Urteil
13 U 119/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zwischen Spieler und Spielbank vereinbarte Eigensperre ist ein Rechtsgeschäft mit wechselseitigen Rechten und Pflichten.
• Erklärt ein gesperrter Spieler entgegen der Eigensperre Einsätze und werden die Spiele durch das Casino ermöglicht, sind solche Spielverträge insoweit nicht zustande gekommen und nach § 812 Abs. 1 S.1 BGB herauszugeben.
• Lag beim Spieler zum Zeitpunkt der Einsätze eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB vor, sind die Geschäftsvorgänge nichtig und bereicherungsrechtlich auszugleichen.
• § 814 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn der Leistende im berechtigten Vertrauen auf Auszahlung der Gewinnchance handelte.
• Die Abtretung des Rückforderungsanspruchs an einen Verein verstößt nicht ohne Weiteres gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn es sich um eine nicht-geschäftsmäßige, einzelfallbezogene Inkassotätigkeit handelt.
Entscheidungsgründe
Eigensperre des Spielers: ausgesprochene Sperre macht später erschlichenes Automatenspiel rechtsunwirksam • Eine zwischen Spieler und Spielbank vereinbarte Eigensperre ist ein Rechtsgeschäft mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. • Erklärt ein gesperrter Spieler entgegen der Eigensperre Einsätze und werden die Spiele durch das Casino ermöglicht, sind solche Spielverträge insoweit nicht zustande gekommen und nach § 812 Abs. 1 S.1 BGB herauszugeben. • Lag beim Spieler zum Zeitpunkt der Einsätze eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB vor, sind die Geschäftsvorgänge nichtig und bereicherungsrechtlich auszugleichen. • § 814 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn der Leistende im berechtigten Vertrauen auf Auszahlung der Gewinnchance handelte. • Die Abtretung des Rückforderungsanspruchs an einen Verein verstößt nicht ohne Weiteres gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn es sich um eine nicht-geschäftsmäßige, einzelfallbezogene Inkassotätigkeit handelt. Der Kläger, ein Verein zur Unterstützung glücksspielsüchtiger Personen, fordert aus abgetretenem Recht 11.000 DM von der Beklagten, Betreiberin eines Spielkasinos. Die Forderung betrifft Teile von Einsätzen, die der Zeuge Y im September/Oktober 1999 mittels Tele-Cash im Automatensaal der Beklagten erhalten und anschließend verspielt haben soll. Y hatte 1998 eine Eigensperre mit der Beklagten vereinbart; trotz dieser Sperre setzte er sein Spielverhalten fort und hob über das Tele-Cash-Verfahren Bargeld in der Spielbank ab. Die Beklagte verweigerte Rückzahlung mit der Begründung, die Abtretung sei unwirksam und die Einsätze seien nicht vollständig verspielt bzw. rechtmäßig, zudem bestehe keine Schutzpflicht der Bank. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Der Kläger ist aus den Abtretungserklärungen aktivlegitimiert; die Abtretung verletzt nicht das Rechtsberatungsgesetz, da keine geschäftsmäßige Tätigkeit vorliegt. • Die Eigensperre ist ein vertragliches Rechtsgeschäft mit beiderseitigen Pflichten: Ziel ist der wirksame Ausschluss des Spielers vom weiteren Spielen, insbesondere vom Automatenspiel, und damit der Verhinderung künftiger Spielverträge. • Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Eigensperre so zu verstehen ist, daß im Falle eines dennoch erfolgten Zutritts die dadurch abgeschlossenen Spielverträge keine Rechtswirkung entfalten; andernfalls würde der Vertragszweck vereitelt und der Spieler getäuscht. • Die Beklagte konnte ohne unzumutbaren Aufwand Maßnahmen ergreifen (Personal, technische Mittel, Kontrollen an Tele-Cash-Auszahlungen), daher begründet die Vereinbarung mehr als bloßes Hausrecht; auch Hinweisschilder ändern die Rechtswirkung der Sperre nicht. • Die Unwirksamkeit der Spielverträge führt zum Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB: die eingesetzten Beträge sind zurückzuerstatten, da dem Spieler faktisch kein rechtmäßiger Gewinnzufluss zustand. • § 814 BGB greift nicht ein, weil der Zeuge Y nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit leistete, sondern in berechtigter Erwartung auf Auszahlung einer Gewinnchance handelte; eine Berufung auf § 814 würde zudem gegen Treu und Glauben verstoßen. • Unabhängig hiervon befand sich der Zeuge Y nach überzeugender Sachverständigenfeststellung in zeitweiligen, suchttypischen Störungen der Geistestätigkeit (§ 105 Abs.2 BGB), so dass die betreffenden Spielverträge ohnehin nichtig sind; die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Die Beklagte hat die aus dem Tele-Cash-Verfahren eingesetzten und nachgewiesenen Beträge in Höhe von 11.000 DM herauszugeben; der Kläger ist aus abgetretenem Recht zur Geltendmachung befugt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen. Begründend ist festzuhalten, dass die vereinbarte Eigensperre als verbindlicher Sperrvertrag die Rechtswirkung erschließt, dass durch erschlichenes Spielen keine wirksamen Spielverträge zustande kommen, und dass angesichts der Suchtsymptomatik des Spielers entsprechende Nichtigkeits- und Bereicherungsansprüche bestehen.