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XII ZR 136/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 136/05 vom 11. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer beschlossen: Der Antrag der Revisionsklägerin, den Tenor des Senatsurteils vom 23. April 2008 gemäß § 319 ZPO dahingehend zu berichti- gen, dass es anstelle "der Klägerin" bzw. "die Klägerin" jeweils heißen muss "der Kläger" bzw. "die Kläger", wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Ver- handlung vom 13. Februar 2008 das Rubrum dahin berichtigt, dass nunmehr die aus den früher als Kläger zu 1 und 2 bezeichneten Gesellschaftern beste- hende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin, Revisionsbeklagte und Revi- sionsklägerin des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Rubrumsberichtigung war nach der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. aus den im Senatsurteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043 f. dargelegten Gründen ge- boten. 1 Dem entspricht der Tenor des Senatsurteils vom 23. April 2008, in dem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin bezeichnet wird. 2 Das Interesse an einem einheitlichen, mit den Entscheidungen der Vor- instanzen sowie auch früheren Entscheidungen des Senats in dieser Sache übereinstimmenden Sprachgebrauch vermag die beantragte "Berichtigung" des Tenors nicht zu rechtfertigen. Dies würde dazu führen, dass Rubrum und Tenor 3 - 3 - des Senatsurteils nicht mehr übereinstimmen. Selbst wenn der Antrag dahin auszulegen wäre, dass zugleich auch das frühere Rubrum wiederhergestellt werden solle, kommt eine Berichtigung im Sinne des § 319 ZPO nicht in Be- tracht. Der Senat hat die beanstandete Fassung des Rubrums und des Tenors nämlich bewusst gewählt, weil sie die richtige ist. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -