Leitsatz: Wird die zum Gehen bestimmte Pflasterung einer Fußgängerzone durch unterschiedliche Steinsorten gestaltet, müssen alle Bereiche der Pflasterung grundsätzlich so gestaltet sein, dass sie von einem durchschnittlichen Gehwegbenutzer bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt ohne weiteres genutzt werden können. Allein der Einsatz unterschiedlicher Steinsorten zur Gestaltung einer Gehwegfläche begründet keine unterschiedlichen Maßstäbe für die Verkehrssicherung. Die Beschaffenheit einer Pflasterung kann einem Fußgänger den Eindruck vermitteln, auch um Bäume verlegtes Natursteinpflaster gehöre zu dem Bereich, den Fußgänger zum Gehen nutzen können und nicht als Teil einer Baumscheibe meiden sollten. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.03.2020 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 06.02.2020 (8 O 213/19) abgeändert. Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage nach dem Entwurf vom 12.09.2019 unter Beiordnung der sie vertretenden Rechtsanwaltskanzlei L in I Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Ratenzahlung wird im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht angeordnet. Gründe: I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 127 Abs. 1 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss vom 06.02.2020 wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 13.02.2020 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging am 13.03.2020 beim Landgericht Hagen ein. II. In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Der Antragstellerin kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung verweigert werden, § 114 Abs. 1 ZPO. Nach Aktenlage hat das Landgericht das Vorliegen einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle zu Unrecht als nicht gegeben angesehen. Die Antragstellerin hat diese und auch die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 839 Abs. 1 S. 1, 249, 253 BGB i.V.m. §§ 9, 47 StrWG NRW, Art. 34 GG gegen den Antragsgegner schlüssig vorgetragen. Es ist nicht auszuschließen, dass ihr die Beweisführung für das Entstehen und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs gelingen wird. 1. Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Rechtsauffassung, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall passiv legitimiert ist. Der Antragsgegner ist nach § 1 Abs. 1 seiner, vom Rat der Stadt I beschlossenen Satzung eine selbständige Einrichtung der Stadt I in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach der Präambel der Satzung sorgt er in seinen Zuständigkeitsbereichen unter anderem für die Verkehrssicherheit. Zu seinen Zuständigkeitsbereichen gehört - nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien - auch der Bereich der Fußgängerzone, in dem die Antragstellerin nach ihrem Vortrag gestürzt sein will. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich hat seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 3 der Satzung des Antragsgegners i.V.m. § 56 Abs. 3 StrWG. Sie beruht damit auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Satzung, die den Antragsgegner auch zu öffentlich rechtlichem Handeln befugt, so z. B. zum Erlass von Satzungen gemäß § 3 der Satzung. Das lässt erkennen, dass der Antragsgegner auch die ihm übertragene Verkehrssicherungspflicht als eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrzunehmen hat, mit der ihn die Stadt I beliehen hat. 2. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Antragsgegners schlüssig dargetan, insbesondere ein Sturz im Bereich einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle. a) Im angefochtenen Beschluss stellt das Landgericht (noch) zutreffend die rechtlichen Anforderungen der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung an das Vorliegen einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle dar. Das gilt auch noch für die Anforderungen an die Laufflächen eines Gehwegs und die Abgrenzung dieser Flächen zu so genannten Baumscheiben, die keine Flächen zum Gehen sein sollen. Nach gefestigter Rechtsprechung, welcher der Senat folgt und von der abzuweichen auch im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, werden scharfkantig gegeneinander abgesetzte Niveauunterschiede auf asphaltierten, plattierten oder gepflasterten Gehwegen bis zu 2 cm für Fußgänger grundsätzlich als beherrschbar angesehen. Erst darüber hinaus beginnt ein Bereich, in dem Unebenheiten für Fußgänger nicht mehr in jedem Fall hingenommen werden müssen, so dass eine Pflicht zur Gefahrbeseitigung des Verkehrssicherungspflichtigen in Betracht kommt, da bei derartig scharfkantigen Höhenunterschieden die Gefahr von Stürzen für Fußgänger anzunehmen ist (vgl. dazu z. B. OLG Hamm, Urteil vom 25. Mai 2004 – 9 U 43/04 –, juris, Rn. 11, mit Verweis auf: OLG Hamm, Urteil vom 19. Juli 1996 – 9 U 108/96 –, juris; Wellner, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, 14. Kap. Rn. 50; Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 839 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 511ff.) Dabei stellt der genannte Höhenunterschied von 2 cm keine starre Grenze dar, die schematisch heranzuziehen ist, sondern es ist auf die jeweilige vernünftige Erwartungshaltung der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Örtlichkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei dem Gesamteindruck, den die Verkehrsfläche dem Benutzer bietet und aus dem dieser seine Erwartungshaltung vernünftigerweise zu einem wesentlichen Teil herleitet, sowie der Verkehrsbedeutung wesentliche Bedeutung zukommt. Von gleichem Gewicht ist das Maß der Ablenkung der Fußgänger, also die Frage, ob der Fußgänger seine Aufmerksamkeit nahezu uneingeschränkt der Gehwegfläche widmen kann oder ob diese durch äußere Umstände abgelenkt wird (OLG Hamm, Urteil vom 25. Mai 2004 – 9 U 43/04 –, juris, Rn. 11); OLG Celle, Urteil vom 7. März 2001 - 9 U 218/00 -, juris, Rn. 6). Die vorstehenden Maßstäbe gelten grundsätzlich für Unebenheiten auf den eigentlichen Laufflächen von Gehwegen mit einheitlicher und durchgehender für den Fußgängerverkehr bestimmter Pflasterung. Befindet sich im Bereich ein Baum und ist zum Schutz dieses Baums eine so genannte Baumscheibe angebracht, ist die Situation gesondert zu betrachten. Hebt sich die Baumscheibe optisch von der Pflasterung im Gehwegbereich ab, dient sie somit ersichtlich nicht als Gehfläche, können Niveauunterschiede von deutlich mehr als 2 cm hinnehmbar sein, vergleiche z. B. OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1999 – 11 U 101/99 -, juris, Rn. 5f (zu einer von der Pflasterung deutlich abgesetzten Baumscheine mit einem als zulässig bewerteten Niveauunterschied von 5 bis 6 cm), auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 U 69/15 –, juris, Rn. 24. Es ist dann regelmäßig nicht erforderlich, dass ein Fußgänger eine solche Baumscheibe betritt. Benutzt er sie dennoch, handelt er auf eigenen Gefahr. b) Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall durch das Landgericht überzeugt nicht. Die von der Antragstellerin als Anlage zum Klageentwurf vorgelegten Lichtbilder lassen im Bereich der Ier Fußgängerzone einen aus sehr unterschiedlichen Steinarten zusammengesetzten Bodenbelag erkennen. Dem entspricht ihr Vortrag im Klageentwurf, der durch Augenschein unter Beweis gestellt ist. Ein Teil der Pflasterung, nicht nur der Bereich, den das Landgericht als „äußeren Ring um die innere Baumscheibe“ beschreibt, besteht aus unebenem Natursteinpflaster uneinheitlicher Form mit z. T. breiteren, unebeneren Fugen (als im weiteren Bereichen der Fußgängerzone anzutreffen). Diese Pflastersteine sind um den inneren Bereich einer Baumscheibe angebracht und auch als streifenförmige Ausläufer in Richtung der Geschäfte sowie als in andere Steinarten eingefügte Quadrate verwandt worden. Dabei stehen die Ausläufer teilweise in unmittelbarem Kontakt zu der Pflasterung um die Bäume. In diesen Bereichen ist für den Nutzer – jedenfalls auf dem als. Anl. K 1 vorgelegten Lichtbild – kein Unterschied zwischen einem begehbaren Bereich der Fußgängerzone und einem möglicherweise zu meidenden Bereich einer Baumscheibe zu erkennen. Nach der Pflasterung drängt sich vielmehr der Eindruck auf, auch der um die Bäume angebrachte Bereich des Natursteinpflasters gehöre zu dem Bereich, den Fußgänger zum Gehen nutzen könnten. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass diese Natursteinpflasterung auch in Bereichen der Fußgängerzone anzutreffen ist, die ersichtlich zum Betreten bestimmt sind und keine Nähe zu Bäumen aufweisen. Ausgehend hiervon spricht viel dafür, dass der von der Antragstellerin auf dem als Anlage K1 vorgelegten Lichtbild markierte Bereich, in dem sie gestürzt sein will, dem Gehweg und nicht einem vom Fußgänger zu meidenden Bereich einer Baumscheibe zuzuordnen ist. In diesem Fall ist der von der Antragstellerin weiter vorgetragene, mit Lichtbildern Anlagen K 2.1 – 2.3 festgehaltene sowie durch Zeugen, Augenschein und Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Niveauunterschied von „rund 3 cm“ im Bereich der Sturzstelle geeignet, eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle zu begründen. Es handelt sich um den Bereich einer Fußgängerzone, in der ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer regelmäßig geringere Niveauunterschiede erwartet, weil seine Aufmerksamkeit für den Bodenbelag durch die Auslagen, Werbung und sonstige Einrichtungen von Geschäften abgelenkt sein kann, und zwar auch in Bereichen, aus denen heraus er sich auf ein noch einige Meter entfernt liegendes Geschäft zubewegt. Ob eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle an der behaupteten Unfallstelle tatsächlich vorgelegen hat, wird im Klageverfahren zu klären sein. Die vom Landgericht aufgrund der verwandten Steinsorte und der darunterliegenden Baumwurzeln als für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar bewerteten Unebenheiten der Natursteinpflasterung im Bereich der Unfallstelle rechtfertigen keine andere Beurteilung in der Frage einer abhilfebedürften Gefahrenquelle (sie werden im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen sein). Wird die zum Gehen bestimmte Pflasterung einer Fußgängerzone durch unterschiedliche Steinsorten gestaltet, müssen alle Bereiche der Pflasterung grundsätzlich so gestaltet sein, dass sie von einem durchschnittlichen Gehwegbenutzer bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt ohne weiteres genutzt werden können. Allein der Einsatz unterschiedlicher Steinsorten zur Gestaltung einer Gehwegfläche begründet keine unterschiedlichen Maßstäbe für die Verkehrssicherung. Weisen die erkennbar zum Gehen bestimmten Flächen eines solchen Bereichs dann größere, evtl. auch gut sichtbare Höhenunterschiede als die grundsätzlich hinzunehmenden 2 cm auf, rechtfertigt allein dieser Umstand dann wiederum nicht die Beurteilung, dass keine abhilfebedürftigen Gefahrenstellen (mehr) vorliegen. Andernfalls hätte es der Verkehrssicherungspflichtige letztendlich in der Hand, durch einen nachlässigen Umgang mit grundsätzlich gefahrenträchtigen Niveauunterschieden in einem Gehwegbereich seiner Verpflichtung zur Verkehrssicherung zu entgehen. 3. Die weiteren Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung sind ebenfalls schlüssig dargetan. Wenn eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle nicht beseitigt bzw. vor ihr nicht hinreichend gewarnt wurde, beruht dies auf einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Antragsgegners, sofern ihm die Stelle bekannt war bzw. bekannt sein musste, was der Antragsgegner bislang nicht in Abrede stellt.. Dass sie aufgrund der Gefahrenstelle gestürzt ist und ihr damit durch die Verkehrssicherungspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, hat die Antragstellerin ebenfalls dargetan und u. a. durch das Benennen von Zeugen hinreichend unter Beweis gestellt. 4. Über die Höhe eines Schmerzensgeldes wird – nach festgestelltem Haftungsgrund – im Klageverfahren zu entscheiden sein. Die Antragstellerin hat nach ihrem bereits durch Arztberichte verdeutlichten und u. a. durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellten Vortrag erhebliche Verletzungen, insbesondere Frakturen im Bereich des rechten Oberschenkels/der rechten Hüfte sowie der rechten Schulter, des rechten Ober- und Unterarms mit einer Beeinträchtigung des Handgelenks erlitten. Diese Verletzungen erforderten umfangreiche ärztliche Maßnahmen zur Heilbehandlung wie das Importieren eines künstlichen Hüftgelenks sowie die mehrfache operative Versorgung des rechten Arms und haben – so der Vortrag der Antragstellerin – ein Dauerschaden zur Folge. Die Antragstellerin will ihre rechte Hand nur noch eingeschränkt nutzen können und sich mit dem Rollstuhl fortbewegen müssen, weil sie nur noch kurze Strecken mit einem Gehstock bewältigen kann. Bei diesen gravierenden Verletzungen und ihren anhaltenden Folgen ist das von der Antragstellerin angesetzte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 45.000 € nicht als grundsätzlich übersetzt zu bewerten. Zur Orientierung sei auch auf die in Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2020, auf Seite 273 unter Nrn. 1007 ff. aufgeführten Entscheidungen verwiesen. 5. Dass von der Antragstellerin selbst in Ansatz gebrachte Mitverschulden von 30 % wird im Rechtsstreit ebenfalls aufzuklären und zu bewerten sein. Nach derzeitiger Aktenlage kommt der genannte Prozentsatz in Betracht, so dass ein weiterer Abzug bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht angezeigt ist. 6. Nach dem Vorstehenden haben auch der beabsichtigte Feststellungsantrag und der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinreichende Erfolgsaussichten. III. Aufgrund der hinreichend belegten Angaben der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, konnte der Senat über den Prozesskostenhilfeantrag abschließend entscheiden. IV. Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht veranlasst.