Urteil
123 C 50/18
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2018:0620.123C50.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger mögen die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger mögen die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beklagte ist Immobilienmaklerin und bot als solche Anfang des Jahres 2014 im Internet das Haus E.str. in Mendig zur Vermietung an. Die Kläger meldeten sich auf das Inserat, besichtigten das Objekt gemeinsam mit der Beklagten und dem Vermieter und schlossen sodann unter dem 28.02.2014 einen Mietvertrag mit dem seinerzeitigen Eigentümer und Vermieter des Objekts, dem inzwischen verstorbenen Herrn I. N., über die Anmietung des Hauses ab dem 15.04.2014 ab. Vereinbarungsgemäß zahlten sie an die Beklagte für die Vermittlung des Objekts eine Courtage gemäß Rechnung vom 28.02.2014 (Anlage K 1 = Bi. 6 d.A.) in Höhe von 1.547,00 EUR brutto. Das Objekt bewohnen die Kläger bis heute. Herr I. N. war der Vater der Beklagten. Die Kläger behaupten, die Beklagte und Herr I. N. hätten ihr Verwandschaftsverhältnis vor Vertragsschluss nicht offengelegt, sondern sich während des Besichtigungstermins gesiezt. Erst nach Vertragsschluss hätten sie durch - Dritte Kenntnis von dem Verwandtschaftsverhältnis erhalten. Die Kläger sehen sich arglistig getäuscht und meinen, daraus resultiere ein Anspruch auf Rückzahlung der Maklercourtage, hilfsweise auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.547,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 309,40 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe die bestehende Vater-Tochter-Beziehung gegenüber den Klägern vor Vertragsschluss offengelegt. Dass die Kläger das Verwandschaftsverhältnis schon im Jahr 2014 gekannt hätten, ergebe sich sowohl aus deren eMail vom 6.05.2014, an Herrn I. N. (Anlage B 2 = Bl. 35 d.A.) wie auch aus dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 6.10.2014 (Anlage B 3 = Bl. 37 d.A.). Insoweit erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und behauptet im Übrigen, zwischen ihr und ihrem verstorbenen Vater habe es keinerlei wirtschaftliche Verbindungen gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Den Klägern steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Maklercourtage gemäß § 812 'Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 652 BGB besteht nicht. Entgegen der Ansicht der Kläger liegt bereits kein Fall der unechten Verflechtung vor. Zwar ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der er, der Makler, gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise „verflochten" ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1992 - IV ZR 154/91 -, NJW 1992, 2818 = MDR 1992, 562). In Betracht kommt hier nur ein Fall der sogenannten „unechten Verflechtung". Bei einer solchen fehlt es zwar an einem Beherrschungsverhältnis, aufgrund dessen der Makler und die Hauptvertragsparteien keine Fähigkeit mehr zur selbständigen, voneinander unabhängigen Willensbildung haben. Andererseits ist bei der unechten Verflechtung die Verbindung des Maklers mit der Gegenseite derart, dass sich der Makler in einem „institutionalisierten Interessenkonflikt" befindet, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen läßt (BGH, Urteil vom 12. März 1998 - III ZR 14/97 -, MDR 1998, 648 f.; BGH, aa0). Das enge Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Tochter allein ist jedoch ebenso wie das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft mit dem Eigentümer einer Wohnung grundsätzlich nicht geeignet, einen Vermittlerlohn auszuschließen. Das BVerfG (Beschluss vom 30. Juni 1987 - 1 BA 1187/86 -, MDR 1987, 902 = NJW 1987, 2733) hat entschieden, dass dem Vermittler allein aufgrund des Bestehens einer ehelichen Gemeinschaft mit dem Eigentümer der Wohnung ein Vermittlerlohn nicht abgesprochen werden kann. Dieser Fall kann mit dem vorliegenden engen Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Tochter gleichgesetzt werden. Auch insoweit verbietet es Art. 6 GG, Verheiratete oder Familienangehörige allein deshalb zu benachteiligen, weil sie verheiratet oder verwandt sind (OLG Hamm, Urteil vom 20 Januar 2000 - 22 U 75/99 -, MDR 200, 635). Aber selbst wenn man mit einer späteren Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 26. April 1988 - 1 ByR 1264/87 , MDR 1988, 830 = NJW 1988, 2663) aus dem Bestehen der nicht gestörten Ehe auf enge wirtschaftliche Bindungen schließt, die den als Makler tätigen Ehepartner im Regelfall hindern, gegenläufige Interessen des Auftraggebers zu wahren, ist das auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn ein ungestörtes Vater-TochterVerhältnis lässt jedenfalls dann keinerlei Rückschluss auf eine enge wirtschaftliche Verbindung zwischen diesen zu, wenn, wie hier, die erwachsene Tochter wirtschaftlich unabhängig &s selbständige eingetragene Kauffrau arbeitet und weder arbeitsnoch dienstvertragliche Bindungen zwischen Vater und Tochter existieren. Den entsprechenden Tatsachenvortrag der Beklagten haben die Kläger unwidersprochen gelassen und damit prozessual zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Bei dieser Sachla‑ ge ist indes der Rückschluss, zwischen Vater und Tochter bestünde allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses auch eine enge wirtschaftliche Verbindung wie unter Ehepartnern in intakter Ehe, offenkundig nicht zulässig. Mangels unechter Verflechtung ist mithin der vertraglich vereinbarte Provisionsanspruch der Beklagten nicht ausgeschlossen. Die Zahlung der Kläger erfolgte mit Rechtsgrund, so dass ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen ist. Auf die Frage der Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs kam es damit entscheidungserheblich nicht mehr an. 2. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gegen die Beklagte zu. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Beklagten bereits keine sittenwidrige Handlung zum Nachteil der Kläger vorzuwerfen ist. Soweit die Kläger sich arglistig getäuscht sehen, kann das dahinstehen. Denn selbst wenn man den streitigen Klägervortrag als unstreitig unterstellt, haben die Kläger seit 2016 Kenntnis von - den zugrunde liegenden Umständen. Bis heute sind jedoch weder der Maklervertrag, noch der zugrunde liegende Mietvertrag wegen' arglistiger Täuschung. angefochten worden;. mit Blick auf § 124 BGB ist daher auch nunmehr ausgeschlossen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das behauptete Verhalten der Beklagten und ihres Vaters bei den Vertragsverhandlungen die von den Klägern getroffene Entscheidung zur Anmietung des Hauses unter Vermittlung der Beklagten wesentlich beeinflusst hat; dergleichen ist auch nicht dargelegt. Eine sittenwidrige Schädigung durch behauptetes Verschweigen des Verwandtschaftsverhältnisses scheidet auch unter diesem Gesichtspunkt aus (vgl. Palandt-Sprau, 75. Aufl. 2016, § 826 BGB Rdnr . 20). 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.547,00 EUR Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch · dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten las-sen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Richterin am Amtsgericht