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Beschluss

4 WF 164/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung ist unbegründet. • Beratungen über Ehegatten- und Kindesunterhalt einerseits und über Umgangsregelungen andererseits sind als zwei eigenständige Angelegenheiten zu bewerten. • Unterschiedliche Lebenssachverhalte, unterschiedliche Verfahrensordnungen und fehlende einheitliche Beauftragung können für die Annahme mehrerer Angelegenheiten sprechen.
Entscheidungsgründe
Eigenständige Angelegenheiten bei Unterhalt und Umgang – mehrere Vergütungsansprüche • Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung ist unbegründet. • Beratungen über Ehegatten- und Kindesunterhalt einerseits und über Umgangsregelungen andererseits sind als zwei eigenständige Angelegenheiten zu bewerten. • Unterschiedliche Lebenssachverhalte, unterschiedliche Verfahrensordnungen und fehlende einheitliche Beauftragung können für die Annahme mehrerer Angelegenheiten sprechen. Ein Bezirksrevisor legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Dortmund ein, der die Vergütung eines Rechtsanwalts festgesetzt hatte. Streitpunkt war, ob die anwaltliche Beratung anlässlich einer Trennung mehrere Angelegenheiten im Sinne des BerHG begründet, insbesondere ob Unterhaltsfragen und Umgangsregelungen getrennt zu behandeln sind. Das Amtsgericht hatte die Vergütung so festgesetzt, dass zwei eigenständige Beratungsgegenstände anerkannt wurden. Der Senat prüfte, ob diese Festsetzung zu beanstanden sei und ob Unterhalt und Umgang als getrennte Angelegenheiten zu werten sind. Relevante Umstände waren die unterschiedlichen prozessualen Grundlagen der Verfahren sowie das Fehlen einer einheitlichen Beauftragung des Rechtsanwalts. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. • Der Senat betrachtet Beratungen über Ehegatten- und Kindesunterhalt einerseits und über Umgangsregelungen andererseits als zwei Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG, weil sie unterschiedliche Lebenssachverhalte betreffen. • Als Indizien für die Annahme mehrerer Angelegenheiten führt der Senat an, dass Unterhalts- und Umgangsfragen regelmäßig in eigenständigen Verfahren geltend gemacht werden und sich in ihrer Ausgestaltung unterscheiden (Zivilprozessordnung für Unterhalt, freiwillige Gerichtsbarkeit für Umgang). • Fehlende einheitliche Beauftragung des Rechtsanwalts spricht ergänzend dafür, dass kein enger zeitlicher oder inhaltlicher Zusammenhang besteht und somit mehrere Angelegenheiten vorliegen. Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht zwei eigenständige Beratungsgegenstände und entsprechend die Vergütung festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass Unterhalts- und Umgangsfragen unterschiedliche Lebenssachverhalte mit verschiedenen Verfahrensordnungen darstellen. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall keine einheitliche Beauftragung des Rechtsanwalts vorlag, sodass kein enger Zusammenhang bestand, der eine einheitliche Vergütung gerechtfertigt hätte. Damit bestehen gegenüber der Vergütungsfestsetzung keine Bedenken und der Beschwerdeantrag bleibt ohne Erfolg.