Beschluss
27 W 7/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0328.27W7.02.00
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Leitsätze
1. Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund einer Anfechtung nach dem AnfG (gegen OLG Celle, MDR 1986, 1031).
2. Zur Sicherung des Duldungsanspruchs durch einstweilige Verfügung bedarf es keines Verfügungsverbots. Es genügt die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, die den Vorrang einer zugunsten des Anfechtungsgläubigers einzutragenden Zwangshypothek sichert.
3. Auch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 91.159 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund einer Anfechtung nach dem AnfG (gegen OLG Celle, MDR 1986, 1031). 2. Zur Sicherung des Duldungsanspruchs durch einstweilige Verfügung bedarf es keines Verfügungsverbots. Es genügt die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, die den Vorrang einer zugunsten des Anfechtungsgläubigers einzutragenden Zwangshypothek sichert. 3. Auch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 91.159 EUR. Gründe: A. Der Antragsteller begehrt aufgrund eines vermeintlichen Anspruchs gegen die Antragsgegnerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 11, 15 AnfG den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der ein Verfügungsverbot hinsichtlich des im Antrag bezeichneten Grundstücks ausgesprochen werden soll. Der Antragsteller berühmt sich dabei eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von ursprünglich 356.583,38 DM, jetzt 182.318,19 EUR gegen einen Herrn A aufgrund Kapitalanlagebetrugs. Zur näheren Darlegung dieses Anspruchs und seiner Glaubhaftmachung legt sie u.a. ein rechtskräftiges Strafurteil des LG München II vor, durch das Herr A wegen versuchten Betrugs in 243 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 10 Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Der Antragsteller macht geltend, dass Herr A das im Antrag näher bezeichnete Grundstück bereits 1993 - als er mit Ermittlungshandlungen im Rahmen des Betrugskomplexes konfrontiert worden sei - in anfechtbarer Weise zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung an die B-Stiftung in Liechtenstein, eine Scheinfirma des Herrn A, veräußert habe, die diesen Kauf mit Hilfe von aus dem Betrugskomplex stammenden Anlagegeldern finanziert habe. Die B-Stiftung habe dieses Grundstück dann 1997 wiederum anfechtbar an die Antragsgegnerin, ebenfalls eine Stiftung liechtensteinischen Rechts, weiter übertragen. Diese sei daher gemäß §§ 11, 15 AnfG zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet. Zur Sicherung dieses Anspruchs sei gemäß § 935 ZPO die Anordnung der beantragten einstweiligen Verfügung erforderlich, um weiteren Grundstücksübertragungen auf von A gegründete oder beeinflusste Gesellschaften vorzubeugen, die nach Einleitung einer zivilrechtlichen Klage gegen A zu erwarten seien. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 24 ZPO, weil das fragliche Grundstück in dessen Bezirk liege. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen, weil seine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der seinen Antrag weiterverfolgt. B. Die Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist indes unbegründet. I. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses bejaht der Senat jedoch für Anfechtungsklagen, die mit dem Eigentum an einer unbeweglichen Sache im Zusammenhang stehen, den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO, so dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts zu bejahen ist. Diese Rechtsfrage ist allerdings in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (vgl. Huber, § 13 AnfG Rn 35 mit Nachweisen zu beiden Meinungen). Die in der Rechtsprechung insbesondere vom OLG Celle (MDR 1986, 1031) eingenommene Auffassung, die daran anknüpft, dass auf der Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gerichtete anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ein schuldrechtlicher Anspruch sei, haftet indessen zu sehr am Wortlaut des Gesetzes und berücksichtigt nicht hinreichend den Zweck der besonderen Gerichtsstände der §§ 20 ff. ZPO. Diese sind gerade eingeführt, um Schwierigkeiten, die mit der Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten verbunden sind, auszuräumen (vgl. Zöller/ Vollkommer, § 20 ZPO Rn 1). Geht es um die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein besonderes Grundstück, so liegt es deshalb besonders nahe, die Klage bei dem Gericht zu führen, in dessen Bezirk sich auch das zuständige Grundbuchamt befindet und die Eintragungen vorgenommen werden. Dies erleichtert die ggf. erforderliche Beiziehung der Grundakten oder im Falle des Erlasses einstweiliger Verfügungen die Durchführung eines Eintragungsersuchens nach § 941 ZPO. Besonders deutlich wird dies in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem sich der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin im Ausland befindet. Hinzu kommt, dass gerade im Bereich anfechtbarer Rechtshandlungen nach dem AnfG Vermögensverschiebungen in das Ausland, u.a. auf Scheinfirmen oder anderer dubiose Gesellschaften, auch hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens u.U. nicht hinreichend wirksam begegnet werden könnte, wenn man nicht für hierauf beruhende Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung den Gerichtsstand des § 24 ZPO annimmt. Demgegenüber genießt der Schutz des Beklagten, dem der allgemeine Gerichtsstand dient, insbesondere im Fall des § 24 ZPO keinen Vorrang, weil der Grundstückseigentümer ohnehin alle dinglichen Eintragungen am Ort des Grundstücks abwickeln muss und durch eine Prozessführung an diesem Ort deshalb nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Senat schließt sich deshalb der inzwischen wohl hersehenden Ansicht an, dass nicht auf den Klagegrund, sondern auf den Klageantrag abzustellen ist, so dass das angerufene Landgericht als gemäß § 24 ZPO örtlich zuständiges Gericht der Hauptsache auch für die Entscheidung über die einstweilige Verfügung zuständig war, § 937 Abs. 1 ZPO. II. Der Verfügungsantrag ist indes unbegründet 1. Dem Erfolg des Antrags steht zunächst entgegen, dass selbst bei Bestehen eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung der Ausspruch eines Verfügungsverbotes nicht in Betracht käme. Zur Sicherung des Duldungsanspruchs bedürfte es keines Verfügungsverbots. Es müsste lediglich zur Vermeidung eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs durch einen Dritten der Vorrang für eine zugunsten des Anfechtungsgläubigers einzutragende Zwangshypothek gesichert werden, wofür die Sicherung durch eine entsprechende Vormerkung genügt (vgl. näher Senat, Urt. v. 4.9.2001, - 27 U 61/01 -, OLGR Hamm, 2002, 72, 73). 2. Auch die Anordnung einer solchen Maßnahme (§ 938 Abs. 1 ZPO) kommt indessen hier nicht in Betracht, weil bereits die Voraussetzungen des § 2 AnfG nicht vorliegen. Die Antragstellerin verfügt nicht über einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen Herrn A. Das Erfordernis eines Titels gegen den Schuldner ist auch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entbehrlich. Der teilweise vertretenen Ansicht, dass der Erlass eines vollstreckbaren Schuldtitels im Sinne des § 2 AnfG für die Sicherung des Anfechtungsanspruchs durch einstweilige Verfügung nicht erforderlich sei (so z.B. Huber, AnfG, § 2 Rn 40), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Solange der Anfechtungsgläubiger über keinen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner verfügt, ist er nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 AnfG zur Anfechtung nicht berechtigt und eine Anfechtungsklage wäre als unzulässig abzuweisen (vgl. Huber, AnfG, § 2 Rn 5). Somit besteht ein durchsetzbarer Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung noch nicht; es handelt sich allenfalls um einen zukünftigen Anspruch. Zukünftige Ansprüche können - ·im Gegensatz zu betagten oder bedingten Ansprüchen, § 916 Abs. 2 ZPO - nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, jedoch nur dann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gesichert werden, wenn diese wenigstens im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden können (Zöller/ Vollkommer, § 916 ZPO Rn 8 m.w.N.; vgl. auch Ullmann, NJW 1971, 1294, 1296). Das erscheint insbesondere deshalb sachgerecht, weil der im Wege einstweiliger Verfügung in Anspruch genommene Schuldner gemäß §§ 936,926 Abs. 1 ZPO jederzeit den Antrag auf Klageerhebung zur Hauptsache durch den Gläubiger stellen kann. Kann der Gläubiger diese Klage jedoch wie hier mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 AnfG nicht in zulässiger Weise erheben, so muss die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben werden, § 926 Abs. 2 ZPO. Die gegenteilige Auffassung des Reichsgerichts, dass die einstweilige Verfügung gerade dann ein besonders geeigneter Rechtsbehelf sei, wenn die Hauptsacheklage nicht sofort angestellt werden könne (RG bei Gruchot Bd. 30, 745, 746) überzeugt deshalb nicht. Sie würde auch dazu führen, dass ein Streit über Grund und Höhe der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zwischen diesen, sondern zwischen dem Gläubiger und dem Antragsgegner ausgetragen werden müsste, was dem Regelungszweck des § 2 AnfG widerspricht (vgl. dazu BGH NJW 1976, 967; Huber, AnfG, § 2 Rn 13). In der neueren Rechtsprechung ist soweit ersichtlich nur das OLG Karlsruhe (Justiz 1973, 281) der dargelegten Auffassung des Reichsgerichts gefolgt. Es bezieht sich dabei jedoch ohne Anführung sachlicher Gründe lediglich auf ältere Kommentarliteratur, insbesondere Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl. 1938, sowie zu Unrecht auf Pakuscher, JR 1959, 288, der sich mit der Frage des vollstreckbaren Schuldtitels a.a.O. überhaupt nicht befasst, und die Entscheidung OLG Köln NJW 1955, 717. In jenem vom OLG Köln entschiedenen Fall verfügte die Antragstellerin bereits vor Erwirkung der einstweiligen Verfügung über einen Unterhaltstitel. Ebenso verfügte die jeweilige Antragstellerin über vollstreckbare Schuldtitel in den von Huber a.a.O. angeführten Entscheidungen OLG Frankfurt OLGZ 79, 74 und OLG Koblenz ZIP 1992, 1754. Diesen Entscheidungen lassen sich somit ebenfalls keine Gründe für die Auffassung entnehmen, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung eines vorliegenden Schuldtitels gegen den eigentlichen Schuldner nicht bedürfe. III. Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.