Urteil
11 W 32/21
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0517.11W32.21.00
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Leitsätze
1. Wenn der Autor eines Buches, das sich kritisch mit der Tätigkeit eines Medienunternehmens beschäftigt, in der zweiten Auflage seines Buches Aussagen trifft, die von dem Medienunternehmen bereits in einem vorangegangenen, gegen die Erstauflage gerichteten Eilverfahren angegriffen worden sind, so steht bei Identität bzw. Kerngleichheit der Aussagen in der Zweitauflage einer erneuten Rechtsverfolgung die Rechtshängigkeit des ersten Eilverfahrens entgegen.
2. Wurden in diesem Fall identische oder kerngleiche Aussagen in der Erstauflage bereits in einem vorangegangenen Eilverfahren rechtkräftig verboten, fehlt für eine erneute Rechtsverfolgung der Aussagen in der Zweitauflage in einem Verfügungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis.
3. Wurden in diesem Fall identische oder kerngleiche Aussagen in der Erstauflage in einem vorangegangenen Eilverfahren nicht angegriffen, fehlt für eine Rechtsverfolgung der Aussagen in der Zweitauflage in einem Verfügungsverfahren der Verfügungsgrund.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.10.2021 (AZ: 2-03 O 304/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Autor eines Buches, das sich kritisch mit der Tätigkeit eines Medienunternehmens beschäftigt, in der zweiten Auflage seines Buches Aussagen trifft, die von dem Medienunternehmen bereits in einem vorangegangenen, gegen die Erstauflage gerichteten Eilverfahren angegriffen worden sind, so steht bei Identität bzw. Kerngleichheit der Aussagen in der Zweitauflage einer erneuten Rechtsverfolgung die Rechtshängigkeit des ersten Eilverfahrens entgegen. 2. Wurden in diesem Fall identische oder kerngleiche Aussagen in der Erstauflage bereits in einem vorangegangenen Eilverfahren rechtkräftig verboten, fehlt für eine erneute Rechtsverfolgung der Aussagen in der Zweitauflage in einem Verfügungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. 3. Wurden in diesem Fall identische oder kerngleiche Aussagen in der Erstauflage in einem vorangegangenen Eilverfahren nicht angegriffen, fehlt für eine Rechtsverfolgung der Aussagen in der Zweitauflage in einem Verfügungsverfahren der Verfügungsgrund. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.10.2021 (AZ: 2-03 O 304/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Verfügungsklägerin (nachfolgend auch „Antragstellerin“) ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stadt1, die das deutschsprachige Programmangebot des Fernsehsenders „Russischer Sender“ betrieb. Sie wendet sich im hiesigen Eilverfahren gegen Äußerungen in der Zweitauflage eines Buches des Verfügungsbeklagten (nachfolgend auch „Antragsgegner“), ihres ehemaligen Redakteurs bzw. Reporters. Dieser veröffentlichte im März 2021 eine erste Auflage des von ihm verfassten und herausgegebenen streitgegenständlichen Buchs mit dem Titel „Titel1“ (Anlage MK4, GA 93 ff.), das in Erstauflage im März 2021 elektronisch auf der Internetplattform Amazon veröffentlicht wurde. Nachdem die Antragstellerin ein Verbot des Verkaufs des Buches auf Amazon erwirkt hatte, beantragte sie am 1.4.2021 in einem ersten Eilverfahren beim Arbeitsgericht Stadt1 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner, mit dem sie u.a. die Untersagung des Buchs insgesamt in der damaligen ersten Auflage sowie die Untersagung von 74 Äußerungen, verschiedener Screenshots und Chatprotokolle in diesem Buch erreichen wollte (nachfolgend „erstes Eilverfahren“). Nach teilweiser Verweisung durch das Arbeitsgericht Stadt1 an das Landgericht Stadt2, entschied das Landgericht Stadt2 in dem ersten Eilverfahren nach mündlicher Verhandlung vom 13.8.2021 mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 19.8.2021 (AZ ...; nachfolgend „Teilversäumnis- und Schlussurteil“). Es verbot 11 der angegriffenen 74 Äußerungen in der ersten Auflage des Buches und wies den Antrag im Übrigen zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Teilversäumnis- und Schlussurteil verwiesen. Der Antragsgegner nahm mit Schriftsatz vom 2.9.2021 den von ihm zunächst gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil erhobenen Einspruch zurück; dieser Schriftsatz wurde am 8.9.2021 an die Antragstellerin abgesandt. Die Antragstellerin legte am 15.9.2021 gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil Berufung ein. Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag die Berufung zurückgewiesen (AZ. 11 U 115/21). Bereits am 11.6.2021 hatte der Antragsgegner auf der Plattform „Google Books“ eine überarbeitete Zweitauflage des im ersten Eilverfahren angegriffenen Buchs mit dem Titel „Titel2“ veröffentlicht und die Antragstellerin hierüber am 21.6.2021 informiert. Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner unter dem 5.7.2021 daraufhin erfolglos ab, beanstandete das Buch bei der Internet-Plattform Google und erreichte, dass die Veröffentlichung dort gestoppt wurde. Am 19.7.2021, das heißt vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stadt2 im ersten Eilverfahren, hat die Antragstellerin daraufhin im hiesigen Eilverfahren beim Landgericht Stadt2 beantragt, dem Antragsgegner 32 Äußerungen in der überarbeiteten Zweitauflage des Buchs zu untersagen, da es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handele. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.10.2021 (nachfolgend auch „LGB“) drei der angegriffenen Äußerungen (Unterlassungsanträge zu (2), zu (20) und zu (26); Unterlassungsanträge zu (2) und (26) jedoch nur teilweise) untersagt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit vorliegend relevant - Folgendes ausgeführt: Hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Äußerungen (Unterlassungsanträge zu (8), (10), (14), (25), und (31)) fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Äußerungen bereits durch das Teil Versäumnis- und Schlussurteil untersagt worden seien. Ein anderer Teil der Äußerungen - Unterlassungsanträge zu (11) bis (13), (19), (21), (22), (24), (27), und (32) sowie Unterlassungsantrag (26), soweit dieser Antrag teilweise zurückgewiesen worden ist- seien bereits in der Erstauflage des Buches in identischer oder fast identischer Form veröffentlicht worden, ohne dass die Antragstellerin dies aufgegriffen und diese Äußerungen zum Gegenstand des ersten Eilverfahrens gemacht habe. Dementsprechend fehle es in Bezug auf diese Anträge an einem Verfügungsgrund. Der weitere Teil der Äußerungen (Unterlassungsanträge zu (1), (3), (4), (5) bis (7), (9), (15) bis (18), (23), (28) bis (30)) sei von der Antragstellerin bereits zum Gegenstand des ersten Eilverfahrens gemacht und mangels eines Verfügungsanspruchs dort erstinstanzlich zurückgewiesen worden. Die Kammer habe im Teilversäumnis- und Schlussurteil im Einzelnen begründet, warum weder auf vertraglicher Grundlage, noch unter dem Gesichtspunkt des Unternehmenspersönlichkeitsschutzes oder des GeschGehG die hierauf bezogenen Eilanträge begründet seien. Der Anspruch bestehe auch nicht aus den Vorschriften des UWG, da es sich bei den angegriffenen Äußerungen nicht um geschäftliche Handlungen handele, da die Äußerungen nicht zur Förderung einer Konkurrenztätigkeit zur Antragstellerin getätigt worden seien. Der Unterlassungsantrag (2) sei lediglich im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen, nämlich in Bezug auf die dort genannte Politikerin A, unbegründet, wie das Landgericht näher ausführt (LGB 10). Gegen den ihr am 25.10.2021 zugestellten Teilzurückweisungsbeschluss hat die Antragstellerin am 29.10.2021 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt. Sie wirft dem Landgericht vor, verfahrensrechtliche ebenso wie materiell-rechtliche Normen falsch angewandt zu haben. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Teil der Anträge zurückgewiesen, mit denen sie im hiesigen Verfahren Äußerungen angreife, die identisch oder kerngleich mit solchen Äußerungen seien, die bereits durch das Teilversäumnis- und Schlussurteil verboten worden seien. Das Landgericht habe zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis verneint. Denn der Antragsgegner habe durch die Veröffentlichung der zweiten Auflage erneut Rechtsverletzungen begangen, wodurch erneut Unterlassungsansprüche entstanden seien, für deren Beseitigung ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Zu Unrecht habe es einen Teil der Unterlassungsanträge mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle der Verfügungsgrund, da die angegriffenen Äußerungen bereits in der ersten Auflage des Buchs identisch oder kerngleich enthalten gewesen, von der Antragstellerin im ersten Eilverfahren aber nicht angegriffen worden seien. Das Landgericht habe verkannt, dass die Neuveröffentlichung des Buches eine eigenständige Rechtsverletzung darstelle. In Bezug hierauf habe die Antragstellerin zeitnah den hiesigen Eilantrag gestellt. Soweit Unterlassungsanträge die Äußerungen beträfen, die sie bereits im ersten Eilverfahren erfolglos angegriffen habe, ständen ihr diese Unterlassungsanträge zu. Sie wiederholt und vertieft insofern erstinstanzlichen Ausführungen: Sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus einer nachvertraglichen Treue- und Verschwiegenheitspflicht habe sich eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vertraulichen Behandlung und Geheimhaltung der hier veröffentlichten Informationen ergeben. Er habe durch die Veröffentlichung der Zweitauflage des Buchs auch das ihr vertraglich eingeräumte urheberrechtliche Nutzungsrecht verletzt. Das Landgericht habe außerdem die Rechtsprechung des EGMR zur sog. Whistleblower - Problematik nicht angemessen berücksichtigt. Auch habe das Landgericht die in der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 29.5.2018 - 15 U 64/17 - Kohl Protokolle) niedergelegten Rechtsgrundsätze nicht zutreffend berücksichtigt. Es handele sich bei den angegriffenen Äußerungen durchweg um unwahre Tatsachenbehauptungen des Antragsgegners, die ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzten bzw. die als unzulässige Verunglimpfung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG anzusehen seien. Da der Antragsgegner mit der Veröffentlichung des Buchs eigene kommerzielle Interessen im Medienbereich verfolge und damit als Mitbewerber der Antragstellerin anzusehen sei, stünden ihr auch lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche zu. Der Unterlassungsantrag zu (2) sei entgegen der im Teilzurückweisungsbeschluss geäußerten Auffassung vollständig begründet, da es sich insgesamt - dh. auch in Bezug auf die dort genannte A - um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 8. November 2021 (Bl. 549/558 der Akten) verwiesen. Soweit die Unterlassungsanträge Äußerungen betreffen, die dem Antragsgegner bereits im Teilversäumnis- und Schlussurteil verboten worden waren (Unterlassungsanträge zu (8), (10), (14), (25), (31) und (26)) haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - jeweils unter Verwahrung gegen die Kostenlast - das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main zu AZ. 2-03 O 304/21 aufzuheben, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde und es dem Antragsgegner im bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen (1) Witzig ist, dass ein paar Monate zuvor von Russischer Sender Deutsch ein „Spaß- Video“ produziert wurde, indem die deutsche Redaktion "telefonische Anweisungen aus Moskau erhält". Was da als völlig aberwitzig dargestellt wurde, stimmte jedoch wirklich. (2) Auch traten B, A, C und D, alle von der Partei1, scheinbar gern bei X auf. (3) So arbeitet eine Redakteurin des dieses Skype- Online- Teams zuvor für den Verlag des rechten Magazins „Magazin1“. (4) Immer um 10 Uhr gab es den Anruf aus Moskau, die Durchgabe der „Putin-Daten“ und eine Vorgabe der Themen, die man in der Zentrale “gerne kommentiert hätte”. (5) „Wollen die Russen da einen reinschicken, der diesen Y abknallt, wenn sie wissen, wie weit man an ihn rankommt, oder was?“ (6) Im Grunde, das wurde mir erst mit den Ereignissen der letzten Tage klar, steckten wir von Anfang an in irgendwelchen „Kreml/Aufträgen“. (7) Viele der als Redakteure beschäftigten Mitarbeiter sprachen überhaupt kein Englisch (…). (9) F wollte, dass ich ins Krankenhaus gehe und alle dortigen Sicherheitsvorkehrungen überprüfe. (11) M war freundlich und erklärte mir recht kurz und knapp, dass sie „einen Kontaktmann“ in der Region hätte, der ein paar Beziehungen spielen lassen könnte. Sie schickte mir per Messanger eine griechische Handynummer. „Name2“ sollte der Mann heißen. Ich entschied mich, während Name2 noch immer mit den Soldaten sprach, bei M anzurufen und ihr mitzuteilen, was hier in Stadt3 gerade ablief. Eigentlich ging ich dann aus, dass ich sie um diese Uhrzeit nicht mehr erreichen würde, doch sie nahm ab. (12) Es stellte sich heraus, dass sie der so teilnahmslos wirkende H bereits verständigt hatte und sie wiederum bereits versuchte mit I, der Chefin von Russischer Sender France Kontakt aufzunehmen. (13) Sie wollte wissen, ob wir oder Russischer Sender France etwas gefilmt hätten, da sie dringend etwas nach Moskau schicken müsste. (15) Im Auto, während der Rückfahrt, schickte ich M die beiden Handy-Videos die sie verlangt hatte und fasste in einer Nachricht nochmals zusammen, wie sich meine Zweifel begründeten und wie kritisch ich zu dem Erlebten stehe. (16) Die Gefahr war mir einfach zu groß, dass M die Handyvideos einfach über Russischer Sender veröffentlicht, nur um eine „Nachricht rauszuschicken“ und sich vor ihren Vorgesetzten zu profilieren. (17) Ich wies sie darauf hin, dass es keine offizielle Bestätigung für einen Anschlag gäbe, nicht mal eine Pressemeldung und ich dazu einfach nicht glaube, dass der Mann im Video wirklich der „Bürgermeister von Stadt3“ sei. (18) Nur „Grenzschützer/ kein Wasserturm“, sagte sie. (19) Ich schrieb M sehr umfangreich, was ich über Name2 herausgefunden hatte und es deshalb nicht möglich wäre die Reportage so laufen zu veröffentlichen. (21) „J, Geschäftsführer und Chefredakteur von Russischer Sender Deutsch“ wollte mein Businesskontakt werden. (22) Jede Stunde ein Nachrichtenblock und dazwischen „Dokus und Reportagen“, so plante man. (23) Dieser Sektor, so hatte es mir der damalige Chefredakteur in Aussicht gestellt, sollte mal von mir geleitet werden. (24) Etwas problematisch war für mich an seinem Auftritt, dass er eine taktische Einsatzweste, eine so genannte „SWAT-Weste“, trug. K sah nicht ganz ein, dass sein Aufzug etwas zu martialisch und einfach unangemessen war und versuchte wirklich in den nächsten Tagen immer wieder mit der Weste irgendwo aufzutauchen. (27) Noch jeweils vor der Rezeption am Haupteingang zum Krankenhaus wurde er von Sicherheitsleuten gleich direkt beim Betreten angesprochen und gestoppt. (28) Wir filmten nichts, dokumentierten keinen einzigen Arbeitsschritt! (29) Er [gab] nicht immer vor ein Redakteur von „Russischer Sender Deutsch“ zu sein, sondern er wechselt, je nach Kontakt, oft zwischen den TV Sendern „Sender2“, „Sender1“ oder tritt, um es ganz wichtig wirken zu lassen, als „Redakteur von Russischer Sender International“ auf. (30) Ein beachtlicher Karrieresprung für einen jungen, aufstrebenden Mann, der zuvor lediglich einen „Producer-Job“ bei einem anderen russischen Sender hatte (…). (32) Laut der Internetpräsenz der Partei „Partei2“, ist L im Vorstand des Bezirksverbandes Stadt1- Stadtteil1 und aktives Mitglied verschiedener Arbeitskreise. wenn dies jeweils geschieht wie in dem Buch mit dem Titel „Titel2“ (Anlage MK4). Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Beschluss, soweit die Anträge dort zurückgewiesen wurden und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Akten des ersten Eilverfahrens waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Unterlassungsanträge im tenorierten Umfang zurückgewiesen: 1. Für einen Teil der Unterlassungsanträge fehlt bereits der Verfügungsgrund. a) Dies gilt für die Unterlassungsanträge zu (11) bis (13), (19), (21), (24) und (32). Es handelt sich bei den Äußerungen, die Gegenstand dieser Anträge sind, um solche, die unstreitig identisch oder kerngleich bereits in der ersten Auflage des Buches geäußert worden waren. Trotzdem hat die Antragstellerin diese Äußerungen nicht bereits im ersten Eilverfahren, sondern erst im hiesigen Eilverfahren angegriffen. Da die Antragstellerin sich bereits am 1.4.2021 gegen das Buch des Antragsgegners in der ersten Auflage und hierin enthaltene 73 Einzeläußerungen wandte, hatte sie von der geltend gemachten Verletzung ihrer Rechte bereits in diesem Zeitpunkt Kenntnis. Trotzdem hat sie die genannten Äußerungen erst im hiesigen Eilverfahren, mit Antrag vom 19.7.2021, mithin mehr als drei Monate später, zum Gegenstand eines Eilantrags gemacht. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Sache so eilig nicht sei. Damit ist auch für die auf UWG gestützten Ansprüche die Dringlichkeitsvermutung § 17 UWG widerlegt. b) Dies gilt entsprechend, für die Unterlassungsanträge zu (22) und zu (27). Die mit diesen Anträgen angegriffenen Äußerungen waren Teil von Gesamtäußerungen, die im ersten Verfügungsverfahren im Rahmen der dortigen Antragstellung wiedergegeben, jedoch selbst dort nicht angegriffen worden waren: Die hiesige Äußerung (22) „Jede Stunde ein Nachrichtenblock und dazwischen „Dokus und Reportagen“, so plante man.“ war Teil der Äußerung (71) des ersten Eilverfahrens „Jede Stunde ein Nachrichtenblock und dazwischen „Dokus und Reportagen“, so plante man. Dieser Sektor, so hatte es mir der damalige Chefredakteur in Aussicht gestellt, sollte mal von dir geleitet werden.“, die jedoch nicht vollständig, sondern nur soweit durch Unterstreichung kenntlich gemacht im ersten Eilverfahren angegriffen worden war. Die hiesige Äußerung (27) „Noch jeweils vor der Rezeption am Haupteingang des Krankenhauses wurde er von Sicherheitsleuten gleich direkt beim Betreten angesprochen und gestoppt.“ war Teil der Äußerung (46) des ersten Eilverfahrens „Er gab sich echt Mühe und startete mehrere Anläufe, kam wieder zurück, wartete eine Viertelstunde und versuchte es erneut. Das funktionierte in keinem Fall - so wie vorhergesagt. Noch jeweils vor der Rezeption am Haupteingang des Krankenhauses wurde er von Sicherheitsleuten gleich direkt beim Betreten angesprochen und gestoppt.“, die ebenfalls im ersten Eilverfahren nicht vollständig, sondern nur soweit durch Unterstreichung kenntlich gemacht dort angegriffen worden war. Damit greift die Antragstellerin die hiesigen Äußerungen (22) und (27) ebenfalls erstmals im hiesigen Eilverfahren an, so dass im Hinblick auf deren identische Verwendung in der Erstauflage des Buches für die begehrte Verfügung der Verfügungsgrund fehlt. Die Ausführungen in der Beschwerde rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung. Die Antragstellerin kann sich namentlich nicht darauf berufen, dass sie durch ihre Beanstandung des gesamten Buches gegenüber der Internetplattform „Google Books“ die Dringlichkeit zum Ausdruck gebracht habe. Durch diese Beanstandung konnte die Antragstellerin nur erwirken, dass die Veröffentlichung dieses Buches zunächst eingestellt wird, hatte aber keine Handhabe, dass der Antragsgegner seine Äußerungen anderweitig tätigt. Unerheblich ist auch der Vortrag, die Veröffentlichung der Zweitauflage des Buches sei eine eigenständige Rechtsverletzung und begründe damit einen neuen Verfügungsgrund. Dies spielt deshalb keine Rolle, weil die Antragstellerin im hiesigen Eilverfahren konkret das Verbot der streitgegenständlichen Einzeläußerungen bezweckt. Die Veröffentlichung dieser Einzeläußerungen in der neuen Buchauflage erlangt gegenüber der Veröffentlichung in der Erstauflage weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine neue Qualität; sie stellt sich vielmehr als Fortsetzung des bisherigen Verhaltens dar. Dieses aus Sicht der Antragstellerin unzulässige Verhalten hätte bereits durch entsprechende Unterlassungsanträge im ersten Eilverfahren verfolgt werden können. Da die Antragstellerin so nicht vorgegangen ist, ist ein Bedürfnis für die begehrte einstweilige Verfügung zu verneinen. Ohne Erfolg hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Folgendes geltend gemacht: Die Äußerungen, die erstmals im hiesigen Eilverfahren von ihr angegriffen worden seien, seien lediglich im Hinblick auf den erheblichen Umfang des Buches und der Vielzahl der dort enthaltenen Äußerungen noch nicht Gegenstand des ersten Eilverfahrens gewesen. Es habe eines erheblichen Aufwands bedurft, um die Erstauflage des Buchs und die dortigen Äußerungen auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Deshalb habe sie einige Äußerungen erst im hiesigen Verfahren angegriffen. Dem ist nicht zu folgen. Gegenstand des ersten Eilverfahrens war bereits die Untersagung des Buches insgesamt, die die Antragstellerin damit begründete, dass das Buch insgesamt ihre vertraglichen und deliktischen Rechtspositionen verletze. Es ergibt sich damit nicht, warum es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sein sollte, neben den 74 Äußerungen, Chatnachrichten und Screenshots, die sie im ersten Eilverfahren angriff, auch noch die genannten weiteren Äußerungen als angeblich rechtsverletzend zu identifizieren. Dies gilt insbesondere für die Äußerungen (22) und (27), die bereits im ersten Eilverfahren genannt, aber nicht angegriffen wurden. 2. Die Unterlassungsanträge sind unzulässig, soweit die Antragstellerin mit dem Antrag die Untersagung von Äußerungen erreichen will, die bereits Gegenstand des ersten Eilverfahrens waren und hinsichtlich derer das Landgericht im ersten Eilverfahren die Anträge zurückgewiesen hat. Dies betrifft die Unterlassungsanträge zu (1), (3) bis (7), (9), (15) bis (18), (23) und (28) bis (30). Diese waren wie folgt Gegenstand des ersten Eilverfahrens: Nr. im hiesigen Eilverf. (1) (3) (4) (5) (6) (7) (9) (15) (16) (17 (18) (23) (28) (29) (30) Nr. im ersten Eilverf.- (9) (23) (17) (49) (59) (70) (43) (34) (34) (35) (35) (71) (74) (65) (61) Den Anträgen steht, soweit die Antragstellerin die Verletzung vertraglicher Rechtspositionen, ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts, ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder ihres urheberrechtlichen Nutzungsrechts geltend macht, die anderweitige Rechtshängigkeit der Ansprüche im ersten Eilverfahren entgegen (nachfolgend a)), zum Teil fehlt den Anträgen, soweit sie auf die genannten Rechtsgrundlagen gestützt waren, auch der Verfügungsgrund (nachfolgend b)). Soweit die Antragstellerin diese Unterlassungsanträge auf Vorschriften des UWG gestützt hat, sind die Anträge zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg (nachfolgend c)). Im Einzelnen: a) Soweit die Antragstellerin die genannten Unterlassungsanträge auf die Verletzung ihrer (arbeits-)vertraglichen Rechtsstellungen, ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts, ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und des ihr arbeitsvertraglich eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechts stützt, sind die Anträge wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Insoweit stand den hiesigen Anträgen vom 19.7.2021 die anderweitige Rechtshängigkeit der von der Antragstellerin schon am 1.4.2021 in den ersten Eilverfahren anhängig gemachten Verfügungsanträgen gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Diese Vorschrift ist auch im Verfügungsverfahren anwendbar, die Rechtshängigkeit tritt im Verfügungsverfahren bereits mit Einreichung des Antrags ein (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Auflage, Vorbemerkungen zu §§ 916 bis 945b, Rn. 5). Die Antragstellerin hatte vor der hiesigen Antragstellung bereits in dem ersten Eilverfahren gegen denselben Antragsgegner insoweit dieselben prozessualen Ansprüche gestützt auf dieselben Anspruchsgrundlagen anhängig gemacht. Die entgegenstehende Rechtshängigkeit bestand noch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im hiesigen Eilverfahren vor dem Senat. Der Umstand, dass die Äußerungen einmal in der ersten Auflage und sodann in der zweiten Auflage des Buches wiedergegeben worden sind, ändert nichts daran, dass die in den beiden Eilverfahren angegriffenen Äußerungen den gleichen Streitgegenstand bilden. Der Umstand, dass die Äußerungen in zwei verschiedenen Auflagen des Buches wiedergegeben wurden, hat für die Begründung der Anträge keine Rolle gespielt. Das Buch beschreibt in der ersten wie der zweiten Auflage die gleichen Themenbereiche mit der gleichen Darstellung und den gleichen Inhalten, so dass die Äußerungen auch im gleichen Zusammenhang erfolgen. Schließlich erfolgte die Veröffentlichung der Äußerung in der ersten und der zweiten Auflage des Buches auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang. aa) Dies gilt hinsichtlich der hiesigen Unterlassungsanträge zu (1), zu (7), zu (9), zu (17), zu (18), zu (23), zu (29). Insoweit hatte die Antragstellerin sich jeweils im ersten Eilverfahren gegen die nach dem Wortlaut und Angriffsumfang identische Äußerung gewandt. bb) Hinsichtlich der Anträge zu (3), zu (4), zu (15), zu (16) und (28) gilt, dass diese gegenüber den Anträgen im ersten Eilverfahren zwar nicht identisch, aber kerngleich sind und damit der Streitgegenstand ebenfalls identisch ist: Die Äußerung (3) im hiesigen Verfahren ist gegenüber der Äußerung (23) des ersten Verfahrens zwar nicht identisch, aber kerngleich: Jeweils hat die Äußerung zum Gegenstand, dass eine Redakteurin des Online-Teams der Antragstellerin für den Verlag des rechten Magazins „Magazin1“ arbeite. Während die Äußerung in der ersten Auflage noch erklärt, diese Redakteurin der Antragstellerin sei ebenfalls Redakteurin des Magazins gewesen, wird in der im hiesigen Verfahren angegriffenen Äußerung lediglich noch angegeben, dass die Redakteurin in dem Verlag des Magazins arbeite. Daher geht es im Kern um dieselbe Aussage: Eine Redakteurin der Antragstellerin sei auch für ein rechtes Magazin tätig. Die Äußerung (4) im hiesigen Verfahren ist gegenüber der Äußerung (17) im ersten Eilverfahren kerngleich. Die Äußerungen schildern den morgendlichen Anruf aus Moskau zur Durchgabe der „Putin Daten“ und „Vorgabe der Themen“. Die Äußerungen unterscheiden sich lediglich im angegebenen Zeitpunkt, zu dem dieser erfolgte („9 Uhr“ gegenüber „10 Uhr“) und betrifft daher nicht den Kernpunkt des Angriffsgegenstands. Die Äußerung (15) im hiesigen Verfahren ist gegenüber der Äußerung (34) im ersten Eilverfahren kerngleich. Die Äußerungen betreffen die Rückfahrt des Antragsgegners nach seinen Erlebnissen im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Anschlag auf einen Wasserturm nahe der griechisch-türkischen Grenze und seine Kommunikation mit der Mitarbeiterin der Antragstellerin, an die er Bericht erstattet. Der Umstand, dass diese Mitarbeiterin in der Äußerung (15) in der Zweitauflage des Buches „M“ genannt wird, während sie in der Äußerung (34) in der ersten Auflage des Buches mit „F“ bezeichnet wird, betrifft nicht den Kernpunkt des Angriffsgegenstands. Dies gilt entsprechend für Äußerung (16) im hiesigen Verfahren, die ebenfalls als Teil der Äußerung (34) Gegenstand des ersten Verfügungsverfahrens war. Auch insoweit unterscheiden sich die Äußerungen lediglich durch die Bezeichnung der Mitarbeiterin als „M“ bzw. „F“. Auch die Äußerung (28) des hiesigen Verfahrens ist gegenüber der Äußerung (74) des ersten Eilverfahrens kerngleich. Sie unterscheiden sich nur dahin, dass der Antragsgegner in der im hiesigen Verfahren angegriffenen Äußerung nicht nur rügt, „keinen Arbeitsschritt“ dokumentiert zu haben, sondern „keinen einzigen Arbeitsschritt“ (Hervorhebung von hier). Für sämtliche dieser Äußerungen gilt, dass der im geringen Umfang abweichende Wortlaut der Äußerungen für die Identität des Streitgegenstands allein nicht maßgebend ist. Erst ein vom Wortlaut losgelöster Streitgegenstandsvergleich kann Auskunft über die Streitgegenstandsidentität geben. Dies gilt umso mehr, als der Antragswortlaut wegen § 938 ZPO ohnehin nicht aussagekräftig ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7.12.2001 - 6 W 31/01). Wie dargelegt, zeigt die Betrachtung des Inhalts der angegriffenen Äußerungen, dass die Antragstellerin sich mit ihren Anträgen in beiden Eilverfahren gegen die Wiedergabe von im Kern identischen Äußerungen in der Erst- und Zweitauflage des Buches, mithin im selben Äußerungszusammenhang, wenden will. Dass es im Kern um die Verhinderung derselben nach Auffassung der Antragstellerin unzulässigen Äußerungen geht, zeigt auch ein Vergleich der schriftsätzlichen Begründung der Anträge im hiesigen Eilverfahren und im ersten Eilverfahren, die in großen Teilen wortgleich sind. b) Hinsichtlich der Anträge zu (5), zu (6) und zu (30) gilt, dass deren Zulässigkeit zum Teil der Einwand der entgegenstehenden Rechtshängigkeit entgegensteht, soweit diese Anträge bereits identisch Gegenstand des ersten Eilverfahrens waren; es gelten die obigen Ausführungen zu 2.a). Diese Äußerungen des hiesigen Verfahrens wurden aber im ersten Eilverfahren in geringerem Umfang als nunmehr angegriffen. Soweit daher Teile der Äußerungen erstmals im hiesigen Verfügungsverfahren angegriffen werden, obwohl sie bereits Gegenstand der ersten Auflage des Buches waren, fehlt für diese Anträge insoweit der Verfügungsgrund. Es gelten die obigen Ausführungen zu 1. entsprechend: Die Äußerung (5) des hiesigen Verfahrens ist wortidentisch mit der im ersten Eilverfahren angegriffenen Äußerung (49). Allerdings hat die Antragstellerin sich im ersten Eilverfahren lediglich gegen den Äußerungsteil „Y abknallt“ gewandt. Insoweit steht damit dem Angriff im hiesigen Verfahren die anderweitige Rechtshängigkeit des ersten Eilverfahrens entgegen; es gelten insoweit die obigen Ausführungen zu 2.a). Soweit die Antragstellerin in Bezug auf diese Äußerung (5) im hiesigen Verfahren erstmals den restlichen Äußerungsteil angreift, den sie im ersten Eilverfahren noch nicht angegriffen hatte, fehlt der Verfügungsgrund. Es gelten die obigen Ausführungen zu 1. Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Äußerung (6) im hiesigen Verfahren, die wortidentisch mit der im ersten Eilverfahren angegriffenen Äußerung (59) ist, dort aber nur zum Teil angegriffen wurde und für die Äußerung (30) im hiesigen Verfahren, die wortidentisch mit der im ersten Eilverfahren angegriffenen Äußerung (61) ist, dort aber nur zum Teil angegriffen wurde. Auch den auf diese Äußerungen gerichteten Unterlassungsanträgen steht zum Teil die entgegenstehende Rechtshängigkeit des ersten Eilverfahrens und zum Teil der fehlende Verfügungsgrund entgegen. c) Die Anträge zu (1), (3) bis (7), (9), (15) bis (18), (23) und (28) bis (30) im hiesigen Verfahren haben auch insoweit keinen Erfolg, als sie auf die Vorschriften des UWG gestützt werden. aa) Die Anträge sind allerdings insoweit zulässig. Die Anträge hatten insoweit zwar Äußerungen zum Gegenstand, die identisch oder kerngleich Gegenstand des ersten Eilverfahrens waren. Trotzdem steht den Anträgen insoweit nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen, da die Anträge im ersten Eilverfahren erstinstanzlich nicht auf Vorschriften des UWG gestützt worden waren, mithin im hiesigen Eilverfahren erstmals dieser Streitgegenstand rechtshängig wurde. Grundlage der Ansprüche, soweit diese auf Vorschriften des UWG gestützt wurden, ist nach dem Vortrag der Antragstellerin ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, das nach dem Vortrag der Antragstellerin mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien - jedenfalls zum 30.6.2021 - entstanden sei. Auf ein solches Wettbewerbsverhältnis hatte die Antragstellerin im ersten Eilverfahrens die Unterlassungsanträge zunächst nicht gestützt. Dies geschah erst zweitinstanzlich im Berufungsverfahren gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil, mithin erst, nachdem die hiesigen Anträge, gestützt auf die Vorschriften des UWG, rechtshängig geworden waren. Auch besteht für die Anträge insoweit der Verfügungsgrund. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.6.2021 beendet, erst in diesem Zeitpunkt entstand - auf der Grundlage des klägerischen Vortrags - ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Bereits am 19.7.2021, mithin etwa sechs Wochen später, beantragte die Antragstellerin auf der Grundlage der Vorschriften des UWG den Erlass der einstweiligen Verfügung. bb) Die Anträge haben aber in der Sache keinen Erfolg. Es kann insoweit offenbleiben, ob - was das Landgericht verneint - die Äußerungen im Buch eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen. Denn die Äußerungen stellen jedenfalls keine unlautere Verunglimpfung und Herabsetzung der Antragstellerin iSv § 4 Nr. 1 UWG dar. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats im Berufungsurteil (11 U 115/21) vom heutigen Tag verwiesen, mit dem die Berufung der Antragstellerin gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil zu den dort angegriffenen identischen oder kerngleichen Äußerungen zurückgewiesen wurde. Die dortigen Ausführungen gelten vorliegend ausnahmsweise entsprechend, auch wenn die dortige Prüfung nicht unter dem Aspekt einer möglichen wettbewerbswidrigen unlauteren Verunglimpfung und Herabsetzung der Antragstellerin iSv § 4 Nr. 1 UWG erfolgte. Zwar sind grundsätzlich für Äußerungen, die zu Wettbewerbszwecken getan werden und bei denen die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Allgemeinheit lediglich als Mittel zur Förderung privater Wirtschaftsinteressen eingesetzt werden, strengere Anforderungen zu stellen, zumal zu den Schranken der Meinungsfreiheit auch § 3 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 1 Nr. 1 UWG gehört (Köhler in: Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, UWG, 40. Auflage, § 4 Rn. 1.18 mwN). Doch verfolgte der Antragsgegner zur Überzeugung des Senats mit den angegriffenen Äußerungen als Hauptintention das Interesse, die Öffentlichkeit über seine Erkenntnisse über die Tätigkeit der Antragstellerin aufzuklären. Daher ist es geboten, die Äußerungen des Antragsgegners ausnahmsweise nicht nach strengeren Maßstäben zu beurteilen als entsprechende Äußerungen Dritter. 3. Die sofortige Beschwerde hat schließlich in der Sache keinen Erfolg, soweit sie den Unterlassungsantrag zu (2) weiterverfolgt, soweit dieser teilweise mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen worden ist. Die angegriffene Äußerung (2) lautet wie folgt: (2) „Auch traten B, A, C und D, alle von der Partei1, scheinbar gern bei X auf“. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dieser Antrag nur insoweit begründet ist, als er sich auf die beiden Partei1-Mitglieder B und C bezog. Denn diese waren nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin nie Gast in der Sendung X („…“). Sie können dort somit auch nicht scheinbar gern aufgetreten sein. Allerdings ist die angegriffene Äußerung in Bezug auf die Politikerin A zulässig. Diese ist zwar nicht häufig Gast der Sendung X gewesen, dort aber nach dem Vorbringen der Antragstellerin zumindest einmal aufgetreten. Insoweit ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die subjektive Einschätzung des Antragsgegners, A sei scheinbar gern in der Sendung aufgetreten, auf einer nicht erweislich wahren Tatsachengrundlage beruhte und die Antragstellerin daher in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzen könnte. Wie im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 8.11.2021 zutreffend ausgeführt, macht die Antragstellerin ohne Erfolg geltend, Frau A habe gar nicht gewusst, wofür die Aufnahmen gemacht worden seien. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (MK8) geht dies bereits nicht hervor, sondern lediglich, dass Frau A nur einmal in einem Beitrag vorgekommen sei. Zudem ist nicht ersichtlich oder sonst dargetan, inwiefern der Antragsgegner hätte erkennen können, dass Frau A nicht gewusst hätte, dass die Aufnahmen für einen Beitrag der Sendung X bestimmt gewesen wäre. Die in der Äußerung wiedergegebene persönliche Einschätzung des Antragsgegners ist daher bei Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht zu untersagen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da die Beschwerde keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO). Danach waren die Kosten insoweit der Antragstellerin aufzuerlegen, da die Unterlassungsanträge keine Aussicht auf Erfolg hatten. Diese betrafen Äußerungen, die dem Antragsgegner identisch oder kerngleich bereits im Teilversäumnis- und Schlussurteil verboten worden waren. Soweit die Antragstellerin diese Unterlassungsanträge auf die Verletzung vertraglicher Rechtspositionen, ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts, ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder ihres urheberrechtlichen Nutzungsrechts gestützt hatte, stand diesen Anträgen im Zeitpunkt der Antragstellung die anderweitige Rechtshängigkeit der Ansprüche im ersten Eilverfahren entgegen. Es gelten insoweit die Ausführungen oben zu Ziff. 2 a) entsprechend. Soweit die Antragstellerin diese Unterlassungsanträge auf die Vorschriften des UWG gestützt hatte, waren diese zunächst zwar zulässig, aber unbegründet. Es wird insoweit auf die Ausführungen oben zu Ziff. 3 Bezug genommen. Die Unterlassungsanträge sind nachfolgend sämtlich unzulässig geworden, da das Rechtsschutzbedürfnis entfiel. Denn mit Untersagung der identischen oder kerngleichen Äußerungen durch das Teilversäumnis- und Schlussurteil waren entsprechende Untersagungsansprüche für die Antragstellerin tituliert; die Untersagung war mit Rücknahme des Einspruchs gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil rechtskräftig geworden.