Schlussurteil
6 U 105/97
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2000:0323.6U105.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 26. Februar 1997 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster weiter wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 115.842,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.07.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit nicht bereits durch das Teilurteil des Senats vom 16. März 1998 rechtskräftig über die Sache entschieden worden ist. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 65 % der Kläger und zu 35 % die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen. Beschwer der Parteien: über 60.000,00 DM. 1 Tatbestand: 2 Der Ehemann der Beklagten, der beim Kläger als Buchhalter tätig war, wurde am 23.04.1997 vom Landgericht Münster wegen Betruges zu Lasten des Klägers auf Grund des folgenden Sachverhalts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt: 3 Nachdem er zunächst verschiedentlich Barschecks, die er seinen zeichnungsberechtigten Vorgesetzten mit unzutreffenden Angaben über den Verwendungszweck zur Unterschrift vorgelegt hatte, für sich eingelöst hatte, ging er Anfang April 1992 dazu über, sich unter Inanspruchnahme des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch Überweisungen zu Lasten des Klägers Geld zu beschaffen. Durch Manipulation von Überweisungsaufträgen und Auszahlungsbelegen bewirkte er in einer Vielzahl von Fällen die Überweisung verschiedener Beträge von Konten des Klägers zunächst auf das Konto Nr. 0, das bei der Filiale der Deutschen Bank in G1 für die Beklagte als Kontoinhaberin geführt wurde. Auf diesem Konto, für welches der Ehemann der Beklagten Kontovollmacht hatte, ging zum einen das Gehalt der Beklagten aus ihrer Tätigkeit als Kinderkrankenschwester ein und außerdem das Gehalt ihres Ehemannes aus seiner Buchhaltertätigkeit; zum anderen wurde es auch als Geschäftskonto für den Weinhandel benutzt, den die Beklagte unter der Bezeichnung "B Weinkiste T" in G1 seit 1983 nebenerwerblich als Geschäftsinhaberin betrieb. Ihren Angaben zufolge wurde dieses Konto von ihrem Ehemann bearbeitet, der auch die Abrechnungsarbeiten für die Weinhandlung erledigte. Insgesamt überwies der Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 02.04.1992 bis zum 23.09.1993 in der oben bezeichneten Weise in zwölf Einzelaktionen 96.920,35 DM von Konten des Klägers auf das bei der Deutschen Bank in G1 geführte Konto. 4 Am 24.07.1992 wurde bei der Sparkasse W vom Ehemann der Beklagten ein Girokonto mit der Nummer 0 eröffnet. Im Kontoeröffnungsantrag (Ablichtung Bl. 17 d.A.) ist als Kontoinhaber aufgeführt: "Bhauser Weinkiste" T, Hans, D Straße, G1. Als ausgeübter Beruf ist "Weinhändler" angegeben. Der Beklagten wurde von Anfang an Kontovollmacht eingeräumt; ihre Unterschrift als "Zeichnungsberechtigte" befindet sich ebenfalls auf dem Kontoeröffnungsantrag. Auf diesem neu eingerichteten Konto bei der Sparkasse W gingen im Zeitraum zwischen dem 13.08.1992 und dem 28.05.1996 in 64 Fällen Gelder des Klägers in einer Gesamthöhe von 1.233.382,90 DM ein, deren Überweisung der Ehemann der Beklagten in betrügerischer Absicht in der oben dargestellten Weise mittels Sammelüberweisungsauftrag und eingeschobener Einzelüberweisungsaufträge zu Gunsten dieses Kontos erwirkt hatte. 5 Durch Barabhebungen in vier Fällen holte die Klägerin zwischen dem 23.02.1993 und dem 25.10.1993 von diesem Konto insgesamt 50.000,00 DM ab. Außerdem verfügte sie durch Schecks und sonstige Aufträge zwischen dem 26.08.1993 und dem 07.07.1994 über weitere insgesamt 65.842,93 DM. 6 Als nach Aufdeckung der Manipulationen der Ehemann der Beklagten am 30.09.1996 festgenommen wurde, war das Konto bei der Deutschen Bank in G1 überzogen. Auf dem Konto bei der Sparkasse W befand sich lediglich ein Guthaben in einer Größenordnung von ca. 2.000,00 DM. 7 Am 21.02.1997 unterzeichnete der Ehemann der Beklagten zu Gunsten des Klägers ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 600.000,00 DM nebst Zinsen, verbunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (UR-Nr. 81/97 des Notars N in N). Die Beklagte beabsichtigt, aus diesem Schuldtitel in den Grundbesitz der Beklagten und die auf ihren Namen zugelassenen Kraftfahrzeuge zu vollstrecken. 8 Bei dem Grundbesitz handelt es sich um das im Grundbuch von G1 Bl. 1927 verzeichnete Hausgrundstück. Die Beklagte ist seit dem 19.09.1996 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück stammt von dem verstorbenen Schwiegervater der Beklagten, der von seiner Ehefrau und seinen Kindern beerbt wurde. Die Erbengemeinschaft wurde am 20.06.1975 ins Grundbuch eingetragen. Sie setzte sich in der Weise auseinander, daß zunächst die Schwiegermutter der Beklagten alleinige Eigentümerin wurde. Sie übertrug am 17.12.1975 eine ideelle Grundstückshälfte auf den Ehemann der Beklagten, der neben seiner Mutter als hälftiger Miteigentümer eingetragen wurde. 9 Er veräußerte am 22.02.1985 seinen hälftigen Eigentumsanteil an die Beklagte und erklärte die Auflassung; ferner wurde für sie eine Auflassungsvormerkung eingetragen. 10 Sodann übertrug die Schwiegermutter der Beklagten ihren hälftigen Grundstücksanteil an ihre Kinder und deren Ehegatten, wobei jedoch die Beklagte und ihr Ehemann ausgenommen wurden. Auch hier wurde die Auflassung erklärt, und zugunsten der Erwerber wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. 11 Beide Verträge wurden zunächst nicht weiter durchgeführt. Nach dem Tode seiner Mutter wurde der Ehemann der Beklagten aufgrund eröffneten Erbvertrages vom 17.05.1975 im Wege der Grundbuchberichtigung am 27.07.1996 als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 12 Seine Geschwister und deren Ehegatten verkauften am 04.04.1996 ihren im Jahr 1985 von der Mutter erworbenen Miteigentumsanteil an die Beklagte; die Urkunde enthält die Erklärung, daß der Kaufpreis bereits gezahlt sei. Unter Mitwirkung des Ehemanns der Beklagten traten die Veräußerer ihren Auflassungsanspruch an die Beklagte ab, und es wurde die Auflassung erklärt. 13 Am selben Tage vereinbarten die Beklagte und ihr Ehemann, daß nunmehr der notarielle Vertrag vom 22.02.1985 betreffend den Erwerb eines hälftigen Miteigentumsanteils durch die Beklagte von ihrem Ehemann durchgeführt werden sollte. 14 Die Beklagte wurde sodann zunächst als Miteigentümerin zu 1/2 neben ihrem Ehemann am 01.08.1996 im Grundbuch eingetragen. Am 19.09.1996 wurde sodann der hälftige Miteigentumsanteil des Ehemanns auf die Beklagte umgeschrieben, die damit als alleinige Eigentümerin eingetragen war. 15 Wegen der Einzelheiten der Erwerbsvorgänge wird auf die Darlegungen auf den S. 8 - 13 der Klageschrift sowie auf den fotokopierten Grundbuchauszug Bl. 308 - 318, ferner auf die in den Grundakten zu Blatt 1927 des Grundbuchs von G1 enthaltenen Verträge Bezug genommen. 16 Der Kläger hat geltend gemacht, der Erwerb des Grundstücks durch die Beklagte sei nach seiner Art und Weise darauf angelegt gewesen, zunächst einen Zugriff früherer Gläubiger und sodann einen Zugriff wegen der kriminellen Machenschaften des Ehemanns bei ihm - dem Kläger - abzuwehren. Unabhängig davon sei der Erwerb durch die Beklagte anfechtbar im Sinne des Anfechtungsgesetzes. Er hat behauptet, die Beklagte sei als Mitwisserin an den Straftaten ihres Ehemannes beteiligt gewesen und habe insbesondere Kenntnis von der Herkunft der auf den genannten Konten eingegangenen Gelder gehabt. Das Grundstück sei auf sie zum Zwecke der Benachteiligung des Klägers als Gläubiger des Ehemannes übertragen worden. Die Fahrzeuge seien aus den durch die Straftaten erlangten Geldern finanziert worden. 17 Der Kläger hat beantragt, 18 die Beklagte zu verurteilen, 19 1. 20 über den im Grundbuch von G1 Blatt 1927 eingetragenen Grundbesitz nicht zu verfügen, insbesondere nicht durch rechtsgeschäftliche Veräußerung oder dingliche Belastung; 21 2. 22 über die im Grundbuch von G1 Blatt 1927 eingetragenen Grundpfandrechte Abt. III Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 9 und 10 nicht zu verfügen, insbesondere nicht durch Hingabe als Sicherheit für eine Neuvalutierung, durch Abtretung und/oder durch Löschung; 23 3. 24 über etwaige Rückgewähransprüche bezüglich der im Grundbuch von G1 Blatt 1927 eingetragenen Grundpfandrechte Abt. III Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 9 und 10 nicht zu verfügen, insbesondere nicht durch Abtretung der Rückgewähransprüche; 25 4. 26 über die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen: 27 C (Audi A 4) 28 C1 (Audi A 4) 29 nicht zu verfügen, insbesondere nicht durch Veräußerung, Sicherungsübereignung oder Verpfändung; 30 5. 31 wegen einer Forderung in Höhe von DM 600.000,00 (in Worten: Deutsche Mark sechshunderttausend) nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1997 aufgrund des Schuldanerkenntnisses vom 21. Februar 1997 gemäß notarieller Urkunde Nr. X Notar N, N, die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch von G1 Blatt O eingetragenen Grundstücke G1. 120, 118 und 126 zu dulden; 32 6. 33 wegen der gleichen Forderung aus der notariellen Urkunde vom 21.02.1997 (UR-Nr. X Notar N1, N), soweit Forderung und Zinsen nicht durch die Vollstreckung in den Grundbesitz von G1 Blatt X gedeckt worden sind, die Zwangsvollstreckung in die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen C (Audi A 4) und dem Kennzeichen C (Audi A 4) zu dulden. 34 Die Beklagte hat beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Sie hat ihre Kenntnis von der Herkunft der Gelder bestritten und hat behauptet, die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute seien im wesentlichen von ihrem Ehemann geregelt worden; soweit sie über die Konten verfügt habe, sei dies stets auf besondere Veranlassung ihres Ehemannes geschehen; sie habe entsprechende Belege nie gesehen; ihr Ehemann habe die Herkunft der Gelder stets mit einem größeren betragsmäßig nicht genannten Lottogewinn aus dem Jahre 1991 erklärt; der Erwerb des Eigentums an dem Hausgrundstück sei lediglich die Vollziehung eines bereits im Jahr 1985 geschlossenen Vertrages gewesen; der lediglich wegen der günstigeren Versicherungsprämie auf ihren Namen angemeldete Pkw Audi A 4 mit dem Kennzeichen C gehöre ihrer Tochter Sandra Calin, und den anderen Pkw Audi A 4 mit dem Kennzeichen C habe sie selbst im Juni 1996 mit eigenen Mitteln gekauft, und zwar durch Inzahlungsgabe eines Pkw Renault Clio und durch Zahlung von 20.000,00 DM, die aus einem Betrag stammten, mit dem ihre Schwester ihr 1988 ihr Erbteil ausgezahlt habe. 37 Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß die Beklagte Kenntnis von der wahren Herkunft der Gelder gehabt habe, die ihr Ehemann durch die Straftaten auf die Konten bei der Deutschen Bank in G1 und bei der Sparkasse in W geleitet habe. Es stehe auch nicht fest, daß die Fahrzeuge mit Mitteln aus den Straftaten des Ehemannes finanziert worden seien. Die Beklagte brauche die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz nicht zu dulden, weil sie an dem einen hälftigen Eigentumsanteil bereits seit 1985 ein gesichertes Anwartschaftsrecht gehabt habe, und weil sie den anderen hälftigen Grundstücksanteil nicht von ihrem Ehemann, sondern von dessen Geschwistern erhalten habe. 38 Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er klageerweiternd zunächst auch Zahlung von 212.763,26 DM nebst Zinsen begehrt hat. 39 Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wirft er der Beklagten vor, sie habe an den Straftaten ihres Ehemannes und am Verschieben seines Vermögens zum Nachteil der Gläubiger bewußt mitgewirkt, indem sie ihm für seine kriminellen Transaktionen ihre Konten zur Verfügung gestellt habe; sie habe die Kontoauszüge bearbeitet, und sie habe bewußt zum Nachteil der Gläubiger bei der in mehreren Etappen vollzogenen Übertragung des Grundbesitzes mitgewirkt. Er behauptet weiter, auch die Zulassung der Fahrzeuge auf die Beklagte hätte ausschließlich dazu gedient, den Zugriff der Gläubiger zu vereiteln. Der Kläger macht geltend, die Grundstücksübertragung unterliege der Anfechtung gem. §§ 3, 7 AnfG; die Anfechtung sei auch in bezug auf die beiden Pkw Audi A 4 gegeben. Er stützt seine Ansprüche auch auf den Gesichtspunkt der Vermögensübernahme i.S.d. § 419 BGB. 40 Das klageerweiternd in dieser Instanz geltend 41 gemachte Zahlungsbegehren i.H.v. zunächst 212.763,28 DM 42 hat der Kläger darauf gestützt, daß die 43 Beklagte ihm den auf ihrem Konto bei der 44 Deutschen Bank in G1 vereinnahmten Betrag 45 96.920,35 DM 46 zu erstatten habe, der aus den durch die 47 Straftaten ihres Ehemannes bewirkten Über- 48 weisungen stamme, und daß sie die 50.000,00 DM 49 zu erstatten habe, die sie in Form von Bar- 50 beträgen von dem bei der Sparkasse in W 51 geführten Konto abgehoben habe, und außerdem 52 65.842,93 DM, 53 die sie selbst außerdem von diesem Konto ab- 54 verfügt habe. 55 Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zunächst beantragt, 56 unter Abänderung des am 26.02.1997 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster die Beklagte entsprechend den oben wiedergegebenen erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen (Berufungsanträge zu 1 - 6), 57 und sie ferner zu verurteilen, 58 (7.) 59 an ihn 212.763,28 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Berufungsbegründung (04.07.1997) zu zahlen. 60 Durch Teilurteil vom 23.03.1998 hat der Senat dem Kläger 96.920,35 DM nebst Zinsen zuerkannt; er hat ferner die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt, soweit der Kläger mit den Berufungsanträgen zu 4 und 6 die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Pkw Audi A 4 mit dem amtlichen Kennzeichen C und ein dieses Fahrzeug betreffendes Verfügungsverbot erstrebt hat. 61 Die Verurteilung der Beklagten war darauf gestützt, daß sie für die Überweisungen des Klägers auf ihr Konto bei der Deutschen Bank in G1, die ihr Ehemann durch seine Straftaten bewirkt hatte, als Bereicherungsschuldnerin in verschärfter Form haftete, und zwar unabhängig davon, ob sie die Herkunft und die Größenordnung der über dieses Konto gelaufenen Beträge gekannt hat. 62 Das Teilurteil des Senats vom 23.03.1998 (veröffentlicht in: r+s 99, 413) ist rechtskräftig geworden, da der BGH die Revision der Beklagten nicht angenommen hat (Beschluß VI ZR 126/98 vom 19.01.1999). 63 Der Kläger beantragt nunmehr, 64 unter Abänderung des am 26.02.1997 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster die Beklagten zu verurteilen, 65 1. 66 wegen einer Forderung i.H.v. 200.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1997 aufgrund des Schuldanerkenntnisses vom 21.02.1997 gemäß notarieller Urkunde Nr. X Notar N1, N, die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch von G1 Blatt 0 eingetragenen Grundstücke, G1, Flur 29, Flurstücke 120, 118 und 126 zu dulden; 67 2. 68 an ihn insgesamt 600.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04. Juli 1997 abzüglich des durch das Teilurteil des Senats vom 23.03.1998 zuerkannten Betrages zu zahlen; 69 3. 70 hilfsweise, den Anträgen zu Ziff. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 aus der Berufungsbegründungsschrift zu entsprechen, soweit sie nicht durch das Teilurteil des Senats vom 23.03.1998 beschieden worden sind und soweit sie nicht vom obigen Antrag unter Ziff. 1 erfaßt werden. 71 Die Beklagte beantragt, 72 die Berufung zurückzuweisen. 73 Sie hält die Klageänderung für unzulässig und erhebt die Verjährungseinrede. 74 Im übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil und bestreitet unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, von den Straftaten ihres Ehemannes und der Herkunft der Gelder Kenntnis gehabt zu haben. Sie behauptet, ihr Ehemann habe sämtliche finanziellen Angelegenheiten der Familie geregelt; sie sei davon ausgeschlossen gewesen und habe auch von ihm keine Erklärungen darüber verlangt; er habe sowohl die Konten wie auch die Abrechnung des Weinhandels bearbeitet; Barverfügungen und Überweisungen habe sie lediglich in geringer Anzahl allein auf Anweisung ihres Ehemannes getätigt und habe keine Kontoauszüge erhalten und sich um die Finanzangelegenheiten nicht gekümmert; entsprechend der Erklärung ihres Ehemannes habe sie geglaubt, daß er die Gelder im Lotto gewonnen habe. Bezüglich der Verfügung vom 04./07. Juli 1994 über 17.667,62 DM vom Konto bei der Sparkasse W bestreitet sie, diesen Betrag erhalten zu haben. 75 Sie bestreitet, daß den einzelnen Teilakten der Grundstücksübertragung die Absicht zugrunde gelegen habe, Vollstreckungsmaßnahmen zu vereiteln. Sie bestreitet ferner, daß ihr Pkw Audi A 4 mit dem Kennzeichen C von ihrem Ehemann stamme, und daß sie Eigentümerin des von ihrer Tochter T gehaltenen Pkw Audi A 4 mit dem Kennzeichen C, und daß diese Fahrzeuge mit Mitteln bezahlt worden seien, die aus den Straftaten ihres Ehemannes stammten. Sie macht geltend, anfechtbare Rechtshandlungen ihres Ehemannes lägen weder in bezug auf das Grundstück noch auf die Fahrzeuge vor. Sie bestreitet ferner, das wesentliche Vermögen ihres Ehemannes im Sinne des § 419 BGB übernommen zu haben. 76 Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 77 Der Senat hat die Akten des Strafverfahrens 45 Js 885/96 = 45 VRs 647/97 StA N = 8 KLs 3/97 LG N ausgewertet. Er hat ferner die Beklagte sowie Frau X1 als Vertreterin des Klägers gem. § 141 ZPO angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf den darüber gefertigten Vermerk des Berichterstatters Bezug genommen. 78 Die vorgesehene Vernehmung des Ehemanns der Beklagten als Zeugen dazu, daß er die Beklagte in dem Glauben gelassen habe, das Geld stamme aus einem Lottogewinn, ist unterblieben, nachdem der Ehemann im Senatstermin vom 10.02.2000 eine Erklärung hat überreichen lassen, der zufolge er nach einem inzwischen erlittenen schweren Unfall mit Schädelhirntrauma nicht in der Lage sei, als Zeuge eine glaubwürdige Aussage zu machen, da seit dem Unfall große Gedächtnislücken vorhanden seien. Mit Rücksicht darauf hat die Beklagte auf ihn als Beweismittel verzichtet. 79 Entscheidungsgründe: 80 Die Berufung des Klägers, soweit über sie noch nicht durch das rechtskräftige Teilurteil vom 23.03.1998 entschieden worden ist, hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. 81 1. 82 Klage und Berufung sind auch insoweit zulässig, wie der Kläger mit dem erweiterten Zahlungsantrag (zunächst Ziff. 7, jetzt Ziff. 2 der Berufungsanträge) die Beklagte auf Zahlung von 600.000,00 DM nebst Zinsen in Anspruch nimmt. Zwar ist der Zahlungsantrag in der ursprünglichen und in der erweiterten Form erstmals in der Berufungsinstanz gestellt worden. Die darin liegende Klageänderung ist aber zulässig, denn durch sie sind Prozeßstoff und Prüfungsumfang nicht wesentlich erweitert und die Rechtsverteidigung der Beklagten nicht wesentlich erschwert worden. Darüber hinaus ist die Klage in ihrer jetzigen Form geeignet, die zwischen den Parteien streitigen Fragen aus dem anstehenden Komplex abschließend zu entscheiden. Der Senat erachtet deswegen die Klageänderung für sachdienlich. 83 2. 84 In der Sache hat der Kläger mit dem Zahlungsantrag teilweise Erfolg; im übrigen ist die Klage unbegründet. 85 2.1 86 Insbesondere besteht kein Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz, aufgrund dessen die Beklagte es dulden müßte, daß der Kläger aus dem Schuldtitel, der ihm gegen ihren Ehemann vorliegt, in ihren Grundbesitz vollstreckt. Der Senat teilt hierzu die Auffassung des Landgerichts, daß die Übertragung der Grundstücke auf die Beklagte nicht dafür ursächlich war, daß es dem Kläger nicht als Zugriffsobjekt zur Verfügung steht, aus dem er wegen der Schulden des Ehemanns der Beklagten Befriedigung hätte erlangen können. 87 2.1.1 88 Der hälftige Miteigentumsanteil, welcher der Beklagten von ihrem Ehemann übertragen worden ist, ist ihr bereits lange vor den Straftaten aufgelassen worden, welche der Ehemann zu Lasten des Klägers begangen hat, und für sie war auch schon lange vor diesen Straftaten eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden. Wegen der später entstandenen Verbindlichkeiten des Ehemanns hätte deswegen der Kläger nicht mit Erfolg auf diesen Miteigentumsanteil zugreifen können. 89 Entgegen der Auffassung des Klägers waren die damals zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann abgeschlossenen Geschäfte nicht nichtig. Wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Ehemann mit seinem damaligen Transportunternehmen geraten war, liegt es zwar nahe, daß die Übertragung auch das Ziel hatte, der Familie den Grundbesitz zu sichern; das hat auch die Beklagte im Ermittlungsverfahren so dargestellt (vgl. ihre Vernehmung vom 07.11.1996 Bl. 127 der Ermittlungsakten 45 Js 885/96 StA N). Das bedeutet aber nicht, daß deswegen das Übertragungsgeschäft nichtig gewesen wäre. Es war vielmehr offenbar ernsthaft gewollt, und eine Absicherung der Beklagten lag auch deswegen nahe, weil ihr Vater angesichts der Schwierigkeiten, in die das Transportunternehmen geraten war, in erheblichem Maße finanzielle Hilfe geleistet hatte. 90 2.1.2 91 Auf denjenigen hälftigen Miteigentumsanteil, der zunächst der Schwiegermutter der Beklagten gehört hatte, hätte der Kläger auch unabhängig von den verschiedenen Übertragungsgeschäften nicht aus dem Schuldtitel zugreifen können, der ihm gegen den Ehemann der Beklagten vorliegt. Dieser ist zwar nach dem Tode seiner Mutter als Eigentümer auch dieses Grundstücksanteils im Grundbuch eingetragen worden. Da aber die Mutter diesen Grundstücksanteil auch schon im Jahre 1985 an ihre übrigen Kinder und deren Ehepartner aufgelassen hatte, deren Erwerbsansprüche ebenfalls durch Auflassungsvormerkungen gesichert waren, hätte letztlich der Kläger auch in diesem Miteigentumsanteil nicht mit Erfolg vollstrecken können. Dafür, daß die Übertragung auf die Geschwister des Ehemanns nichtig war, bestehen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. 92 Ein Anfechtungsrecht des Klägers, das ihm ermöglichen würde, wegen der Schulden des Ehemanns in den von der Mutter stammenden Miteigentumsanteil zu vollstrecken, ergibt sich auch nicht daraus, daß die Geschwister und deren Ehepartner mit solchen finanziellen Mitteln abgefunden worden sind, die nach Lage der Dinge offenbar aus den Straftaten des Ehemanns der Beklagten stammten. Zwar haben die Verwandten ihre gesicherten Erwerbsrechte deswegen zugunsten der Beklagten aufgegeben, weil deren Ehemann ihnen den Gegenwert zugewandt hat, um sie abzufinden. Anfechtungsrechtlich stellt sich danach aber die Sache nicht anders dar, als wenn die Beklagte von ihrem Ehemann das Geld erhalten hätte, und damit den Erwerb des von seiner Mutter stammenden Miteigentumsanteils bewirken zu können, an dem die Verwandten gesicherte Erwerbsrechte hatten. Er hat auf diese Weise auf dem Umwege über seine Geschwister Vermögen auf die Beklagte verschoben, das zunächst in Buchgeld bestand und auf das bis dahin der Kläger aufgrund seiner Schadensersatzansprüche hätte zugreifen können. Die aufgrund eines eventuellen Anfechtungsrechts bestehende Pflicht des Zuwendungsempfängers, die Zwangsvollstreckung aus einem gegen den Schuldner gerichteten Schuldtitel zu dulden, erstreckt sich aber nicht auf dasjenige, was der Empfänger mit dem verschobenen Vermögen erwirbt. Insoweit kommen nur Wertersatzansprüche in Betracht (vgl. Kilger/Huber, Anfechtungsgesetz, § 7 Anm. III 10), nicht aber ein Duldungsanspruch. 93 2.2 94 Demgegenüber hat der Zahlungsantrag teilweise Erfolg. 95 2.2.1 96 Es haben sich allerdings keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Beklagte ihrem Ehemann dabei geholfen hat - sei es auch nur in Form psychischer Beihilfe -, durch seine Betrugstaten die einzelnen Geldbeträge beim Kläger abzuziehen und auf die Konten bei der Sparkasse W oder bei der Deutschen Bank G1 zu leiten, abgesehen davon, daß sie ihm dieses auf ihren Namen lautende als Familiengehaltskonto dienende Ahauser Girokonto zur weitgehend selbständigen Bearbeitung überlassen hat. Darauf kommt es aber nicht mehr an, denn wegen der Beträge, die der Ehemann in betrügerischer Weise auf dieses Konto geleitet hat, ist die Beklagte schon durch das Teilurteil vom 23.03.1998 als Bereicherungsschuldnerin zur Erstattung verurteilt worden. 97 2.2.2 98 Das am 24.07.1992 eingerichtete Konto bei der Sparkasse W, auf welches der Ehemann der Beklagten beginnend mit dem 13.08.1992 die weiteren beim Kläger abgezogenen Beträge geleitet hat, ist ihm nicht von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Kontoinhaber war der Ehemann der Beklagten. Er hat im eigenen Namen den Eröffnungsantrag gestellt und ist dort als Kontoinhaber bezeichnet. Daß daneben auch noch die Bezeichnung "Ahauser Weinkiste", welche die Beklagte für die unter ihrem Namen betriebene Weinhandlung benutzte, im Kontoeröffnungsantrag erscheint, tritt gegenüber den Namensbezeichnungen in der Bedeutung zurück; dies umso mehr, als die Beklagte selbst ebenfalls in der Kontokarte der W Sparkasse erscheint, aber eben nicht als Kontoinhaberin, sondern nur als weitere Zeichnungsberechtigte, d.h. als Inhaberin einer Kontovollmacht. Daraus, daß dieses in erster Linie der Abwicklung der Betrugstaten dienende Konto eröffnet und vom Ehemann der Beklagten benutzt worden ist, lassen sich deswegen weder deliktische noch Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte herleiten. 99 2.2.3 100 Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte ergeben sich auch nicht daraus, daß der von ihrer Schwiegermutter stammende Miteigentumsanteil mit Geldmitteln bezahlt worden ist, die ihr Ehemann beim Kläger abgezogen und auf das Vredener Konto geleitet hatte. 101 Eine Leistungskondiktion kommt nach Lage der Dinge ohnehin nicht in Betracht. Die Beklagte ist dem Kläger insoweit aber auch nicht wegen Bereicherung in sonstiger Weise zur Erstattung verpflichtet, denn sie hat den Miteigentumsanteil und dessen im gleichen Zuge erfolgte Freistellung von den gesicherten Erwerbsansprüchen der Verwandten nicht unmittelbar auf Kosten des Klägers erlangt, wie es Voraussetzung dieser Kondiktionsart wäre. Vielmehr ist dessen Entreicherung schon dadurch eingetreten, daß ihr Ehemann das Geld auf sein Vredener Konto geleitet hat. Erst in einem weiteren Schritt sind dann - zumindest teilweise - mit Geld von diesem Konto die vormerkungsberechtigten Verwandten abgefunden worden, die insgesamt 150.000,00 DM erhalten haben. Bei einem derartigen Auseinanderfallen zwischen der Entreicherung auf der einen und der Bereicherung auf der anderen Seite scheiden Ansprüche gem. § 812 I 1, 2. Fall BGB aus. 102 2.2.4 103 Die Beklagte ist aber gem. § 826 BGB dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie daran mitgewirkt hat, über Geld von dem Vredener Konto im Betrage von 115.842,93 DM zu verfügen, welches ihr Ehemann durch seine Straftaten aus dem Vermögen des Klägers dorthin gelenkt hatte. Dadurch wurde dieses Geld, auf das der Kläger ansonsten zum Ausgleich seines Schadens hätte zugreifen können, dergestalt in den Verkehr gebracht, daß es jetzt nicht mehr zur Verfügung steht, mit der Folge, daß der Schaden des Klägers nicht mehr durch den Zugriff auf dieses Geld ausgeglichen werden kann. 104 Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vredener Kontos nicht mehr gutgläubig in bezug auf die Herkunft des scheinbaren Familienwohlstandes aus einem Lottogewinn war, sondern wußte, daß ihr Ehemann seine Stellung als Buchhalter ausnutzte, um sich bei seinem Arbeitgeber in betrügerischer Weise selbst zu bedienen. Es kann deswegen letztlich offenbleiben, ob überhaupt der Ehemann anfangs auch ihr gegenüber vorgegeben hat, das Geld stamme aus einem Lottogewinn. 105 Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß sie - wenn überhautp - jedenfalls nicht lange daran geglaubt hat. Dafür sprechen zunächst die diffusen Angaben über Zeit und Höhe des angeblichen Lottogewinns. Den Angaben der Beklagten im Senatstermin vom 26.01.1998 zufolge soll er ihr 1991 oder 1992 darüber berichtet haben, ohne aber konkrete Angaben zur Höhe zu machen. In seiner Vernehmung vom 30.09.1996 (Bl. 56, 88 der Ermittlungsakten) hat er sogar angegeben, sie habe das geglaubt, ohne nach der Höhe des Gewinns zu fragen; er hat außerdem ausdrücklich betont, auch über die Höhe des Gewinns keinerlei Angaben gemacht zu haben (Bl. 97, 101 der Ermittlungsakten). Später hat er angegeben, er habe auf Fragen seiner Ehefrau und der Töchter nach der Höhe des Gewinns nur geantwortet: "Es reicht." Die Beklagte, die in ihrer Vernehmung vom 07.11.1996 angegeben hat, sie habe im Zusammenhang mit der Eröffnung des Vredener Kontos von dem angeblichen Lottogewinn erfahren, will diese Erklärung hingenommen haben, ohne dem weiter nachzugehen. Das nimmt ihr der Senat nicht ab. Denn zum einen hätte an sich schon in der vorangegangenen Zeit Erklärungsbedarf dafür bestanden, daß es trotz beschränkter Einkommensverhältnisse binnen weniger Jahre gelang, sich der drückenden Schulden zu entledigen (vgl. S. 6 und 7 des Strafurteils), und aus ihren Kontoauszügen hätte die Beklagte entnehmen können, daß irreguläre Eingänge vom Kläger vorlagen, die mit Nachzahlungen, Reisekostenerstattungen und dergleichen nicht plausibel zu erklären waren. Aber selbst wenn sie zunächst mangels Übersicht und weil sie sich um ihre - ihr jederzeit zugänglichen - Kontoauszüge nicht kümmerte, bis dahin gutgläubig gewesen sein sollte, so hätte sie doch spätestens im Zusammenhang mit der Eröffnung des Vredener Kontos - zu dem Zeitpunkt also, als ihrer ersten Vernehmung zufolge ihr Ehemann ihr angeblich die Erklärung mit dem Lottogewinn aufgetischt haben soll - erfahren, was die wirkliche Quelle des erstaunlichen Geldsegens war. Dafür spricht entscheidend, daß ihr für das neu eröffnete Konto eine Vollmacht eingeräumt wurde, von der sie in der Folgezeit auch mehrfach Gebrauch gemacht hat. Selbst wenn sie ihrem Ehemann die Regelung aller Geldangelegenheiten der Familie in vollem Umfang überlassen hatte, hätte er doch ohne weiteres damit rechnen müssen, daß sie von der Vollmacht Gebrauch machen würde, um angesichts seiner höchst unbefriedigenden Erklärungen näheres über die Höhe des angeblichen Gewinns zu erfahren. Da aber dieses Konto von Anfang an in erster Linie dazu vorgesehen war, die weiteren beim Kläger abzuschöpfenden Beträge aufzunehmen (vgl. die Vernehmung des Ehemanns vom 30.09.1996 Bl. 87 der Ermittlungsakten), hätte ihm - wenn er die wahre Geldquelle vor der Beklagten verheimlichen wollte - daran gelegen sein müssen, ihr keine Zugangsmöglichkeit zu den Kontounterlagen zu verschaffen. Aus diesen hätte die Beklagte unschwer entnehmen können, daß das reichlich fließende Geld nicht aus einem großen Lottogewinn kam, sondern aus einer Vielzahl von offensichtlich betrügerisch veranlaßten Überweisungen des Klägers. 106 Es mag zwar sein, daß die Beklagte sich bis dahin nicht um die Finanzen der Familie gekümmert hatte. Ihr Ehemann hätte aber jetzt damit rechnen müssen, daß ihre Neugier durch den erstaunlichen, der Höhe nach aber unbekannten Lottogewinn gereizt würde. Wenn er ihr gleichwohl für das neu angelegte Konto eine Vollmacht erteilte, so ist das angesichts der sich aufdrängenden Gefahr der Entdeckung durch die Beklagte vernünftigerweise nur damit zu erklären, daß es nichts zu entdecken gab, weil spätestens jetzt die Beklagte in sein Treiben eingeweiht war. 107 Die demgegenüber aufgestellte Behauptung der Beklagten, er habe ihr gegenüber weiterhin bis zu seiner Verhaftung an der Geschichte von dem Lottogewinn festgehalten, ist nicht bewiesen. Den Beweisantritt auf Vernehmung ihres Ehemannes hat die Beklagte fallengelassen. Wenn den Töchtern und Verwandten gegenüber diese Version vom Lottogewinn aufrechterhalten worden ist, lassen sich daraus keine Schlüsse auf den guten Glauben der Beklagten herleiten. 108 Bei dieser Sachlage haftet die Beklagte für die Schäden, die dadurch entstanden sind, daß aufgrund ihre Verfügungen über das Vredener Konto die entsprechenden Beträge in den Verkehr gebracht worden sind, so daß der Kläger darauf nicht mehr zugreifen kann. 109 Es kommt nicht darauf an, ob sie dabei den Straftatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) verwirklicht hat. Sie hat jedenfalls ihrem Ehemann durch ihre Verfügungen dabei geholfen, die infolge seiner betrügerischen Überweisungen bereits eingetretene, aber noch nicht abgeschlossene Schädigung des Klägers möglichst unumkehrbar zu machen, und sie hat davon selbst durch die ganz erhebliche Steigerung des Lebensstandards der Familie, die sich nicht zuletzt in mehr oder weniger wahllosen, jedenfalls überflüssigen Anschaffungen ausdrückte (vgl. die Vernehmung des Ehemanns vom 30.09.1996 Bl. 88 der Ermittlungsakten), in erheblichem Umfang selbst partizipiert. Damit hat sie sich in eine Rolle begeben, die in ihrer sittlichen Bewertung derjenigen des Hehlers nahesteht. 110 Es läßt sich allerdings letztlich nicht klären, inwieweit die Beklagte über ihre feststehende Mitwirkung durch ihre Verfügungen über das Vredener Konto hinaus daran mitgewirkt hat, den Schaden des Klägers zu vergrößern und zu verfestigen. Insbesondere liegt es nicht ganz fern, daß sie über den gesamten Umfang der vom Kläger abgezogenen Geldbeträge auch von ihrem Ehemann im Unklaren gelassen worden ist, ohne daß ihr insoweit der Vorwurf zu machen wäre, daß sie sich weiterer Erkenntnis bewußt verschlossen hätte. 111 Eine Verantwortung der Beklagten für den weitergehenden Schaden läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß mit dem vom Kläger stammenden Geld ganz erhebliche Aufwendungen für das Grundstück gemacht worden sind, dessen Eigentümerin sie letztlich geworden ist. Zwar sind die gesicherten Erwerbsrechte der Geschwister ihres Ehemannes mit 150.000,00 DM abgelöst worden, und in gleicher Weise sind die Aufwendungen für die Gartengestaltung, die der Ehemann mit ca. 60.000,00 DM beziffert hat, mit Geld aus seiner Beute finanziert worden. Aber zum einen lagen zeitlich diese Vorgänge deutlich vor der Umschreibung des Grundstücks auf die Beklagte, so daß sich von daher die Feststellung nicht treffen läßt, daß sie in einer das Verdikt der Sittenwidrigkeit rechtfertigenden Weise daran mitgewirkt hat. Zum anderen läßt sich eine weitergehende Haftung auch nicht daraus herleiten, daß zumindest teilweise ihre Verfügungen über das Vredener Konto im Zusammenhang standen mit der Abfindung der Verwandten, die letztlich ihr zugutekamen; dies umso weniger, als der Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Grundstück - Abfindung und Gartengestaltung - bei ca. 210.000,00 DM liegt. Demgegenüber besteht eine Haftung der Beklagten wegen ihrer Verfügungen über das W Konto schon i.H.v. 115.842,93 DM, und es kommen die 96.920,35 DM hinzu, die sie entsprechend dem Teilurteil vom 23.03.1998 dem Kläger erstatten mußte wegen der Verschiebungen, die über ihr B Konto gelaufen sind. Insgesamt läßt sich damit nicht feststellen, daß die Aufwendungen für das Grundstück den Betrag übersteigen, für den die Beklagte dem Kläger ohnehin haftet. 112 Im übrigen geht zwar der Senat davon aus, daß die Beklagte zumindest teilweise an dem gesteigerten Konsum mitgewirkt hat, der durch die Beute ihres Ehemanns finanziert worden ist. Insoweit läßt sich aber nicht im einzelnen feststellen, inwieweit sie selbst den Anstoß zu den einzelnen Ausgaben gegeben hat oder über den bloßen Konsum hinaus daran mitgewirkt hat. Wenn auch insoweit die Aktivitäten im wesentlichen von ihrem Ehemann - wie es im Ermittlungsverfahren dargestellt worden ist - ausgingen, läßt sich auf das bloße Mitkonsumieren das Sittenwidrigkeitsverdikt nicht stützen. 113 2.2.5 114 Es kommen zwar anfechtungsrechtliche Wertersatzansprüche in Betracht wegen des Grundstücksanteils, der von der Schwiegermutter der Beklagten stammte; denn die vormerkungsberechtigten Verwandten sind mit Geld abgefunden worden, das offenbar aus der Beute stammte. Die dafür aufgewandten Beträge liegen aber unter dem Gesamtbetrag von 212.763,28 DM, für den die Beklagte ohnehin haftet. 115 2.2.6 116 Weitergehende Zahlungsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme nach der seinerzeit noch geltenden Vorschrift des § 419 BGB. Es kommt nicht darauf an, daß nicht gesichert ist, daß kein weiteres Vermögen des Ehemannes vorhanden war, insbesondere ob er Teile der Beute beiseite geschafft hat, und auch nicht darauf, ob dies ggf. einer Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme entgegenstehen würde. Denn sie würde ggf. gem. § 419 II BGB a.F. nur mit dem übernommenen Vermögen haften. Die an die Verwandten gezahlten Abfindungsbeträge sprechen aber dafür, daß der von der Schwiegermutter stammende Miteigentumsanteil wertmäßig nicht den Betrag von 212.763,28 DM überstieg, für den die Beklagte ohnehin haftet. 117 2.2.7 118 Insgesamt besteht danach ein Zahlungsanspruch i.H.v. weiteren 115.842,93 DM. 119 Dieser ist nicht verjährt. Die dreijährige Frist des § 852 BGB begann nicht vor dem 30.09.1996, dem Tage, an dem der Ehemann der Beklagten verhaftet wurde, denn vorher jedenfalls hatte der Kläger von einer wie auch immer gearteten Mitwirkung der Beklagten an der Schädigung keine hinreichende Kenntnis. Der Zahlungsantrag i.H.v. 212.763,28 DM ist am 02.07.1997 bei Gericht eingegangen und alsbald zugestellt worden. Selbst der erweiterte Zahlungsantrag ist am 27.09.1999 und damit noch innerhalb von drei Jahren nach der Verhaftung des Ehemanns der Beklagten bei Gericht eingegangen und ebenfalls alsbald zugestellt worden. 120 2.3 121 Mit dem Berufungsantrag zu 3) macht der Kläger hilfsweise die früheren Anträge zu 1) bis 6) geltend, soweit sie nicht im jetzigen Antrag zu 1) enthalten und nicht durch das Teilurteil des Senats erledigt sind. 122 2.3.1 123 Erledigt sind die früheren Anträge zu 4) und zu 6), soweit sie sich auf den Pkw Audi A 4 C bezogen. 124 2.3.2 125 Im übrigen sind die Anträge insgesamt unbegründet, da sie insgesamt von einem anfechtungsrechtlichen Duldungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ausgehen und diesen sichern sollen. Bezüglich des Grundstücks besteht ein solcher Anspruch nicht, wie oben unter 2.1 ausgeführt ist. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung zur Sicherung dieser Ansprüche durch Verfügungsverbote. 126 Soweit es den von der Kläger angeschafften Pkw Audi A 4 C betrifft, bestehen anfechtungsrechtliche Duldungsansprüche ebensowenig wie bei den Grundstücksmiteigentumsanteilen. Ebensowenig wie diese stand der Pkw jemals dem Kläger als taugliches potentielles Vollstreckungsobjekt zur Verfügung. Wenn die Beklagte von ihrem Ehemann Geld aus der Beute erhalten hat, mit dem sie das Fahrzeug bezahlt hat, oder wenn er ihr den Wert des Fahrzeugs dadurch zugewandt hat, daß er es unmittelbar beim Lieferanten für sie bezahlte, so kämen allenfalls Wertersatzansprüche in Betracht, nicht aber ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug. 127 Im übrigen ist aber letztlich auch nicht die Angabe der Beklagten widerlegt, daß sie die Anschaffung des Fahrzeugs durch Inzahlunggabe ihres bisherigen Autos und im übrigen aus eigenen Mitteln finanziert hat. 128 Da kein Duldungsanspruch besteht, kann dieser auch nicht durch ein Verfügungsverbot gesichert werden. 129 4. 130 Die Zinsentscheidung und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 291 BGB, §§ 92, 708 Nr. 10, 546, 108 ZPO.