Urteil
21 U 44/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1104.21U44.03.00
9mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 31. Oktober 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Mai 2002 zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 31. Oktober 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Mai 2002 zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gründe A. Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist neben dem Vorliegen eines Verfügungsanspruches auch ein Verfügungsgrund. An diesem fehlt es vorliegend. Zwar wird ein Verfügungsgrund gem. § 885 Abs. 1 S. 2 BGB u.a. dann gesetzlich vermutet, wenn der Bauunternehmer seinen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 648 BGB) im Wege der einstweiligen Verfügung mit einer Vormerkung vorläufig absichern will. Der Grund für die gesetzliche Vermutung ist in der besonderen Bedeutung der Rechtsgeschäfte mit Grundstücken zu sehen. Grundstücke und damit auch Grundstücksrechte stehen nur in beschränktem Umfang zur Verfügung und haben aufgrund ihrer in der Regel hohen Werte eine besondere wirtschaftliche Bedeutung. Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung ist aber widerlegbar (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2000, 921 f; KG MDR 1994, 1011 f; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. 2002, Rz. 277 m.w.Nachw.; im Erg. ebenso OLG Hamm NJW-RR 1990, 1236). Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 885 Abs. 1 S. 2 BGB sowie der Umstand, dass nicht die Durchsetzung jedes Grundstücksrechtes gefährdet ist. Im vorliegenden Fall ist bereits nach dem Vortrag des Verfügungsklägers sein vorläufiges Sicherungsinteresse nicht mehr zu bejahen und die gesetzliche Vermutung des § 885 Abs. 1 S. 2 als widerlegt anzusehen. Der Verfügungskläger hat beim Bauvorhaben der Verfügungsbeklagten die Erd-, Entwässerungs-, Fundamentierungs-, Abdichtungs-, Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten ausgeführt. Er will seine wesentlichen Leistungen bis zum März 2000 erbracht und sein Gewerk im Juni 2000 komplett fertig gestellt haben. Die Abnahme erfolgte am 22.09.2000, die Schlussrechnung wurde am 08.11.2000 erteilt. Die Werklohnforderung des Verfügungsklägers in Höhe von insgesamt 1.030.295,97 DM hat die Verfügungsbeklagte bis auf 181.740,96 DM bezahlt. Die restliche Zahlung verweigert sie unter Hinweis auf Rechnungskürzungen und von ihr geltend gemachte Schadensersatzansprüche. Ein besonderes Sicherungsbedürfnis für seine Restwerklohnforderung hat der Verfügungskläger zunächst nicht gesehen. So hat er im Juni 2000 beim Landgericht Essen gegen die Verfügungsbeklagte Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns erhoben (2 O 102/02 LG Essen) und auch die von der Verfügungsbeklagten in dem Prozess vorgetragenen Einwände und Gegenforderungen nicht zum Anlass genommen, eine Absicherung seiner restlichen Werklohnforderung zu begehren. Die einstweilige Verfügung hat er erst im Mai 2002, also mehr als 1 ½ Jahre nach der Erstellung der Schlussrechnung, beantragt. Anlass hierfür war auch keine auf Seiten der Verfügungsbeklagten eingetretene Vermögensverschlechterung, sondern erkennbar die Entwicklung des Werklohnprozesses, in dem das Landgericht über die umstrittenen Gegenforderungen der Verfügungsbeklagten umfangreich Beweis erheben will und der Verfügungskläger deswegen in absehbarer Zeit keine Entscheidung mehr über den aus seiner Sicht begründeten Werklohnanspruch erwartet. Hinzu kommt möglicherweise der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte auch mit anderen Handwerkern, die bei ihrem Bauvorhaben tätig waren, über den Werklohn streitet, worauf der Verfügungskläger im Senatstermin hingewiesen hat. Wenn der Verfügungskläger ca. 1 ½ Jahre nach der Erstellung seiner Schussrechnung eine vom Gericht vertretene Rechtsauffassung und/oder Rechtsstreitigkeiten der Verfügungsbeklagten mit anderen Handwerkern zum Anlass nimmt, seinen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek geltend zu machen, ist das nicht mehr eilbedürftig. Eine nachteilige Veränderung in den Vermögensverhältnissen der Beklagten ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, auch die Möglichkeit des Klägers, auf das Baugrundstück als Sicherungsobjekt für seine Werklohnforderung zuzugreifen, hat sich erkennbar nicht verschlechtert. Damit fehlt ein Verfügungsgrund, so dass die vom Landgericht im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und der Verfügungsantrag des Verfügungsklägers zurückzuweisen waren. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.