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Beschluss

8 WF 54/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der dingliche Arrest kann zur Sicherung eines Zugewinnausgleichsanspruchs bereits vor Rechtskraft der Scheidung angeordnet werden, wenn Anspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht sind (§§ 916, 917, 920 ZPO, § 1378 BGB). • Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs sind im Arrestverfahren geringere Anforderungen zu stellen; konkrete Gewissheit über die Höhe des Anspruchs ist nicht erforderlich. • Ein Arrestgrund liegt vor, wenn aufgrund glaubhaft gemachter Umstände die Durchsetzbarkeit des künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs gefährdet erscheint, etwa durch Vermögensverschleierung oder schädigende Zuwendungen (§ 917 ZPO, § 1375 Abs. 2 BGB). • Das absolute Veräußerungsverbot nach § 1365 BGB schützt nicht gegen jede Vermögensverfügung; es greift nicht, wenn nur Teile des Vermögens übertragen werden, die keinen annähernden Gesamtverzicht darstellen. • Die Vollziehung des Arrestes kann gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt werden (§ 923 ZPO).
Entscheidungsgründe
Dinglicher Arrest zur Sicherung des Zugewinnausgleichs bei Vermögensverschleierung • Der dingliche Arrest kann zur Sicherung eines Zugewinnausgleichsanspruchs bereits vor Rechtskraft der Scheidung angeordnet werden, wenn Anspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht sind (§§ 916, 917, 920 ZPO, § 1378 BGB). • Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs sind im Arrestverfahren geringere Anforderungen zu stellen; konkrete Gewissheit über die Höhe des Anspruchs ist nicht erforderlich. • Ein Arrestgrund liegt vor, wenn aufgrund glaubhaft gemachter Umstände die Durchsetzbarkeit des künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs gefährdet erscheint, etwa durch Vermögensverschleierung oder schädigende Zuwendungen (§ 917 ZPO, § 1375 Abs. 2 BGB). • Das absolute Veräußerungsverbot nach § 1365 BGB schützt nicht gegen jede Vermögensverfügung; es greift nicht, wenn nur Teile des Vermögens übertragen werden, die keinen annähernden Gesamtverzicht darstellen. • Die Vollziehung des Arrestes kann gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt werden (§ 923 ZPO). Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; das Scheidungsverfahren läuft seit Juni 2005. Der Antragsteller verlangt dinglichen Arrest gegen die Antragsgegnerin zur Sicherung eines behaupteten Zugewinnausgleichsanspruchs von ursprünglich 1.614.000 €. Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe erheblichen Zugewinn erzielt und verfüge über Grundbesitz sowie Barvermögen in der Schweiz, das sie verschwiegen und teilweise durch Zuwendungen an die gemeinsamen Söhne entzogen habe. Insbesondere sollen Schenkungen, Übernahme von Erbschaftsteuern und sonstige unentgeltliche Leistungen in großer Höhe erfolgt sein. Das Amtsgericht hatte den Arrest zurückgewiesen, weil es an konkreten Anzeichen für bevorstehende Verfügungen über den Grundbesitz fehlte und auf den Schutz durch § 1365 BGB verwiesen. Der Antragsteller legte umfangreiche Unterlagen und eidesstattliche Versicherungen vor und beschwerte sich gegen die Entscheidung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig; der Arrestanspruch ergibt sich aus § 1378 Abs. 1 BGB, der Zugewinnausgleich kann bereits ab Rechtshängigkeit geklagt und durch Arrest gesichert werden. • Glaubhaftmachung des Anspruchs: Im Arrestverfahren sind keine hohen Anforderungen an die Darlegung der Höhe des Anspruchs zu stellen. Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung, Grundbuchauszüge, Steuerbescheide, notarielle Urkunden und sonstige Belege ausreichend vorgetragen, sodass sein Vortrag nicht ersichtlich unrichtig ist (§§ 916, 920 ZPO; § 1378 BGB). • Arrestgrund (§ 917 ZPO): Aufgrund der glaubhaft gemachten Umstände besteht Besorgnis, dass ohne Arrest die Durchsetzbarkeit des künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Relevante Anknüpfungspunkte sind die nachgewiesene teilweise Verschleierung von Vermögensangaben, die glaubhaft gemachten schädigenden Zuwendungen an die Söhne und die dadurch eingetretene Entziehung von Bargeld aus dem Zugriff des Antragstellers (§ 1375 Abs. 2 BGB). • Nicht erforderlich sind bereits vollendete oder konkret geplante Übertragungen von Grundbesitz; es genügt die konkrete Gefahr künftiger Verfügungen. Das Vorliegen eines absoluten Schutzes durch § 1365 BGB ist ebenso wenig ausreichend, weil dieser nur Verfügungen über das Vermögen im Ganzen erfasst und nicht jede Teilverfügung verhindert. • Abwendungsrecht und Sicherheitsleistung: Die Anordnung der Abwendungsbefugnis erfolgt nach § 923 ZPO. Die Vollziehung des Arrestes kann gegen Stellung einer Sicherheit ausgesetzt werden. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 53 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Beschwerde ist erfolgreich; das Oberlandesgericht hat den dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.000.000,00 € angeordnet, da Anspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. Die Vollziehung des Arrestes wurde gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe gehemmt, wobei die Antragsgegnerin die Möglichkeit hat, die Aufhebung des Arrestes durch Stellung dieser Sicherheit zu beantragen (§ 923 ZPO). Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde mit 350.000,00 € festgesetzt. Damit ist dem Antragsteller vorläufiger Zugriff auf das Vermögen der Antragsgegnerin zur Sicherung seines künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs gewährt worden, weil konkrete Anhaltspunkte für Vermögensverschleierung und schädigende Zuwendungen vorlagen.