Beschluss
5 O 281/12
LG Magdeburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0222.5O281.12.0A
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Leitsätze
1. Dass eine Klage in der Hauptsache bei einem unzuständigen Gericht erhoben wird, steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung durch dasjenige Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist, solange die Anhängigkeit besteht, nicht entgegen. Denn die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, das zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig ist, knüpft lediglich an die Frage der Anhängigkeit der Hauptsache an. Die Frage, ob das Gericht als Gericht der Hauptsache tatsächlich örtlich zuständig ist, ist für die sich aus § 937 ZPO ergebende Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen ohne Belang. Dies gilt auch dann, wenn für die Hauptsache ein anderes Gericht örtlich ausschließlich zuständig ist.(Rn.2)
2. Soweit es um die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach Anfechtung der Übertragung wegen der zu Gunsten des Anspruchstellers titulierten Forderung nach dem Anfechtungsgesetz geht, kann diese nur durch die Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgen. Beantragt der Anspruchsteller den Erlass eines Verfügungsverbotes ist das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren, anders als in der Hauptsache, nicht an diesen Antrag gebunden, sondern kann bzgl. der Eintragung einer Sicherungshypothek tenorieren.(Rn.3)
Tenor
Im Grundbuch von B, Blatt 131, Gebäude und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, B Dorfstr. 6 ist zulasten des Antragsgegners und zugunsten des Antragstellers eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Antragssteller auf Einräumung einer Sicherungshypothek für folgende Forderungen des Antragstellers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück B Blatt 131 gegenüber dem Antragsgegner einzutragen:
Aus der Zurückzahlungsforderung von Werklohn (siehe Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.02.2011, 8 U 148/10)
über 9.436,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2006,
über 1.361,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2009,
über 891,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.04.2009 und
über 71,40 € Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.04.2009;
aus Kostenerstattungsansprüchen aus 3 Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts S, 23 O 263/09, vom 15.07.2011
über 1.081,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2011,
über 1.615,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2011 und
über 161,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2011.
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Antragsteller zu ¼.
Streitwert: Gebührenstufe bis 7.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass eine Klage in der Hauptsache bei einem unzuständigen Gericht erhoben wird, steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung durch dasjenige Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist, solange die Anhängigkeit besteht, nicht entgegen. Denn die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, das zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig ist, knüpft lediglich an die Frage der Anhängigkeit der Hauptsache an. Die Frage, ob das Gericht als Gericht der Hauptsache tatsächlich örtlich zuständig ist, ist für die sich aus § 937 ZPO ergebende Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen ohne Belang. Dies gilt auch dann, wenn für die Hauptsache ein anderes Gericht örtlich ausschließlich zuständig ist.(Rn.2) 2. Soweit es um die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach Anfechtung der Übertragung wegen der zu Gunsten des Anspruchstellers titulierten Forderung nach dem Anfechtungsgesetz geht, kann diese nur durch die Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgen. Beantragt der Anspruchsteller den Erlass eines Verfügungsverbotes ist das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren, anders als in der Hauptsache, nicht an diesen Antrag gebunden, sondern kann bzgl. der Eintragung einer Sicherungshypothek tenorieren.(Rn.3) Im Grundbuch von B, Blatt 131, Gebäude und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, B Dorfstr. 6 ist zulasten des Antragsgegners und zugunsten des Antragstellers eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Antragssteller auf Einräumung einer Sicherungshypothek für folgende Forderungen des Antragstellers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück B Blatt 131 gegenüber dem Antragsgegner einzutragen: Aus der Zurückzahlungsforderung von Werklohn (siehe Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.02.2011, 8 U 148/10) über 9.436,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2006, über 1.361,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2009, über 891,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.04.2009 und über 71,40 € Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.04.2009; aus Kostenerstattungsansprüchen aus 3 Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts S, 23 O 263/09, vom 15.07.2011 über 1.081,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2011, über 1.615,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2011 und über 161,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2011. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Antragsteller zu ¼. Streitwert: Gebührenstufe bis 7.000,00 € Die Entscheidung folgt aus §§ 935, 937, 938 Abs. 1, 943 ZPO, §§ 11, 1 ff AnfG, unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind, und deren rechtliche Würdigung mit nachfolgenden Abweichungen zutrifft, im Wege einer einstweiligen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1 ZPO, bei der auch der weitergehend unbegründete Antrag auf Erlass eines Verfügungsverbots berücksichtigt worden ist: 1. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist gem. § 24 ZPO das Gericht des dinglichen Gerichtsstands für das in B (Amtsgericht Brandenburg) belegene Grundstück ausschließlich (= Ausschluss des Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands) örtlich zuständig (vgl. OLG Hamm, B.v.29.3.2002, 27 W 7/02, zit. nach juris). Dies gilt sowohl für den Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung, auf dessen Basis als Hauptsache das einstweilige Verfügungsverbot beantragt worden ist, als auch für eine sich aus dem Erlass der einstweiligen Verfügung darüber hinaus ergebende Hauptsache auf Eintragung einer Sicherungshypothek. Auf § 24 ZPO wurde im Hauptsacheprozess hingewiesen. Der Antragsteller, der in der Hauptsache bisher keinen Verweisungsantrag gestellt hat, muss zwar derzeit für das Hauptsachverfahren mit einer Abweisung der Klage als unzulässig rechnen. Bei der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, ist jedoch davon auszugehen, dass eine Partei nach Hinweis diejenigen Anträge stellen wird, mit denen sie das erstrebte Ziel erreichen kann. Dass eine Klage in der Hauptsache bei einem unzuständigen Gericht erhoben wird, steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung durch dasjenige Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist, solange die Anhängigkeit besteht, nicht entgegen (vgl. § 943 Abs 1 ZPO und Zöller – Vollkommer, ZPO § 919 Rdr. 8). Denn die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, das zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig ist, knüpft lediglich an die Frage der Anhängigkeit der Hauptsache an; die Frage, ob das Gericht als Gericht der Hauptsache tatsächlich örtlich zuständig ist, ist für die sich aus § 937 ZPO ergebenden Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen bedeutungslos. Dies gilt auch dann, wenn für die Hauptsache ein anderes Gericht örtlich ausschließlich zuständig ist. Erforderlich für die Annahme der Zuständigkeit ist lediglich die Kongruenz zwischen dem Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren und der anhängigen Klage Hauptsacheverfahren. Diese liegt hier im Verhältnis zwischen dem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und dem Antrag auf Erlass eines Verfügungsverbots über das Grundstück vor. Dass Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren zu einem auch hinsichtlich eines etwaigen Streitgegenstandes für ein Hauptsacheverfahren abweichenden Ergebnis führen können und hier nach § 938 ZPO geführt haben, nach dem der Inhalt der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mehr mit dem Inhalt der Hauptsache identisch ist, führt zu keiner anderen Entscheidung. Denn für die Frage der örtlichen Zuständigkeit aufgrund der Anhängigkeit der Hauptsache nach § 937 ZPO kommt es auf den Vergleich der Anträge in beiden Sachen und nicht auf das Ergebnis der Entscheidung an. 3. Dem Antrag des Antragstellers war in dem Umfang stattzugeben, wie dies nach dem Inhalt der Begründung des Antrages das Ziel des Begehrens war, und zwar mit dem Inhalt, der geeignet ist, das Ziel seines Begehrens, das sich aus der Zusammenschau zwischen Antrag und Begründung ergibt, zu erreichen. Die Sicherung des mit der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen diese vereitelnde Verfügungen kann richtigerweise nur über eine Sicherungshypothek und nicht über ein Verfügungsverbot, das zu weit in die Rechte des Grundstückeigentümers eingreift, erreicht werden, denn nach § 11 AnfG kann steht dem Antragsteller dem im Grundstück verkörperte Wert nur insoweit zu, als ihm dieser mutmaßlich (summarische Prüfung) in anfechtbarer Weise entzogen worden ist. Daraus erklärt sich die hier ausgesprochene Abweichung zwischen Tenor und Antrag und die Beschränkung auf eine Vormerkung für die Eintragung einer Sicherungshypothek, die im Falle des Erfolgs des Antrages auf Duldung der Zwangsvollstreckung in der Hauptsache dem Antragsteller zusteht. Anders als in der Hauptsache, in der das Gericht auch an die gestellten Anträge gebunden ist, ist eine solche enge Bindung an den gestellten Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgelöst (vgl. § 938 Abs. 1 ZPO). 4. Dass der Antragsteller hier weder vorläufig im Wege der einstweiligen Verfügung noch endgültig in einem Hauptsacheverfahren ein Verfügungsverbot gegen den Antragsgegner erwirken kann, ergibt sich aus den Umständen. Es geht hier lediglich um die Duldung Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach Anfechtung der Übertragung wegen der zu Gunsten des Klägers titulierten Forderungen nach dem Anfechtungsgesetz (vgl. § 11 Anfechtungsgesetz). Eine solche Zwangsvollstreckung wird dem Rang nach durch die Eintragung einer Sicherungshypothek ermöglicht (siehe Antrag Nr. 1 und Nr. 2 in der Hauptsache, vgl. auch OLG Hamm, B.v. 28.03.2002, 27 W 7/02, zit. nach juris). 5. Soweit der Beklagte eine Grundschuld zu Gunsten der Bausparkasse W bestellt hat, besteht kein Verfügungsanspruch auf Eintragung einer Löschungsvormerkung zum Nachteil der Bausparkasse W, denn die Bausparkasse hat die Grundschuld vom Antragsgegner, der im Zeitpunkt der Bewilligung Berechtigter war, erworben. Gegen die Bausparkasse W, gegen die sich das vorliegende Verfahren nicht richtet, besteht kein Verfügungsanspruch. Nach dem Bewilligungsprinzip der Grundbuchordnung (§ 19 GBO) richten sich Ansprüche auf Löschung von Rechten an einem Grundstück jeweils gegen den Berechtigten 6. Soweit die einstweilige Verfügung hier auch auf eine Forderung gestützt wird, für die (noch) kein Vollstreckungstitel besteht, kommt eine Eintragung einer Vormerkung für die Eintragung einer Sicherungshypothek nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, B.v. 28.03.2002, 27 W 7/02, zit. nach juris mit eingehender Begründung). Soweit eine Berichtigung eines oder mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 319 ZPO durch das Amtsgericht S angekündigt worden ist, fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung dahin, von welchen Rechenfehlern das Landgericht S ausgeht und wie nach dessen Ansicht der Tenor des Kostenfestsetzungsbeschlusses richtig lauten müsste oder ob dieses einen anderen Weg beschreiten wird und einen weiteren ergänzenden Vollstreckungstitel im Wege der Nachfestsetzung schafft, der bisher noch nicht besteht, der gegangen werden müsste, wenn eine Berichtigung entsprechend § 319 ZPO nicht wirksam wäre, weil es am Auseinanderfallens von Willen und der Annahme eine bestimmte Entscheidung getroffen zu haben und der sich davon ergebenden Abweichung der Entscheidung so wie sie sich tatsächlich darstellt, fehlt. Das Schreiben des Landgerichts S vom 07.02.2012 enthält hierzu keine nachvollziehbaren weiterführenden Hinweise. 7. Eines Verfügungsgrundes bedarf die Eintragung einer Vormerkung nicht (vgl. § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB). 8. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.