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Beschluss

15 W 34/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO gegen die Eintragung einer Zwangshypothek setzt nicht nur die Unrichtigkeit der Eintragung, sondern zusätzlich eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften voraus. • Das Grundbuchamt verletzt keine gesetzlichen Vorschriften, wenn es nach Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Vollstreckungsbescheids die Zwangshypothek einträgt, obwohl zwischenzeitlich eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt war, sofern dem Amt diese Einstellung nicht bekannt war oder bei gehöriger Prüfung nicht erkennbar war. • Verfahrensmängel der Zwangsvollstreckung können nachträglich geheilt werden; steht die Eintragung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung infolge späterer Aufhebung des Einstellungbeschlusses nicht mehr unrichtig da, ist ein Amtswiderspruch unzulässig. • § 71 Abs. 2 S. 2 GBO gewährt keinen weitergehenden Beschwerdeweg gegen eine objektiv zu Unrecht erfolgte Eintragung, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen Zwangshypothek ohne Gesetzesverletzung • Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO gegen die Eintragung einer Zwangshypothek setzt nicht nur die Unrichtigkeit der Eintragung, sondern zusätzlich eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften voraus. • Das Grundbuchamt verletzt keine gesetzlichen Vorschriften, wenn es nach Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Vollstreckungsbescheids die Zwangshypothek einträgt, obwohl zwischenzeitlich eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt war, sofern dem Amt diese Einstellung nicht bekannt war oder bei gehöriger Prüfung nicht erkennbar war. • Verfahrensmängel der Zwangsvollstreckung können nachträglich geheilt werden; steht die Eintragung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung infolge späterer Aufhebung des Einstellungbeschlusses nicht mehr unrichtig da, ist ein Amtswiderspruch unzulässig. • § 71 Abs. 2 S. 2 GBO gewährt keinen weitergehenden Beschwerdeweg gegen eine objektiv zu Unrecht erfolgte Eintragung, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO nicht vorliegen. Der Gläubiger (Beteiligter zu 1) erwirkte einen Vollstreckungsbescheid über rund 52.000 EUR gegen die Eigentümerin (Beteiligte zu 2). Die Beteiligte zu 2) legte Einspruch ein; das Landgericht N ordnete vorläufig die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Der Gläubiger beantragte später beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek und legte eine beglaubigte Abschrift des Vollstreckungsbescheids mit Zustellungsvermerk vor. Das Grundbuchamt trug die Zwangshypothek ein. Die Eigentümerin beantragte die Löschung bzw. die Eintragung eines Amtswiderspruchs; das Landgericht ordnete den Amtswiderspruch an. In der Folge hob ein anderes Landgericht den die Einstellung bewirkenden Beschluss auf. Der Gläubiger legte weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht; der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, weil das Landgericht den Amtswiderspruch anordnete. • Tatbestandliche Prüfung: Zum Zeitpunkt der Eintragung am 16.09.2004 war die Zwangshypothek zwar faktisch unzulässig, weil eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorlag; dies begründet jedoch nur die Unrichtigkeit der Eintragung. • Rechtliche Voraussetzungen für Amtswiderspruch: Nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO setzt der Amtswiderspruch kumulativ voraus, dass die Eintragung unrichtig und unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. Eine Gesetzesverletzung liegt nicht vor, wenn das Grundbuchamt den vorgelegten Sachverhalt rechtlich richtig angewandt hat, es sei denn, die Unrichtigkeit sei dem Amt bekannt oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen. • Pflicht des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt muss nicht prüfen, ob eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung vorliegt, wenn hierauf im vorgelegten Vollstreckungsnachweis nicht hingewiesen wird und für das Amt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. • Abgrenzung zur entgegenstehenden Rechtsprechung: Der Senat lehnt eine Ausweitung des Beschwerdewegs (§ 71 Abs. 2 S. 2 GBO) ab, die den engen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO widerspräche; ausreichende Rechtsbehelfe bestünden im Zivilprozess. • Heilung nachträglicher Entwicklung: Die zwischenzeitliche Aufhebung des Einstellungbeschlusses beseitigt die Unrichtigkeit der Eintragung zum Zeitpunkt der Entscheidung; daher ist die Eintragung eines Amtswiderspruchs ausgeschlossen. • Kosten: Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen (Ermessen nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG). Der angefochtene Beschluss ist insoweit abzuändern, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen wird. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO nur bei zusätzlicher Gesetzesverletzung zulässig ist; eine solche Gesetzesverletzung lag hier nicht vor, weil das Grundbuchamt die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Vollstreckungsbescheids zutreffend ausgelegt hat und die zwischenzeitliche Einstellung der Vollstreckung ihm nicht bekannt war und nicht erkennbar war. Weiterhin ist die zunächst vorhandene Unrichtigkeit der Eintragung durch die nachträgliche Aufhebung des Einstellungbeschlusses geheilt, so dass die Eintragung der Zwangshypothek im Zeitpunkt der Entscheidung als richtig anzusehen ist. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet; jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.