V ZR 58/63
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück 04. Oktober 2012 15 W 1623/12 BGB § 1626a Abs. 1, § 1643 Abs. 1, § 1821 Nrn.1 und 4, §1822 Nr. 3; GBO §71 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 Familiengerichtliche Genehmigung bei Veräußerung eines Grundstücks durch BGB-Gesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 7. BGB § 1626a Abs. 1 , § 1643 Abs. 1, § 1821 Nrn.1 und 4, §1822 Nr. 3; GBO §71 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 (Familiengerichtliche Genehmigung bei Veräußerung eines Grundstücks durch BGB-Gesellschaft) Die Eltern bedürfen zur Veräußerung eines Grundstücks, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, der auch ihre minderjährigen Kinder angehören, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Nrn. 1 und 4 BGB, wenn es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, zu deren Geschäftsgegenstand die Veräußerung von Grundstücken nicht gehört. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.10.2012, 15 W 1623/12 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags. 1. Im Grundbuch von Ansbach sind als Grundstückseigentümerin des Grundstücks FlNr. ... und ... eingetragen Dr. F, Dr. A, L, E, Y und P als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Y ist geboren am … 1997, P am … 2000. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom … 2004 ist Gegenstand der Gesellschaft die gewinnbringende Verwaltung eigenen Vermögens; die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Erklärungen des Ergänzungspflegers für P wurden vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Das Grundstück ist belastet mit einem Erbbaurecht zugunsten von Herrn M und einem Nießbrauch für Frau R. Mit Kaufvertrag vom 6.12.2011 verkauften die Eigentümer das Grundstück an M. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübergang bewilligten sie und beantragte der Käufer die Eintragung einer Vormerkung. Frau R verzichtete auf ihr Nießbrauchsrecht und bewilligte dessen Löschung. Der Käufer erklärte die Aufhebung des Erbbaurechts, sobald er Eigentümer geworden sei. Unter IX. des Vertrages wies der Notar darauf hin, dass die für die beteiligten Minderjährigen abgegebenen Erklärungen der Genehmigung durch das Familiengericht bedürften und vor rechtskräftiger Erteilung dieser Genehmigung nicht wirksam würden. Beim Abschluss des Vertrages handelte Dr. F als Vertreter ohne Vertretungsmacht unter anderem von P und Y. Am 6.1.2012 genehmigten E und Dr. A als gesetzliche Vertreter für P und Y die in der Urkunde abgegebenen Erklärungen. 2. Unter dem 5.6.2012 beantragte der Notar die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Beigefügt war ein Negativattest des AG TempelhofKreuzberg, in dem festgestellt wurde, dass es für die Erklärungen von P und Y keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe. Unter dem 6.6.2012 forderte das Grundbuchamt die Vorlage von Geburtsurkunden von Y und P zum Nachweis der gesetzlichen Vertretung sowie die Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Nr. 1 BGB ; diese sei auch erforderlich, wenn nicht der Minderjährige selbst, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer sei. Der Beschwerdeführer Dr. F legte daraufhin ein Schreiben des AG TempelhofKreuzberg vom 29.5.2012 vor, in dem festgestellt wurde, dass nach nochmaliger Prüfung eine Genehmigung nicht zu erteilen sei. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei rechtsfähig. Die Beteiligung der Minderjährigen habe außerdem einer „Eingangskontrolle“ nach § 1822 Nr. 3 BGB unterlegen. 1. Mit Beschluss vom 19.7.2012 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurück. Zur Begründung führte es aus: 2. Die gesetzliche Vertretung von Y sei nicht nachgewiesen, da ein Nachweis für die Vaterschaft trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden sei. Auch die nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Nrn. 1, 4 BGB erforderliche familiengerichtliche Genehmigung liege nicht vor. Verpflichtungs und Verfügungsgeschäfte über das Grundvermögen von Minderjährigen seien nicht deshalb genehmigungsfrei, weil das Grundeigentum nicht in unmittelbarer Form vorliege, sondern nur mittelbar als Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das entspreche dem Schutzzweck der § 1643 Abs. 1, § 1821 Nrn. 1 und 4 BGB, Minderjährige vor einem vorschnellen Verlust von grundsätzlich langlebigem und krisenfestem Grundbesitz zu bewahren. Daran sei auch nach der Wandlung der Rechtsprechung zur Rechtsstellung der BGBGesellschaft festzuhalten; denn diese habe nicht den Minderjährigenschutz ändern wollen. Es sei auch keine Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB ersichtlich, die im Sinne einer „Eingangskontrolle“ die Veräußerung mittrage. Derartiges sei denkbar etwa bei der Genehmigung des Beitritts zu einer Gesellschaft, die gewerbsmäßig den An und Verkauf von Grundstücken betreibe. Ein solcher Fall liege nicht vor. Bei Erwerb des Grundstücks seien lediglich die Schenkungen und im Fall von P die Gründung der VermögensverwaltungsGbR genehmigt worden. 2. Mit Schreiben vom 24.7.2012, bei Gericht eingegangen am 26.7.2012, haben die Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass der Verkauf von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung beim Eintritt in die Gesellschaft umfasst sei. In § 2 des Gesellschaftsvertrages heiße es, dass Zweck der Gesellschaft die gewinnbringende Verwaltung eigenen Vermögens sei und sie alle Geschäfte betreiben könne, die dem Gesellschaftszweck förderlich seien. Außerdem wurde eine Ablichtung der Geburtsurkunde von Y vorgelegt. 3. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zwar sei die gesetzliche Vertretung von Y nun nachgewiesen. Es sei aber weiterhin nicht dargetan, dass das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht vorliege. Der Gesellschaftsvertrag deklariere die Gesellschaft als Besitz, nicht als Erwerbsgesellschaft. Unabhängig davon sei auch der Eintritt von Y in die Gesellschaft nicht genehmigt worden. Aus den Gründen: II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Beschwerdeführer sind der Käufer M, der unter II. 5. des Kaufvertrages die Eintragung der Vormerkung beantragt hat, und Dr. F, der sich am Verfahren des Grundbuchamtes und am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung ist statthaft ( § 71 Abs. 1 GBO ). Die Beschwerdeführer sind beide antragsberechtigt ( § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO ). 3. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Eintragung der Auflassungsvormerkung liegen nicht vor, weil der Kaufvertrag vom 6.12.2011 der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 1 BGB bedurfte. a) Die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung einer Auflassungsvormerkung durch den Verkäufer ist in II. 5. der Urkunde vom 6.12.2011 enthalten. Auf Verkäuferseite hängt die Wirksamkeit des Vertrages dabei von der Genehmigung der vier Verkäufer ab, für die Dr. F als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat ( § 177 Abs. 1 BGB ). Die Genehmigungen, die nicht der notariellen Beurkundung bedürfen ( § 182 Abs. 2 BGB ; BGH, NJW 1994, 1344 ), sind jeweils öffentlich beglaubigt und damit in der für den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt notwendigen Form ( § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO ) erteilt worden. b) Die Vertretung der auf Verkäuferseite beteiligten Minderjährigen P und Y ist nachgewiesen. Aus den vorgelegten Geburtsurkunden ergibt sich die Vertretungsbefugnis für P, weil auch unabhängig vom nicht vorliegenden Nachweis einer Eheschließung entweder nur die Mutter ( § 1626a Abs. 2 BGB ) oder beide Eltern ( § 1626a Abs. 1, § 1626 Abs. 1 BGB ) sorgeberechtigt und damit vertretungsberechtigt sind ( § 1629 Abs. 1 BGB ). Nachdem durch Vorlage der ergänzten Geburtsurkunde im Beschwerdeverfahren feststeht, dass A und Dr. A die Eltern von Y sind, ist auch für ihn die Vertretungsberechtigung in gleicher Weise nachgewiesen. c) Zusätzlich zur Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bedurften die Veräußerung des Grundstücks und die damit verbundenen Willenserklärungen durch P und Y nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Nrn. 1 und 4 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Eine solche liegt nicht vor. Sie ist auch nicht entbehrlich, soweit der Beitritt der Minderjährigen zu der Familie E Vermögensverwaltungsgesellschaft I bürgerlichen Rechts vormundschaftsgerichtlich genehmigt wurde, da der Wirkungsbereich dieser Genehmigung die vorliegende Grundstücksveräußerung nicht umfasst. (1) Die Genehmigung war nicht deshalb entbehrlich, weil es sich nicht um ein Grundstück des Minderjährigen handelt, sondern um das einer BGBGesellschaft, in der er Mitglied ist. Formell gesehen schränken die Genehmigungspflichten nach §§ 1643, 1821 f. BGB die Vertretungsmacht der Eltern ein; danach sind sie grundsätzlich eng auszulegen. Die Genehmigungspflicht wird aber auch bejaht, wenn der Minderjährige nicht Alleineigentümer, sondern Miteigentümer zur gesamten Hand ist (OLG Koblenz, FamRZ 2003, 249 ; Wagenitz in MK BGB, 6. Aufl., § 1821 Rdnr. 7; Staudinger/Engler, Neubearb. 2004, § 1821 Rdnr. 31). Bis zur Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war dies unproblematisch, weil Zuordnungssubjekt des Gesellschaftsvermögens die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit waren; da nunmehr allerdings die Gesellschaft selbst als Eigentümerin angesehen wird, betrifft die Verfügung nicht mehr unmittelbar Vermögen des Minderjährigen. Nach dem Zweck des Genehmigungserfordernisses, den Minderjährigen gegen Beeinträchtigungen seines als besonders sicher und wertbeständig betrachteten Grundvermögens zu schützen (Palandt/Diederichsen, 71. Aufl., § 1821 Rdnr. 6; Engler, a. a. O., § 1821 Rdnr. 29), ist die Genehmigungsbedürftigkeit aber auch nach der Änderung der Rechtsprechung weiterhin für Verfügungen zu bejahen, wenn Gegenstand des Verpflichtungs oder Verfügungsgeschäftes ein Grundstück ist, das einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört, an der der Minderjährige beteiligt ist (OLG Koblenz, FamRZ 2003, 249 ; Wagenitz, a. a. O., § 1821 Rdnr. 9 und Fn. 16). Zweck der geänderten Rechtsprechung ist – wie das Grundbuchamt zutreffend ausführt – nicht eine Einschränkung des Minderjährigenschutzes, sondern eine Anpassung der Behandlung der BGBGesellschaft an geänderte Verhältnisse. (2) Allerdings wird bei Grundstücksverfügungen einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, an welcher ein Minderjähriger beteiligt ist, ein gesondertes Genehmigungserfordernis gemäß § 1821 BGB verneint (Wagenitz, a. a. O., § 1821 Rdnr. 8 f.; Engler, a. a. O., § 1821 Rdnr. 15 f., 33). Dafür sprechen die rechtliche Verselbständigung dieser Gebilde, die Genehmigungspflicht beim Beitritt des Minderjährigen zu einer Erwerbsgesellschaft ( § 1822 Nr. 3 BGB ) und die Erwägung, dass ansonsten dem Gericht in weitem Umfang die Entscheidung kaufmännischer Zweckmäßigkeitsfragen bei der Führung des Gesellschaftsunternehmens aufgebürdet würde, was als praktisch untragbar empfunden wird. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer einer Gesellschaft wird nicht dadurch eingeschränkt, dass Minderjährige an der Gesellschaft beteiligt sind. Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer Personengesellschaft bewirkt nicht, dass die Rechtsgeschäfte, zu denen Minderjährige der vormundschaftlichen Genehmigung bedürfen, nunmehr auch für die Gesellschaft selbst nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgeschlossen werden können und damit die Gesellschaft selbst unter Kontrolle des Familiengerichts steht (BGH, NJW 1971, 375 , 376 zu § 1822 Nr. 3 BGB ; LG Wuppertal, NJWRR 1995, 152). Diese Überlegungen müssen auch für eine BGBGesellschaft gelten (LG Wuppertal, NJWRR 1995, 152; Wagenitz, a. a. O., § 1821 Rdnr. 9; Engler, a. a. O., § 1821 Rdnr. 16; OLG Schleswig, NJWRR 2002, 737). Diese Auslegung bedarf aber einer Einschränkung: Die gerichtliche Genehmigung des Beitritts zu einer Gesellschaft nach § 1822 Nr. 3 BGB bezieht sich ihrem Zweck nach auch auf solche künftigen, ihrerseits genehmigungsbedürftigen Geschäfte, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits absehbar waren (LG Wuppertal, NJWRR 1995, 152). Aus diesem Grund ist das Erfordernis gesonderter familiengerichtlicher Genehmigung zu Grundstücksverfügungen bei einer gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu verneinen; die Genehmigung des Beitritts schließt die einzelnen Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks mit ein (LG Wuppertal, NJWRR 1995, 152; OLG Schleswig, NJWRR 2002, 737; Wagenitz, a. a. O., § 1821 Rdnr. 20; Engler, a. a. O., § 1821 Rdnr. 16). Dagegen ist eine Genehmigung nicht entbehrlich, wenn es sich um eine Gesellschaft verwaltenden Charakters handelt; hier umfasst die Prüfung des Beitritts zu der Gesellschaft nicht die Veräußerung des Grundbesitzes oder von Teilen davon (OLG Koblenz, FamRZ 2003, 249 ; Engler, a. a. O., § 1821 Rdnr. 16), jedenfalls wenn sie aus dem Gesellschaftszweck und dem Gesellschaftsvertrag nicht erkennbar ist (Wagenitz, a. a. O., § 1821 Rdnr. 20). Daran ändert auch die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts, weil sonst die in § 1821 BGB aufgeführten Rechtsgeschäfte bei Beteiligung Minderjähriger an nicht erwerbstätigen Gesellschaften keinerlei Kontrolle unterlägen; das wäre mit dem Schutzzweck der Bestimmung unvereinbar (OLG Koblenz, FamRZ 2003, 249 ; Wagenitz, a. a. O., § 1821 Rdnr. 9 Fn. 16). Es erscheint im Hinblick auf den erwähnten Schutzzweck des Genehmigungserfordernisses, den Minderjährigen gegen Beeinträchtigungen seines als besonders sicher und wertbeständig betrachteten Grundvermögens zu schützen (Palandt/Diederichsen, 71. Aufl., § 1821 Rdnr. 6), nicht überzeugend, dass Grundstücksgeschäfte von BGBGesellschaften, an denen Minderjährige beteiligt sind, allein deswegen keiner Genehmigungspflicht mehr unterliegen sollen, weil Zuordnungssubjekt jetzt nicht mehr die Gesellschafter selbst zur gesamten Hand, sondern die Gesellschaft selbst ist. (3) Danach war eine Genehmigung nicht wegen der gerichtlichen Genehmigung der Beteiligung an der Familie E Vermögensverwaltungsgesellschaft I bürgerlichen Rechts – die im Übrigen nur für P, nicht aber für Y nachgewiesen ist, weshalb dem Antrag ohnehin derzeit nicht stattgegeben werden könnte – entbehrlich. Dem Gesellschaftsvertrag ist nicht zu entnehmen, dass Gegenstand der Gesellschaft auch die Veräußerung der ihr Gesellschaftsvermögen bildenden Grundstücke sein soll. Die Gesellschaft ist als „Vermögensverwaltungsgesellschaft“ bezeichnet, der laut Präambel des Gesellschaftsvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Grundstücke übertragen werden sollten. Als Gesellschaftszweck wird in § 2 des Gesellschaftsvertrages die gewinnbringende Verwaltung eigenen Vermögens genannt, wozu die Gesellschaft alle Geschäfte betreiben kann, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Aus diesen Formulierungen lässt sich nicht erkennen, dass Gegenstand der Gesellschaft auch die Veräußerung des ihr übertragenen Grundbesitzes sein soll; die Begriffe „Vermögensverwaltungsgesellschaft“ und „Verwaltung eigenen Vermögens“ deuten eher darauf hin, dass ihre Tätigkeit in der Nutzung der Grundstücke besteht und ist im besten Fall hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit neutral. Die Verwaltung eigenen Vermögens steht etwa bei der Auslegung von § 14 BGB sogar im Gegensatz zur unternehmerischen Tätigkeit (vgl. Palandt/Ellenberger, 71. Aufl., § 14 Rdnr. 2 m w. N.). (…) anmerkung: 1. einleitung Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist zwar bereits über ein Jahr alt, verdient aber dennoch eine vertiefte Betrachtung. Sie befasst sich mit der interessanten Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksgeschäften einer rein vermögensverwaltenden GbR, an der Minderjährige beteiligt sind, wenn – unnötigerweise – bereits deren Beitritt zur Gesellschaft genehmigt worden war. Das OLG bejaht die Genehmigungsbedürftigkeit des Grundstücksgeschäfts zutreffend und schließt sich damit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an. 2. sachverhalt Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks war eine GbR, an der unter anderem zwei Minderjährige beteiligt waren. Deren Beitritt war 2004 vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden. Gegenstand der Gesellschaft war die gewinnbringende Verwaltung eigenen Vermögens. Die Gesellschaft konnte alle Geschäfte betreiben, die geeignet waren, den Gesellschaftszweck zu fördern. Nun wollte die GbR das Grundstück an den Erbbauberechtigten veräußern. Das Familiengericht hielt eine Genehmigung für nicht erforderlich und erteilte ein entsprechendes Negativattest. Das Grundbuchamt hingegen, das die Genehmigungsbedürftigkeit selbst zu prüfen hat und an ein Negativattest nicht gebunden ist,1 forderte eine Genehmigung. 3. Grundsatz: Keine Genehmigungsbedürftigkeit bei bloß wirtschaftlicher Beteiligung Nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB bedürfen Verfügungen eines Minderjährigen über ein Grundstück sowie Verpflichtungen zu derartigen Verfügungen der familiengerichtlichen Genehmigung. Die Genehmigungsbedürftigkeit erfasst allerdings nur Geschäfte über Grundstücke, die sich im Vermögen des Minderjährigen befinden. Eine rein wirtschaftliche Beteiligung des Minderjährigen an einem Grundstück, das rechtlich zum Vermögen einer juristischen Person gehört, löst die Genehmigungspflicht hingegen nicht aus.2 Dies gilt nach ganz herrschender Meinung auch, wenn das Rechtsgeschäft das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft betrifft, jedenfalls dann, wenn diese ein Erwerbsgeschäft betreibt.3 Die Begründungen hierfür variieren: Teilweise wird mit der Teilrechtsfähigkeit dieser Gesellschaften argumentiert, teilweise damit, dass der Familienrichter andernfalls weitreichende Entscheidungen über kaufmännische Zweckmäßigkeitsfragen bei der Führung des Unternehmens treffen müsste, und teilweise damit, dass das Familiengericht gemäß § 1822 Nr. 3 BGB bereits den Abschluss der Gesellschaftsverträge kontrolliere.4 4. ausnahme: Gesellschaft nur vermögensverwaltend Diese Erwägungen sprechen an sich dafür, nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Genehmigungserfordernis auch für Geschäfte über Grundstücke aus deren Vermögen zu verneinen, jedenfalls dann, wenn schon der Beitritt zu der Gesellschaft familiengerichtlich genehmigt wurde. Dieser Sichtweise hat sich das OLG Nürnberg grundsätzlich angeschlossen, allerdings mit einer Einschränkung: Das Genehmigungserfordernis bestehe fort, wenn die Gesellschaft rein vermögensverwaltend tätig sei5 oder aus dem Gesellschaftszweck und dem Gesellschaftsvertrag nicht erkennbar sei, dass die Gesellschaft Grundbesitz oder Teile hiervon veräußern könne.6 5. Begründung Die Entscheidung überzeugt, da – wie das OLG zu Recht betont – anderweitig der Schutzzweck von § 1821 Abs. 1 Nr. 1 (und Nr. 4) BGB, nämlich Grundbesitz als besonders wertvollen Bestandteil des Kindesvermögens nur unter erschwerten Voraussetzungen veräußern und belasten zu können,7 nicht erreicht werden könnte. Ein anderes Ergebnis ist nur dann möglich, wenn bereits der Beitritt zu der Gesellschaft genehmigt wurde und dabei absehbar war, dass es zu Grundstücksgeschäften kommen wird. Dann, aber auch nur dann, ist das Geschäft von der ursprünglichen familiengerichtlichen Genehmigung gedeckt.8 Daher weist das OLG zutreffend darauf hin, dass die hier erfolgte Genehmigung der Beteiligung an der GbR nichts an der Genehmigungsbedürftigkeit des Grundstücksgeschäfts ändert. Denn dem Gesellschaftsvertrag war seinerzeit nicht zu entnehmen, dass es zur Veräußerung der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücke kommen könnte. Daher hatte das Familiengericht bei Erteilung der Genehmigung des Beitritts gerade nicht prüfen können, ob und in welchem Umfang Grundstücksveräußerungen erfolgen würden. Dem Schutzzweck des § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 4 BGB war daher noch nicht Genüge getan.9 6. Konsequenzen für die Praxis So richtig die Entscheidung des OLG Nürnberg in der Sache auch ist: Für die Beteiligten ist die Situation höchst unbefriedigend. Das Familiengericht sagt hü, das Grundbuchamt hott. Solche Zwickmühlen lassen sich nur verhindern, wenn in den Fällen, in denen bereits der Beitritt genehmigt werden soll, bei der Formulierung des Gesellschaftszwecks darauf geachtet wird, dass hierzu auch die Veräußerung der im Besitz der GbR stehenden Grundstücke gehört. Die Erwägungen des OLG Nürnberg dürften im Übrigen nicht nur für vermögensverwaltende GbRs, sondern auch für vermögensverwaltende oHGs und KGs, an der Minderjährige beteiligt sind, zu beachten sein. Denn auch für vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaften verneint die herrschende Meinung die Genehmigungsbedürftigkeit der Beteiligung an der Gesellschaft.10 Dann aber ist mit der Argumentation des OLG Nürnberg der Schutzzweck von § 1821 Abs. 1 Nr. 1 (und Nr. 4) BGB nicht gewahrt, wenn solch eine Gesellschaft über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte verfügt bzw. sich zu solch einer Verfügung verpflichtet. Folglich wird es auch in diesen Fällen der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen. Notarassessorin Anja Gerono, Aschaffenburg 1 Vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1965, V ZR 58/63, BGHZ 44, 325 . 2 Statt aller Palandt/Götz, 72. Aufl., § 1821 Rdnr. 4, 7. 3 RGZ 125, 380 ; BGH, II ZR 158/690, BGHZ 55, 5 = NJW 1971, 375 ; MünchKommBGB/Wagenitz, 6. Aufl., § 1821 Rdnr. 9. 4 Vgl. Ivo in Fachanwaltshandbuch Handels und Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., Teil 2 Rdnr. 77 m. w. N. 5 Ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 22.8.2002, 9 UF 397/02, NJW 2003, 1401 ; vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 21.6.2001, 2 W 133/01, MittBayNot 2002, 294 . 6 Ebenso LG Wuppertal, 2 0 237/93, NJWRR 1995, 152;MünchKommBGB/Wagenitz, 6. Aufl., § 1821 Rdnr. 20. 7 Motive zum BGB, Band IV, S. 1136. 8 Vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 7.9.2000, 22 U 18/00, NJWRR 2001, 1086. 9 Ivo, a. a. O. (Fn. 3), Teil 2 Rdnr. 79, allerdings hält die ursprüngliche Genehmigung für ausreichend, auch wenn noch nicht absehbar ist, dass es zu Grundstücksgeschäften kommen werde. 10 So zuletzt OLG Jena, 2 WF 26/13, MittBayNot 2013, 387 . Art: Entscheidung, Urteil Erscheinungsdatum: 04.10.2012 Aktenzeichen: 15 W 1623/12 Rechtsgebiete: Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung) Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2014, 165-168 Normen in Titel: BGB § 1626a Abs. 1, § 1643 Abs. 1, § 1821 Nrn.1 und 4, §1822 Nr. 3; GBO §71 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2