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Beschluss

6 W 31/01

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2001:0913.6W31.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert. Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für den Freistellungsan-trag zu 2 b aus dem Schriftsatz vom 09.01.2001 in Höhe von 16.193,61 DM nebst 4 % Zinsen auf 11.582,75 DM seit dem 12.03.1997, auf 4.546,16 DM seit dem 26.06.1998 und auf 64,69 DM seit dem 01.03.2000 bewilligt. Auch insoweit wird Rechtsanwalt F aus C dem Kläger beige-ordnet. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Hinsichtlich der Anordnung von Ratenzahlungen bleibt es bei dem angefochtenen Beschluß. Die Gerichtskosten, die auf die Hälfte ermäßigt werden, trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger beschädigte mit seinem Pkw Volvo auf Veranlassung des Beklagten, der Versicherungsleistungen kassieren wollte, dessen Pkw Mercedes und erhielt dafür (seinen Angaben im Strafverfahren 41 Js 481/98 StA Bielefeld - dort Blatt 209 - zufolge) vom Beklagten 1.000,00 DM. Der Haftpflichtversicherer des Klägers zahlte zunächst als Schadensersatz 15.443,67 DM an den Beklagten. Nachdem aber im Vorprozeß 22 O 57/97 LG Bielefeld die Unfallmanipulation aufgedeckt worden war, wurde der Beklagte zur Rückzahlung dieses Betrages an den Versicherer verurteilt. Ferner wurden gegen ihn wegen der vom Versicherer aufgewandten Anwalts- und Sachverständigenkosten 6.061,55 DM zur Erstattung festgesetzt (der abweichende Sachvortrag des Klägers zu diesen 6.061,55 DM steht mit dem Inhalt der Akten des Vorprozesses 22 O 57/97 LG Bielefeld nicht im Einklang). Gegenüber dem Versicherer, der als Ermittlungskosten weitere 86,25 DM aufgewandt hatte, verpflichtete der Kläger sich in notarieller Urkunde zur Erstattung des Gesamtbetrages von 21.591,47 DM 4 nebst Zinsen. Darauf hat er (bis zum 08.01.2001) 10 Teilbeträge á 100,00 DM, insgesamt also 1.000,00 DM an den Versicherer gezahlt. 5 Mit der Begründung, der Beklagte habe den finanziellen Vorteil aus der Sache gehabt, hat der Kläger Prozeßkostenhilfe beantragt für eine Klage, mit der er den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch nehmen will. Er begehrt in erster Linie Zahlung der gesamten 21.598,47 DM an sich selbst, hilfsweise Zahlung von 1.000,00 DM und im übrigen Freistellung von der Forderung des Versicherers, und äußerst hilfsweise Zahlung an den Versicherer. 6 In dem angefochtenen Beschluß ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Parteien für den Gesamtschadensbetrag von 21.591,47 DM gegenüber dem Versicherer gesamtschuldnerisch haften, und hat ihnen im Innenverhältnis den Schaden jeweils hälftig zugewiesen. Entsprechend dieser Quote hat es dem Kläger Erfolgsaussichten lediglich für einen Freistellungsantrag gegen den Beklagten in Höhe von 10.795,74 DM zugebilligt. Im übrigen hat es ihm Prozeßkostenhilfe verweigert mit der Begründung, ein Zahlungsanspruch bestehe derzeit nicht, da die Summe der vom Kläger an den Versicherer gezahlten Raten bei weitem noch nicht den Anteil erreicht habe, den der Kläger im Innenverhältnis zum Beklagten zu tragen habe. 7 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. 8 II. 9 Die Beschwerde hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. 10 1. 11 Weil der Kläger dem Beklagten zu der betrügerischen Unfallmanipulation Beihilfe geleistet hat, haftet er neben ihm als Gesamtschuldner gemäß §§ 830, 840 I dem Versicherer für den gesamten Schaden (vgl. Senat VersR 98, 1539). 12 Im Verhältnis zueinander sind Gesamtschuldner gemäß § 426 I 1 BGB zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine derartige anderweitige Bestimmung kann sich auch aus dem die Schadensersatzpflicht begründenden Sachverhalt ergeben. Demgemäß richtet sich bei Schadensersatzansprüchen die Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige nach § 254 BGB (vgl. BGHZ 17, 214; 59, 103). Entscheidend ist danach in erster Linie das Maß der Verursachung, daneben, aber erst in zweiter Linie, das Verschulden (vgl. BGH NJW 69, 790; 98, 1137). 13 Hier war der Beklagte nicht nur Initiator und Haupttäter des Betruges, so daß schon von daher sein Verursachungsanteil schwerer wiegt als der des Klägers, der ihm Beihilfe geleistet hat; er war vielmehr auch Hauptnutznießer. Würde das beim Gesamtschuldnerausgleich nicht angemessen berücksichtigt, so könnte sich - etwa bei hälftiger Schadensteilung im Innenverhältnis - eine Situation ergeben, bei der der Beklagte unangefochten im Genuß eines Teils der Beute bleiben könnte. Diese Gefahr entstünde, wenn zunächst sein Gehilfe - der Kläger - dem geschädigten Versicherer Ersatz in Höhe von 21.591,47 DM leisten würde, und wenn er sodann beim Beklagten, der vom Versicherer 15.443,67 DM erhalten hat, nur in Höhe von 10.795,74 DM Rückgriff nehmen könnte. Mit dem Rechtsgedanken des § 242 BGB, der in § 254 BGB eine spezielle Ausprägung erfahren hat, wäre das ebensowenig vereinbar wie mit der Wertung der §§ 812, 818, 819 BGB. 14 Es erschien dem Senat daher sachgerecht, im Innenverhältnis der Parteien zueinander die Ersatzpflicht zu 3/4 dem Beklagten und zu 1/4 dem Kläger zuzuweisen. Dadurch wird gewährleistet, daß der Beklagte sich nicht unangefochten eines Teils der Beute erfreuen kann, die ihm nach Abzug der an den Kläger gezahlten 1.000,00 DM (und seiner sonstigen im Zuge des Betrugsmanövers gemachten Aufwendungen) verblieben ist, und gleichzeitig werden die unterschiedlichen Gewichte der Tatbeiträge angemessen erfaßt. 15 Im Innenverhältnis haben danach der Kläger 5.397,86 DM und der Beklagte 16.193,61 DM zu tragen. 16 2. 17 Der Senat tritt dem Landgericht in der Beurteilung bei, daß derzeit jedenfalls noch kein Zahlungs-, sondern nur ein Freistellungsanspruch besteht. 18 Gesamtschuldner haben wechselseitig die Pflicht, zur Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken. Diese Verpflichtung ist auf die Befreiung von dem Teil der Schuld gerichtet, den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat (vgl. BGHZ 47, 166; BGH NJW 86, 3132). Erst wenn (bei einer Geldschuld) ein Gesamtschuldner an den Gläubiger mehr gezahlt hat, als er im Innenverhältnis tragen muß, erlangt er wegen des überschießenden Teils einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch gegen seine Mitschuldner. 19 Ohne Erfolg macht der Kläger (unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 426 Rdn. 4) geltend, daß sich durch den Zahlungsverzug des Beklagten der Freistellungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch verwandelt habe. Zutreffend weist das Landgericht im Nichtabhilfebeschluß darauf hin, daß es hier nicht um einen zusätzlichen Schaden geht, der daraus entstanden ist, daß der Beklagte seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Im übrigen würde, wenn dem Kläger bereits jetzt ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zugebilligt würde, zu Lasten des Gläubigers das Liquiditätsrisiko verschoben, welches primär die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander tragen sollen. Es könnte nämlich geschehen, daß der Kläger, wenn er schon vor Zahlung seines Anteils an den Gläubiger den Beklagten seinerseits auf Zahlung in Anspruch nehmen könnte, das von diesem erlangte Geld nicht zur Befriedigung des Gläubigers verwenden würde, so daß dieser dann insoweit das Nachsehen haben könnte. Das widerspricht der gesetzlichen Risikozuweisung. 20 3. 21 Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß der Kläger vom Beklagten nicht verlangen kann, daß dieser an den Versicherer Zahlung leistet. In welcher Form - sei es durch Zahlung, Aufrechnung, Vergleich o.ä. - der Beklagte seine Freistellungspflicht erfüllt, ist seine Sache. 22 4. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 I 4 ZPO; Nr. 1952 der Anlage 1 zu § 11 GKG.