Urteil
19 U 56/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einseitig geänderter Klageantrag im Berufungsrechtszug, der einen anderen Streitgegenstand betrifft, stellt eine Klageänderung dar und erfordert eine rechtzeitige Anschlussberufung nach § 524 ZPO.
• Ein neuer Vortrag in der Berufungsinstanz kann trotz § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden, wenn er unstreitig ist und die Nichtberücksichtigung zu einer offensichtlich falschen Entscheidung führen würde.
• Ein behauptetes Schuldanerkenntnis ist nicht bindend, wenn sich aus dem Sachvortrag und der Beweisaufnahme ergibt, dass die zugrunde liegende Leistung nicht erbracht wurde; bei beiderseitigem Irrtum sind Vergleichsvereinbarungen nach § 779 BGB unwirksam.
• Die Herausgabe einer Bürgschaft ist durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen, wenn die Beklagte die Bürgschaft bereits zurückgegeben hat.
Entscheidungsgründe
Klageänderung im Berufungszug, unstreitiges neues Vorbringen und fehlender Zahlungsanspruch wegen nicht erbrachtem zweiten Pflegeschnitt • Ein einseitig geänderter Klageantrag im Berufungsrechtszug, der einen anderen Streitgegenstand betrifft, stellt eine Klageänderung dar und erfordert eine rechtzeitige Anschlussberufung nach § 524 ZPO. • Ein neuer Vortrag in der Berufungsinstanz kann trotz § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden, wenn er unstreitig ist und die Nichtberücksichtigung zu einer offensichtlich falschen Entscheidung führen würde. • Ein behauptetes Schuldanerkenntnis ist nicht bindend, wenn sich aus dem Sachvortrag und der Beweisaufnahme ergibt, dass die zugrunde liegende Leistung nicht erbracht wurde; bei beiderseitigem Irrtum sind Vergleichsvereinbarungen nach § 779 BGB unwirksam. • Die Herausgabe einer Bürgschaft ist durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen, wenn die Beklagte die Bürgschaft bereits zurückgegeben hat. Die Klägerin forderte vom Beklagten die Zahlung für einen zweiten Pflegeschnitt und die Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung und zur Herausgabe der Bürgschaft vom 30.07.1996 sowie zur Ersatzleistung für einen vermeintlich verspätet zurückgegebenen Bürgschaftsbrief. In der Berufung trug der Beklagte vor, die Bürgschaft sei bereits am 10.09.1996 an die Klägerin zurückgesandt worden und habe zwischenzeitlich eine andere Bürgschaft vom 12.09.1996 vorgelegen. Die Klägerin änderte daraufhin ihren Hauptantrag auf Herausgabe der Bürgschaft vom 12.09.1996; der Beklagte bestreitet die Leistung des zweiten Pflegeschnitts und macht Gewährleistungsansprüche geltend. Das OLG prüfte Zulässigkeit der Klageänderung, die Beweisaufnahme zum zweiten Schnitt und die Rechtsfolgen des unstreitigen Vorbringens zur Herausgabe der Bürgschaft. • Zulässigkeit der Klageänderung: Die Änderung des Herausgabeantrags auf die Bürgschaft vom 12.09.1996 stellt eine Klageänderung und damit eine Streitgegenstandsveränderung i.S.d. § 263 ZPO dar, weil Datum, Zeitpunkt der Übergabe und Inhalt der Bürgschaften unterschiedlich sind. • Anschlussberufungspflicht: Eine Klageänderung durch die Berufungsbeklagte ist nur mittels Anschlussberufung nach § 524 ZPO möglich; die Klägerin versäumte die einmonatige Frist des § 524 Abs.2 S.2 ZPO, so dass die Klageänderung unzulässig ist. • Verwertbarkeit neuen Vorbringens: Das Vorbringen der Beklagten, die Bürgschaft vom 30.07.1996 bereits zurückgegeben zu haben, ist zwar neues Vorbringen in der Berufungsinstanz i.S.d. § 531 Abs.2 ZPO, kann aber berücksichtigt werden, weil es unstreitig ist und die Nichtberücksichtigung zu einer offensichtlich falschen Entscheidung geführt hätte. • Beweiswürdigung zum Pflegeschnitt: Aus Zeugenaussagen und Unterlagen folgt, dass nur ein Pflegeschnitt erbracht wurde. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin nach §§ 631, 781 BGB oder nach VOB/B für einen zweiten Pflegeschnitt. • Rechtsfolgen bei Irrtum/Anfechtung: Die Vereinbarung vom 18.02.1999 ist weder als konstitutives noch als bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausreichend; außerdem käme bei beiderseitigem Irrtum eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB in Betracht. • Herausgabeanspruch der Bürgschaft: Hinsichtlich der ursprünglich begehrten Bürgschaft vom 30.07.1996 ist die Herausgabeanspruch bereits durch Erfüllung gem. § 362 Abs.1 BGB erloschen, weil die Bürgschaft unstreitig zurückgegeben wurde. • Kosten- und Prozessrecht: Wegen der versäumten Anschlussberufung trägt die Klägerin die Prozesskosten; eine Rückverweisung an das Landgericht ist nicht geboten. • Normen: §§ 263, 524, 531 ZPO; §§ 631, 362, 779, 781 BGB; VOB/B (Nr. 17, § 2, § 16) sind maßgeblich. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das OLG hebt das erstinstanzliche Urteil ab und weist die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung für einen zweiten Pflegeschnitt, da die Beweisaufnahme ergeben hat, dass nur ein Mähgang durchgeführt wurde und eine Vereinbarung vom 18.02.1999 kein verbindliches Schuldanerkenntnis begründet oder bei beiderseitigem Irrtum unwirksam ist. Die Klageänderung der Klägerin auf Herausgabe der Bürgschaft vom 12.09.1996 ist unzulässig, weil die Frist zur Anschlussberufung nach § 524 ZPO versäumt wurde. Soweit die ursprünglich begehrte Bürgschaft vom 30.07.1996 betroffen ist, ist der Herausgabeanspruch entfallen, weil die Bürgschaft bereits zurückgegeben wurde; daher besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.