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Urteil

30 U 208/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vereinbarte Haftungsreduzierung gegen Entgelt gilt auch gegenüber Unternehmern; sie ist nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszulegen. • Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Schäden am Aufbau eines Lkw unabhängig vom Verschulden generell von der Haftungsreduzierung ausnimmt, ist gem. § 307 Abs.1 BGB unwirksam. • Das Unterlassen der polizeilichen Unfallaufnahme ist eine Obliegenheitsverletzung, deren Rechtsfolgen der Vermieter aktiv geltend machen und in den Prozess einführen muss; eine erstmalige Geltendmachung in der Berufung ist unzulässig. • Ein bloßes Ausfüllen oder Unterschreiben eines Unfallberichts stellt kein Verzichts- oder Anerkenntnis im Sinne eines Verzichts auf die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung dar.
Entscheidungsgründe
Haftungsreduzierung bei Lkw-Miete: Anspruch auf Kaskaleitbild, Klausel zu Aufbauversicherung unwirksam • Vereinbarte Haftungsreduzierung gegen Entgelt gilt auch gegenüber Unternehmern; sie ist nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszulegen. • Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Schäden am Aufbau eines Lkw unabhängig vom Verschulden generell von der Haftungsreduzierung ausnimmt, ist gem. § 307 Abs.1 BGB unwirksam. • Das Unterlassen der polizeilichen Unfallaufnahme ist eine Obliegenheitsverletzung, deren Rechtsfolgen der Vermieter aktiv geltend machen und in den Prozess einführen muss; eine erstmalige Geltendmachung in der Berufung ist unzulässig. • Ein bloßes Ausfüllen oder Unterschreiben eines Unfallberichts stellt kein Verzichts- oder Anerkenntnis im Sinne eines Verzichts auf die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung dar. Die Klägerin vermietet gewerblich Lkw; der Beklagte mietete einen Lkw für zwei Tage. Im Mietvertrag wurde gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung auf 1.000 EUR vereinbart; der Beklagte zeichnete die Vertragsseite ab. Nach einem Ausparkmanöver verursachte der Beklagte eine Beschädigung der Seitenwand des Kofferaufbaus; die Reparaturkosten wurden mit netto 5.525,85 EUR beziffert. Die Klägerin verlangte insgesamt 6.250,85 EUR; der Beklagte erkannte 1.000 EUR an und bestritt weitergehende Ansprüche. Die Klägerin berief sich darauf, die AGB schlösse Schäden am Aufbau von der Haftungsreduzierung aus; ferner machte sie geltend, der Beklagte habe die Polizei schuldhaft nicht eingeschaltet und grob fahrlässig gehandelt. Das Landgericht sprach mangels Anerkenntnis nur die Selbstbeteiligung zu; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Parteien haben gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung vereinbart; maßgeblich ist das Leitbild der Kaskoversicherung, auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern (§§ 305 ff., 310 BGB). • AGB-Klauseln, die Schäden am Aufbau eines Lkw generell und verschuldensunabhängig von der Haftungsreduzierung ausnehmen, weichen vom Kaskaleitbild ab und benachteiligen den Mieter unangemessen; solche Regelungen sind nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam. • Eine Ausnahme von der Haftungsreduzierung für Schäden am Aufbau kommt nur durch Individualvereinbarung oder ausdrücklichen Individualhinweis in Betracht; ein solcher Individualhinweis liegt nicht vor. • Die polizeiliche Anzeigeobliegenheit ist zwar als Obliegenheit wirksam, doch führt deren Verletzung nur zu Leistungsfreiheit, wenn der Vermieter dies aktiv geltend macht und in den Prozess einführt; eine erstmalige Geltendmachung in der Berufung ist unzulässig (§§ 529, 531 ZPO). • Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Beklagten ist nicht nachgewiesen; das Ausparken stellt keinen derart schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverstoß dar, dass die Haftungsreduzierung entfiele. • Die Eintragung im Unfallbericht stellt kein rechtsgeschäftliches Verzichts- oder Anerkenntnis, das die vertragliche Haftungsreduzierung aufheben würde. • Folge: Die vereinbarte Haftungsreduzierung bleibt wirksam und begrenzt die Ersatzpflicht des Beklagten auf die Selbstbeteiligung. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Klägerin steht kein über die vereinbarte Eigenbeteiligung von 1.000,00 EUR hinausgehender Schadensersatz zu. Die AGB-Klausel, die Schäden am Aufbau generell von der Haftungsreduzierung ausnimmt, ist nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam; insoweit begründet sie keine weitergehende Ersatzpflicht. Ein Wegfall der Haftungsreduzierung wegen Unterlassen einer polizeilichen Unfallaufnahme oder wegen grober Fahrlässigkeit des Beklagten liegt nicht feststellbar vor, zumal die Klägerin die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht rechtzeitig geltend gemacht und in den Prozess eingeführt hat. Der Beklagte haftet daher nur bis zur vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung; weitergehende Forderungen sind abgewiesen.