Urteil
1 U 11/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Bedenkenhinweis, der zur Enthaftung eines Unternehmers wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vorleistung eines anderen Unternehmers führen soll, hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und Klarheit und an den richtigen Adressaten zu erfolgen.(Rn.45)
2. Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gehören nur dann zu den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Vorprozesses identisch sind.(Rn.55)
3. Begehrt die in erster Instanz voll obsiegende klagende Partei erstmals zweitinstanzlich die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Wege eines bezifferten materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dann handelt es sich hierbei um eine Klageänderung, die nur im Wege einer Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden kann.(Rn.59)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2016 - 3 O 388/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt an die Kläger 3.118,99 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
a. aus einem Teilbetrag in Höhe von 2.441,- € seit dem 2.9.2014;
b. aus dem verbleibenden Betrag in Höhe von 677,99 € seit dem 10.1.2016.
2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 3 erledigt ist.
3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt an die Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 593,57 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2016.
4. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Beklagte zu 2 trägt vorab die durch seine Säumnis entstandenen Kosten. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger im Übrigen tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 53 %, die Beklagte zu 1 weitere 36 % und die Beklagte zu 2 weitere 11 % jeweils alleine. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
III. Die Anschlussberufung der Kläger aus dem Termin vom 25.10.2017 wird als unzulässig verworfen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1 zu 42 % und die Kläger zu 58 %.
V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VII. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren wird wie folgt geändert:
- bis zur Erhebung der Anschlussberufung im Termin vom 25.10.2017: 4.633,62 €
- ab diesem Zeitpunkt: 10.817,55 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bedenkenhinweis, der zur Enthaftung eines Unternehmers wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vorleistung eines anderen Unternehmers führen soll, hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und Klarheit und an den richtigen Adressaten zu erfolgen.(Rn.45) 2. Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gehören nur dann zu den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Vorprozesses identisch sind.(Rn.55) 3. Begehrt die in erster Instanz voll obsiegende klagende Partei erstmals zweitinstanzlich die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Wege eines bezifferten materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dann handelt es sich hierbei um eine Klageänderung, die nur im Wege einer Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden kann.(Rn.59) I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2016 - 3 O 388/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt an die Kläger 3.118,99 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz a. aus einem Teilbetrag in Höhe von 2.441,- € seit dem 2.9.2014; b. aus dem verbleibenden Betrag in Höhe von 677,99 € seit dem 10.1.2016. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 3 erledigt ist. 3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt an die Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 593,57 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2016. 4. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Beklagte zu 2 trägt vorab die durch seine Säumnis entstandenen Kosten. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger im Übrigen tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 53 %, die Beklagte zu 1 weitere 36 % und die Beklagte zu 2 weitere 11 % jeweils alleine. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. III. Die Anschlussberufung der Kläger aus dem Termin vom 25.10.2017 wird als unzulässig verworfen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1 zu 42 % und die Kläger zu 58 %. V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. VII. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren wird wie folgt geändert: - bis zur Erhebung der Anschlussberufung im Termin vom 25.10.2017: 4.633,62 € - ab diesem Zeitpunkt: 10.817,55 € A. Die Kläger verfolgen gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenvorschuss wegen Baumängeln an dem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus in E.. Im April 2008 schlossen die Kläger mit der streitverkündeten Firma F. einen Vertrag über die Errichtung des Rohbaus mit Dach zuzüglich einer Nebenabrede sowie einen gesonderten Vertrag über die Lieferung von Materialien und die Ausführung weiterer Arbeiten an ihrem Neubau. Wegen der Einzelheiten der geschlossenen Verträge und den zugrunde liegenden Plänen wird auf die Anlagen Ast 1-4 in der beigezogenen Akte 3 OH 26/13 des Landgerichts Saarbrücken Bezug genommen. Die Beklagte zu 1 errichtete im Auftrag der Kläger die Außenfassade und baute die Außenfensterbänke ein, die Beklagte zu 2 führte den Einbau der Fenster durch. Die ausgeführten Arbeiten wurden von den Klägern abgenommen. In den Jahren 2009-2012 kam es wiederholt zu Wassereintritten im Bereich der Fenster. Es fanden verschiedene Abdichtungsversuche statt, die im Wesentlichen von der Beklagten zu 1 durchgeführt wurden. Nachdem sich im Juli 2013 neben dem Wohnzimmerfenster im Erdgeschoss erneut ein Feuchtigkeitsfleck mit einem Durchmesser von 40 cm gezeigt hatte, leiteten die Kläger Anfang August 2013 beim Landgericht Saarbrücken ein selbständiges Beweisverfahren (Az. 3 OH 26/13) gegen die Firma F. ein und verkündeten in diesem Verfahren zugleich beiden Beklagten den Streit. Die Beklagte zu 1 trat dem selbständigen Beweisverfahren auf Seiten der Antragsgegnerin bei; die Beklagte zu 2 beteiligte sich nicht. Der im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens beauftragte Sachverständige G. stellte zur Frage der Ursache der Feuchtigkeitsschäden fest, dass unter Verstoß gegen die ift-Richtlinie „Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren“ eine „RAL-Montage“ der eingebauten Fenster und Fensterbänke unterblieben sei. Weder sei eine seitliche Abdichtung zu den Fensterlaibungen hin festzustellen, noch sei die nach der ift-Richtlinie geforderte Abdichtungswanne unter der Fensterbank ausgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten der von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen wird auf das Gutachten vom 5.6.2014 in der beigezogenen Akte 3 OH 26/13 des Landgerichts Saarbrücken, dort GA 160 ff., verwiesen. Ausgehend von den im Gutachten des Sachverständigen G. kalkulierten Mängelbeseitigungsarbeiten nahmen die Kläger eine Aufschlüsselung der Verantwortungsanteile vor und forderten die Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 31.7.2014, Anlagen K 1 und 2, unter Fristsetzung zur Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten, hilfsweise zur Leistung eines Kostenvorschusses i.H.v. 1.850,45 € (die Beklagte zu 1) bzw. 3.891,30 € (die Beklagte zu 2) auf sowie die Beklagte zu 1 darüber hinaus zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2.904,79 € (brutto) bezüglich der anfallenden Sanierungsarbeiten innen. Ursprünglich haben die Kläger mit ihrer Klageschrift vom 4.12.2015 beantragt, 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Kläger 3.118,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.9.2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an die Kläger 916,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.9.2014 zu zahlen; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger weitere 4.611,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.9.2014 zu zahlen; 4. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 593,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.9.2014 zu zahlen; 5. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an die Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 466,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.9.2014 zu zahlen; 6. die Beklagten zur gesamtschuldnerischen Tragung der Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 26/13 zu verurteilen. Nachdem die Beklagte zu 2 ihre Verteidigungsabsicht nicht fristgemäß angezeigt hat, ist gegen sie durch zusprechendes, rechtskräftig gewordenes Teilversäumnisurteil vom 25.2.2016, GA 31 ff., entschieden worden. Dies berücksichtigend und auf den außergerichtlichen Ausgleich der durch das Teilversäumnisurteil ihr gegenüber der titulierten Beträge durch die Beklagte zu 2 haben die Kläger den Klageantrag zu 3 für erledigt erklärt und im Übrigen an ihren gegenüber der Beklagten zu 1 formulierten Anträgen aus der Klageschrift festgehalten. Die Beklagte zu 1 hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 hat behauptet, der Zeuge K., bei dem es sich um den Bruder des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 und zugleich Angestellten der Beklagten zu 1 handelt, habe im Rahmen einer vor Beginn der Außenputzarbeiten durchgeführten Begehung der Baustelle gegenüber dem damaligen und zwischenzeitlich verstorbenen Bauleiter B. der Firma F. auf die mangelhafte Abdichtung der Fenster und Fensterbänke hingewiesen, konkret, dass das Winddichtband - wohl durch die Beklagte zu 2 - größtenteils faltig eingebaut gewesen und daher nur bedingt Schlagregen habe widerstehen können. Der Bauleiter B. habe daraufhin erklärt, die Bedenken seien unnötig und die Kläger hätten sich dieser Auffassung angeschlossen. Auch nach nochmaligem Hinweis durch den Zeugen K. habe der Bauleiter B. in barschem Ton auf eine Ausführung ohne Dichtband bestanden. Daraufhin habe der Zeuge K. vom eigenen Lager ein Kombiband bei den Fenstern eingebaut, um wenigstens keine Wärmebrücken zu erhalten und die obere Anschlussfuge mit Silikon verschlossen. Die Kläger hätten von dem gesamten Ablauf Kenntnis gehabt. Der Kläger bzw. die Klägerin sei bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen K. und dem Bauleiter B. anwesend gewesen und hätten den Wortwechsel mithören können. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 mit Schlussurteil vom 22.12.2016 (GA 110 ff.) nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K. und Parteianhörung der Kläger sowie des Geschäftsführers der Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, sie habe durch den Zeugen K. gegenüber der Firma F. und auch gegenüber den Klägern einen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis hinsichtlich der Ausführung der Fensterarbeiten erhoben, der zu ihrer Enthaftung in Bezug auf die mangelhafte Abdichtung der Fenster führe. Seitens des Zeugen sei auf die Einzelheiten der fehlerhaften Abdichtung - Faltenbildung und nicht umlaufende Abdichtung - ausdrücklich hingewiesen worden, woraufhin der Mitarbeiter der Firma F. darauf bestanden habe, dass die Fensterbänke bei dieser Situation eingebaut werden sollten. Hiermit sei die Klägerin zu 2 ausdrücklich einverstanden gewesen, gerade weil der Bauleiter erklärt habe, dass es bei dieser Art der Ausführung noch nie Probleme gegeben habe. Der Zeuge K. habe dies in seiner Vernehmung in erster Instanz so bekundet. Argumente gegen die Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen K. habe das Landgericht nicht angeführt. Die Beklagte zu 1 beantragt, unter teilweiser Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2016 - 3 O 388/15 - die Klage bezüglich der Beklagten zu 1 abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das ihnen günstige Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation zur Thematik „ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis“. Der Senat hat die Kläger im Termin vom 25.10.2017 darauf hingewiesen, dass er von Amts wegen eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beabsichtige, weil es sich bei den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 26/13 des Landgerichts Saarbrücken nicht um Kosten des hiesigen Rechtsstreits handele. Daraufhin haben die Kläger erklärt, dass sie nunmehr weiter gegenüber der Beklagten zu 1 Schadensersatz wegen der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 6.183,93 € (5.494,61 € Gerichts- und Sachverständigenkosten + 685,32 € Rechtsanwaltskosten) beantragen. Gegen die Beklagte zu 1 bestehe ein entsprechender materieller Schadensersatzanspruch. Die Beklagte zu 1 beantragt, diesen neuen Klageantrag abzuweisen. Die beigezogene Akte 3 OH 26/13 des Landgerichts Saarbrücken ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 16.6.2016 (GA 60 ff.) und 24.11.2016 (GA 93 ff.) und des Senats vom 25.10.2017 (GA 200 ff.) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1 erzielt nach Maßgabe des Urteilsausspruchs einen eingeschränkten Teilerfolg. Im weitergehenden Umfang ist das Rechtsmittel unbegründet (nachfolgend unter I.). Die als Anschlussberufung zu wertende Klageerweiterung der Kläger vom 25.10.2017 ist nicht zulässig, so dass schon deshalb das mit ihr verfolgte Schadensersatzbegehren keinen Erfolg haben kann (nachfolgend unter II.). I. Berufung Die nach den §§ 511,513,517,519und520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten führt nur in Bezug auf die ausgeurteilten Zinsen und die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu einer teilweise abändernden Entscheidung. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos, denn die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Beklagten zu 1 günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 wegen der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten mangelhaften Abdichtung der Fensterbänke im Einfamilienhaus der Kläger nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB zur Leistung eines Kostenvorschusses auf die Mängelbeseitigungskosten und nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz für die anfallenden Sanierungskosten im Inneren des Anwesens sowie zum Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe haben keinen Erfolg. a) Nach § 637 Abs. 3 BGB hat der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber angemessen bestimmten Frist nicht nachkommt, vor Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten das Recht, vom Auftragnehmer einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Kostenvorschussanspruch setzt neben der Abnahme des Werks (hierzu: BGH, Urteile vom 19.1.2017 - VII ZR 193/15, VII ZR 235/15 und 301/13, jeweils bereits Juris), einen durchsetzbaren Anspruch auf Mängelbeseitigung sowie den fruchtlosen Ablauf einer zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist voraus. b) Diese Voraussetzungen sind, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt. aa) Das nach Ausführung von den Klägern abgenommene Werk der Beklagten zu 1 in Gestalt der eingebauten Fensterbänke ist im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB mit einem Werkmangel behaftet, denn der sachverständig festgestellte Ist-Zustand weicht von dem vertraglich geschuldeten Soll-Zustand negativ ab. (1) Nach den Feststellungen des Sachverständigen G. im selbständigen Beweisverfahren 3 OH 26/13 des Landgerichts Saarbrücken hat die Beklagte zu 1 bei Ausführung ihres Werks unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, hier in Gestalt der Richtlinie ift-Richtlinie „Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren“, nicht für eine „RAL-Montage“ gesorgt; es ist weder eine seitliche Abdichtung zu den Fensterlaibungen vorhanden, noch ist die nach der ift-Richtlinie geforderte Abdichtungswanne unter der Fensterbank ausgeführt, so dass die Fenster und Fensterbänke nicht ordnungsgemäß abgedichtet sind und es deshalb zu Feuchtigkeitseintritten und -schäden im Wohnzimmer des Hauses der Kläger gekommen ist. Die entsprechenden, den Senat überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen G. aus dem selbständigen Beweisverfahren, denen die Beklagte zu 1 inhaltlich nicht entgegen getreten ist, muss diese entsprechend §§ 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO gegen sich gelten lassen, denn die ihr gegenüber in diesem Verfahren durch die Kläger erklärte Streitverkündung war nach § 72 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 102, 14, bei Juris Rn. 12 ff.). (2) Beanstandungsfrei und von der Berufung insoweit auch unangegriffen hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte zu 1 aufgrund stillschweigender Vereinbarung als Soll-Beschaffenheit ihres Werks die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik schuldete (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2013 - VII ZR 134/12, bei Juris Rn. 9 m.w.N.; Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 35) und insoweit auch keine zu Lasten der Kläger wirkende abweichende Vereinbarung zwischen dem Zeugen K. und dem verstorbenen Herrn B. getroffen wurde. Als rechtliche Konsequenz folgt hieraus, dass das von der Beklagten zu 1 geschuldete Werk nicht vertragsgerecht hergestellt worden ist, es lag zum Zeitpunkt der unstreitig im Juli 2009 erfolgten Abnahme eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten Soll-Beschaffenheit vor, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. bb) Gleichfalls zutreffend hat das Landgericht in der Sache erkannt, dass es die Mängelhaftung der Beklagten zu 1 nicht tangiert, wenn der von dem Sachverständigen G. festgestellte Montagefehler mitursächlich auch auf den Vorarbeiten der Beklagten zu 2 als Fensterbauerin beruhen sollte. Selbst wenn der entsprechende Vortrag der Beklagten zu 1 zuträfe, was das Landgericht von seinem Rechtstandpunkt aus nachvollziehbar nicht weiter aufgeklärt hat, und die Mangelhaftigkeit des Werks der Beklagten zu 1 auch auf die Beschaffenheit von Vorleistungen der Beklagten zu 2 zurückzuführen wäre, würde dies die Beklagte zu 1 nicht enthaften. Die Beklagte zu 1 wäre nur dann von ihrer Mängelhaftung befreit, wenn sie ihrer Bedenkenhinweispflicht nachgekommen, der Mangel der Vorleistung nicht erkennbar oder der fehlende Hinweis nicht ursächlich für die Entscheidung des Auftraggebers gewesen wäre (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 53 und 74). Keiner dieser Haftungsbefreiungstatbestände, die sämtlich zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zu 1 als Auftragnehmerin stehen (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 53), ist erfüllt. Fehlende Erkennbarkeit der nicht ordnungsgemäßen Vorleistung macht die Beklagte zu 1 schon nicht geltend, ebenso wenig die Entbehrlichkeit eines Hinweises wegen fehlender Ursächlichkeit für die unterbliebene Korrektur der Abdichtung. Die Beklagte zu 1 beruft sich ausschließlich darauf, sie habe durch den Zeugen K. ihrer Bedenkenhinweispflicht gegenüber den Klägern als Bestellern genügt. Dem ist nicht zu folgen. Die hierzu erhobene Berufungsrüge geht fehl. (1) Das Landgericht hat sich keine Überzeugung nach § 286 ZPO dahin bilden können, dass einer der Kläger bei dem Gespräch des Zeugen K. mit dem Bauleiter B. der Fa. F. zugegen war, in dessen Rahmen die Beklagte zu 1 durch den Zeugen K. vor Ausführung ihrer Werkleistung gegenüber dem Bauleiter B. die fehlerhafte Fensterabdichtung beanstandet haben will. (2) Die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Berufungsangriffe haben keinen Erfolg. Es trifft nicht zu, dass das Landgericht - wie die Berufung anführt - die persönlichen Angaben der Klägerin zu 1 als wahr unterstellt und die Aussage des Zeugen K. ignoriert hätte. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung durchaus berücksichtigt, dass der Zeuge K. bekundet hat, er habe, noch bevor ihm der Auftrag zum Einsetzen der Fensterbänke bekannt gewesen sei, im Beisein der Klägerin zu 1 mit dem Bauleiter der Firma F. ein Gespräch an der Baustelle geführt, in dem er auf eine enorme Faltenbildung bei der Fensterabdichtung und die Tatsache, dass diese nicht umlaufend ausgebildet gewesen sei, hingewiesen habe. Das Landgericht hat diese Aussage in seinen Entscheidungsgründen wiedergegeben und verarbeitet, es durfte jedoch im Zuge der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage hegen, weil im Widerspruch hierzu beide Kläger im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgesagt haben, dass sie, falls es seitens der Beklagten zu 1 ein Gespräch mit Herrn B. über die Fehlerhaftigkeit der Abdichtung gegeben habe, darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden seien. Die Klägerin zu 1 hat ihre Anwesenheit bei dem dargestellten Gespräch zwischen dem Zeugen K. und dem verstorbenen Herrn B. bestritten und ausgesagt, wegen ihrer zwei kleinen Kinder habe sie seinerzeit keine Zeit gehabt, sich um die auswärtige Baustelle zu kümmern; etwaige Gespräche mit Handwerkern habe ihr Mann, der Kläger zu 2, geführt. Dies berücksichtigend begründet es keinen Fehler in der Beweiswürdigung, wenn das Landgericht sich zumindest in Bezug auf die angebliche Anwesenheit der Klägerin zu 1 bei dem behaupteten Gespräch zwischen dem Zeugen K. und dem verstorbenen Herrn B. nicht von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen K. überzeugen konnte, denn ein Gericht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht gehindert, einer Parteianhörung dasselbe Gewicht beizumessen, wie der Aussage eines Zeugen oder ihr gar den Vorzug einzuräumen (vgl. BGH, NJW 1999, 363 - bei Juris Rn. 21). Gründe, warum entgegen diesem Grundsatz im Streitfall der Aussage des Zeugen K. als Bruder des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 gleichwohl zwingend der Vorrang gegenüber den persönlichen Angaben der Kläger hätte eingeräumt werden müssen, sind von der beweisbelasteten Beklagten zu 1 weder vorgetragen worden, noch sind sie ersichtlich. (3) Unbeschadet des Vorstehenden besteht Anlass zu der von Berufung gewünschten erneuten Vernehmung des Zeugen K. im Übrigen auch deshalb nicht, weil der Senat dessen Angaben zum Inhalt des Gesprächs sogar als wahrheitsgemäß unterstellen könnte und dennoch der Haftungsbefreiungstatbestand nicht eingreifen würde. (a) Der Bedenkenhinweis hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, in der gebotenen Klarheit und an den richtigen Adressaten zu erfolgen. Die Bedenkenhinweispflicht ist eine Vertragspflicht, der der Auftragnehmer ab Vertragsabschluss unverzüglich nachkommen muss: In dem Augenblick, in dem der Auftragnehmer bei der gebotenen Prüfung den Mangel erkennen kann, hat er den Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern aufzuklären (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 48). Eine besondere Form des Hinweises (schriftlich/mündlich) ist beim BGB-Werkvertrag nicht einzuhalten. Nach Treu und Glauben ist hier nur entscheidend, ob eine ausreichende Warnung erfolgt ist (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 49). Insoweit gilt als Anforderung an die gebotene Klarheit, dass der Werkunternehmer die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorunternehmerleistung konkret darlegen muss, damit der Besteller in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 50 m.w.N., u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 10.2.2010 - VII ZR 8/10, bei Juris Rn. 35; ebenso: OLG Düsseldorf, BauR 2016, 2097 Rn. 72). In Bezug auf den Adressaten gilt, dass der Hinweis gegenüber dem Auftraggeber erfolgen muss, wobei die Erklärung an den rechtsgeschäftlichen Vertreter und an den Empfangsbevollmächtigten ausreichend und der vom Auftraggeber eingesetzte Bauleiter grundsätzlich als Empfangsbevollmächtigter anzusehen ist (Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 51), der Auftraggeber jedoch selbst informiert werden muss, wenn sich der Bauleiter den Bedenken verschließt (BGH, Urteil vom 18.1.2001 - VII ZR 457/98, BauR 2001, 622 - bei Juris Rn. 10; Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 51). (b) Vorstehende Grundsätze beachtend ist der Berufungserwiderung darin beizupflichten, dass auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen K. nicht von einem ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis gegenüber den Klägern ausgegangen werden kann, denn mit Blick darauf, dass der Bauleiter B. unstreitig nicht im Auftrag der Kläger, sondern ausschließlich für die Firma F. tätig geworden ist und Herr B. sich zudem nach den Bekundungen des Zeugen K. den von ihm geäußerten Bedenken bezüglich der Abdichtung der Fenster augenscheinlich verschlossen hat, wäre die Beklagte zu 1 gehalten gewesen, einen inhaltlich klaren Bedenkenhinweis unmittelbar gegenüber den Klägern als Bestellern zu erteilen. Daran fehlt es. Auch nach den Bekundungen des Zeugen K. soll die Klägerin zu 1, die bautechnisch Laie ist, lediglich zugegen gewesen sein, als der Zeuge K. den Bauleiter B. auf eine enorme Faltenbildung bei der Fensterabdichtung hingewiesen habe und die Tatsache, dass diese nicht umlaufend ausgebildet gewesen sei. Aus der Aussage des Zeugen K. ergibt sich nicht, dass er die Klägerin zu 1 unmissverständlich und umfassend über die nicht ordnungsgemäße Abdichtung der Fensterrahmen und Fenster aufgeklärt hat. Den Bekundungen des Zeugen lässt sich nicht entnehmen, dass er der Klägerin mit der an dieser Stelle gebotenen Klarheit und Eindringlichkeit vor Augen geführt hat, dass bei Einbau der Fensterbänke ohne Ausführung einer seitlichen Abdichtung zu den Fensterlaibungen und ohne die nach der ift-Richtlinie geforderten Abdichtungswanne eine Undichtigkeit der Fenster entstehen wird und die Gefahr eines Wassereintritts in die Wohnräume besteht. cc) Eine Frist zur Mängelbeseitigung haben die Kläger der Beklagten zu 1 durch das als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben vom 31.7.2014 ordnungsgemäß gesetzt; die Frist ist fruchtlos verstrichen. Die Beklagte zu 1 haftet den Klägern daher dem Grunde nach aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB auf Zahlung eines Vorschusses für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. c) Daneben haben die Kläger dem Grunde nach auch einen Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz (neben der Leistung) im Hinblick auf die durch den Werkmangel der Beklagten zu 1 entstandenen Mangelfolgeschäden. Hierzu gehören nicht nur diejenigen Aufwendungen, die die Kläger zur Beseitigung der Schäden fordern, die infolge der nicht vertragsgerechten Abdichtung der Fenster und Fensterbänke an der Bausubstanz ihres Hauses durch eindringendes Wasser in das Bauwerk entstanden sind (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 235), sondern auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2009 - 5 U 57/09, BauR 2011, 121 - bei Juris Rn. 59; Kniffka in: Kniffka/Koeble, aaO, 6. Teil Rn. 240). 2. Der Höhe nach hat das Landgericht die mit der Klage gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachten Zahlungsanträge in vollem Umfang als begründet erachtet und hierauf fußend die Klageanträge zu 1 und 4 zuerkannt sowie mit Blick auf die unstreitige Zahlung der Beklagten zu 2 auf das rechtskräftige Teilversäumnisurteil unter Anwendung von § 422 Abs. 1 BGB i.V.m. § 362 Abs. 1 BGB bezüglich des Klageantrags zu 3 antragsgemäß die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Das hält der berufungsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass Gegenstand des Klageantrags zu 1 die Forderung auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der Mangelfolgeschäden am Bauwerk der Kläger ist, Gegenstand des Klageantrags zu 3 der Anspruch auf Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten und Gegenstand des Klageantrags zu 4 der Anspruch auf Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hierzu erhebt die Berufung keine Beanstandungen und angesichts dessen, dass der Sachverständige G. für die Sanierung innen einen Betrag von zusammen 3.121 € netto/3.713,99 € brutto sowie für die nachträgliche Herstellung einer RAL Abdichtung der Fenster einen Betrag von zusammen 4.825 € netto/5.741,75 € kalkuliert hat, lässt die Zuerkennung des mit dem Klageantrag zu 1 geforderten Betrags i.H.v. 3.118,99 € und die Feststellung der Erledigung des ursprünglich auf eine Zahlung von 4.611,25 € gerichteten Klageantrags zu 3 auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkennen. b) Gleiches gilt für den Zuspruch der mit dem Klageantrag zu 4 verfolgten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 593,57 €. Weil die berechtigten Ansprüche der Kläger die im außergerichtlichen Schreiben vom 19.3.2015, Anlage K 3, geltend gemachten Ansprüche i.H.v. 7.730.24 € jedenfalls nicht unterschreiten, hat das Landgericht den Klägern die geltend gemachte Ersatzforderung mit Recht zugesprochen. c) Einer geringfügigen Korrektur bedarf die Zinsentscheidung. Das Landgericht hat bezüglich der Klageanträge zu 1 und 4 Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2.9.2014 ausgeurteilt, eine Begründung der Zinsentscheidung enthält das angefochtene Urteil allerdings nicht. Eine Überprüfung anhand der Aktenlage ergibt, dass eine entsprechende Inverzugsetzung in Bezug auf die den Klageantrag zu 1 betreffenden Nettosanierungskosten lediglich für einen Teilbetrag von 2.441 € belegt ist und zwar durch das Schreiben vom 31.7.2014, Anlage K 1. Eine Inverzugsetzung in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist insgesamt nicht ersichtlich. Daher bedarf die erstinstanzliche Zinsentscheidung insoweit der Abänderung, als auf den Klageantrag zu 1 Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 2.9.2014 nur für einen Teilbetrag von 2.441 € und wegen des Restbetrags ebenso wie auf den Klageantrag zu 4 Zinsen erst ab dem Tag nach Rechtshängigkeit (Klagezustellung bei B 1 am 9.1.2016, GA 15 Rs; Zinsen also ab dem 10.1.2016) zuzusprechen sind. 3. Einen weiteren Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten enthält die erstinstanzliche Kostenentscheidung, was der Senat gemäß §§ 525,308 Abs. 2 ZPO auch ohne gesonderten Antrag zu deren Gunsten korrigieren darf. a) Das Landgericht hat beiden Beklagten unter Anwendung der Baumbach'schen Formel entsprechend der ausgeurteilten Quoten als Teil der Kosten des Rechtsstreits anteilig auch die Tragung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 26/13 des Landgerichts Saarbrücken auferlegt. b) Diese Beurteilung lässt unberücksichtigt, dass die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens nur dann zu den Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens gehören, wenn Identität der Parteien und des Streitgegenstandes besteht (BGH, Beschluss vom 9.2.2006 - VII ZB 59/05, BauR 2006, 865 - bei Juris Rn. 11 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 12 Stichwort „selbständiges Beweisverfahren“). An der Parteiidentität fehlt es: Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren war ausschließlich die F. GmbH, die beklagten Parteien waren nur als Nebenintervenienten bzw. Streitverkündete involviert. Daher können die von den Klägern im selbständigen Beweisverfahren verauslagten Kosten nicht über die Kosten des hiesigen Rechtsstreits gegenüber den Beklagten tituliert werden. c) Weil der Senat als Rechtsmittelgericht verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits unter den Parteien nach dem Verhältnis des endgültigen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen, darf insoweit auch die die Beklagte zu 2 betreffende Kostenentscheidung geändert werden, obwohl diese an dem Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt ist (BGH, Urteil vom 14.7.1981, NJW 1981, 2360). II. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 gegenüber der Beklagten zu 1 daraufhin erstmals gestellte weitere Zahlungsantrag in Höhe von 6.183,93 € ist nicht zulässig in den Rechtsstreit eingeführt. Mit diesem Antrag wurde die ursprüngliche Klage erweitert, denn es wird anstelle des unter Ziffer 6 gestellten (reinen) Kostenantrags nunmehr ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 geltend gemacht, der bis dahin nicht vorgetragene tatsächliche Voraussetzungen hat. Dies konnte im Berufungsrechtszug nur im Wege einer Anschlussberufung geschehen. Eine solche ist zwar mit der Klageerweiterung konkludent eingelegt worden, die Anschlussberufung ist jedoch verfristet. 1. Der in erster Instanz obsiegende Kläger ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten, sich der Berufung der Gegenseite anzuschließen, wenn er eine Klageerweiterung oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will (BGH, Urteil vom 7.5.2015 - VII ZR 145/12, bei Juris Rn. 28). Danach ist nicht nur für die Klageerweiterung nach §§ 533, 263 ZPO, sondern auch für die Fälle der Klageerweiterung nach § 264 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, Urteil vom 7.5.2015 - VII ZR 145/12, aaO Rn. 22, 26 ff. m.w.N.). 2. Der erstmals zweitinstanzlich zusätzlich gestellte Zahlungsantrag in Höhe von 6.183,93 € stellt eine nachträgliche Klageerweiterung nach §§ 533, 263 ZPO dar, denn damit wurde nicht etwa ein bereits gestellter Antrag lediglich quantitativ oder qualitativ im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO geändert, sondern die Kläger haben im Wege einer Klagehäufung einen weiteren prozessualen Anspruch in den Rechtsstreit eingeführt. Die Kläger verlangen erstmals im Wege eines bezifferten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs die Erstattung ihrer Gerichts- und Anwaltskosten aus dem selbständigen Beweisverfahren 3 OH 26/13 des Landgerichts Saarbrücken. Dieser neue Klageantrag war nur im Wege einer Anschlussberufung in den Rechtsstreit einführbar. 3. Der Senat kann zwar im wohlverstandenen Klägerinteresse noch davon ausgehen, dass in der Klageerweiterung zugleich eine Anschlussberufung liegen sollte, auch wenn die Kläger dies nicht ausdrücklich erklärt haben. Insoweit gilt der Grundsatz, dass ein Anschlussrechtsmittel nicht als solches bezeichnet zu sein braucht und bei der Auslegung von Prozesserklärungen davon ausgegangen werden muss, dass die Partei das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 - bei Juris Rn. 16). 4. Diese Anschlussberufungist jedoch verfristet, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung die vom Senat mit Verfügung vom 28.3.2017 bis zum 30.4.2017 gesetzte Berufungserwiderungsfrist abgelaufen war, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO. a) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Einlegung einer Anschlussberufung nur bis zum Ablauf einer gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Die Anschlussfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt - von der hier nicht einschlägigen, gesetzlich normierten Ausnahme bei Klagen auf wiederkehrende Leistung, §§ 524Abs. 2 S. 3,323 ZPO abgesehen - nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Anschlussberufungen, insbesondere auch für solche, die nicht auf die Beseitigung einer Beschwer des Berufungsbeklagten, sondern auf eine Erweiterung oder Änderung der Klage gerichtet sind. Insoweit gebietet insbesondere auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit keine Ausnahmen (BGH, Urteil vom 7.12 2007 - V ZR 210/06, bei Juris Rn. 18ff.).Voraussetzung für den wirksamen Lauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, dass die Frist zur Berufungserwiderung wirksam gesetzt wurde, was nur dann der Fall ist, wenn dem Berufungsbeklagten gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung zugestellt und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gemäß § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist (BGH, Urteil vom 7.5.2015 - VII ZR 145/12, bei Juris Rn. 41; Urteil vom 16.5.2017 - X ZR 120/15, Rn. 38). b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Den Klägern wurde ausweislich GA 178/179 eine beglaubigte Abschrift der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.3.2017, in der den Klägern als Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung von einem Monat gesetzt worden war und in der sie ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gem.§§ 521Abs. 2,277 Abs. 2 ZPO belehrt worden sind, gegen Empfangsbekenntnis vom 30.3.2017 zugestellt. Mithin lief die den Klägern wirksam gesetzte Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO am 30.4.2017 ab. Die erst am 25.10.2017 erweiterte Klage ist damit als Anschlussberufung verfristet. c) Der Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann auch nicht etwa deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Kläger erst im Termin vom 25.10.2017 mit der Rechtsauffassung des Senats konfrontiert worden sind, dass dieser die den Klägern entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 26/13 nicht als Teil der Gerichtskosten des hiesigen Verfahrens ansieht. Der allgemeine Grundsatz, dass einer Partei nach einem gerichtlichen Hinweis die Möglichkeit eingeräumt werden muss, darauf zu reagieren, findet auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anwendung. Die Unzulässigkeit einer Anschlussberufung wegen Fristversäumung kann durch prozessleitende Maßnahmen nicht mehr behoben werden (wie hier: BGH, Urteil vom 7.5.2015 - VII ZR 145/12, bei Juris Rn. 39; OLG Stuttgart, NJW 2017, 3170 Rn. 46 m.w.N.). d) Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Insoweit kann offen bleiben, ob die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO auf die Versäumung einer Anschlussberufungsfrist, die weder in§ 233 ZPO ausdrücklich genannt ist noch eine Notfrist i. S. d.§ 224 Abs. 1 S. 2 ZPO darstellt, überhaupt analog anzuwenden sind (BGH, Versäumnisurteil vom 6.7.2005 - XII ZR 293/02, bei Juris Rn. 14;OLG Hamm, Urteil vom 19. 9. 2003 - 19 U 56/02, bei Juris Rn. 37 ff.;bejahend: OLG Stuttgart, OLGR 2008, 25, 27;OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 215, 216; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 443;OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299, 1300; offen lassend: BGH, Urteil vom 7.5.2015 - VII ZR 145/12, bei Juris Rn. 37 f.) und ob auch ohne Antrag und Klägervortrag zum fehlenden Verschulden die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht käme, § 236 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO. Die hier streitentscheidende Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens sind, ist seit vielen Jahren höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2002 -VIII ZB 97/02,NZBau 2003, 276 - bei Juris Rn. 12; 24.6.2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487 - bei Juris Rn. 8). Die anwaltlich vertretenen Kläger mussten daher bei Anlegung der bei Rechtsanwälten berufsbedingt gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass der Senat in dieser Frage dem Bundesgerichtshof folgen und dementsprechend gehalten sein würde, die Kostenentscheidung von Amts wegen abzuändern. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.