Urteil
8 S 81/04, 55 C 3513/03 AG Münster
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2005:0224.8S81.04.55C3513.0.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.2.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts N wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 3 I. 4 Die Klägerin nimmt die Beklagte, die unter anderem in E- 5 I1 ein Spielkasino betreibt, auf Rückzahlung von Spiel- 6 einsätzen in Anspruch, welche von ihrem Ehemann, dem Zeugen 7 H an Spielautomaten verspielt worden sind. In dem Spiel- 8 kasino der Beklagten befinden sich auch Automatenspielsäle, welche 9 durch die Beklagte nicht überwacht werden können. An den Türen an den 10 einzelnen Automatenspielsälen befinden sich Hinweise, dass Minder- 11 jährige, gesperrte Personen oder nicht zum Spiel zugelassene Personen 12 keinen Zutritt haben. Desweiteren wird unter anderem darauf hinge- 13 wiesen, dass im Fall eines Spielverlustes für diese Personen kein An- 14 spruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze und im Falle eines Ge- 15 winns kein Anspruch auf Auszahlung der Gewinne besteht. Wegen der 16 Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte überreichten Fotos Kopien 17 Blatt 26 - 34 der Gerichtsakten Bezug genommen. Im Spielkasino der Beklagten befinden sich Telecashgeräte, mit deren Hilfe Besucher Geld von ihren Konten abheben können. Die Bedienung der Telecashgeräte erfolgt in 18 der Weise, dass den Mitarbeitern der Beklagten eine Scheckkarte übergeben wird, die sodann nach Eingabe der ensprechenden PIN-Nummern den gewünschten Betrag an den Spieler auszahlen. Am 16.12.1997 wurden in der vorbeschriebenen Weise über die beiden Telecashgeräte mit den Nummern ######## und ########, die sich im Spielkasino der Beklagten in E-I1 befinden, insgesamt 20 mal je 500,- DM von dem Ehemann der Klägerin abgehoben und damit das Konto der Klägerin und ihres Ehemannes belastet. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge H,verspielte sodann zuvor genannten Betrag an Automaten der Beklagten. Mit Abtretungserklärung vom 9.3.1998 trat der Zeuge H an seiner Ehefrau, die Klägerin, seine angebliche Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 9750,-- DM (4.985,19 Euro) ab. 19 Weil der Ehemann der Klägerin in früheren Jahren bereits zumindest gelegentlich Geld in Spielkasinos verloren hatte, beantragte er schriftlich am 21. 1.1997 eine sogenannte "Selbstsperre". In diesem Antrag, der von der Beklagten angenommen worden ist, befindet sich folgender Hinweis: 20 "Mir ist weiterhin bekannt, dass diese Selbstsperre nur für das "große Spiel" vorgemerkt wird und für das Automatenspiel nicht berücksichtigt werden kann, weil meine persönliche Daten im Automatenspiel nicht registriert werden und damit keine Überwachungsmöglichkeit besteht". 21 Wegen des weiteren Wortlauts des Antrages wird Bezug genommen auf Blatt 25 der Gerichtsakten. 22 Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, ihr Mann sei an Spielsucht erkrankt, weshalb er auch nach vorangegangener Beratung zu Anfang des Jahres 1997 den Antrag auf eine Spielsperre bei der Beklagten gestellt habe. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei mit der Annahme der Eigensperre eine vertragliche Bindung eingegangen sei mit der Folge, dass keine wirksamen Spielverträge zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten hätten zustande kommen können, so dass die Beklagte die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erlangt habe und sie deshalb nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts an die Klägerin auszukehren habe. 23 Die Klägerin hat beantragt, 24 die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.985,10 Euro zuzüglich 25 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG 26 vom 09.06.1998 seit Rechtshändigkeit (20.08.2003) zu 27 zahlen. 28 Die Beklagte hat beantragt, 29 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie ist der Ansicht, sie sei zumindest in Höhe von 80 % der eingesetzten Spielereinsätze entreichert und behauptet dazu, sie müsse diese Beträge an die Gemeinde bzw. an das Land abführen. Im übrigen hat die Beklagte sich auf Verjährung berufen und zur Begründung angeführt, nach § 196 Abs. 1 Nr. 5 BGB a. F. verjährten die Forderungen des Betreibers auf Zahlung der Spieleinsätze in der kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren, was auch zu gelten habe für entsprechende Rückforderungsansprüche nach Bereicherungsgrundsätzen. 32 Wegen des weiteren Parteivorbringens in erster Instanz wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. 33 Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 11.02.2004 die Beklagte nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen H antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt, der Rückzahlungsanspruch bestehe aus § 812 BGB in Verbindung mit der bewiesenen Abtretungserklärung. Die entsprechenden Spielverträge zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten seien aufgrund der vorliegenden Selbstsperre unwirksam, was sich aus der Auslegung der Selbstsperre ergebe. Auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie die an die Gemeine bzw. an das Land abgeführten Beträge erstattet verlangen oder aber verrechnen könne. 34 Gegen dieses ihr am 13.02.2004 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am O8. 03.2004 bei dem Landgericht in N eingegangen Berufung vom 04. März 2004, welche sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 27.04.2004 mit Schriftsatz vom selben Tage begründet hat. Die Beklagte wiederholt und vertieft im wesentlichen ihren Vortrag in erster Instanz. Die Beklagte ist der Ansicht, die Vereinbarung einer Spielsperre habe nicht den Inhalt, dass mit dem gesperrten Spieler keine Spielverträge wirksam zustande kämen. Das Gegenteil ergebe sich gerade aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch bereits aus der aus dem Antrag auf Selbstsperre vom 21.1.1997 ersichtlichen Einschränkung im Hinblick auf das Automatenspiel folge, dass die zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Spielverträge wirksam seien. Aus den ausgehängten Hinweisen im Spielkasino der Beklagten ergebe sich im übrigen, dass im Fall eines Spielverlustes kein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze und im Falle eines Gewinns kein Anspruch auf Auszahlung desselben bestehe. Im übrigen beruft sich die Beklagte auch weiterhin auf den Wegfall der Bereicherung in Höhe von 80 % der Klageforderung mit der Begründung, die angeblich zuviel gezahlten Beträge könnten seitens der Beklagten vom Land 0. nicht erstattet verlangt bzw. verrechnet werden. Dazu behauptet die Beklagte, in dem Fall einer Verurteilung und einer Zahlung der Beklagten an die Klägerin würde diese Zahlung den Bruttospielertrag des Tages, an welchem sie die Zahlung vornimmt, nicht schmälern. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils 37 abzuweisen. 38 Die Klägerin beantragt, 39 die Berufung zurückzuweisen. 40 Die Klägerin wiederholt im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das angefochtene Urteil. 41 Wegen des weiteren Vorbringens in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 42 II. 43 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 4.985,10 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der in zweiter Instanz nicht mehr bestrittenen Abtretung vom 9.3.1998. Die unter Einsatz der eingeklagten Beträge abgeschlossenen Spielverträge vom 21.1.1997 zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten waren unwirksam. Dies ergibt sich aus der Spielsperre, welche der Zeuge H mit der Beklagten am 21.1.1997 vereinbart hat. Insoweit folgt die Kammer der Ansicht des OLG in I (Urteil vom 7. Oktober 2002, Az.: 13 U 119/02; in NJW-RR 2003, 971 ff.), wonach der Spielsperre rechtliche Bedeutung im Sinne einer vertraglichen Bindung zukommt. Dabei ist Inhalt und Tragweite der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Spielkasinosbetreibers anhand einer Auslegung der Sperrvereinbarung in Verbindung mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133-157 BGB zu ermitteln. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der vorliegende Antrag auf Selbstsperre eine Einschränkung der Gestalt enthält, dass die Spielsperre für das "Große Spiel" vorgemerkt wird und für das Automatenspiel nicht berücksichtigt werden könne, weil persönliche Daten im Automatenspiel nicht registriert würden, kommt die Kammer bei Anwendung der zuvor genannten Grundsätze zu dem Auslegungsergebnis, dass jedenfalls in dem vorliegenden Fall den streitigen Spielverträgen keine rechtliche Bindung zukommt. Der vorliegende Fall ist nämlich durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Zeuge H verspielt hat, welches er unmittelbar vorher bzw. während der Spielpausen bei Bedarf an einem Telecashgerät unter Mitwirkung und unter Zuhilfenahme von Mitarbeitern der Beklagten abgehoben hatte, und zwar in 20 Fällen jeweils 500,-- DM in einem Zeitraum von nur rund 8 Stunden. Jedenfalls aufgrund dieser Sondersituation, dass der Betroffene, mit dem eine entsprechende Sperrvereinbarung geschlossen worden ist, sich das entsprechende Bargeld auch noch in den Räumlichkeiten der Beklagten selbst nach Bedarf beschafft und dies in einer Vielzahl von Fällen in einem relativ geringen Zeitraum auch beschaffen kann, ist die vorliegende Vereinbarung nur in dem Sinne auszulegen, dass die mit diesem Geldeinsatz eingegangenen Spielverträge unwirksam sind. In diesen Fällen greift nämlich der Grund für die Einschränkung in dem Text des Antrages auf Selbstsperre vom 21.1.1997, das Automatenspiel könne nicht berücksichtigt werden, da dort mangels Registrierung persönlicher Daten keine Überwachung bestehe, nicht ein.Unabhängig von der Frage, ob aufgrund der Häufigkeit der Abhebevorgänge durch den Zeugen in einem Zeitraum von rund 8 Stunden nicht ohnehin ein Spielverhalten mit Krankheitswert naheliegt und somit entsprechende Überprüfungen durch die Beklagte rechtlich geboten wären, konnte und mußte die Beklagte sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, die bei den Abhebevorgängen Hilfe leisteten, entsprechende Kontrollen der Personalien vornahmen. Eine solche, --sich aufdrängende - Vorsichtsmaßnahme konnte der Zeuge H erwarten, da diese Überprüfung ohne weiteres möglich und geboten gewesen wäre, etwa indem die entsprechenden Personalien abgeglichen werden mit Listen, in denen die gesperrten Spieler aufgeführt sind. Offenbar hat die Beklagte zwischenzeitlich auch die Notwendigkeit entsprechender Überprüfungen erkannt, denn nach den nicht bestrittenen Ausführungen der Vertreterin der Beklagten im Termin vor dem Amtsgericht vom 7.01.2004 findet zwischenzeitlich seit Mitte 2002 bei der Entgegennahme der EC-Karte im Tele-Cashverfahren in den Spielkasinos der Beklagten ein entsprechender Datenabgleich mit der Datei der gesperrten Spieler statt. Für die Beklagte ist es nach Auffassung der Kammer auch zumutbar, eine entsprechende Überprüfung der Personalien z. B. durch Vorlage des Personalausweises durchzuführen, um somit sicherzustellen, dass der am Telecash teilnehmende Spieler auch nicht mit einer fremden EC-Karte versucht, Geld abzuheben. 44 Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass im Eingangsbereich hängende Schilder darauf hinweisen, dass, u.a. gesperrten Gästen gegenüber keine Auszahlungspflicht bei möglichen Gewinnen besteht. Bei diesen Hinweisen handelt es sich nämlich um unzutreffende Hinweise auf die Rechtsfolgen des § 812 BGB, wobei diesen Hinweisen vertraglicher Charakter nicht zukommt (vgl. OLG I a. a. O.) Diese Hinweise werden auch nicht selbst Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung bzw. ändern eine bereits bestehende Spielsperre nachträglich nicht ab. Mit diesen Hinweisen wird vielmehr von Seiten des Kasinobetreibers nur auf Rechtsfolgen hingewiesen, die eine Sperre nach dessen Auffassung hat. Keineswegs sind derartige Hinweise geeignet, bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen nachträglich abzuändern, da sie bereits nicht Gegenstand des schriftlichen Antrages auf Selbstsperre sind. 45 Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die Entreicherungseinrede gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Ob sich der Schuldner nach dieser Vorschrift auf die Entreicherungseinrede berufen kann, hängt maßgeblich von der Frage ab, wer nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Geschäfts das Entreicherungsrisiko zu tragen hat (vgl. BGH ZIP 1998,1063 ff.). Die Erhebung der Einrede ist ausgeschlossen, wenn gerade in der Entgegennahme der rechtsgrundlosen Leistung eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt (vgl. OLG Y NJW-RR 1997, 1546 ff.). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben, da die vertragliche übernommene Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Zeugen H letzteren gerade vor einem für ihn unkalkulierbaren Spielverlust schützen sollte. Es verstieße nach Auffassung der Kammer gegen Treu und Glauben, demjenigen das Entreicherungsrisiko aufzuerlegen, der gerade durch eine vertragliche Vereinbarung geschützt werden soll, wenn der andere Teil gegen die vertragliche Vereinbarung gerade verstößt. 46 Schließlich greift auch die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch. 47 Weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 5 BGB in a. F. sind die vorliegenden Ansprüche verjährt. Zwar ist anerkannt, dass ein Vorrang der kurzen Verjährung bestehen kann, wenn sie nach ihrem Schutzzweck auch die konkurrierenden Ansprüche erfassen will, was insbesondere anzunehmen sein kann, wenn das Recht des Gläubigers die gesetzliche Regelung über die kurze Verjährung aushöhlen würde (BGHZ 66, 315 ff.). Eine direkte Anwendung der Norm scheitert bereits daran, dass es vorliegend nicht um den Vertrieb von Lotterielosen geht und zum anderen daran, dass § 196 Abs. 1 Nr. 5 BGB a. F. sich auf Ansprüche bezieht, die der Lotterielosevertreiber geltend macht, also gerade nicht diejenigen Ansprüche umfaßt , die der Kunde gegen den Lotterielosevertreiber geltend macht. Eine analoge Anwendung scheitert unabhängig davon, dass bereits eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist, jedenfalls daran, dass die Interessenlage erkennbar nicht vergleichbar ist. 48 49 Da nach alledem der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht, war die Berufung zurückzuweisen. 50 III. 51 Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen, da der Rechtssache sowohl grundsätzliche Bedeutung zukommtals auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert. 52 IV. 53 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 54