Urteil
22 U 18/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung gegen die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, wenn der angefochtene Kaufvertrag wegen fehlender familiengerichtlicher Genehmigung eines minderjährigen Gesellschafters unwirksam ist.
• Fehlt die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung für die Beteiligung eines Minderjährigen an einem Verpflichtungsgeschäft, macht dies den Vertrag gem. § 139 BGB insgesamt unwirksam, wenn ohne den Minderjährigen das Verpflichtungsgeschäft nicht getroffen worden wäre.
• Ein Erwerbsverbot und die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch können als Sicherungsmaßnahmen nach §§ 812 ff. BGB bzw. § 899 BGB durch einstweilige Verfügung geschützt werden.
• Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift durch den Gerichtsvollzieher ist wirksam, auch wenn einzelne Anlagen nicht jeweils einzeln beglaubigt sind, und vollzieht damit die einstweilige Verfügung im Sinne der §§ 936, 929 ZPO.
• Eine vertraglich nur für das Innenverhältnis vorgesehene Haftungsfreistellung beseitigt nicht das Erfordernis familiengerichtlicher Genehmigung im Außenverhältnis.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit notariellen Kaufvertrags wegen fehlender familiengerichtlicher Genehmigung führt zur Bestätigung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen • Die Berufung gegen die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, wenn der angefochtene Kaufvertrag wegen fehlender familiengerichtlicher Genehmigung eines minderjährigen Gesellschafters unwirksam ist. • Fehlt die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung für die Beteiligung eines Minderjährigen an einem Verpflichtungsgeschäft, macht dies den Vertrag gem. § 139 BGB insgesamt unwirksam, wenn ohne den Minderjährigen das Verpflichtungsgeschäft nicht getroffen worden wäre. • Ein Erwerbsverbot und die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch können als Sicherungsmaßnahmen nach §§ 812 ff. BGB bzw. § 899 BGB durch einstweilige Verfügung geschützt werden. • Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift durch den Gerichtsvollzieher ist wirksam, auch wenn einzelne Anlagen nicht jeweils einzeln beglaubigt sind, und vollzieht damit die einstweilige Verfügung im Sinne der §§ 936, 929 ZPO. • Eine vertraglich nur für das Innenverhältnis vorgesehene Haftungsfreistellung beseitigt nicht das Erfordernis familiengerichtlicher Genehmigung im Außenverhältnis. Die Verfügungsklägerin begehrte mittels einstweiliger Verfügung ein Erwerbsverbot und die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Umschreibung eines Grundstücks, das notariell am 15.12.1998 verkauft worden war. Käufer sind mehrere Verfügungsbeklagte, darunter ein zu diesem Zeitpunkt minderjähriger Gesellschafter mit 49%-Anteil an der Gesellschaft, die das Grundstück verwaltet. Die Verfügungsklägerin macht geltend, der Notarvertrag sei wegen fehlender familiengerichtlicher Genehmigung für den Minderjährigen unwirksam; die Beklagten rügen unter anderem Zustellungsmängel und behaupten, der Vertrag sei auch ohne den Minderjährigen geschlossen worden. Das Amtsgericht erließ am 04.03.1999 die einstweilige Verfügung; das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagten legten Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Verfügungsanspruch: Das Gericht nimmt an, dass ein Verfügungsanspruch für das nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Erwerbsverbot und den Grundbuchwiderspruch sich aus §§ 812 ff. BGB bzw. § 899 BGB ergibt, weil die Verfügungsklägerin die Auflassung wegen Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts kondizieren kann. • Vertretungsmacht: Die behauptete fehlende Vertretungsmacht des handelnden Gesellschafters (Verfügungsbeklagter zu 1) greift im Außenverhältnis nicht durch; Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag gelten primär im Innenverhältnis und können nicht einseitig gegenüber Dritten herbeigeführt werden. • Familiengerichtliche Genehmigung: Der notarielle Kaufvertrag ist nach § 139 BGB insgesamt unwirksam, weil bei Vertragsschluss die familiengerichtliche Genehmigung nach §§ 1643, 1821 I Nr. 5, 1822 erforderlich gewesen wäre und nicht vorliegt; die Genehmigung des Gesellschaftsvertrags deckt die hier begründete persönliche Haftung des Minderjährigen nicht ab. • Gesamtunwirksamkeit: Die Unwirksamkeit des Vertrags gegenüber dem minderjährigen Gesellschafter zieht wegen seines erheblichen Anteils (49%) und der Gesamthandssituation die Unwirksamkeit des gesamten Verpflichtungsgeschäfts nach sich. • Innen- vs. Außenverhältnis: Eine im Vertrag geregelte Freistellung des Minderjährigen durch den anderen Gesellschafter (§ 6 Ziff.1) betrifft nur das Innenverhältnis und ersetzt nicht die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung im Außenverhältnis. • Verfügungsgrund und Gefahr: Die Eintragung der Verfügungsbeklagten im Grundbuch und der hierdurch entstehende gutgläubige Erwerb hätten das zu sichernde Eigentum der Verfügungsklägerin gefährdet, sodass ein Verfügungsgrund für Erwerbsverbot und Widerspruch vorlag. • Zustellung und Vollzug: Die Zustellung der einstweiligen Verfügung am 04.03.1999 durch den Gerichtsvollzieher war formgerecht (§§ 169,170 ZPO); die Vollzugsfristen der §§ 929,936 ZPO wurden eingehalten, so dass die Verfügung wirksam vollzogen wurde. • Sicherheit: Es besteht kein Anlass, die einstweilige Verfügung von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 1,55 Mio. DM abhängig zu machen, da ein zu sichernder Schadensersatzanspruch nicht dargelegt ist. • Treuwidrigkeit: Das spätere Berufenkönnen auf Unwirksamkeit des Vertrags wegen fehlender Genehmigung ist nicht per se treuwidrig; die Beklagten hätten die Genehmigungsfrage klären müssen. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigte zu Recht die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen. Der notarielle Kaufvertrag vom 15.12.1998 ist insgesamt unwirksam, weil für den bei Vertragsschluss minderjährigen Gesellschafter die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung nicht vorlag, wodurch ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin zur Sicherung ihres Eigentums bestand. Die einstweilige Verfügung wurde formgerecht zugestellt und fristgemäß vollzogen; daher war ihr Vollzug nicht aufzuheben und auch keine Sicherheitsleistung anzuordnen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten der Verfügungsklägerin getroffen. Insgesamt hat die Verfügungsklägerin vor dem Oberlandesgericht Hamm obsiegt, weil der Vertrag wegen des fehlenden gerichtlichen Genehmigungserfordernisses unwirksam ist und die Sicherungsinteressen der Klägerin daher berechtigt waren.