OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 O 121/23

LG Schwerin 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSN:2023:0803.7O121.23.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die für einen Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt, wenn ein Bauunternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten und Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit - vorliegend mehr als zwei Jahre - vergehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2013, 21 U 123/12).(Rn.5)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für einen Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt, wenn ein Bauunternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten und Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit - vorliegend mehr als zwei Jahre - vergehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2013, 21 U 123/12).(Rn.5) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Eintragung von Vormerkungen auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für ihre Werklohnforderungen im Wege der einstweiligen Anordnung. Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 25.07.2023, den Schriftsatz vom 02.08.2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls mangels Verfügungsgrunds zurückzuweisen. Zwar wird ein Verfügungsgrund gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Allerdings ist diese Dringlichkeitsvermutung widerlegbar (OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2003, 21 U 44/03, juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015, 13 U 12/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Diese gesetzliche Vermutung ist vorliegend durch das Vorbringen der Antragstellerin widerlegt. Die Antragstellerin hat unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände zu lange mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung zugewartet. Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt dann, wenn der Bauunternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten und Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit vergehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt (OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013, 21 U 123/12, juris Rn. 13 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2015, 13 U 2061/14, juris Rn. 29 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 13.05.2013, 12 U 1297/12, juris Rn. 29). Die Antragstellerin hat die Schlussrechnung am 30.12.2020 und Rechnungen für zusätzliche Arbeiten zwischen Februar und Juni 2021 erstellt. Zwischen letzter Rechnungserstellung und Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung sind mehr als zwei Jahre vergangen. Die Antragstellerin führt aus, die Antragsgegnerin habe die Annahme der Dokumentation zu den Rechnungen mindestens bis Januar 2022 verweigert. Sie habe sich dann zu einer gerichtlichen Geltendmachung der Werklohnforderung gezwungen gesehen, die aber nicht erfolgt sei, auch nicht nach Einholung von Auskünften der Creditreform Wirtschaftsauskunft, Verschlechterung der Bonität und Veräußerung erster Wohneinheiten. Trotz dieser Umstände sah sich die Antragstellerin zu einer Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht veranlasst. Soweit die Antragstellerin vorbringt, sie habe sich um eine gütliche Einigung bemüht und damit prozessökonomisch agiert, ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls seit Frühjahr 2022 nicht mehr reagiert hat. Bemühungen um eine außergerichtliche Lösung konnten dann, nach über einem Jahr, jedenfalls nicht mehr als erfolgsversprechend angesehen werden. Der Umfang der Antragsschrift und der damit verbundene Aufwand zur Erstellung kann den erheblichen Zeitablauf ab März 2022 nicht begründen. Diese Eildürftigkeit ist aufgrund der fortschreitenden Veräußerung durch die Antragsgegnerin, einer Projektgesellschaft, auch nicht neu entstanden bzw. wiederauferlebt sein. Die beabsichtigte Veräußerung von Einheiten war für die Antragstellerin absehbar. Trotz der damit verbundenen Risiken und früheren Erfahrungen, bei denen Forderungen nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden konnten, wurde eine Erhöhung des Risikos, bis nur noch eine Wohnung zum Verkauf steht, abgewartet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zum Streitwert aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO (1/3 des Werts der Forderung, vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3 juris Rn. 16.154).