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Beschluss

15 W 375/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen sämtlicher Gesellschafter einer GmbH & Co. KG führt nicht automatisch zur liquidationslosen Löschung der Gesellschaftsfirma im Handelsregister. • Die Firma einer insolventen Kommanditgesellschaft ist Teil der Insolvenzmasse und unterliegt der Verwertung durch den Insolvenzverwalter; eine vorzeitige Löschung würde die Insolvenzmasse gefährden. • Das Registergericht darf dem Insolvenzverwalter nicht ohne weiteres die Anmeldung der Löschung der Firma nach § 31 Abs. 2 HGB aufgeben, wenn die Gesellschaft infolge der Insolvenz noch nicht vollbeendet und liquidationslos erloschen ist.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Löschung der Firma einer GmbH & Co. KG bei Insolvenzeröffnung der Gesellschafter • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen sämtlicher Gesellschafter einer GmbH & Co. KG führt nicht automatisch zur liquidationslosen Löschung der Gesellschaftsfirma im Handelsregister. • Die Firma einer insolventen Kommanditgesellschaft ist Teil der Insolvenzmasse und unterliegt der Verwertung durch den Insolvenzverwalter; eine vorzeitige Löschung würde die Insolvenzmasse gefährden. • Das Registergericht darf dem Insolvenzverwalter nicht ohne weiteres die Anmeldung der Löschung der Firma nach § 31 Abs. 2 HGB aufgeben, wenn die Gesellschaft infolge der Insolvenz noch nicht vollbeendet und liquidationslos erloschen ist. Über das Vermögen der T3 Gesellschaft für Transport, Spedition und Entsorgung GmbH & Co. KG sowie ihrer persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditistin wurden Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht forderte den Insolvenzverwalter auf, die Auflösung und das Erlöschen der Firma T2 GmbH & Co. KG zur Löschung im Handelsregister anzumelden und drohte ein Zwangsgeld an. Der Insolvenzverwalter legte Einspruch ein; das Amtsgericht setzte ein Zwangsgeld fest. Die erfolglose Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom Landgericht bestätigt. Dagegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters beim Oberlandesgericht Hamm. Streitgegenstand war, ob die Eröffnung der Insolvenz über die Gesellschafter automatisch zur vollständigen Beendigung und Löschung der Gesellschaftsform und damit zur Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters nach § 31 Abs. 2 HGB führt. • Rechtsweg und Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war nach §§ 139 Abs.1, 27, 29 FGG statthaft und fristgerecht. • Auslegung von § 131 HGB: Zwar führt Insolvenzeröffnung über einen Gesellschafter dessen Ausscheiden herbei, daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein liquidationsloses Erlöschen der Gesellschaft und eine sofortige Löschung der Firma. • Unterscheidung Auflösung und Vollbeendigung: Die Auflösung leitet regelmäßig die Liquidation ein; erst die vollständige Abwicklung führt zur Vollbeendigung und Löschung gemäß § 157 HGB. • Keine Grundlage für Löschung bei Insolvenz: Wenn die Gesellschaftsmasse Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, verbleibt die Firma in der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) und ihre Verwertung steht dem Insolvenzverwalter zu; eine Löschung würde die Insolvenzmasse und damit die Gläubigerinteressen beeinträchtigen. • Anwendung prozessualer Vorschriften: Das Registergericht durfte dem Insolvenzverwalter nicht die Anmeldung der Löschung nach § 14, § 31 Abs.2 HGB aufzuerlegen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für ein liquidationsloses Erlöschen und damit für eine Löschung der Firma nicht vorlagen. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts und der Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Juni 2002 wurden aufgehoben. Das Zwangsgeld gegen den Insolvenzverwalter war nicht zu Recht festgesetzt, weil die Voraussetzungen für die Löschung der Firma im Handelsregister nicht gegeben waren. Die Entscheidung betont, dass die Firma der Kommanditgesellschaft Teil der Insolvenzmasse bleibt und ihre Verwertung dem Insolvenzverwalter obliegt, sodass eine vorgezogene Löschung die Gläubigerinteressen gefährden würde. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Senat wurde auf 1.500 Euro festgesetzt. Daraus folgt, dass der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet war, die Löschung der Firma anzumelden, und die Zwangsgeldanordnung aufzuheben war.