Urteil
18 U 104/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 28 Warschauer Abkommen bestimmt für Klagen nach dem Abkommen auch die örtliche Zuständigkeit in Verbindung mit §56 Abs.3 LuftVG.
• Bestimmungsort im Sinne des Art.28 WA ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Ort der letzten Landung; hierfür kann der Haus-Luftfrachtbrief nach Art.11 WA (widerlegbarer Beweis) maßgeblich sein.
• Fehlt ein unterzeichneter Luftfrachtbrief für einen Transportauftrag, kann die Klägerin diesen Vortrag nicht allein durch Behauptung ersetzen und hat keinen Anspruch auf pauschale Vorlage ohne Darlegung der Voraussetzungen des §424 ZPO.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit nach Art.28 WA: vertraglich vereinbarter Bestimmungsort gilt, Haus-Airwaybill als Beweis • Art. 28 Warschauer Abkommen bestimmt für Klagen nach dem Abkommen auch die örtliche Zuständigkeit in Verbindung mit §56 Abs.3 LuftVG. • Bestimmungsort im Sinne des Art.28 WA ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Ort der letzten Landung; hierfür kann der Haus-Luftfrachtbrief nach Art.11 WA (widerlegbarer Beweis) maßgeblich sein. • Fehlt ein unterzeichneter Luftfrachtbrief für einen Transportauftrag, kann die Klägerin diesen Vortrag nicht allein durch Behauptung ersetzen und hat keinen Anspruch auf pauschale Vorlage ohne Darlegung der Voraussetzungen des §424 ZPO. Die Klägerin, Haftpflichtversicherer der Empfängerin, fordert aus abgetretenen Rechten Schadensersatz gegenüber der Beklagten aus zwei Luftfrachtverträgen wegen beschädigtem Plattenspeicherschrank (94.282 DM) und fehlender neun Handscanner (12.291,42 DM). Die Beklagte beauftragte Subunternehmer, die Sendungen nach G zu liefern; dort erfolgte jeweils Weitertransport per Lkw nach Q3. Die Klägerin legt für die Handscanner einen von der Beklagten ausgestellten Haus-Luftfrachtbrief vor, in dem als Destination Q3 genannt ist; für den Plattenspeicherschrank kann sie einen solchen Frachtbrief nicht vorlegen, behauptet aber, er existiere mit gleichen Angaben. Das Landgericht Paderborn wies die Klage als unzulässig ab; die Klägerin legte Berufung ein und begehrt teilweise Rückverweisung bzw. Verweisung an Frankfurt am Main. • Art.28 WA in Verbindung mit §56 Abs.3 LuftVG regelt in Deutschland nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus bestimmten WA-Ansprüchen; diese Spezialregel geht den allgemeinen Zuständigkeitsnormen vor. • Der Bestimmungsort i.S.d. Art.28 WA ist der vertraglich vereinbarte Ort der letzten Landung; maßgeblich sind die Vereinbarungen der Parteien, insbesondere Angaben im Luftfrachtbrief. • Der vorgelegte Haus-Luftfrachtbrief vom 08.10.1998 beweist nach Art.11 WA widerlegbar, dass für den zweiten Transportauftrag Q3 als Bestimmungsort vereinbart war; Einwände gegen Form oder fehlende Unterschriften des Absenders stehen der Beweiswirkung nicht entgegen. • Die Beklagte hat keinen ausreichenden Gegenbeweis erbracht, insbesondere keinen Zeugen, der eine abweichende Vereinbarung über G als Bestimmungsort nachweist; frühere Main-AWB der KLM betrifft einen anderen Vertrag und ist kein belastbarer Gegenbeleg. • Für den ersten Transportauftrag hat die Klägerin keinen unterzeichneten Luftfrachtbrief vorgelegt; die reine Behauptung, ein solcher Brief mit gleichen Angaben existiere, genügt nicht zur Beweisführung nach Art.11 WA. • Ein Vorlegungsanspruch nach §424 ZPO war von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert; es fehlt an Vortrag dazu, warum die Beklagte zur Vorlage verpflichtet oder warum die Klägerin die Vorlage selbst nicht beschaffen konnte. • Folgerichtig ist die Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn für die Forderung aus dem zweiten Vertrag (Handscanner) gegeben, während die Klage wegen des Plattenspeicherschranks an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen ist. Die Berufung der Klägerin führt teilweise zum Erfolg: Das landgerichtliche Urteil wird aufgehoben. Hinsichtlich der Forderung über 12.291,42 DM (fehlende Handscanner) ist das Landgericht Paderborn örtlich zuständig, weil der vorgelegte Haus-Luftfrachtbrief Q3 als vertraglich vereinbarten Bestimmungsort ausweist und nach Art.11 WA als widerlegbarer Beweis wirkt; die Beklagte hat keinen stichhaltigen Gegenbeweis erbracht. Hinsichtlich der weitergehenden Forderung über 94.282 DM (beschädigter Plattenspeicherschrank) fehlt der Klägerin der erforderliche belegt vorgelegte Luftfrachtbrief; deshalb ist Paderborn hierfür nicht zuständig und der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; über die anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens ist in den jeweiligen Verweisungsverfahren zu entscheiden.