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Urteil

31 C 2314/23 (17)

AG Frankfurt 17. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2024:0105.31C2314.23.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist unzulässig. 1. Der Gerichtsstand des gewählten Bestimmungsortes nach Art. 33 Abs. 1 MÜ ist nicht eröffnet. Die Vorschrift regelt neben der internationalen auch (abschließend) die örtliche Zuständigkeit (so inzw. h.M.; vgl. etwa Gottwald, in: MK-ZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 55 MÜ Rn. 4; Müller-Rostin, in: MK-HGB, 4. Aufl. 2020, Art. 33 MÜ Rn. 2; Pokrant, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, Art. 33 MÜ Rn. 6; für Art. 28 WA OLG Hamm, Urt. v. 24.10.2002 – 18 U 104/01 (BeckRS 2005, 13362); a.A. etwa BayObLG MDR 2019, 888 (889); Koller, TransportR, 10. Aufl. 2020, Art. 33 MÜ Rn. 2). Der Bestimmungsort ist hier nicht in Frankfurt am Main zu finden, sondern in Madrid. a) Der Bestimmungsort ergibt sich grundsätzlich aus den Parteivereinbarungen. Ausschlaggebend ist mithin der Ort des letzten vertragsgemäßen Landeflughafens (Müller-Rostin, a.a.O., Rn. 25; Pokrant, a.a.O., Rn. 13; für Art. 28 WA BGH NJW 1976, 1586). Bei einem vornherein als eine einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug soll der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort dementsprechend der Abflugort selbst sein (Führich, ReiseR, 7. Aufl. 2015, § 37 Rn. 60; Gottwald, a.a.O.; Müller-Rostin, a.a.O.; für Art. 28 WA BGH a.a.O. (1587); OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.01.1984 – 11 U 43/83 (BeckRS 1984, 05605)). Das überzeugt im Falle eines Reisegepäckverlustes auf dem Hinflug nicht. Die vorstehende Auffassung gründet sich auf den Fall einer Sukzessiv-Beförderung, für die Art. 1 Abs. 3 S. 1 WA und nun Art. 1 Abs. 3 MÜ regeln, dass eine Beförderung, die von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführen ist, als eine einzige Beförderung gilt, gleichviel ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrags oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist. Es könne insoweit keinen Unterschied machen, ob eine Sukzessiv-Beförderung zu einem vom Abflugort verschiedenen Ort geht, ob ein Rundflug vereinbart wurde, oder ob die einheitliche Beförderung im Hin- und Rückflug an den Abflugort zurückführt (für Art. 28 WA BGH a.a.O.). Dem kann nicht gefolgt werden. Es macht einen Unterschied, ob eine einheitlich vereinbarte Beförderungsleistung eine bestimmungsgemäße Unterbrechung findet oder nicht: aa) Es mag zwar sein, dass im Rahmen der Anwendung des Montrealer Übereinkommens von einer einheitlichen Begriffsbestimmung des Bestimmungsortes auszugehen ist (vgl. allerdings für den Anwendungsbereich Art. 1 Abs. 2 S. 1 MÜ, der seinem Wortlaut nach zwischen Abgangsort und Bestimmungsort unterscheidet). Entscheidend ist jedoch, wie sich im konkreten Vertragsverhältnis der Bestimmungsort als Ort des letzten vertragsgemäßen Landeflughafens definiert. Bei einem Vertrag über die Luftbeförderung einer Person nebst Gepäck auf einem Hin- und einem Rückflug, sei es nun als isolierter Luftbeförderungsvertrag oder als Bestandteil eines (Pauschal-)Reisevertrages, gilt, dass der Vertrag jedenfalls für das Reisegepäck zwei Bestimmungsorte vorsieht: den letzten vertragsgemäßen Landeflughafen auf dem Hinflug und den letzten vertragsgemäßen Landeflughafen auf dem Rückflug. Denn dem Reisenden wird sein Gepäck am Ankunftsort des Hinfluges bestimmungsgemäß ausgehändigt mit der Folge, dass es in der Zeit bis zum Antritt des Rückfluges typischerweise Veränderungen erfährt: Dinge werden verbraucht (bsw. Kosmetika) oder zurückgelassen (z.B. Geschäftsunterlagen oder Warenmuster) und daher nicht zurücktransportiert; andere Sachen werden verschlechtert (z.B. verschmutzte Kleidung) oder dem Gepäck hinzugefügt (etwa Reisemitbringsel oder Bekleidung vom Hinflug). Das Reisegepäck eines Reisenden hat also auf dem Rückflug regelmäßig eine andere Zusammensetzung als auf dem Hinflug, und das Gepäckstück wird zwischenzeitlich weiterem Verschleiß ausgesetzt. Der Luftfrachtführer schuldet demnach regelmäßig bestimmungsgemäß eine Beförderung des Reisegepäcks auf dem Hinflug in einer anderen Konfiguration als auf dem Rückflug. Das spricht dafür, für Hin- und Rückflug separate Bestimmungsorte anzunehmen. Es ist auch sachgerecht, den Bestimmungsort aufzuspalten, denn eine Aufklärung von Reisegepäckbeeinträchtigungen dürfte häufig an dem Ort einfacher sein, zu dem es auf dem jeweiligen Hin- oder Rückflug hat befördert werden sollen. Auch gilt am Ankunftsort des Hinfluges gleichermaßen das Argument nach BGH NJW 1976, 1586 (1587), dass dort für den nach dem Vertrag die Interessen des beförderten Fluggastes oder des ersatzberechtigten Absenders oder Empfängers des beförderten Frachtgutes besonders hervorgetreten sind. Der Reisende möchte am Ankunftsort des Hinfluges ja sein Reisegepäck zur Verfügung haben. Zudem besteht die Haftung nur, wenn das schädigende Ereignis an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand (Art. 17 Abs. 2 S. 1 MÜ). Die Obhut endet mit der Entgegennahme des Gepäcks durch den Reisenden am Gepäckband des „Bestimmungsorts“ (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.02.2015 – 16 U 85/14 (juris), insofern mit Bestimmungsort aber offenbar den letzten Landeort einer Beförderung von A nach B meinend). Endet die Haftung des Luftfrachtführers zunächst mit der mit der Entgegennahme des Gepäcks durch den Reisenden am Gepäckband des Zielortes des Hinfluges, spricht auch dies dafür, hieran den Bestimmungsort im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MÜ anzuknüpfen. Das mag nun dazu führen, dass der Bestimmungsort über die Beförderung des Fluggastes und der Bestimmungsort über die Beförderung seines Gepäcks auseinanderfallen. Das begegnet aber keinen durchgreifenden Bedenken, weil verschiedene Leistungsgegenstände betroffen sind. Das eine ist die Beförderung eines Passagiers in der Kabine eines Fluggeräts; das andere die getrennt davon durchzuführende Beförderung einer Sache im Laderaum (Handgepäck ausgenommen). Diese begründen auch unterschiedliche Schadenersatzansprüche (Art. 17 Abs. 1 für Tod und Körperverletzung eines Reisenden, Art. 17 Abs. 2 für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung aufgegebenen Reisegepäcks). bb) Den Bestimmungsort wie aufgezeigt auszulegen, führt auch zu insgesamt sachgerechten und gleich verteilten Zuständigkeiten in den verschiedenen Buchungsvarianten. Wer getrennt Hin- und Rückreise bucht, könnte ansonsten wegen eines Schadens auf dem Hinflug aus dem Bestimmungsort nur am Reiseziel klagen. Ähnlich gibt es Sachverhalte, bei denen es bei einheitlicher Vereinbarung zu einem längeren Aufenthalt am Zielort kommt, etwa einem Auslandssemester. Ist der Bestimmungsort nur der Abgangsort, könnte der Reisende dann noch nicht einmal für ihn durchaus praktikabel – gegebenenfalls – im Ausland klagen, wenn er dies wollte (vgl. Vyvers, NZV 2022, 393). Es wird andererseits nicht verkannt, dass getrennte Bestimmungsorte den Reisenden dazu zwingen können, aufwendig einen Rechtsstreit im Ausland führen zu müssen. Dies hat er aber zu einem Großteil in der Hand selbst zu steuern. Denn in der überwiegenden Zahl der Fälle ist es dem Reisenden möglich, durch Einflussnahme auf den Vertragsschluss auch die anderen Gerichtsstände nach Art. 33 Abs. 1 MÜ zur Wahl zu bringen, die ihm eine internationale inländische und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verschaffen können. So kann der Reisende je nach Verfügbarkeit eine Beförderung mit einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstalter (vgl. Art. 39 ff. MÜ) buchen, der seinen Sitz oder eine Niederlassung im selben Land hat wie der Reisende seinen Wohnsitz. Auch kann er je nach Verfügbarkeit lokal buchen unter Nutzung einer Geschäftsstelle, die großzügig zu verstehen ist (vgl. zu Art. 28 WA BGH NJW 1983, 518). Wer aber einen Vertrag mit einer im Ausland ansässigen Partei über eine Luftbeförderung ins Ausland ohne Einbeziehung (etwaiger) nationaler Repräsentanzen seines Vertragspartners schließt, geht damit grundsätzlich auch das Risiko ein, im Ausland klagen zu müssen. b) An alledem ändert sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2021 – X ZR 85/20 (NJW-RR 2022, 488 = NZV 2022, 393 m. krit. Anm. Vyvers) nichts. Darin hat der BGH seine Rechtsprechung zu Art. 28 WA für Art. 33 Abs. 1 MÜ fortgeführt. Dies tut er im Wesentlichen in Wiederholung der alten Argumentation (a.a.O. Rn. 17 f.), welche wie bereits dargestellt nicht verfängt. Im Übrigen setzt er sich mit den Argumenten des dortigen Berufungsgerichts auseinander (a.a.O. Rn. 24 ff.). Insoweit sind die Ausführungen überwiegend überzeugend, was aber keine Rolle spielt, nachdem diese Argumente hier nicht angebracht werden; abgesehen wohl von dem Einwand, dass im Montrealer Übereinkommen die Rundflugbetrachtung gelte. Das mag sein, hindert aber nicht eine unterschiedliche Auslegung des Bestimmungsortes für bestimmte Anwendungsfälle, da es darauf ankommt, was konkret mit Bestimmungsort gemeint ist und nicht, welches Gesamtverständnis das Montrealer Übereinkommen seinen Regelungen zu Grunde legt. Das kann Auslegungshilfe sein, muss aber nicht Auslegungsschranke sein, wenn erhebliche Sachargumente dagegensprechen. Zudem ist nicht zu verkennen, dass Art. 1 Abs. 2 S. 1 MÜ für den Anwendungsbereich eine Differenzierung zwischen dem Abgangsort und dem Bestimmungsort kennt. Der BGH will indes für die dortige Auslegung auf eine Gleichsetzung mit Art. 33 Abs. 1 MÜ abstellen (a.a.O. Rn. 25). Doch wenn das Gericht der Auffassung ist, Art. 33 Abs. 1 MÜ sei anders auszulegen, kann das simple Gleichsetzungsargument nicht durchdringen, sondern die Differenzierung in Art. 1 Abs. 2 S. 1 MÜ vielmehr als Stütze der hier vertretenen Meinung dienen. 2. Sonstige Gerichtsstände nach Art. 33 Abs. 1 MÜ sind ebenfalls nicht eröffnet. a) Sitz der Beklagten und ihre Hauptniederlassung können sich nicht im hiesigen Bezirk befinden; denn aus der Firmierung geht hervor, dass es sich nicht um eine juristische Person deutschen Rechts handelt. Die Klägerin trägt Entsprechendes auch nicht vor. b) Eine Nutzung einer Geschäftsstelle der Beklagten – im Rubrum wird eine Anschrift in Frankfurt am Main geführt – wird nicht vorgebracht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. IV. Die Berufung wird zugelassen, nachdem das Gericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht (§ 511 Abs. 4 S. 1 Var. 3 ZPO). V. Streitwert: 327,73 EUR. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Luftbeförderung von Frankfurt am Main nach Madrid und retour. Bei dem Hinflug ..1502 vom 07.08.2021 wurde ihr Koffer nicht pünktlich befördert und erst am 24.08.2021 verspätet ausgeliefert. Die Klägerin meldete am Ankunftstag mit einem PIR-Formular die Gepäckverzögerung und monierte auch danach die Verzögerung mit dem Hinweis, dass Ersatzkäufe getätigt wurden. Die Klägerin begehrt Schadenersatz für Ersatzbeschaffungen, der auch Gegenstände ihres mitreisenden Ehemanns beinhaltet. Er und die Klägerin vereinbarten die Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte. Die Klägerin beruft sich für die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main auf den Bestimmungsort nach Art. 33 Abs. 1 MÜ. Die Klägerin behauptet, von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten, im Koffer der Klägerin hätten sich Gegenstände ihres Ehemanns befunden. Am 07.08.2021 sei die Beschaffung eines Koffers für den Ehemann erforderlich gewesen. Die Vereinbarung der Abtretung sei von Anfang an vor dem 31.07.2023 erfolgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 327,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte rügt die fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts und beantragt, die Klage abzuweisen.