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Beschluss

2 WF 121/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unzureichender Auskunft des Unterhaltsverpflichteten kann die Antragstellerin dessen Einkommen in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise schätzen. • Der Unterhaltsverpflichtete muss die behauptete Einkommenshöhe substantiiert bestreiten oder ansonsten die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO fürchten. • Im PKH-Verfahren ist bei fehlender Konkretisierung der Erwerbsbemühungen der Antragstellerin ein fiktives Einkommen zuzurechnen. • Die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig, wenn der Antragsgegner Auskunft verweigert und der Antragstellerin durch § 93d ZPO kein Kostenrisiko entsteht.
Entscheidungsgründe
Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe bei geschätztem Einkommen des Antragsgegners • Bei unzureichender Auskunft des Unterhaltsverpflichteten kann die Antragstellerin dessen Einkommen in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise schätzen. • Der Unterhaltsverpflichtete muss die behauptete Einkommenshöhe substantiiert bestreiten oder ansonsten die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO fürchten. • Im PKH-Verfahren ist bei fehlender Konkretisierung der Erwerbsbemühungen der Antragstellerin ein fiktives Einkommen zuzurechnen. • Die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig, wenn der Antragsgegner Auskunft verweigert und der Antragstellerin durch § 93d ZPO kein Kostenrisiko entsteht. Die Antragstellerin begehrt nachehelichen Unterhalt ab Juni bzw. Oktober 2004 und beantragt Prozesskostenhilfe. Der Antragsgegner hatte zu den Einkommensverhältnissen keine hinreichende Auskunft erteilt. Die Antragstellerin stützt ihr Unterhaltsbegehren auf das nach ihrer Aussage weiterhin erzielte Einkommen des Antragsgegners, wie es einer früheren Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2000 zugrunde lag. Der Antragsgegner bestritt lediglich allgemein einen Einkommensrückgang und verwies auf die schlechte Marktlage in der Automobilbranche, ohne konkrete Angaben zu seinem derzeitigen Einkommen zu machen. Die Antragstellerin machte darüber hinaus Angaben zu ihren Bemühungen um Erwerbstätigkeit, blieb dabei aber in den Darstellungen unkonkret. Das Amtsgericht hatte Prozesskostenhilfe abgelehnt; die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein. • Die Beschwerde ist teilweise begründet, weil das Familiengericht zu hohe Anforderungen an die Darlegungspflicht hinsichtlich des gegnerischen Einkommens stellte. • Rechtliche Grundlagen sind überwiegend die Vorschriften der ZPO zur Beweislastverteilung und Glaubhaftmachung sowie prozesskostenrechtliche Grundsätze; maßgeblich ist, dass bei verweigerter Auskunft eine schätzende Darlegung ausreicht und der Verpflichtete substantiiert widersprechen muss. • Die Antragstellerin durfte das Einkommen des Antragsgegners nachvollziehbar anhand der früheren Unterhaltsvereinbarung schätzen; dessen allgemeine Verweisungen auf die Marktlage genügen nicht als substantiiertes Bestreiten. • Mangels konkreter Nachweise zur eigenen Erwerbsbemühung ist der Antragstellerin ein fiktives Einkommen zuzurechnen; für das PKH-Verfahren hält das Gericht ein fiktives Vollzeiteinkommen von monatlich 782,42 € für angemessen. • Bei der Berechnung des rückständigen Unterhalts für Juni bis September 2004 sind bereits geleistete Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von monatlich 285 € anzurechnen. • Ein Kostenrisiko für die Antragstellerin besteht nicht wegen § 93d ZPO, sodass ihr Vorgehen nicht als mutwillig i.S.d. § 114 ZPO einzustufen ist. Die Beschwerde der Antragstellerin wird teilweise stattgegeben. Es wird Prozesskostenhilfe bewilligt für die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 340 € ab Juni 2004 und monatlich 641 € ab Oktober 2004; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Begründend ist, dass die Antragstellerin das Einkommen des Antragsgegners ausreichend schätzbar dargelegt hat und der Antragsgegner dies nicht substantiiert bestritten hat, sodass auf die von der Antragstellerin behaupteten Beträge abgestellt werden durfte. Ein fiktives Einkommen der Antragstellerin wurde mangels konkreter Nachweise ihrer Erwerbsbemühungen angesetzt, wobei die Berechnung im Rahmen des PKH-Verfahrens als angemessen erachtet wurde. Die Rechtsverfolgung war nicht mutwillig, weil kein Kostenrisiko gemäß § 93d ZPO besteht und der Antragsgegner offensichtlich nicht zu einem teilweisen Anerkenntnis bereit war.