nicht das dem Kläger eingeräumte unwiderrufliche Bezugsrecht und die Behauptung des Klägers entgegen, die Versicherungsnehmerin habe die Kündigung allein wegen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung und damit treuwidrig widerrufen. Denn der Versicherungsnehmer behält auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die volle Dispositionsbefugnis über den Vertrag (vgl. Kollhosser in Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 166 VVG, Rn. 4) und hat damit auch die Möglichkeit, die Wirkung einer Kündigung vor deren Wirksamwerden rückgängig zu machen. 20 Hieran ändert nichts, dass die Beklagte die Kündigung ursprünglich – mit Schreiben vom 2. August 2013 – bereits zum 1. September 2013 bestätigt hatte. Denn der Kläger selber sowie die Versicherungsnehmerin haben in ihrer Kündigung vom 30. Juli 2013 die Kündigung mit Wirkung (erst) zum 1. Dezember 2013 erklärt, was die Beklagte dann mit ihrem zweiten Schreiben vom 14. August 2013 auch bestätigte. Dass der Kläger selber von einer Wirksamkeit der ersten Kündigung erst zum 1. Dezember 2013 ausgeht, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass er den Rückkaufswert ausgehend von dem durch die Beklagte im Schreiben vom 14. August 2013 auf diesen Termin berechneten Rückkaufswert geltend macht. 21 2. 22 Dem Auszahlungsbegehren aufgrund der zweiten Kündigung vom 30. Dezember 2013 / 7. Januar 2014 steht die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG entgegen. Hiernach darf der Rückkaufswert von einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals nicht in Anspruch genommen werden, was auch dann gilt, wenn die Beitragszahlungen zur Versicherung wie hier durch Entgeltumwandlung finanziert werden (vgl. OLG Hamm, Urt. 19.07.2006 - 20 U 72/06, Rn. 7, zit. nach Juris). 23 Die Voraussetzungen dieser Auszahlungssperre, die nach ihrem Sinn und Zweck eine zweckwidrige Verwendung der dem Versorgungzweck dienenden Versicherungsleistung durch den Arbeitnehmer verhindern soll, liegen vor. Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers endete unstreitig zum 31. Januar 2014, wohingegen die Kündigung erst zum 1. Februar 2014 wirksam und damit auch der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts erst zu diesem Zeitpunkt fällig wurde. Soweit der Kläger insoweit anführt, er habe die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erst nach der am 30. Dezember 2013 erfolgten Kündigung der Versicherung, nämlich am 7. Januar 2014 erklärt, ist dies vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts von § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG unerheblich, so dass auch dahinstehen kann, ob eine entsprechende Anwendung der Auszahlungssperre immer dann erfolgen muss, wenn die Kündigung der Versicherung und damit die Herbeiführung des Auszahlungsanspruchs in Ansehung auch einer nur unmittelbar bevorstehenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder in Ansehung dessen baldiger Beendigung erfolgt. 24 II. 25 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 26 Streitwert : 13.993,40 EUR