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Urteil

4 U 167/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Presseerklärung einer Krankenkasse kann als werbliche Angabe im Sinne des UWG gelten, wenn sie gegenüber potenziellen Mitgliedern wettbewerbliche Wirkungen entfaltet. • Objektiv richtige, aber unvollständige Angaben sind irreführend, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise dadurch einen falschen Eindruck erhält. • Klagebefugnis nach § 13 Abs.2 Nr.2 UWG steht Verbänden zu, die Mitglieder vertreten, die im Wettbewerb zueinander stehen. • Bei nur klarstellender Änderung einer einstweiligen Verfügung ist keine erneute Vollziehung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Irreführende Werbeaussage durch unvollständige Angabe des allgemeinen Beitragssatzes • Eine Presseerklärung einer Krankenkasse kann als werbliche Angabe im Sinne des UWG gelten, wenn sie gegenüber potenziellen Mitgliedern wettbewerbliche Wirkungen entfaltet. • Objektiv richtige, aber unvollständige Angaben sind irreführend, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise dadurch einen falschen Eindruck erhält. • Klagebefugnis nach § 13 Abs.2 Nr.2 UWG steht Verbänden zu, die Mitglieder vertreten, die im Wettbewerb zueinander stehen. • Bei nur klarstellender Änderung einer einstweiligen Verfügung ist keine erneute Vollziehung erforderlich. Die Antragsgegnerin, Trägerin der knappschaftlichen Krankenversicherung mit über 1,1 Mio. Versicherten, veröffentlichte eine Presseerklärung, wonach ihr allgemeiner Beitragssatz zum 1.1.2001 auf 13,1 % gesenkt worden und unter dem Durchschnitt der gesetzlichen Kassen liege. Die Antragstellerin, vertreten u. a. private Krankenversicherer, hielt diese Angaben für irreführend, weil für Angestellte in den alten Bundesländern ein abweichend höherer Beitragssatz von 14,5 % gilt, und beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach dem UWG. Das Landgericht erließ eine einstweilige Verfügung mit dem Gebot, die beanstandeten Formulierungen nur mit dem Zusatz zu verwenden, dass der Satz von 13,1 % nicht für Angestellte in den alten Bundesländern gelte. Die Antragsgegnerin focht dies an und berief sich u. a. auf Richtigkeit der Angabe des allgemeinen Beitragssatzes sowie auf fehlende Irreführung und Zuständigkeit der Sozialgerichte. Das OLG bestätigte die einstweilige Verfügung und wies die Berufung zurück. • Zuständigkeit und Vollziehung: Die Abänderung der einstweiligen Verfügung stellte lediglich eine Klarstellung dar; eine erneute Vollziehung war daher nicht erforderlich. • Klagebefugnis: Die Antragstellerin ist nach § 13 Abs.2 Nr.2 UWG klagebefugt, weil sie private Krankenversicherer vertritt, die mit der Antragsgegnerin im Wettbewerb um wählbare Mitglieder stehen. • Werbliche Tätigkeit: Die Presseerklärung diente nicht nur der Öffentlichkeits- oder Aufklärungsarbeit, sondern auch Wettbewerbszwecken, da sie die Antragsgegnerin vergleichend positiv darstellte. • Irreführung: Angaben im Sinne des § 3 UWG sind objektiv nachprüfbare Aussagen; die Mitteilung über den allgemeinen Beitragssatz war unvollständig, weil sie nicht darlegte, dass ein Teil der potenziellen Versicherten (Angestellte in den alten Bundesländern) einen anderen, höheren allgemeinen Beitragssatz zahlt. • Angesprochener Verkehrskreis: Relevante angesprochene Verkehrskreise sind insbesondere solche Angestellten, die zur Antragsgegnerin wechseln könnten; ein nicht unerheblicher Teil dieser Gruppe kann durch die unvollständige Angabe einen falschen Eindruck gewinnen. • Relevanz der Irreführung: Der allgemeine Beitragssatz ist ein entscheidender Vergleichsmaßstab bei der Wahl der Krankenkasse; eine unvollständige Angabe kann die wirtschaftliche Entscheidung der Betroffenen beeinflussen und damit wettbewerblich relevant sein (§ 3 UWG, § 13 Abs.2 UWG). • Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit: Da die Antragsgegnerin die Werbeaussagen weiterhin für zulässig hält, liegt Wiederholungsgefahr vor; die Vermutung des § 25 UWG für die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung ist nicht widerlegt. Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; die einstweilige Verfügung des Landgerichts wird bestätigt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Presseerklärung irreführend geworben, weil sie den allgemeinen Beitragssatz von 13,1 % ohne den für eine Teilgruppe geltenden abweichend höheren Satz genannt und dadurch bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise einen falschen Eindruck erweckt hat. Dies ist wettbewerblich relevant, da der allgemeine Beitragssatz ein bedeutsamer Vergleichsmaßstab bei der Auswahl einer Krankenkasse ist. Wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr und der nicht entkräfteten Vermutung der Dringlichkeit war der Erlass der einstweiligen Verfügung gerechtfertigt; die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.