Urteil
18 O 151/08 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2008:1017.18O151.08.00
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Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag von 328,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag von 328,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten sich über die Regulierung eines Verkehrsunfalls der sich am #.#.20## in T an der Kreuzung zwischen der Bstraße und der Istraße ereignete. Die Klägerin befuhr mit einem Fahrrad einen parallel zur Istraße verlaufenden gemeinsamen Rad- und Fußgängerweg (VZ 240) entgegen der Fahrtrichtung der Istraße von N kommend in Richtung C. Der Radweg ist für beide Fahrtrichtungen freigegeben. Unmittelbar vor der Einmündung der aus Sicht der Klägerin von rechts in die Istraße einmündenden Bstraße steht ein Schild (VZ 243 mit Zusatzschild Ende VZ 748). Zum Zeitpunkt des Unfalles verdeckten herunterhängende Äste das Schild. Die Beklagte zu 1.) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw D die der Istraße untergeordnete Bstraße in Richtung Istraße. An der Kreuzung zur Istraße wollte die Beklagte zu 1.) sich in den fließenden Verkehr der Istraße rechts einordnen. Als die Klägerin die Einmündung der Bstraße überqueren wollte, kam es zu einer Kollision der Klägerin mit dem Pkw der Beklagten zu 1.). Bei der Kollision wurde die Klägerin verletzt. Sie wurde zunächst von einem Rettungswagen und dann im Klinikum in U ärztlich versorgt. Wegen der Verletzungen wird auf den ärztlichen Bericht des Klinikums U (Blatt 46 d.A.) verwiesen. Die Beklagte zu 2.) regulierte außergerichtlich den Schaden zu Gunsten der Klägerin zu 75 % und zahlte an die Klägerin 1.476,46 €. Folgende unstreitige Rechnungspositionen wurden der Schadensregulierung zu Grunde gelegt: Gebühr für den Rettungswagen 401,00 € Erstversorgung Krankenhaus 284,28 € Arztrechnung Dr. V 179,36 € Rechnung Krankenhaus 37,53 € Kosten Fahrrad 126,44 € Hose/Pullover 60,00 € Fahrten für Arztbesuche 60,00 € Unkostenpauschale 20,00 € Endbetrag 1.168,61 € Ferner legte die Beklagte zu 2.) ein Schmerzensgeld von 800,00 € zu Grunde. Die Klägerin macht mit der Klage darüber hinaus für den beschädigten Pullover und die beschädigte Hose weitere 25,00 € und hinsichtlich der Unkostenpauschale weitere 10,00 € sowie Kosten für Telefonate in Höhe von 15,00 € geltend. Darüber hinaus fordert sie ein weiteres Schmerzensgeld von 200,00 € und macht einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 5.138,10 € geltend. Hinsichtlich des Unfallgeschehens behauptet die Klägerin, die Beklagte zu 1.) habe sie infolge von Unaufmerksamkeit übersehen. Bezüglich des Schmerzensgeldanspruches behauptet die Klägerin, dass sie sieben Wochen lang Spritzen gegen die Schmerzen erhalten, eine Halskrause tragen musste und noch über einem Jahr nach dem Unfall unter Kopfschmerzen gelitten zu haben. Auch der Verdienstausfall in der von ihr geltend gemachten Höhe sei von den Beklagten zu erstatten, hierzu behauptet die Klägerin, dass ihr Hausarzt sie aufgrund ihrer erheblichen Verletzungen sieben Wochen lang krankgeschrieben habe. Ferner legt die Klägerin zu der Berechnung der Höhe des auf diesen Zeitraum entfallenden entgangenen Gewinns eine Berechnung ihres Steuerberaters vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 12 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.880,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Klägerin ein über den bereits regulierten Betrag hinaus kein weiterer Anspruch zustehe. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Verdienstausfallschadens behaupten die Beklagten, dass die Klägerin ihre Firmenaufträge nicht alleine bearbeitet und den Verdienstausfall durch eine einfache Umorganisation ihres Betriebes hätte vermeiden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist im erkannten Umfang zulässig und begründet und im Übrigen unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 328,12 € zu. Die Beklagten haften der Klägerin dem Grunde nach als Gesamtschuldner für die auf dem Verkehrsunfall beruhenden Schäden gemäß § 7 StVG, § 115 VVG zu 25 %. Die Beklagte ist Halterin des Pkw D und hat beim Betrieb des Fahrzeuges die Klägerin angefahren. Ein Fall der höheren Gewalt im Sinne des § 7 Absatz 2 StVG liegt nicht vor. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin an dem Unfall ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 9 StVG trifft. Dies beruht nicht bereits auf dem Umstand, wie die Beklagte behauptet, dass die Klägerin den Radweg in entgegen gesetzter Richtung benutzt hat. Nach der Straf- und Bußgeldakte – ### Js ####/## – steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Radweg auch für die Gegenrichtung freigegeben war. Die Klägerin ist jedoch über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn gefahren. Sie hätte sich dabei entsprechend § 10 Absatz 3 StVO so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dafür, dass sie sich nicht entsprechend verhalten hat und den Zusammenstoß verschuldet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. hierzu Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrechts, 19 Auflage, § 10, Rn. 8.). Entgegen der Auffassung der Klägerin war sie auch nicht vorfahrtsberechtigt. Der Radweg ist nicht Teil der vorfahrtsberechtigten Istraße. Es liegt weder ein Fall des § 9 Absatz 3 StVO vor noch handelt es sich um eine Radfahrerfurt, vielmehr endete der Radweg kurz vor der Einmündung der Bstraße. Die Klägerin fuhr damit von dem Gehweg in den fließenden Verkehr ein. Nach der ständigen Rechtsprechung trifft einen Radfahrer, der bei dem Einfahren auf die Fahrbahn gegen § 10 Absatz 3 StVO verstößt, ein überwiegendes Mitverschulden (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 29.8.2007 – 20 U 107/07 –; OLG Köln, Urteil vom 7.10.1998 – 13 U 76/98 –; OLG Hamm, Urteil vom 8.6.2000 – 27 U 29/00 –). Unter diesen Umständen traf die Klägerin eine Mitschuld von 75 % an dem Unfall. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass das Schild ausweislich der Straf- und Bußgeldakte – ### Js ####/## – von Ästen verdeckt war. Zum einen befuhr die Klägerin diesen Radweg nicht zum ersten Mal zum anderen ist eindeutig erkennbar, dass vor der Einmündung ein Schildpfosten steht. Dass hier eine Verkehrsregelung getroffen wird, war somit eindeutig erkennbar. In einem solchen Fall muss der Verkehrsteilnehmer, wenn die Situation nicht eindeutig ist, sich vergewissern, welche Regelung getroffen wird. Jedenfalls kann sich der Radfahrer nicht darauf verlassen, dass ihm ein Vorfahrtsrecht eingeräumt ist, zumal Radfahrerfurten üblicherweise baulich deutlich von der Fahrbahn abgegrenzt sind, so dass auf den ersten Blick erkennbar ist, dass es sich um einen bevorrechtigten Radfahrerüberweg handelt, woran es vorliegend fehlt. Umstände, die dafür sprechen, dass auch die Beklagte zu 1.) hier ein die Betriebsgefahr des Fahrzeuges erhöhender Verstoß gegen die StVO vorzuwerfen ist, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin behauptet hat, die Beklagte sei unaufmerksam gewesen, so fehlt es bereits an einem Beweisantritt. Der Beklagten zu 1.) war daher nur die Betriebsgefahr des Fahrzeuges anzurechnen, welche das Gericht mit 25 % ansetzt. Die Betriebsgefahr in Höhe von 25 % trat nicht hinter einem groben Verkehrsverstoßes der Klägerin zurück. Von einem groben Verkehrsverstoß kann nicht ausgegangen werden, da das Schild mit Ästen verdeckt war. Hinsichtlich der Schadenshöhe war zu berücksichtigten, dass der Klägerin für die Zeit ihrer Verletzung ein Anspruch auf den entgangenen Gewinn zusteht. Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, die Klägerin hätte diesen Schaden durch eine Umorganisation ihres Betriebes abwenden können. Dieser Vortrag der Beklagten durfte unberücksichtigt bleiben. Hierbei handelt es sich ganz offensichtlich um eine Behauptung ins Blaue hinein, die durch nichts belegt ist. Die Höhe des entgangenen Gewinns und der Zeitraum der Verletzung konnte das Gericht vorliegend im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermitteln. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht. Eine solche wäre vorliegend auch ermessensfehlerhaft gewesen, da die Aufklärung der hierfür maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung der streitigen Forderung außer Verhältnis stehen. Die Kosten für die hierfür einzuholenden Gutachten hätte die nach der Schadensquotelung verbleibende Klageforderung um weit mehr als das zehnfache überschritten. Das Gericht ist hinsichtlich der streitigen Frage, wie lange die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt war, von einem Zeitraum von drei Wochen ausgegangen. Die Klägerin hatte ausweislich des Berichtes des Krankenhauses Prellungen im Bereich des linken Knies, der rechten Schulter, des linken Beckens und einer HWS-Zerrung ersten Grades. Diese Verletzungen beeinträchtigen nach allgemeiner Lebenserfahrung körperlich anstrengende Garten- und Putzarbeiten jedenfalls in den ersten drei Wochen erheblich. Den auf diesen Zeitraum entfallenen entgangenen Gewinn schätzt das Gericht auf 1.312,50 €. Hierbei wurde auf Grundlage der Gewinnermittlung des Steuerberaters der Klägerin ein geschätzter Jahresgewinn von 21.000,00 € zu Grunde gelegt. Die von der Klägerin eingereichten zusätzlichen Rechnungen blieben hierbei unberücksichtigt. Das Gericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass diese Rechnungen in dem geschätzten Jahresgewinn bereits enthalten sind. Für die Tatsache, dass diese Rechnungen einen zusätzlichen Gewinn dargestellt hätten, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. An einem entsprechenden Beweisantritt fehlt es jedoch. Ein darüber hinausgehender Schadens- bzw. Schmerzensgeldanspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Darlegung eines weitergehenden Anspruchs hinsichtlich der Positionen Hose, Pullover, Telefonkosten und Unkostenpauschale ist bereits unsubstantiiert. Das Schmerzensgeld ist mit einer Höhe von 800,00 € bereits ausreichend bemessen. Hierbei ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin an dem Unfall ein überwiegendes Verschulden trifft. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2008 vorgetragen hat, dass die Bstraße für Fahrzeuge aller Art gesperrt ist, so ist dieser Vortrag als verspätet gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen. Dieser Schriftsatz war der Klägerin nicht nachgelassen und auch die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO liegen nicht vor, keiner der in Absatz 2 genannten Gründe ist gegeben. Abgesehen davon ist der Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Straf- und Bußgeldakte handelt es sich nicht um eine gesperrte Straße, sondern um eine Anliegerstraße. Aber dies ändert an dem Ergebnis nichts, da das Verbot der Straßenbenutzung für Nichtanlieger nicht dem Zweck der Verhütung von Verkehrsunfällen der vorliegenden Art dient. Der Schaden der Klägerin fällt in diesem Fall nicht unter den Schutzzweck der Norm. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Absatz 1, 288 BGB. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und für die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert: 5.880,15 €