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Urteil

6 U 28/97

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1998:1217.6U28.97.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. November 1996 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) 54.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Mai 1996 zu zahlen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1) mit Ausnahme der Kosten, die durch die Berufung des Beklagten zu 2) entstanden sind; diese Kosten werden dem Beklagten zu 2) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils bei-zu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschwer der Parteien: unter 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. November 1996 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) 54.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Mai 1996 zu zahlen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1) mit Ausnahme der Kosten, die durch die Berufung des Beklagten zu 2) entstanden sind; diese Kosten werden dem Beklagten zu 2) auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils bei-zu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank leisten. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschwer der Parteien: unter 60.000,00 DM. Tatbestand: Der Kläger verfolgt auf unerlaubte Handlung, Auftragsrecht und Bereicherungsrecht gestützte Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) sowie den Beklagten zu 2) und jetzigen Zeugen u2, der in erster Instanz bereits rechtskräftig nach Klageantrag verurteilt worden ist. Der Zeuge u2, Ehemann der Beklagten zu 1), befaßte sich u.a. damit, Kaufinteressenten Neufahrzeuge zu weit unter dem Listenpreis liegenden Preisen zu verschaffen. Der Kläger war am Kauf eines neuen BMW interessiert und erhielt über den Zeugen u der vermeintlich günstigen Erwerbsquelle. Am 15.11.1995 ließ der Zeuge u2 dem Kläger über den Zeugen u eine Fahrzeugbeschreibung nebst Listenpreis des Autohauses D zukommen, auf der handschriftlich ein Rabatt von 25 % ausgewiesen war, so daß sich ein Gesamtpreis von nur noch 54.124,50 DM ergab. Der Kläger übergab dem Zeugen u am 24.11.1995 124,50 DM in bar sowie einen Verrechnungsscheck über 54.000,00 DM, auf den er den Zusatz notierte: "Neufahrzeug BMW 320 i Cabrio, lt. Angebot - Lieferung: 48 KW 1995 -". Bargeld und Scheck händigte der Zeuge u dem Zeugen u2 aus, der erklärt hatte, er benötige den Scheck zur Bezahlung des Fahrzeuges. Den Scheck reichte die Beklagte zu 1) bei der Genossenschaftsbank N ein. Auf dem auf ihren Namen lautenden Konto, das damals einen Sollsaldo von mehr als 150.000,00 DM aufwies, wurden ihr unter dem 29.11.1995 54.000,00 DM gutgeschrieben und dem Kläger wurde dieser Betrag belastet. Der Kläger hat behauptet, der Zeuge u2 habe von vornherein nicht die Absicht gehabt, ihm, dem Kläger, ein Fahrzeug zu verschaffen. Dem Zeugen sei es vielmehr ausschließlich darauf angekommen, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Kaufpreis zu vereinnahmen und für sich zu verwenden. An der betrügerischen Vorgehensweise des Zeugen u2 habe sich die Beklagte zu 1) in Kenntnis aller Umstände beteiligt. Die Beklagte zu 1) hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Siegen gerügt und betrügerisches Verhalten ihres Ehemannes bestritten. Jedenfalls, so hat die Beklagte zu 1) vorgetragen, sei ihr von etwaigem unlauterem Verhalten ihres Ehemanns nichts bekannt gewesen. Die Zahlungsvorgänge, die auf das auf ihren Namen lautende Konto bei der Genossenschaftsbank N abgewickelt worden seien, seien allein von ihrem Ehemann gesteuert worden, der auch die Gutschrift des Scheckbetrages von 54.000,00 DM veranlaßt habe. Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) und jetzigen Zeugen u2 antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu 1) jedoch abgewiesen. Der Beklagte zu 2) habe einen Betrug zum Nachteil des Klägers begangen. Daß sich die Beklagte zu 1) hieran vorsätzlich beteiligt habe, lasse sich jedoch nicht feststellen und eine Entscheidung in der Sache über etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) könne nicht erfolgen, weil die Klage insoweit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Siegen unzulässig sei. Gegen dieses Urteil wendet sich - nachdem der Beklagte zu 2) seine Berufung zurückgenommen hat - ausschließlich der Kläger mit dem Ziel einer Verurteilung auch der Beklagten zu 1), wozu er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Daß die Beklagte zu 1) über das strafrechtlich relevante Verhalten des Zeugen u2 informiert gewesen sei, ergebe sich u.a. daraus, daß sie auch mit der Vermittlung eines Pkw an den Zeugen L2 persönlich befaßt gewesen sei. Im übrigen sei das Landgericht kraft Sachzusammenhanges auch zur Entscheidung über auftrags- und bereicherungsrechtliche Ansprüche zuständig gewesen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 1) zu verurteilen, als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) an ihn 54.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Mai 1996 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen u2, u und L2. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien, deren Erklärungen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle des Senats vom 17.11.1997 und vom 09.11.1998 nebst dem zur Sitzung vom 17.11.1997 gefertigten Berichterstattervermerk. Die Akte 320 Js 45357/96 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I hat zu Informationszwecken vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist begründet. Die aus § 32 ZPO herzuleitende Zuständigkeit des Landgerichts Siegen umfaßt in der vorliegenden Sache nicht nur Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung, sondern auch einen Anspruch aus § 812 BGB, dessen Voraussetzungen hier vorliegen. I. 1. Die zur Zulässigkeit der Klage erforderliche örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Siegen ergibt sich aus § 32 ZPO zunächst einmal insoweit, als der Kläger Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB bzw. § 826 BGB herleitet. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1). Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein deliktischer Schadensersatzanspruch ergeben kann, aus (BGH, BGHZ 132, 105 = NJW 96, 1411, 1412, 1413 = JZ 97, 88; BGH, BGHZ 124, 237, 241 = NJW 94, 1413). Bei Mittäterschaft muß jeder Beteiligte sich die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge auch im Rahmen des § 32 ZPO zurechnen lassen (BGH NJW 95, 1225, 1226). Der Kläger hat vorgetragen, der Zeuge u2 habe ihm und dem Zeugen u vorgespiegelt, er wolle ihm, dem Kläger, preisgünstig einen Pkw beschaffen, obwohl es dem Zeugen u2 vornherein ausschließlich darauf angekommen sei, den Kaufpreis selbst zu vereinnahmen und für sich zu verwenden. Die Beklagte zu 1) sei daran als Mittäterin beteiligt gewesen. Dementsprechend habe sich der Zeuge u2 den Scheck aushändigen lassen und diesen an die Beklagte zu 1) weitergereicht, die den Scheckbetrag später auf ihrem Konto bei der Genossenschaftsbank N eingezahlt habe. Auch an einem Betrug zum Nachteil des Zeugen L2 habe die Beklagte zu 1) persönlich Anteil genommen. Dieser Vortrag genügt zur schlüssigen Darlegung einer mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten zu 1) und ihres Ehemannes. Da nicht nur der Schaden am Wohnsitz des Klägers eingetreten ist, sondern der Zeuge u2 auch sein Angebot dorthin verschickt hat und später den Scheck persönlich in B bei dem Zeugen u in Empfang genommen hat, fällt der Begehungsort, der auch für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage gemäß § 32 ZPO maßgeblich ist, in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Siegen. 2. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches des Klägers gegen die Beklagte zu 1) lassen sich jedoch auch nach der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen. In Betracht kommt ein Anspruch aus § 826 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Der Kläger hat jedoch nicht nachzuweisen vermocht, daß die Beklagte zu 1) tatsächlich, wie behauptet, vorsätzlich zu seinem Nachteil tätig gewesen ist. Ebenso wie der Kläger selbst hat der Zeuge u hierzu nichts bekunden können. Keiner von beiden hat jemals mit der Beklagten zu 1) persönlich verhandelt. Ein gewisses Indiz für die Einbeziehung der Beklagten zu 1) in die Geschäfte ihres Ehemannes ergibt sich zwar aus der Aussage des Zeugen L2, denn danach soll die Beklagte zu 1) einmal bei der letztlich erfolglosen Übernahme eines Pkw behilflich gewesen sein. Zuverlässige Rückschlüsse lassen sich daraus aber nicht ziehen. Etwas anderes ergibt sich ferner nicht daraus, daß die Beklagte zu 1) ein Bankkonto unterhielt, zu dem sie dem Zeugen u2 eine Kontovollmacht erteilt hatte, und ebensowenig daraus, daß der Zeuge u2 über dieses Konto wesentlichen Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit abwickelte. Schließlich mußte die Beklagte zu 1) auch nicht aus dem handschriftlichen Vermerk des Klägers auf dem Scheck vom 24.11.1995 folgern, daß ihr Ehemann den Scheck auf betrügerische Weise an sich gebracht hatte. Als einziges Beweismittel verblieb dem Kläger nur noch der Antrag auf Parteivernehmung der Beklagten zu 1). Diesen Antrag hat er jedoch im Hinblick auf die prozessuale Lage sowie auf den Stand des gegen die Beklagte zu 1) anhängigen Strafverfahrens fallen lassen. Insgesamt können somit die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden. II. 1. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagten zu 1) zum Vorwurf gemacht werden kann, vorsätzlich zum Nachteil des Klägers gehandelt zu haben, schuldet die Beklagte zu 1) dem Kläger aber die Zahlung von 54.000,00 DM wegen der Gutschrift des Scheckbetrages auf ihrem Konto. Der entsprechende Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB. Erlangt hat die Beklagte zu 1) durch die Scheckeinreichung Befreiung von ihren eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaftsbank N im Umfange von 54.000,00 DM. Dieser Betrag ist dem Konto des Klägers als unmittelbare Folge der Scheckeinreichung belastet worden. Ein Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung besteht nicht. Auf eine direkte rechtsgeschäftliche Beziehung zum Kläger kann sich die Beklagte zu 1) nicht berufen, weil eine solche zu keinem Zeitpunkt begründet worden ist, und zwar auch nicht etwa in der Form eines Auftrags. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte zu 1) berechtigt sein könnte, den Betrag von 54.000,00 DM gegenüber ihrem Ehemann für sich zu beanspruchen. Daß der Zeuge u2 mit der Übergabe des Schecks an die Beklagte zu 1) einer dieser gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtung hat nachkommen wollen, die Bankverbindlichkeit zu reduzieren, ist auszuschließen, da das Geld nach der Aussage des Zeugen u2 dem Konto sofort wieder abgezogen worden ist. Vielmehr erfolgte die Scheckeinzahlung auf das Konto der Beklagten zu 1), wie auch die Aussage des Zeugen u2 bestätigt hat, ausschließlich im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr, der sich aus der geschäftlichen Betätigung des Zeugen u2 ergab. Ein Rechtsgrund, den die Beklagte zu 1) dem Kläger entgegenhalten könnte, folgt schließlich nicht aus den Vereinbarungen zwischen dem Kläger bzw. dem Zeugen u und dem Zeugen u2. Ein Kaufvertrag, der den Zeugen u2 selbst zur Lieferung eines Pkw und den Kläger zur Zahlung des Kaufpreises an u2 verpflichten sollte, ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) nicht geschlossen worden. Zweck der vorzeitigen Übergabe des Schecks an u2 war es vielmehr, diesen im Rahmen der von u2 nicht näher offenbarten Aktivitäten zur Besorgung des BMW innerhalb absehbarer Zeit zu unterstützen. Dieser Zweck kann aber nicht mehr erreicht werden, weil der Zeuge u2, wie er selbst bekundet hat, infolge finanzieller Probleme keine preisgünstigen Pkw mehr beschaffen kann. Gemäß §§ 812, 818 BGB ist die Beklagte somit verpflichtet, 54.000,00 DM an den Kläger zu zahlen, obwohl das Geld nach der Aussage des Zeugen u2 sofort wieder von dem Konto abgezogen worden ist. Denn auf einen Wegfall der Bereicherung beruft sich die Beklagte zu 1) gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB ohne Erfolg, selbst wenn sie von den betrügerischen Aktivitäten ihres Ehemannes nichts gewußt haben sollte. Denn unstreitig hatte die Beklagte zu 1) ihrem Ehemann Kontovollmacht erteilt. Das Konto lautete zwar auf ihren Namen. Es liefen darüber aber eine Vielzahl von Zahlungsbewegungen, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) allesamt vom Zeugen u2 veranlaßt und gesteuert wurden. Dies hat auch der Zeuge u2 bestätigt, der bekundet hat, die Tätigkeit der Beklagten zu 1) habe allenfalls die Bedeutung von Botengängen gehabt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1) sich hinsichtlich der Kontoführung von ihrem Ehemann in ähnlicher Weise repräsentieren ließ wie durch einen rechtsgeschäftlichen Stellvertreter. Infolge dessen muß sich die Beklagte zu 1) das Wissen ihres Ehemannes über die Herkunft des Geldes aus einer Betrugsstraftat in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Beklagte zu 1) haftet daher verschärft gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 279 BGB und hat den durch die Straftat ihres Ehemannes auf ihr Bankkonto geflossenen Betrag an den Kläger zurückzuzahlen (vgl. dazu BGH NJW 82, 1585 = WM 82, 707; OLG Hamm WM 85, 1290; OLG Köln NJW 98, 2909; Senat, Urteil vom 23.03.1998 - 6 U 105/97 -). 2. Der Senat ist nicht gehindert, in der Sache über diesen bereicherungsrechtlichen Anspruch zu erkennen. a) Die Erklärung des Klägers im Senatstermin vom 17.11.1997, er beschränke sein Klagebegehren auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nehme im übrigen die Berufung zurück, hat dem Senat die Möglichkeit, über bereicherungsrechtliche Ansprüche zu erkennen, nicht entzogen. Es handelte sich lediglich um eine Beschränkung auf bestimmte anzuwendende Vorschriften (vgl. Lüke in Münchener Kommentar vor § 253 Rn. 36; Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., Einleitung Rn. 84; § 308 Rn. 5). Diese Eingrenzung ist durch die Erklärung im Senatstermin vom 09.11.1998, die Klage werde wieder auf bereicherungsrechtliche Vorschriften gestützt, aufgehoben. Als Berufungsrücknahme war die Erklärung vom 17.11.1997 unwirksam. Eine Teilrücknahme einer Berufung ist nur bezüglich eines zum Erlaß eines Teilurteils geeigneten Teiles des Streitgegenstandes zulässig. Eine Vorabentscheidung über einzelne rechtliche Anspruchsgrundlagen eines einheitlichen Klageanspruches durch Teilurteil ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, § 301 Rn. 3, 5). Das Zusammentreffen mehrerer Anspruchsgrundlagen führt bei einheitlichem Klageantrag nicht zu einer Mehrheit von Streitgegenständen. Dementsprechend wäre auch keine Teilklagerücknahme oder Verfahrensabtrennung möglich gewesen (vgl. BGH NJW 71, 564 = JZ 71, 336 mit Anm. Grunsky; Zöller, § 145 Rn. 2; § 269 Rn. 8 c). b) An einer Sachentscheidung über den bereicherungsrechtlichen Anspruch ist der Senat auch nicht deswegen gehindert, weil sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nur über § 32 ZPO ergibt. Die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk eine unerlaubte Handlung begangen worden ist, ist gemäß § 32 ZPO grundsätzlich auf Klagen aus unerlaubter Handlung beschränkt. Jedenfalls bis zur Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG war ein solches Gericht auch nicht kraft Sachzusammenhanges zur Entscheidung über Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen zuständig. An dieser Gesetzeslage hat sich durch die Neuregelung in § 17 Abs. 2 GVG, wonach ein im zulässigen Rechtsweg angerufenes Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, unmittelbar nichts geändert. Denn § 17 Abs. 2 GVG betrifft ausschließlich die Rechtswegezuständigkeit. Und nach der amtlichen Begründung zu der gesetzlichen Neuregelung sollten die Regelungen der Zivilprozeßordnung über Verweisungen wegen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit unberührt bleiben (vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 17, 38). Zum Teil wird daher auch nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG daran festgehalten, daß die Zuständigkeit eines im Gerichtsstand des § 32 ZPO angerufenen Gerichts weiterhin auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung beschränkt ist (vgl. OLG Hamburg - 1. Zivilsenat - OLGR 96, 347; KG Berlin, KGR 95, 202; LG Kassel, MDR 95, 204; zur Frage der internationalen Zuständigkeit auch BGH, BGHZ 132, 105 = NJW 96, 1411 = JZ 97, 88 m.w.N.; ferner Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 32 Rn. 14; Kühnen, GRUR 97, 19). Dies würde für die vorliegende Sache bedeuten, daß eine Entscheidung über den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers unzulässig wäre. Insoweit könnte auch keine Verweisung an das für den Wohnsitz der Beklagten zu 1) zuständige Gericht erfolgen (vgl. BGH NJW 71, 564 = JZ 71, 336 mit Anm. Grunsky). Demgegenüber wird zum Teil aus der Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG eine umfassende Zuständigkeit kraft Sachzusammenhanges hergeleitet (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 96, 118; Schneider, MDR 98, 69, 72; Zöller/Vollkommer, § 12 Rn. 21; § 32 Rn. 20; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., Vorbem. § 12 Rn. 8). Andere bejahen eine erweiterte Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO jedenfalls für den Fall, daß sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt auch nichtdeliktische Ansprüche ergeben (vgl. BayObLG MDR 95, 1261 = NJW-RR 96, 508; OLG Hamburg - 13. Zivilsenat - MDR 97, 884 = OLGR 97, 202). In der vorliegenden Sache hat der Kläger zwar nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beklagte zu 1) bei dem für ihren Wohnsitz gemäß § 12 ZPO zuständigen Gericht zu verklagen, dessen Zuständigkeit hinsichtlich sämtlicher Anspruchsgrundlagen gegeben war. Der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen auf unerlaubte Handlung gestützten Anspruch gegen die Beklagte zu 1) herleitet, ergibt jedoch zugleich die Voraussetzungen eines entscheidungsreifen Anspruchs aus § 812 BGB. Wäre der Senat aus Zuständigkeitsgründen gehindert, über diesen bereicherungsrechtlichen Anspruch mitzuentscheiden, müßte der Kläger darauf verwiesen werden, nach evtl. erfolglosem Abschluß des anhängigen Rechtsstreits vor einem anderen Gericht erneut Klage zu erheben. Vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 17 Abs. 2 GVG schließt sich der Senat daher aus Gründen der Prozeßökonomie nunmehr der Rechtsauffassung an, nach der die Zuständigkeit aus § 32 ZPO im Einzelfall auch eine Entscheidung über nichtdeliktische Anspruchsgrundlagen erlaubt. Jedenfalls in solchen Fällen, in denen, wie vorliegend, ein unverjährter Anspruch aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise bei dem gemäß § 32 ZPO zuständigen Gericht geltend gemacht worden ist und der gleiche Lebenssachverhalt, auf den der Anspruch aus unerlaubter Handlung gestützt wird, einen zur Entscheidung reifen Anspruch nach Bereicherungsrecht ergibt, muß auch insoweit die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejaht werden. III. Wegen der oben erörterten Zuständigkeitsfrage hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Eine diesbezügliche Entscheidung des BGH für den Bereich des nationalen Rechts liegt, soweit ersichtlich, bisher nicht vor. Gemäß § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO war daher die Revision zuzulassen. IV. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 515, 546, 708 Nr. 10, 711 ZPO.