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Urteil

11 U 101/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:1999:1215.11U101.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. April 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM. 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 ZPO 2 abgesehen. 3 Entscheidungsgründe: 4 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die auf Erstattung materiellen und immateriellen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. 5 A. 6 Die Beklagte haftet der Klägerin nicht aus §§ 839 Abs. 1, 847 BGB, Art. 34 GG i.V.m. §§ 9, 9 a,'47 LStrWG NRW auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge ihres am 18.08.1998 erfolgten Sturzes erlitten hat, denn die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des von ihr unterhaltenen Gehweges im Bereich der späteren Unfallstelle nicht verletzt. 7 I. 8 Zwar hatte die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige dafür Sorge zu tragen, daß sich die Verkehrswege in ihrem Bereich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zuläßt. Allerdings bedeutet dies nicht, daß die Wege und Plätze schlechthin gefahrlos und frei von Mängel sein müssen. Eine absolute Gefahrlosigkeit sämtlicher Verkehrsflächen kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und daher auch von den Benutzern nicht erwartet werden. Auch Fußgänger müssen mit gewissen Unebenheiten und auch mit Hindernissen rechnen und sich auf diese einstellen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur solche Gefahren zu beseitigen oder zumindest vor ihnen zu warnen, die der Verkehrsteilnehmer bei Anwendung durchschnittlicher Eigensorgfalt nicht selbst rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Der Wegebenutzer ist also immer zunächst auf seine Eigenvorsorge verwiesen und kann sich nur nach Maßgabe einer vernünftigen Sicherheitserwartung auf die Beseitigung von Gefahrenquellen verlassen. Im Rahmen des Zumutbaren muß nur denjenigen Gefahren Rechnung getragen werden, die eine gewisse Erheblichkeit besitzen und daher nach der Einsicht eines besonnenen und gewissenhaften Menschen ein Einschreiten erfordern. 9 II. 10 In Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze stellen Unebenheiten im Pflaster eines Gehweges bis zu 2,5 cm regelmäßig keine Gefahr dar. Niveauunterschiede von 5 bis 6 cm bilden dagegen in der Regel eine erhebliche Stolperkante, die durch normales Gehen nicht mehr ausgeglichen werden kann und deshalb als gefährlich anzusehen ist (vgl. auch BGH VersR 1969, 515). Allerdings gelten diese Grundsätze nur für Unebenheiten auf den eigentlichen Laufflächen von Gehwegen mit einheitlicher und durchgehender für den Fußgängerverkehr bestimmter Pflasterung. In dem Bereich, in dem die Klägerin gestürzt ist, lag jedoch keine durchgehende Pflasterung vor und handelte es sich für jedermann sichtbar nicht um die eigentliche Lauffläche. In die aus grauen Betonpflastersteinen bestehende Pflasterung waren Bäume mit quadratischen Baumscheiben einbezogen, wobei der von der Pflasterung ausgesparte Bereich rings um die Bäume mit Erdreich aufgefüllt war. Diese Baumscheibe hob sich von der umgebenden Pflasterung in Struktur und Farbe deutlich ab, denn durch die dort wachsenden Grasbüschel und Unkräuter ergab sich ein hellgrün/braun scheinender Bereich im Vergleich zur grauen Pflasterfläche, was auch von der Klägerin angesichts der im Sommer um 19.00 Uhr herrschenden guten Lichtverhältnisse ohne Schwierigkeiten zu erkennen war. 11 Aufgrund dieser Umstände ist die Gefährlichkeit des Niveauunterschiedes zwischen Pflasterung und den um die Baumscheibe gesetzten Kantsteinen, die nach der Behauptung der Klägerin mindestens 5 cm bis höchstens 6 cm betragen haben soll, anders zu beurteilen als ein Niveauunterschied in einer durchgehenden Pflasterung. Da die Baumscheibe in erkennbarer Weise von den grauen Pflasterung deutlich abgegrenzt und nicht zum Betreten bestimmt war, sind die Anforderungen an den Umfang der Verkehrssicherungspflicht bezüglich dieses Niveauunterschiedes deutlich geringer anzusetzen. Berücksichtigt man weiter, daß der Bereich der Baumscheibe von sorgfältig handelnden Fußgängern nicht zu betreten ist, sondern diese nur den gepflasterten Bereich des Gehweges benutzen sollten, kann selbst ein Niveauunterschied von ca. 6 cm zwischen Pflasterung und Baumscheibe nicht als verkehrswidrig angesehen werden. Wenn die Klägerin gleichwohl den Bereich der Baumscheibe betreten wollte, obwohl sie dafür auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen einleuchtenden Grund angegeben hat, so hätte sie besonders vorsichtig gehen müssen, also zumindest den Bereich der Kante meiden müssen und hierdurch einen Sturz vermeiden können. 12 III. 13 Die leichte Erkennbarkeit des Niveauunterschiedes zwischen Pflasterung und Baumscheibe ist auch nicht erst für die Frage des Mitverschuldens von Bedeutung, sondern bestimmt den Grad der an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen und wirkt sich daher notwendigerweise bereits bei der Frage der Abhilfebedürftigkeit der Unebenheit aus. Da ein normal aufmerksamer Fußgänger mit Niveauunterschieden zwischen Pflasterung und Baumscheibe rechnen muß und dieser Niveauunterschied für ihn auch rechtzeitig erkennbar ist, stellt sich die Unfallstelle nicht als abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, den vorhandenen Niveauunterschied zu beseitigen oder vor ihm zu warnen. 14 Das Anspruchsbegehren der Klägerin ist - wie auch ihre per-sönlichen Erklärungen im Verhandlungstermin gezeigt haben - geleitet von einem Fehlverständnis von ihrer Eigenverantwortlichkeit einerseits und von die Allgemeinheit belastenden Vorsorgepflichten der öffentlichen Hand andererseits. 15 B. 16 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.