Das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.08.2019 (Az. 2 O 96/19) wird – soweit es den Beklagten zu 2) betrifft – aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 7.982,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 11 % und der Beklagte zu 2) zu 89 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird zugleich nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin vermietete mit dem als Anl. K 1 (Bl. 14 f. der Akte) vorgelegten Mietvertrag vom … einen in ihrem Eigentum stehenden Lkw P für die Dauer von einem Tag an die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) war. Der Beklagte zu 2) führte das gemietete Fahrzeug als Fahrer. Das Fahrzeug war im Mietvertrag abgebildet (Bl. 15 der Akte) und Vorbeschädigungen wurden markiert und beschrieben. Im Vertrag war eine (reduzierende) Selbstbeteiligung für jeden Schadensfall von 1100 € vereinbart. Unter Ziffer 10 des Mietvertrages war vereinbart, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden hiervon ausgenommen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den vertraglich vereinbarten Klauseln wird auf den Inhalt von Bl. 14 und 15 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Fahrerraum befand sich an der Frontscheibe der auf Anl. K 5 (Bl. 26 der Akte) ersichtliche Aufkleber, der mit »Durchfahrtshöhe beachten« überschrieben war und eine für das Fahrzeug benötigte (Umgebungs-)Höhe von 3,20 m auswies. Ferner enthielt der Aufkleber den Zusatz, dass die genaue Höhe, Breite und das zulässige Gesamtgewicht dem Kfz-Schein entnommen werden könne. Dem Beklagten zu 2) war eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 („Kfz-Schein“) ausgehändigt worden. Der Beklagte zu 2) steuerte das Fahrzeug am … um ca. 10:20 Uhr auf das Gelände eines „S-Marktes“ in der P1-Straße … in … C. Der Lkw-Verkehr wurde dort durch Beschilderungen und Markierungen auf dem Fahrbahnbelag beginnend ab der Zufahrt gesondert geleitet und ein Befahren des Parkplatzes mit Lkw war untersagt. Auf dem Parkplatz befanden sich Fußgängerüberwege, welche mit einer Metallkonstruktion überdacht waren. Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem bei der Klägerin gemieteten Lkw den Parkplatzbereich und stieß mit dem oberen Teil des Lkw – aufgrund zu niedriger Durchfahrtshöhe – gegen die Überdachung eines Fußgängerweges, wodurch der Lkw erheblich beschädigt wurde. Zur Veranschaulichung der örtlichen Situation wird auf das auf Bl. 23 der Gerichtsakte unten sowie auf Bl. 24 der Gerichtsakte oben ersichtliche Lichtbild Bezug genommen. Zur Veranschaulichung des eingetretenen Schadens wird auf die Lichtbilder der Anl. K 3 (Bl. 17 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin ließ das als Anl. K 6 vorgelegte Schadensgutachten erstellen, ausweislich dessen ein Wiederbeschaffungswert von 20.496,00 € (netto differenzbesteuert) bei einem Restwert von 12.209,76 € (netto differenzbesteuert) und mithin ein Wiederbeschaffungsaufwand von 8.286,24 € ermittelt wurde. Dieser Betrag zuzüglich Gutachterkosten von 670 € (gesamt: 8.956,24 €) bildet den Gegenstand der (ursprünglich) gegen beide Beklagten geltend gemachten Klageforderung. Gegenüber der Beklagten zu 1) kamen ausstehende Mietzinsen von 124,12 € hinzu. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 2) grob fahrlässig gehandelt habe. Er habe sich über die Maße des Fahrzeugs nicht täuschen können. Allein wegen der kurzen Fahrt zwischen Vermieterstation und Unfallstelle habe er auch nicht vergessen können, in einem Lkw zu sitzen. Besonders wegen des im Fahrerraum angebrachten Aufklebers, der ausdrücklich auf zu beachtende Durchfahrtshöhe hingewiesen habe, hätte der Beklagte zu 2) dies berücksichtigen müssen. Die Klägerin hat ursprünglich lediglich gegen die Beklagte zu 1) das Mahnverfahren betrieben. Mit der Anspruchsbegründung hat sie die Klage gegen den Beklagten zu 2) erweitert und ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.956,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 124,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben ursprünglich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) habe – im Fahrzeug sitzend – die Ausmaße nicht (mehr) selbst erfassen können. Er habe sich über die Maße getäuscht. Weil er – der Beklagte zu 2) – die Strecke fast täglich fahre, habe er aufgrund der gewonnenen Routine die Fahrt fortgesetzt, ohne an die Höhe des Fahrzeugs zu denken. Er sei kein geübter Lkw-Fahrer. Die am Fahrzeug vorhandenen Vorschäden seien bei der klägerseits aufgestellten Schadenskalkulation nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Fahrweise des Beklagten zu 2) sei auch nicht als grob fahrlässig einzustufen, vielmehr falle ihm höchstens einfache Fahrlässigkeit zur Last. Im Verhandlungstermin vom 13.08.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten keinen Sachantrag gestellt. Das Gericht hat daraufhin ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten erlassen, mit welchem diese antragsgemäß verurteilt worden sind. Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.08.2019 (einem Mittwoch) zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 10.09.2019 (einem Dienstag) – eingegangen bei Gericht vorab per Telefax am gleichen Tag – Einspruch eingelegt und diesen nachfolgend begründet. Am 27.09.2019 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) eröffnet worden. Das Gericht hat das gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Verfahren mit Beschluss vom 02.12.2019 als gemäß § 240 ZPO unterbrochen erklärt. Mit Beschluss vom 29.01.2020 hat das Gericht das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 145 ZPO abgetrennt und gegen den Beklagten zu 2) fortgesetzt. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 13.08.2019, Aktenzeichen: 2 O 96/19, aufrechtzuerhalten, soweit es den Beklagten zu 2) betrifft. Der Beklagte zu 2) beantragt zuletzt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 13.08.2019, Aktenzeichen: 2 O 96/19, gegen den Beklagten zu 2) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Herrn L vom 24.11.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist gegenüber dem Beklagten zu 2) überwiegend begründet. A. Zulässigkeit Das Landgericht Essen ist sachlich und – weil die Beklagten ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in F haben – örtlich zuständig. B. Begründetheit Durch die sachlich gebotene Prozesstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ist nunmehr lediglich über Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) zu befinden. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung von 7.982,06 € gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, wobei sich dieser Betrag aus dem für den beschädigten Lkw erforderlichen Wiederbeschaffungsaufwand von 7.312,06 € und den Gutachterkosten von 670,00 € zusammensetzt. Im Einzelnen: Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB. 1.) Die Beschädigung des im Eigentum der Klägerin stehenden Lkw durch eine haftungsbegründend kausale Handlung des Beklagten zu 2) steht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, wonach der Beklagte zu 2) mit dem gemieteten Lkw gegen die Überdachung des Fußgängerüberweges fuhr und selbigen hierdurch erheblich beschädigte. 2.) Dabei geht das Gericht nicht von einer vorsätzlichen, allerdings von einer grob fahrlässigen Begehungsweise aus. a) Die Haftung des Beklagten zu 2) ist nicht auf die vertraglich vereinbarte „Selbstbeteiligung“ von 1.100,00 € beschränkt. Der unter Ziffer 10 des Mietvertrages vereinbarte Wegfall der Haftungsreduzierung für den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung ist – bezogen auf den Fall grober Fahrlässigkeit – gemäß § 307 BGB wegen Verstoßes gegen das seit dem 01.01.2008 gültige Leitprinzip des § 81 Abs. 2 VVG unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10; OLG Nürnberg, Urt. v. 02.05.2019 – 13 U 1296/17). Auch ohne dass sich die Parteien ausdrücklich auf die Verwendung von AGB berufen haben, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts das Vorliegen solcher bereits aus dem Inhalt der vorgelegten Anl. K 1. Bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag, der hier mit Blick auf die Eigenschaften der Vertragsschließenden vorliegt und der eine Haftungsfreistellung nach Art der Fahrzeugvollversicherung enthält, verstößt eine Klausel, nach welcher die volle Haftung des Mieters oder eines berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit wieder aufleben soll, gegen § 307 BGB. Der Umfang einer entgeltlichen Haftungsfreistellung in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag wird am Leitbild der Kraftfahrzeugvollversicherung beurteilt. Vereinbaren die Parteien eines Kraftfahrzeugmietvertrages eine entgeltliche Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art einer Vollkaskoversicherung, so darf der Mieter darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Weil die Klausel gemäß Ziffer 10 des Mietvertrages sowohl den Mieter als auch den Fahrer erwähnt, war dem berechtigten Fahrer – hier dem Beklagten zu 2) – der gleiche Umfang der Haftungsfreistellung zu gewähren wie dem Mieter selbst, weshalb auch im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel das Verhältnis des Vermieters zum Mieter maßgeblich ist. Die Erwartung einer der Fahrzeugvollversicherung entsprechenden Vertragsgestaltung besteht bei Kraftfahrzeugmietverträgen mit entgeltlicher Haftungsreduzierung auch hinsichtlich des Verhaltens eines Fahrers, den der Mieter berechtigterweise das Mietfahrzeug überlässt, sodass entgegenstehende Geschäftsbedingungen unwirksam sind (vgl. BGH, a. a. O.). Mieterin war im vorliegenden Fall die Beklagte zu 1). Fahrer war der Beklagte zu 2), der gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war. Von daher ist von einer berechtigten Überlassung des Mietfahrzeuges ohne weiteres auszugehen. Die Parteien des Mietvertrages haben eine Haftungsreduzierung im oben genannten Sinne vereinbart. So sah Ziffer 9 der Mietbedingungen vor, dass der Mieter seine Haftung für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung reduzieren könne. Im weiteren Vertrag ist dann eine Selbstbeteiligung von 1100 € je Schadensfall vereinbart worden. Damit wurde eine entsprechende Haftungsreduzierung vorgenommen. Zwar ist die Entgeltlichkeit dieser Haftungsreduzierung bei den Angaben der Entgelte im Mietvertrag nicht gesondert ausgewiesen, als das abseits des »Umzugspakets« lediglich von einer „Rate GL3/C4“ gesprochen wird. Mit Blick auf die Mietbedingungen unter Ziffer 9, wonach die Reduzierung (nur) »gegen Zahlung einer Zusatzgebühr« vereinbart werden kann und die Reduzierung anschließend vereinbart wurde, ist allerdings davon auszugehen, dass das zusätzliche Entgelt in der entsprechenden »Rate«, also dem Miettarif, enthalten war. An einer Entgeltlichkeit kann daher kein vernünftiger Zweifel bestehen (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2005 – 30 U 208/04 unter Rn. 36 bei „beck-online“). Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel kommt nicht in Betracht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs findet auch ein ersatzloses Entfallen des Haftungsvorbehalts bei grober Fahrlässigkeit nicht statt (vgl. BGH, a. a. O). Vielmehr tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt bei grober Fahrlässigkeit der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, weil sich der Umfang der vertraglichen Haftungsfreistellung – wie ausgeführt – am Leitbild der Kaskoversicherung orientiert. Damit steht eine Vorschrift des dispositiven Rechts zur Verfügung, die geeignet ist, die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke zu schließen. Bei entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG findet bei der Entscheidung über den Umfang der Anspruchskürzung eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls statt (BGH, a. a. O.). Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm des § 81 Abs. 2 VVG, dass der Versicherer „berechtigt“ ist, eine Anspruchskürzung vorzunehmen; er kann dies tun, muss es aber nicht (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 26. Aufl. 2020, VVG § 81 Rn. 10). b) Überträgt man diesen Rechtsgedanken auf den vorliegenden Fall in entsprechender Anwendung der oben skizzierten Grundsätze des BGH, kann die Eintrittspflicht des Beklagten zu 2) aufgrund der umfassenden Abwägung aller Einzelfallumstände zu kürzen sein. Die nachfolgende Abwägung ergibt nach Auffassung des Gerichts allerdings eine uneingeschränkte Haftung des Beklagten zu 2). Das zum Unfall führende Fahrverhalten des Beklagten zu 2) ist objektiv und subjektiv als grob fahrlässig einzustufen; entlastende Momente hat er weder vorgebracht noch sind diese ersichtlich. aa) Der Beklagte zu 2) handelte objektiv grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d. h. in hohem Maße außer Acht lässt, wer also nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Dabei ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Fahrer eines Mietfahrzeuges mit einer deutlich über die Maße eines Pkw hinausgehenden Aufbauhöhe sich vor Fahrtantritt insbesondere mit den Ausmaßen des Fahrzeuges vertraut machen und diese Ausmaße auch während der Fahrt ständig im Auge behalten muss, um den Verkehrsanforderungen zu genügen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2004 – 3 U 38/03 m. w. N.). Diese Anforderungen gelten im vorliegenden Fall uneingeschränkt auch für den Beklagten zu 2). Dass er sich demgemäß verhalten hätte, behauptet er nicht und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil beteuert er, die Maße des Lkw „vergessen“ zu haben bzw. sich dessen nicht mehr bewusst gewesen zu sein. Sein (Fahr-)Verhalten ist folglich als objektiv grob fahrlässig einzustufen. bb) Der Beklagte zu 2) hat auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt und ihm fällt ein erheblich gesteigertes Verschulden zur Last. Die Klägerin hat die örtlichen Gegebenheiten sowohl in der Klageschrift vom 02.04.2019 unter Beifügung aussagekräftiger Lichtbilder als auch im Schriftsatz vom 05.06.2019 substantiiert und anschaulich dargelegt. Hiernach wird der Lkw-Verkehr auf dem betreffenden Gelände bereits ab der Zufahrt auf eine gesonderte Spur gelenkt, der ein Befahren des die Überdachung der Fußgängerwege enthaltenen Parkplatzes verhindern soll. Bereits diese (aus nachvollziehbaren Gründen) angelegte Verkehrsführung hat der Beklagte zu 2) missachtet, indem er sich mit seinem Lkw auf den Parkplatzbereich begeben hat. Weiterhin hat die Klägerin anschaulich dargelegt, dass Verkehrsteilnehmer durch das auf Bl. 24 der Akte unten und Bl. 25 der Akte unten ersichtliche Schild, wonach der komplette Parkplatz für Lkw gesperrt sei, auf diese Einschränkungen hingewiesen werden. Auch diese Maßgabe hat der Beklagte zu 2) unbeachtet gelassen. Sofern er in der Klageerwiderung vom 08.05.2019 „mit Nichtwissen“ bestreitet, dass »entsprechende Schilder bei der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt aufgestellt« gewesen seien, entfalten diese Ausführungen schon deswegen keine Relevanz, weil dem Beklagten zu 2) als Verursacher des Unfalls und als Anwesendem vor Ort ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt ist, weil es sich insoweit um eigene Handlungen und eigene Wahrnehmungen handelt und sich der Vorfall gerade nicht außerhalb der Wahrnehmung des Beklagten zu 2) abgespielt hat. Sofern er die Beschilderung nicht wahrgenommen hat, entlastet ihn dies nicht – im Gegenteil. Die gleichen Erwägungen beanspruchen hinsichtlich der Beschilderung der Durchfahrtshöhe Geltung, wie sie auf dem Lichtbild oben auf Bl. 24 der Gerichtsakte zu erkennen ist. Das dortige Verkehrsschild weist auf eine Durchfahrtshöhe von 2,5 m hin. Auch dies hätte dem Beklagten zu 2) Warnung sein müssen. Ferner existierte unstreitig auf der Frontscheibe des Mietfahrzeugs der mit Anl. K 5 (Bl. 26 der Akte) veranschaulichte Aufkleber, der den Nutzer des Lkw nochmals zur Beachtung der Durchfahrtshöhe aufforderte und mit 3,20 m eine erforderliche Höhe konkret auswies. Auch dies hat der Beklagte zu 2) unbeachtet gelassen. Unstreitig war ihm zudem eine Kopie des Kfz-Scheins ausgehändigt worden, auf welcher er die Fahrzeughöhe abermals hätte nachprüfen können. Sofern der Beklagte zu 2) vorbringt, dass er kein geübter Lkw-Fahrer sei und sich damit (wohl) auf mangelnde Fahrpraxis und Erfahrung mit einem Lkw berufen will, entlastet ihn dies nicht. Offenbar verfügte der Beklagte zu 2) über eine Fahrerlaubnis, die ihm das Führen eines solchen Fahrzeugs gestattet. Überdies kann den Unfallverursacher eine mangelnde Fahrerfahrung grundsätzlich nicht entlasten, wenn er diese und ihre Bedeutung für die konkrete Situation ohne weiteres erkennen konnte und daher bei seinem Fahrverhalten berücksichtigen musste (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.). Mit anderen Worten: Der Beklagte zu 2) hätte sich bei mangelnder Erfahrung umso vorsichtiger verhalten müssen. Soweit der Beklagte zu 2) weiterhin vorbringt, er habe geglaubt, in (s)einer Limousine zu sitzen (was für sich genommen bereits nicht nachvollziehbar ist) und habe an den Lkw und seine Ausmaße nicht mehr gedacht, womit gegebenenfalls auf ein sogenanntes Augenblicksversagen abgehoben wird, entlastet den Beklagten zu 2) auch dies nicht. Denn unter Verweis auf die obigen Ausführungen hat er nicht lediglich in einem Augenblick versagt, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg, indem er die bereits gewürdigten Warnhinweise und die für Lkw vorgesehene Verkehrsführung missachtet hat. Auf ein vermeintliches Augenblicksversagen kann sich der Beklagte zu 2) folglich nicht berufen, weil der Ablauf in seiner Gesamtheit zu würdigen ist. Das Heranfahren an die Überdachung eines Fußwegs ist darüber hinaus keine Dauertätigkeit, sondern erfordert auch mit Blick auf die sonstigen örtlichen Gegebenheiten (Parkplatzverkehr) besondere Aufmerksamkeit. Dabei gilt, dass mit der Größe der möglichen Gefahr auch das Maß der zu erwartenden Sorgfalt stets wächst (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.). Den gesonderten, für den Fahrer sichtbar im Fahrzeug angebrachten Hinweis auf die erforderliche Durchfahrtshöhe betont das Gericht an dieser Stelle erneut. Nach alldem gewichtet das Gericht das Verschulden des Beklagten zu 2) dahin, dass eine unverminderte Eintrittspflicht besteht. Eine Kürzung des Anspruchs der Klägerin erscheint angesichts der oben gewürdigten Umstände des vorliegenden Falls nicht angezeigt. 3.) Der Höhe nach ergibt sich der Ersatzanspruch der Klägerin wie folgt: Der Sachverständige L hat plausibel und nachvollziehbar sowohl eine rechnerische Wertermittlung bezüglich des Wiederbeschaffungswerts als auch eine Auswertung realer Fahrzeugangebote vorgenommen. Er hat den Wiederbeschaffungswert letztlich auf 19.521,82 € netto (differenzbesteuert) ermittelt. Hinsichtlich des Restwerts hat der Gutachter ausgeführt, dass der außergerichtlich ermittelte Wert von 12.209,76 € netto (differenzbesteuert) angemessen gewesen sei. Nach den Ausführungen im Gutachten gemäß Anl. K 6, wonach Fahrzeuge wie das streitgegenständliche im Kfz-Handel überwiegend differenzbesteuert angeboten werden, ist dieses Beweisergebnis – bei insoweit ansonsten unstreitigem Sachverhalt – nachvollziehbar. Der Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich mithin auf 7.312,06 € (19.521,82 € -12.209,76 €). Weiterhin kausal verursacht und damit ersatzfähig sind die von der Klägerin geltend gemachten Gutachterkosten von 670 € (netto). Der Ersatzanspruch summiert sich folglich auf 7.982,06 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. 4.) Das Gericht hatte keine Veranlassung, die Parteien zu der oben abgehandelten Rechtsfrage der Unwirksamkeit des Wegfalls der Haftungsbeschränkung sowie zu den weiteren rechtlichen Folgen erneut anzuhören. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Parteien, zu den für die obige Gesamtabwägung relevanten Umständen vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10). Das war hier allerdings bereits ausführlich geschehen. Der Beklagte zu 2) hat schriftsätzlich wie im Verhandlungstermin zu den ihn (vermeintlich) entlastenden Umständen vorgetragen. Die Klägerin hat ihren Standpunkt mehrfach dargelegt und konnte auf die von dem Beklagten zu 2) im Einzelnen vorgebrachten Umstände bereits erwidern. Damit konnten alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte festgestellt und bei der Abwägung berücksichtigt werden. Eine nochmalige Anhörung der Parteien war daher nicht erforderlich. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 709, 711 ZPO.