Urteil
6 U 8/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Schädiger haftet nach § 823 BGB; ein angemessenes Mitverschulden des Geschädigten kann durch Quotierung berücksichtigt werden.
• Heilbehandlungskostenansprüche gehen mit ihrer Entstehung auf zuständige Sozialleistungsträger über (§ 116 SGB X; § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG).
• Ein bestandskräftiger Verwaltungsbescheid, der Leistungspflicht des Versorgungsträgers feststellt, ist auch bei analoge Anwendung des § 118 SGB X für die Zivilgerichte verbindlich.
• Verjährung nach § 852 BGB beginnt für den übergegangenen Anspruch mit Kenntnis der zuständigen Dienststelle; Unterbrechung durch Mahnbescheid betrifft nur die darin geltend gemachten Zahlungsansprüche.
Entscheidungsgründe
Regress eines Versorgungsträgers für Heilbehandlungskosten nach Gewalttat; Bindung an bestandskräftigen OEG‑Bescheid • Ein Schädiger haftet nach § 823 BGB; ein angemessenes Mitverschulden des Geschädigten kann durch Quotierung berücksichtigt werden. • Heilbehandlungskostenansprüche gehen mit ihrer Entstehung auf zuständige Sozialleistungsträger über (§ 116 SGB X; § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG). • Ein bestandskräftiger Verwaltungsbescheid, der Leistungspflicht des Versorgungsträgers feststellt, ist auch bei analoge Anwendung des § 118 SGB X für die Zivilgerichte verbindlich. • Verjährung nach § 852 BGB beginnt für den übergegangenen Anspruch mit Kenntnis der zuständigen Dienststelle; Unterbrechung durch Mahnbescheid betrifft nur die darin geltend gemachten Zahlungsansprüche. Der Kläger, ein Versorgungsträger, verlangt vom Beklagten Ersatz von 50 % der von der Krankenkasse übernommenen Heilbehandlungskosten für den bei einer Auseinandersetzung am 12.10.1992 schwer verletzten W. Im Verwaltungsverfahren hatte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 23.11.1994 die OEG‑Leistungspflicht für W. festgestellt. Der Kläger erstattete gegenüber der Krankenkasse geleistete Zahlungen in Höhe von 58.870,64 DM und forderte hierauf 50 % vom Beklagten. Das Landgericht gab dem Feststellungsantrag des Klägers statt und bestätigte den Vollstreckungsbescheid; der Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a. Notwehrüberschreitung, fehlende Aktivlegitimation des Klägers, Erledigung durch frühere Verfahren und Verjährung. Streitentscheidend sind die Übertragung der Regreßansprüche auf Sozialleistungsträger, die Bindungswirkung des OEG‑Bescheids und der Beginn der Verjährungsfrist. • Der Beklagte ist nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig; das Landgericht hat eine Quote von 50 % zur Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten zutreffend angewandt. • Die Heilbehandlungskostenansprüche des Verletzten gingen mit Entstehung auf die zuständigen Sozialleistungsträger über; hierfür kommen sowohl § 116 SGB X als auch § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG in Betracht. • Zahlt der Versorgungsträger der Krankenkasse die von dieser für kongruente Leistungen aufgewendeten Beträge, kann er wegen des unmittelbaren Rechtsübergangs Regreß beim Schädiger nehmen. • Der bestandskräftige Bescheid des Versorgungsamtes über die Leistungspflicht des Klägers ist für das Zivilgericht verbindlich; eine analoge Anwendung der Bindungswirkung des § 118 SGB X ist geboten, weil prozeßökonomische Gründe entgegen abweichenden Entscheidungen sprechen. • Eine Beteiligung des Beklagten am OEG‑Verwaltungsverfahren war nicht erforderlich; der Bescheid wirkt nicht rechtsgestaltend zu seinen Ungunsten im Sinne des § 12 II 2 SGB X. • Die Verjährung nach § 852 BGB beträgt drei Jahre und beginnt mit der Kenntnis der zuständigen Dienststelle; zuständig war hier das Landesversorgungsamt, das Akten im Mai/Juni 1995 anforderte, sodass die Verjährung erst dann zu laufen begann. • Der Mahn‑/Vollstreckungsbescheid vom 25.06.1998 unterbrach die Verjährung nur für die darin titulierten Zahlungsansprüche; das nachfolgend klageerweiternde Feststellungsbegehren wurde nach Ablauf der Drei‑Jahresfrist erhoben und ist verjährt. • Die vorgelegten Abrechnungsunterlagen belegen hinreichend, dass der Kläger der Krankenkasse Aufwendungen erstattet hat und die Berechnungshöhe zutreffend ist. Der Vollstreckungsbescheid über die titulierten Zahlungsansprüche bleibt bestehen; der Beklagte hat die im Bescheid bezeichneten Kosten zu tragen und haftet dem Kläger anteilig für die erstatteten Heilbehandlungskosten. Die Berufung des Beklagten war insoweit unbegründet. Das Feststellungsbegehren zu weiteren künftig entstehenden, übergangsfähigen Ansprüchen war hingegen verjährt und ist deshalb abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend dem Beklagten auferlegt. Dadurch bleibt der Regress des Versorgungsträgers für die bereits erstatteten, kongruenten Krankenbehandlungskosten durchsetzbar, während weitergehende Feststellungsansprüche nicht mehr durchgesetzt werden konnten.