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Urteil

27 U 29/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Radwegende nahe abgesenkter Bordsteinkante kann ersichtlich machen, dass Radfahrer die Fahrbahn überqueren müssen und somit Wartepflicht gegenüber einbiegendem Fahrzeug besteht. • Ein vor Ort abgegebenes Schuldanerkenntnis ohne rechtsgeschäftlichen Charakter ist für die Haftungsfrage nur indiziell von Bedeutung. • Bei Abwägung haftungsbegründender und haftungsmindernder Umstände kann dem Radfahrer wegen erheblichem Mitverschulden die Ersatzpflicht erheblich gekürzt werden.
Entscheidungsgründe
Mitverschulden des Radfahrers bei Radwegende und abgesenkter Bordsteinkante reduziert Haftung • Radwegende nahe abgesenkter Bordsteinkante kann ersichtlich machen, dass Radfahrer die Fahrbahn überqueren müssen und somit Wartepflicht gegenüber einbiegendem Fahrzeug besteht. • Ein vor Ort abgegebenes Schuldanerkenntnis ohne rechtsgeschäftlichen Charakter ist für die Haftungsfrage nur indiziell von Bedeutung. • Bei Abwägung haftungsbegründender und haftungsmindernder Umstände kann dem Radfahrer wegen erheblichem Mitverschulden die Ersatzpflicht erheblich gekürzt werden. Der Kläger fuhr als Radfahrer auf einem kombinierten Rad-/Gehweg, der kurz vor einer Einmündung durch ein "Radfahrer Ende"-Zeichen und wenige Meter später durch eine abgesenkte Bordsteinkante endet. Beim Schwenk zur Bordsteinabflachung überquerte er die Einmündung und kollidierte mit dem nach rechts in die X-Straße einbiegenden Pkw des Beklagten zu 1). Der Beklagte gab am Unfallort eine schriftliche Erklärung ab, die ihn als Verursacher nannte. Der Kläger erlitt eine linke Clavicularfraktur, eine HWS-Distorsion und eine Kopfplatzwunde; er beansprucht materiellen Schaden und Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Ersatzansprüche. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht hörte Partei und Zeugin und hielt die Ortsgestaltung sowie Sichtverhältnisse für entscheidungsrelevant. • Schuldanerkenntnis des Beklagten vor Ort hat keinen rechtsgeschäftlichen Charakter und ist nur indiziell zu würdigen. • Die X-Straße ist grundsätzlich bevorrechtigt; ein Radweg parallel zur Fahrbahn kann Vorfahrt gewähren, hier aber führt die versetzte Bordsteinabflachung und das "Ende"-Schild dazu, dass Radfahrer am Ende des Weges die Fahrbahn überqueren müssen und daher Wartepflicht gegenüber Fahrzeugen der Ringstraße besteht (§25 Abs.3 StVO analog). • Der Kläger hatte den angehaltenen Pkw wahrgenommen und hätte vor Weiterfahrt Blickkontakt herstellen müssen; unterblieb dies, sodass ihm eine Verletzung der Wartepflicht und damit erhebliches Mitverschulden anzulasten ist. • Dem Beklagten ist mangelnde Aufmerksamkeit vor dem erneuten Anfahren vorzuwerfen; er hätte den Kläger bei gebotener Sorgfalt erkennen und anhalten können. • Bei der haftungsbegründenden Abwägung überwiegt das Verschulden des Klägers deutlich gegenüber der Betriebsgefahr des Pkw, daher Minderung des Ersatzanspruchs auf ein Drittel. • Für erlittene Verletzungen (Clavicularfraktur, HWS-Distorsion, Kopfplatzwunde) steht dem Kläger trotz Mitverschuldens ein Schmerzensgeld zu; Höhe nach Abwägung: 2.500 DM. • Wegen unklarer Höhe des materiellen Schadens wurde der materielle Anspruch zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; Feststellungsbegehren für künftige Schäden wurde bejaht wegen möglicher Folgeeingriffe (Cerclage). Die Berufung des Klägers war teilweise begründet. Die Beklagten sind dem Grunde nach zum Ersatz eines Drittels des materiellen Unfallschadens verpflichtet; über die genaue Höhe des materiellen Schadens bleibt die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM zu, wobei bei der Bemessung ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von zwei Dritteln berücksichtigt wurde. Zudem ist festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallanteil von einem Drittel ersetzen müssen, soweit keine Übergänge an Dritte vorliegen. Insgesamt hat der Kläger damit in Teilen obsiegt, jedoch wegen seines erheblichen Mitverschuldens nur eingeschränkt Anspruch auf Ersatz erhalten.