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Urteil

22 U 75/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Löschungsbewilligung nach §894 i.V.m. §326 BGB setzt eigene Vertragstreue des Gläubigers voraus; diese fehlte hier. • Die bloße Zahlung einer Teilrate auf ein Treuhandkonto unter Vorbehalt begründet keinen endgültigen Leistungsverzicht und kann Verzug des Käufers in Frage stellen. • Ein Maklerprovisionsanspruch des Vermittlers bleibt bestehen, wenn das Verwandtschaftsverhältnis offen gelegt war und keine nachteilige Interessenkollision nachgewiesen ist. • Die Leistungspflicht des Verkäufers zur lastenfreien Übertragung kann nicht wegen Verzugs des Käufers entfallen, wenn der Verkäufer seinerseits nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Beschaffung der Löschungsbewilligung unternommen hat.
Entscheidungsgründe
Kein Löschungsanspruch nach §894 i.V.m. §326 BGB bei fehlender eigener Vertragstreue • Ein Anspruch auf Löschungsbewilligung nach §894 i.V.m. §326 BGB setzt eigene Vertragstreue des Gläubigers voraus; diese fehlte hier. • Die bloße Zahlung einer Teilrate auf ein Treuhandkonto unter Vorbehalt begründet keinen endgültigen Leistungsverzicht und kann Verzug des Käufers in Frage stellen. • Ein Maklerprovisionsanspruch des Vermittlers bleibt bestehen, wenn das Verwandtschaftsverhältnis offen gelegt war und keine nachteilige Interessenkollision nachgewiesen ist. • Die Leistungspflicht des Verkäufers zur lastenfreien Übertragung kann nicht wegen Verzugs des Käufers entfallen, wenn der Verkäufer seinerseits nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Beschaffung der Löschungsbewilligung unternommen hat. Die Klägerin verkaufte mit notariellem Vertrag vom 23.02.1998 ein Grundstück an den Beklagten zu 1), vertreten durch seinen Vater Beklagten zu 2), bei einem Kaufpreis von 395.000 DM. Vereinbart waren drei Raten, darunter 15.000 DM sofort an den Notar und 355.000 DM gegen Vorlage von Löschungsunterlagen für bestehende Grundpfandrechte. Das Grundstück war mit Grundschulden in Höhe von 770.000 DM belastet; die Sparkasse forderte bis zu 420.000 DM zur Erteilung von Löschungsbewilligungen. Der Beklagte zu 1) zahlte die 15.000 DM auf ein Treuhandkonto unter Vorbehalt. Die Klägerin forderte später Löschung der zugunsten des Beklagten zu 1) eingetragenen Auflassungsvormerkung und Schadensersatz, behauptete, sie sei zur lastenfreien Übertragung in der Lage gewesen. Die Beklagten hielten die Klägerin für vertragsuntreu und begehrten Abweisung. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Ein Löschungsantrag nach vertraglicher Bewilligung war nicht möglich, nachdem das Grundbuchamt die Löschung abgelehnt hatte; die Klage ist auf §894 i.V.m. §326 BGB gestützt. • Voraussetzungen des §326 BGB fehlen: Unschädlich ist allenfalls ein Verzug des Käufers mit der ersten Rate, da die Zahlung auf ein fremdes Anderkonto unter Auflage erfolgte und damit keine Erfüllung bewirkte. • Eigene Vertragstreue des Gläubigers erforderlich: Die Klägerin wusste spätestens am 24.04.1998, dass die Sparkasse eine deutlich höhere Zahlung verlangte; sie unternahm keine Zusage, die Differenz zu zahlen oder anderweitig zu sichern, sodass sie selbst vertragsuntreu handelte und die Rechtsfolgen des §326 BGB ausschloss. • §242 BGB und Abwägung: Der Beklagte zu 1) durfte darauf vertrauen, dass die Klägerin vor Vertragsschluss die Tragfähigkeit der Löschungsregelung geprüft oder aufzukommen bereit wäre; seine Hinterlegung auf Treuhandkonto unter Vorbehalt war nachvollziehbar und keine endgültige Leistungsverweigerung. • Folge: Der Erfüllungsanspruch auf lastenfreie Übereignung bestand fort; daher besteht kein Löschungsanspruch nach §894 i.V.m. §326 BGB. • Anwaltskosten und Schadensersatzansprüche: Ohne Anspruch aus §326 BGB entfallen die daraus abgeleiteten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1). • Maklerprovision: Der Anspruch des Beklagten zu 2) auf 10.000 DM besteht, da das Verwandtschaftsverhältnis offengelegt war und keine treuwidrige Doppelvertretung oder nachteilige Interessenkollision festgestellt wurde. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin kann die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus §894 i.V.m. §326 BGB verlangen, weil sie selbst ihrer Vertragspflicht zur Beschaffung der Löschungsbewilligungen bzw. zur Nachzahlung nicht nachgekommen ist und damit eigene Vertragstreue fehlt. Daraus folgt auch, dass sie keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten oder Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1) hat. Der Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 2) bezüglich des Maklerhonorars ist ebenfalls unbegründet; der Makleranspruch von 10.000 DM bleibt bestehen, da Verwandtschaft und Doppeltätigkeit offengelegt waren und keine schädliche Interessenkollision vorlag.