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Urteil

12 U 78/22

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1206.12U78.22.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.03.2022 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.03.2022 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das klagende Land Hessen (im Folgenden: der Kläger) begehrt mit der Klage gegen den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 69.308,09 € zzgl. Zinsen aus übergegangenem Recht. Am Morgen des XX.XX.2009 wurden die Eheleute X in ihrem Reihenendhaus in der Straße1 in Stadt1 erschossen und ihre erwachsene, an einer Form des Autismus leidende Tochter, Vorname1 X, durch Schüsse schwer verletzt. Der Beklagte und seine Familie waren die unmittelbaren Reihenhausnachbarn der Familie X. Der Beklagte wurde wegen dieser Tat mit Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Darmstadt (Az: ...) vom 19.07.2011 wegen Mordes in zwei Fällen sowie wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Beklagten wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2012 (Az: ...) als unbegründet verworfen. Der von dem Beklagten gestellte Wiederaufnahmeantrag blieb ohne Erfolg und wurde durch Beschluss des Landgerichts Kassel vom 19.08.2019 (BI. 6596 ff. Band XXI der Strafakte) verworfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Kassel mit Beschluss vom 25.05.2020 verworfen (BI. 6754 ff. Band XXI der Strafakte). Wegen der Feststellungen des Schwurgerichts wird auf dessen Urteil vom 19.07.2011 (Sonderband Urteil der beigezogenen Strafakte) sowie auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil der Vorinstanz verwiesen (Bl. 172 ff. d.A.). Mit Bescheid vom 18.12.2013 (Anlage K 3, BI. 24 f. d.A.) stellte der Kläger fest, dass die geschädigte Vorname1 X durch die Tat am XX.XX.2009 eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) erlitten hat, und erkannte als Folgen dieser Schädigung linksseitige Hirninfarkte, die Verschlimmerung eines Vorschadens mit Autismus und Intelligenzminderung, sowie den Verlust der Zähne 17, 27 und 31-37 an. Der Kläger begehrt nun von dem Beklagten die Erstattung von der Höhe nach unstreitigen Heilbehandlungskosten, Waisenrente und Bestattungsgeld. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe am XX.XX.2009 die Eheleute X erschossen und die Tochter, Vorname1 X, durch zwei Schüsse schwer verletzt. Er beruft sich dabei auf die Feststellungen des Schwurgerichts im Urteil vom 19.07.2011 sowie die Beiziehung der Strafakte. Der Beklagte habe als direkter Nachbar unter der beträchtlichen Lärmstörung gelitten, die von der Familie X ausgegangen sei. Der Beklagte sei unter anderem deshalb verurteilt worden, weil nachweislich, unter Zuordnung der IP-Adresse, von einem Rechner der Firma, in der der Beklagte beschäftigt war, Schweizer Internetseiten aufgerufen worden waren, auf denen es um die Beschreibung eines Eigenbau-Schalldämpfers gegangen sei, der bei der Tat benutzt worden sei. Weiter habe der Täter die genauen Eigenheiten der Familie X kennen müssen, insbesondere, dass der getötete Vorname2 X jeden Morgen pünktlich um 4.00 Uhr durch die Tür der Souterrainwohnung das Haus verlassen habe. Des Weiteren seien an Kleidungsstücken des Beklagten Schmauchspuren gefunden worden, die in ihrer chemischen Zusammensetzung zu den am Tatort aufgefundenen Schmauchspuren gepasst hätten. Die dabei festgestellte chemische Zusammensetzung der Schmauchspuren trete nur bei 1/6 aller weltweit verwandten Munition auf. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Tat bestritten. Es sei in dem Urteil des Schwurgerichts unzutreffend festgestellt worden, dass die Schüsse auf Vorname2 und Vorname3 X sowie Vorname1 X unter Verwendung einer mit Bauschaum gefüllten PET-Flasche abgegeben worden seien. Der Sachverständige A habe entgegen den Ausführungen des Schwurgerichtes nicht bestätigt, dass bei steigender Anzahl der Schüsse immer weniger Partikel hinausgeschleudert werden. Zudem zeige sich aus 10 neuen Videoclips, die die Verteidigung am 15.12.2015 vom Bundeskriminalamt erlangt hat, dass durch das in den Boden der Flasche mittig eingestanzte Loch nicht nur das Geschoss herausfliege, sondern mit jedem Schuss auch erhebliche Mengen an Bauschaum, auch größere Partikel in Flockenform. Dies sei mit den Feststellungen des Strafurteils und dem Spurenbild vor Ort unvereinbar. Dass die Tat nicht - wie durch das Schwurgericht festgestellt - unter Benutzung eines selbstgebauten, auf den Lauf einer Pistole Walther P 38 Kaliber 9 mm aufgeklemmten bzw. aufgeschraubten Schalldämpfers begangen worden sein könne, folge auch aus den beiden Privatgutachten des Sachverständigen B vom 17.07.2017 (Anlage 2; Anlagenband) und 30.04.2018 (Anlage 3; Anlagenband) sowie aus den im Rahmen der Gutachtenerstellung von dem Privatsachverständigen angefertigten Videoclips. Der Privatsachverständige B komme nämlich nach Durchführung von Beschusstests zu dem Ergebnis, dass mit dem vom Schwurgericht zu Grunde gelegten Schalldämpfer ein Spurenbild wie am Tatort nicht zu erzeugen sei. Wie der Privatsachverständige ausführe, sei es bei allen durchgeführten Versuchen mit steigender Anzahl der Schüsse zur Zerwirkung des darin befindlichen Polyurethanschaums und zum Austritt von mehr und zum Teil auch gröberen Bauschaumpartikeln gekommen. Auch sei, wie der Privatsachverständige ausführe, mit dem vom Schwurgericht zu Grunde gelegten Schalldämpfer eine schnelle Schussfolge ohne Ladestörungen höchst unwahrscheinlich, allenfalls möglich. Zudem sei nach den Ausführungen des Privatsachverständigen B der Austritt von Plastikteilen beim Beschuss einer als Schalldämpfer eingesetzten und mit Bauschaum gefüllten PET-Flasche regelmäßig zu erwarten. Solche Plastikstücke hätten somit am Tatort aufgefunden werden müssen, was aber von der Schwurgerichtskammer so im Strafurteil nicht festgestellt worden sei. Aus dem Privatgutachten des Sachverständigen C vom 04.05.2018 (Anlage 4; Anlagensonderband) ergebe sich, dass bei der verwendeten Überschallmunition der nach den Urteilsfeststellungen verfolgte Zweck, nämlich die Geräuschreduktion, nicht habe erreicht werden können, weil durch den Schalldämpfer lediglich der Mündungsknall, nicht aber der Geschossknall, welcher ein Überschallknall sei, gemindert werden könne. Unter Berufung auf ein Privatgutachten des Sachverständigen D vom 08.05.2018 (Anlage 5, Anlagenband) hat der Beklagte weiter eingewandt, anders als vom Schwurgericht angenommen, besage die bloße Präsenz von Polyurethanschaumresten am Tatort nichts über die Art des verwendeten Schalldämpfers, eine mit Bauschaum gefüllte PET-Flasche komme nur dann in Betracht, wenn auch PET-Plastikteile am Tatort gefunden worden wären. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 172 ff. d.A.). Das Landgericht hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Stadt2, Az: ... beigezogen und der Klage sodann stattgegeben. Dem Kläger stünden gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche gem. § 5 OEG i.V.m. § 81 a Abs. 1 BVG aus übergegangenem Recht zu. Der Beklagte sei gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 211, 223 ff. StGB, § 844 BGB der geschädigten Vorname1 X zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger habe zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der Beklagte die Eheleute X getötet und die Tochter, Vorname1 X, durch Schüsse schwer verletzt habe. Diesen Beweis habe der Kläger mittels Urkunden anhand der beigezogenen Strafakten und der darin enthaltenen Feststellungen des Strafurteils geführt. Der Beklagte habe zwar in zulässiger Weise bestritten, die Tat begangen zu haben, indem er ein wesentliches Indiz aus der Beweiswürdigung des Schwurgerichts angegriffen habe, nämlich, dass bei der Tat ein nach der Bauanleitung auf der Schweizer Internetseite „www.(...).ch" selbstgebauter Schalldämpfer verwendet worden sei. Die Kammer sei jedoch aufgrund ihrer eigenen freien Beweiswürdigung davon überzeugt, dass es der Beklagte gewesen sei, der die Tat unter Einsatz eines selbstgebauten Schalldämpfers - bestehend aus einer mit Bauschaum gefüllten PET-Flasche - begangen habe. Ihre Überzeugung stütze die Kammer im Wesentlichen auf die Feststellungen des Strafurteils, an deren Richtigkeit sie aufgrund der ausführlich dargelegten und nachvollziehbaren Beweiswürdigung sowie der darin enthaltenen Ausführungen der im Strafverfahren beauftragten Gutachter A, E und F keinen Zweifel habe. Die von dem Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Feststellungen des Schwurgerichtes zur Verwendung eines solchen Schalldämpfers bei der Tatausführung seien nicht geeignet, den Beweiswert des urkundlich verwerteten Inhaltes des Urteils einschließlich der darin enthaltenen Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen A zu erschüttern. Dies gelte zunächst für die 10 Videoclips, die Bestandteil der beigezogenen Strafakte seien und die der Beklagtenvertreter am 15.12.2015 von dem Bundeskriminalamt über die Staatsanwaltschaft Stadt2 erhalten habe, als auch für die Privatgutachten der Sachverständigen B, C und D. Die Anhörung der privat beauftragten Sachverständigen, wie vom Beklagten beantragt, sei prozessual nicht veranlasst. Das von einer Partei vorgelegte, außerhalb des Rechtsstreits eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten sei lediglich substantiierter Parteivortrag, nicht jedoch Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO. Auch für die Einholung eines (weiteren) gerichtlichen Sachverständigengutachtens (von Amts wegen) bestünde kein Anlass. Auch eine Inaugenscheinnahme der Videosequenzen, wie vom Beklagten beantragt, sei gem. §§ 371 ff. ZPO nicht veranlasst. Zum einen sei der Inhalt der Beschusstests, wie ausgeführt, nicht erheblich. Zum anderen sei der Inhalt der Videos, die Aktenbestandteil sind, der Kammer und den Verfahrensbeteiligten bekannt und unstreitig. Die Kammer sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der durch das Schwurgericht festgestellten und von dem Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Indizien, aufgrund eigener Würdigung überzeugt davon, dass es der Beklagte war, der die Tat unter Verwendung dieses Schalldämpfers begangen habe. Hierfür spreche insbesondere das Vor- und Nachtatverhalten und das Motiv des Beklagten, die sichergestellten Gegenstände im Haus des Beklagten mit spezifischen Schmauchspuren sowie dessen Gelegenheit zur Tat anlässlich der Abwesenheit seiner Familie. Wegen der Einzelheiten der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 172 ff. d.A. Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Das Landgericht habe Beweisangebote des Beklagten fehlerhaft als Einwendungen übergangen, obwohl es dazu verpflichtet gewesen sei, den Beweisangeboten nachzugehen. Zu den 10 Videoclips sei die Begründung, dass der Inhalt den Feststellungen des Schwurgerichts nicht entgegenstehe, da es sich um Einzelschüsse und keine Schussserie gehandelt habe mit der Folge, dass die Einzelaufnahmen keine Aussage über die Menge von herausgerissenem Bauschaum bei steigender Schusszahl treffe, nicht tragbar. Habe das Gericht den Einwand des Beklagten für unerheblich gehalten und deshalb nicht Beweis erhoben, so hätte es dies auszuführen. Habe es den Einwand für erheblich gehalten, so frage sich, warum eine Inaugenscheinnahme außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. Bezüglich der Wertung, dass die Ausführungen des Privatgutachters B keine Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen des Schwurgerichts begründen, wende das Landgericht einen falschen rechtlichen Maßstab an. Es gehe nicht darum, ob der Beklagte durch seine Beweisangebote Zweifel an der Richtigkeit des Strafurteils erzeugen vermöge, sondern um die Frage, ob er mit den von ihm angebotenen Gegenbeweisen den vom Kläger behaupteten Tatsachen entgegentreten könne. Soweit das Gericht es als naheliegend erachte, dass der Sachverständige B einen bestimmten Versuchsaufbau gewählt habe, spekuliere das Landgericht und zeige damit auf, dass eine Beweisaufnahme unumgänglich gewesen sei. Gleiches gelte für den Passus, dass die Ausführungen des Sachverständigen C keinen Zweifel an den Feststellungen des Schwurgerichts zu begründen vermögen. Um etwaige Zweifel gehe es nicht. Die Vernehmung der sachverständigen Zeugen sei auch nicht unzulässig, da die konkreten Tatsachen - die Feststellungen der Sachverständigen - benannt worden seien. Die Vernehmung sei bereits erstinstanzlich beantragt worden (Bl. 85 d.A.), wobei die fehlende Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften unschädlich sei. Jedenfalls hätte von einer Beweiserhebung nur dann abgesehen werden dürfen, wenn das Gericht zur Behebung des Hindernisses fruchtlos eine Frist gesetzt hätte, was nicht erfolgt sei. Das Landgericht beanstande zu Unrecht, dass der Beklagte die vom Schwurgericht festgestellten Indizien nicht substantiiert angegriffen habe. Der Kläger habe mit Ausnahme der Schweizer Internetseite keine Indizien dargetan. Somit habe der Beklagte auch nicht substantiiert bestreiten müssen. Der Beklagte habe bestritten, die Tötungen und den Tötungsversuch begangen zu haben. Dass damit auch ein angebliches Vortatverhalten (Internet-Recherche des Schalldämpfers und Druckauftrag) bestritten werde, liege auf der Hand. Das Gericht habe zahlreiche Details verwendet, die gar nicht Prozessstoff des Zivilverfahrens gewesen seien. Die bloße Beiziehung der Strafakte zu Beweiszwecken mache nicht den gesamten Akteninhalt zum Bestandteil des Parteivorbringens. Die Schüsse hätten schließlich nicht mit einem Schalldämpfer begangen worden sein können, der aus einer mit Bauschaum gefüllten PET-Flasche gefertigt wurde: Dies ergebe sich aus einer Inaugenscheinnahme der Beschusstests des Bundeskriminalamts, einer Inaugenscheinnahme der Beschusstests des Sachverständigen B und der Vernehmung der Sachverständigen B, C und D als sachverständige Zeugen. Dass die Sachverständigen zu vernehmen seien, ergebe sich auch aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 04.11.2021 - Az. 6 U 59/20, die klare Aussagen zu den Schwächen des Urkundenbeweises und dem Anspruch auf eine Zeugenvernehmung mit allen prozessualen Garantien beinhalte. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 21.06.2022 (Bl. 245 ff d.A.), die Schriftsätze vom 11.07.2022 (Bl. 302 f. d.A.), 29.09.2022 (Bl. 518 ff. d.A.) sowie die Anlage zum Protokoll vom 07.11.2023 (Bl. 618 f. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das am 30.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt - Az. 29 O 199/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte versuche, eine neue Beweisaufnahme durchzuführen. Gemäß § 529 ZPO sei das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden. Dies gelte nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen begründen. Das Landgericht habe hingegen alle Aspekte und Beweisangebote umfassend gewürdigt, insbesondere indem es die Entscheidung des Schwurgerichts des Landgerichts Darmstadt nochmals geprüft und sich dessen Feststellungen dann zu Eigen gemacht habe. Allein, dass der Beklagte mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung nicht einverstanden sei, rechtfertige keine Wiederholung oder Erhebung weiterer Beweise. Auch die Privatgutachten seien umfassend gewürdigt worden. Im Übrigen sei das Beweisangebot, die Privatsachverständigen zu vernehmen, verspätet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 22.09.2022 Bezug genommen (Bl. 515 ff. d.A.). Die Strafakte der Staatsanwaltschaft Stadt2 (…) war zu Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Sitzungsniederschrift vom 07.11.2023, Bl. 615 ff. d.A.). II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche gem. § 5 OEG i.V.m. § 81a Abs. 1 S. 1 BVG aus übergegangenem Recht zu. Der Beklagte ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 211, 223 ff. StGB, 844 BGB der geschädigten Vorname1 X zum Schadensersatz verpflichtet. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte durch die auf Vorname1 X abgegebenen Schüsse schwere Verletzungen und deren Dauerfolgen verursacht sowie die Eheleute X getötet hat. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen durch Bezugnahme auf das ausführlich begründete rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts Darmstadt vom 20.09.2011 schlüssig dargelegt hat und im Hinblick darauf an dessen diesbezügliches Bestreiten erhöhte Substantiierungsanforderungen zu stellen sind. 1. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei ist im Zivilprozess nicht bindend, auch wenn die Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich als Beweisurkunden gem. §§ 415, 417 ZPO herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.8.2021 - III ZR 189/19, beck online Rn. 11 m.w.N.). Vielmehr muss sich der Zivilrichter seine Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO im Rahmen freier Beweiswürdigung selbst bilden, wobei er regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Der Zivilrichter hat die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BGH, WM 1973, 560 [561]). Allerdings erhöht es nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses die (sekundäre) Darlegungslast des Beklagten, wenn der Kläger seinen Anspruch durch Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils schlüssig dargetan hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.8.2021 - III ZR 189/19, beck online Rn. 19, m.w.N.). Dabei ist keine den Darstellungen im Strafurteil spiegelbildliche, in sich geschlossene Schilderung des Gesamtgeschehens erforderlich. Auch bei Vorlage eines Strafurteils kann sich der Beklagte darauf beschränken, einzelne, den geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen des Klägers herauszugreifen und diese zu bestreiten (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung des Zivilgerichtes im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters im Zivilprozess erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urteile vom 9.5.1989 - VI ZR 268/88, vom 28.1.2003 - VI ZR 139/02 sowie vom 18.4.1977 - VIII ZR 286/75; alle zitiert nach Juris). Vorgelegte Privatgutachten sind als urkundlich belegter, qualifizierter Parteivortrag zu bewerten (BGH, NJW 1993, 2382/3) und dürfen in die Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO mit einfließen (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil v. 13.7.2011 - 1 U 32/08, BeckRS 2011, 20786, beck-online). 2. Der Senat ist auf dieser Grundlage - ebenso wie das erstinstanzliche Gericht - aufgrund der urkundlichen Verwertung des Strafurteils des Landgerichts Darmstadt vom 19.07.2011 mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Taten begangen hat. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats in der Sache zutreffend. a) Das Strafurteil kann im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO verwertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.8.2021 - III ZR 189/19, beck online Rn. 11 m.w.N.). Maßgeblicher Streitstoff ist dabei in erster Linie der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 26.1.1989 - X ZR 100/87, BeckRS 1989, 31082925, beck-online). Das Landgericht hat dabei hier in nicht zu beanstandender Weise unterstellt, dass der Kläger sich die Feststellungen des Strafurteils zu eigen gemacht hat. Er hat mit der Klage auf das rechtskräftige Strafurteil Bezug genommen, die S. 1 und 1a des Urteils vorgelegt und die Vorlage des kompletten Urteils angeboten (S. 2 der Klageschrift, Bl. 20 d.A.). Mit der Replik vom 16.03.2021 hat er die Feststellungen des Landgerichts im Strafurteil zusammengefasst und Beiziehung der Strafakte beantragt (Bl. 69 f. d.A.). Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich die Feststellungen des Strafurteils zu eigen machen will, auch wenn er dieses nicht vollständig selbst vorgelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - VI ZR 132/10; BGH, Urteil vom 26. Januar 1989 - X ZR 100/87 -, Rn. 18, juris). Auch der Beklagte hat sich auf das Strafverfahren und das Strafurteil bezogen und die Beiziehung der Strafakte angeregt bzw. beantragt (vgl. etwa S. 6 der Klageerwiderung, Bl. 85 d.A.; Berufungsbegründung S. 5, Bl. 249 d.A.). Maßstab dafür, was bei einer Beiziehung von Akten Gegenstand des Parteivorbringens ist, sind diejenigen Teile der Beiakte, die einen von den Parteien zumindest in groben Umrissen vorgetragenen Sachverhalt betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 - IV ZR 110/13, beck-online Rn. 15). b) Der Senat ist mit dem Landgericht unter Verwertung des Strafurteils und der darin enthaltenen mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständigen A, E und F als Urkundenbeweise gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Tat unter Verwendung einer Waffe mit einer aufgesetzten, mit Bauschaum gefüllten PET-Flasche als Schalldämpfer erfolgte. Die Verschmauchungen an den aufgefundenen und sichergestellten Bauschaumpartikeln (vgl. dazu S. 109 ff. des Strafurteils) sind danach durch die Abgabe von Schüssen auf die Geschädigten entstanden und auch in Richtung der Opfer mitgerissen bzw. aus der mit Bauschaum befüllten Flasche herausgeschossen worden (Strafurteil S. 115), was sich bereits daraus ergibt, dass die Teilchen allesamt in die festgestellte Richtung der Schussabgabe ausgetreten und dort zum Liegen gekommen sind (i.E. S. 116 f. des Strafurteils). Der Sachverständige A gab an, es seien diverse Beschusstests mit einem selbstgebauten Schalldämpfer gemacht worden, wobei diese Beschusstests zum Teil in Videosequenzen festgehalten und von dem Strafgericht in Augenschein genommen wurden (Strafurteil S. 117, 118). Die Konstruktion nach der Bauanleitung gemäß der Internetseite www.(...).ch war nach den Feststellungen des Sachverständigen A und nach Inaugenscheinnahme der Schussserien durch das Schwurgericht auch für die Abgabe von jedenfalls bis zu 10 Schüssen funktionstüchtig, wobei die genutzte PET-Flasche vor der Nutzung bereits am Boden, also in Schussrichtung, aufgebohrt war und ebenfalls bei der Abgabe von 10 Schüssen genutzt werden konnte (i.E. S. 119-125 des Strafurteils). aa) Soweit der Beklagte beanstandet, es sei hinsichtlich der 10 (neuen) Videoclips, die die Verteidigung am 15.12.2015 vom Bundeskriminalamt erlangt habe, nicht ausgeführt, ob das Gericht den Einwand des Beklagten für unerheblich gehalten und deshalb nicht erhoben habe, oder ob es ihn im Wege einer Inaugenscheinnahme außerhalb der mündlichen Verhandlung erhoben habe, ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts (S. 10 oben des Urteils), dass das Landgericht den Vortrag des Beklagten zu den Videoclips als richtig zugrunde gelegt und damit den Inhalt der Clips verwertet hat. Der Beklagte behauptet hierzu, die Videoclips zeigten, dass durch die beim Schuss in die PET-Flasche eintretenden Treibgase der in der PET-Flasche befindliche Bauschaum-Korpus bei jedem Schuss massiv zusammengedrückt, erschüttert und zerwirkt werde und bei jedem Schuss erhebliche Mengen an Bauschaum, auch größere Partikel in Flockenform, nach außen abgegeben würden. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass dieser Inhalt der 10 Clips - als wahr unterstellt - nicht geeignet ist, die Feststellungen des Sachverständigen A zur Verwendung des genannten Schalldämpfers bei der Tat als ungeeignet erscheinen zu lassen, weil es sich bei den Clips unstreitig nicht um eine Schussserie, sondern um Einzelaufnahmen handelt. Der Inhalt der 10 Clips, auf denen jeweils ein Schuss zu sehen ist, steht aus diesem Grund auch der Feststellung, dass sich die Menge an freigesetztem Bauschaum grundsätzlich mit zunehmender Schusszahl verringert, nicht entgegen. Es lässt sich insbesondere weder aus der Menge des austretenden Bauschaums noch aus einem etwaigen Zusammendrücken des Schusskanals infolge Gasaustritts bei einem Schuss der Rückschluss ziehen, dass es unmöglich sei, dass bei steigender Anzahl der Schüsse immer weniger Bauschaum austrete. Hinzu kommt, dass sich auch bei den Beschusstests des Sachverständigen A keine einheitliche Verringerung ergab, sondern etwa bei einer Serie von 10 Schüssen bei Schuss 8 weniger und bei den Schüssen 9 und 10 dann wieder mehr Bauschaum austrat (S. 118 Strafurteil). Dem stehen auch nicht die weiteren Ausführungen und Beweisangebote des Beklagten gemäß Anlage zum Protokoll vom 07.11.2023 (Bl. 618 f. d.A.) entgegen. Der neue Vortrag, es bilde sich aufgrund der Kompression bei einem Schuss in der PET-Flasche kein Schusskanal, ist bereits verspätet und im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen einer Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Aber auch bei Zulassung wäre die Erhebung des angebotenen Beweises nicht veranlasst. Dass sich aufgrund der Kompression bei einem Schuss in der PET-Flasche kein Schusskanal bildet, steht schon in Widerspruch zum eigenen qualifizierten Parteivortrag des Beklagten, wonach ausweislich des von ihm vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen C bei Verwendung einer PET-Flasche als Schalldämpfer beim ersten Schuss ein relativ stabiler Schusskanal produziert wird (S. 18 des Gutachtens, Anlagenband). Eine weitere Sachaufklärung zur Frage der Entstehung eines Schusskanals bei einem Einzelschuss ist auch deshalb nicht geboten, weil sich daraus gerade keine Rückschlüsse für eine Schussserie ziehen lassen. Feststellungen zur Bildung eines Schusskanals hat der Sachverständige A zudem gar nicht getroffen (vgl. zu dessen mündlichem Gutachten S. 118 des Strafurteils). Maßgeblich ist, dass die Sicherstellung der verschmauchten Bauschaumteilchen (Schwurgerichtsurteil S. 109 ff.) in Kombination mit den von dem Sachverständigen A durchgeführten Beschusstests (Schwurgerichtsurteil S. 117 ff.) den Rückschluss auf die Verwendung einer solchen Schalldämpfer-Konstruktion zulässt. bb) Soweit der von dem Beklagten privat beauftragte Sachverständige B - insoweit wird auf dessen Gutachten vom 17.07.2017 und 30.04.2018 Bezug genommen (Anlagenband I) - hinsichtlich des Austritts von Bauschaum mit steigender Schusszahl zu anderen Ergebnissen als der gerichtliche Sachverständige A gelangt, gab dies nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts keinen Anlass zur Vernehmung des Sachverständigen B als sachverständigen Zeugen. Legt eine Partei ein Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, muss das Gericht Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, prüfen. Bei dem vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten handelte es sich unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts, ein solches Gutachten ernst zu nehmen und ebenfalls kritisch zu würdigen, nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht um ein Beweismittel; ein Privatgutachten ist vielmehr nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts als besonders substantiierter Parteivortrag einzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. 2. 2020 - IV ZR 220/19, beck online Rn. 18, m.w.N.). Prüfungsmaßstab ist insoweit § 412 ZPO. Danach kann das Gericht eine neue Begutachtung anordnen, wenn es - unter Würdigung des Privatgutachtens als substantiiertem Parteivortrag des Beklagten - das Gerichtsgutachten für ungenügend erachtet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagte setzt sich bereits nicht mit den Erwägungen des Landgerichts auseinander, wonach die Ausführungen des Privatsachverständigen B nicht geeignet waren, um davon auszugehen, dass das Gerichtsgutachten des Sachverständigen A, auf welches sich das Strafurteil gestützt hat, ungenügend war. Das Landgericht hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar der Privatsachverständige B im Rahmen der von ihm gefertigten Beschusstests festgestellt hat, dass es bei dem von ihm gewählten Versuchsaufbau (S. 16 ff. Hauptgutachten, Anlagenband I) mit steigender Anzahl der Schüsse zum Austritt von mehr Bauschaumpartikeln gekommen sei. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die unterschiedlichen Ergebnisse verschiedenene Gründe haben können, insbesondere die sehr offen formulierte Bauanleitung ohne Angaben z.B. zum Durchmesser der Öffnung am Flaschenboden oder der Menge des Bauschaums. Gleichermaßen ist die Bauanleitung offen hinsichtlich der Art der verwendeten PET-Flasche und der Menge des zugegebenen Wassers. Weder dem Vortrag des Beklagten noch den Ausführungen des Privatsachverständigen B sind konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Sachverständige A bei seinen Beschusstests von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Landgericht hinsichtlich des Versuchsaufbaus des Sachverständigen B auch nicht spekuliert. Der Versuchsaufbau ergibt sich vielmehr aus dem Gutachten selbst (S. 16 ff.): Der Sachverständige hat verschiedene PET-Flaschen bis zu einem Drittel mit PU-Schaum befüllt, diesen anschließend 48 Stunden getrocknet und nach der Trocknung ein 10 mm breites Loch in die Mitte des Flaschenbodens gebohrt. Er hat zwei speziell gefertigte und im Internet erworbene Adapter (S. 7 des Gutachtens) verwendet und gerade nicht - wie der Sachverständige A - entsprechend der Anleitung auf der Internetseite www.(...).ch mit einer so genannten „Schlauchschelle" gearbeitet, die überall bei den haushaltsüblichen Waren zu erwerben sind und durch jeden Laien ohne besonderes handwerkliches Geschick befestigt werden können. Auch hat der Sachverständige B - abweichend von der Internet-Anleitung - jeweils vor dem ersten Schuss mittels eines Rohrs von 10 mm Durchmesser von der Flaschenöffnung aus in Richtung des am Boden angebrachten Lochs den gehärteten Bauschaum partiell wieder entfernt, um einen „Schusskanal“ in der PET-Flasche freizulegen (S. 16 des Gutachtens). Anhaltspunkte dafür, aufgrund des Gutachtens B sei das Gerichtsgutachten A ungenügend gewesen, ergeben sich demzufolge nicht. Insbesondere werden auch keine Tatsachen von dem Beklagten vorgetragen, die Anhaltspunkte dafür böten, dass der Sachverständige A von unzutreffenden tatsächlichen Anhaltspunkten ausgegangen wäre. Der Sachverständige B hat lediglich festgestellt, dass bei dem von ihm gewählten Versuchsaufbau die genannten Ergebnisse auftreten. Allgemeingültige Feststellungen zur Menge des Auswurfs von Plastik oder Bauschaum, die die Ausführungen des Sachverständigen A erschüttern könnten, ergeben sich aus den durchgeführten Tests nicht. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass es naheliegend ist, dass etwa bei einem abweichenden Durchmesser der Öffnung im Flaschenboden, unterschiedlichen PET-Flaschen (etwa hinsichtlich Größe und Wanddicke) oder der vorherigen Einfügung eines Schusskanals - dazu verhält sich die Anleitung nicht - unterschiedliche Ergebnisse eintreten. Auch die Tatsache, dass am Tatort keine Plastikteile gefunden wurden (Urteil des Schwurgerichts, S. 124) rechtfertigt keine andere Wertung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen A blieb nämlich bei den von ihm durchgeführten Beschusstests mit aufgebohrtem Flaschenboden - im Gegensatz zu den Tests mit nicht aufgebohrter Flasche - das Plastik unbeschädigt (vgl. Urteil des Schwurgerichts, S. 124 f.). Dies ist auch nicht durch das (Ergänzungs-)Gutachten des Sachverständigen B in Frage gestellt. Die dort festgestellten unterschiedlichen Ergebnisse in Bezug auf die Menge des ausgetretenen Bauschaums und der festgestellte Austritt von Plastikteilen können etwa durch einen unterschiedlich großen Durchmesser der Öffnung im Flaschenboden eingetreten sein. Gleiches gilt für die vom Sachverständigen B festgestellten Ladehemmungen bei dem von ihm gewählten Versuchsaufbau. Dabei gilt zum einen, dass nicht bei allen durchgeführten Beschusstests des Sachverständigen B überhaupt Ladehemmungen aufgetreten sind. So gab es gemäß Gutachten vom 17.07.2017 bei einer von vier Versuchsreihen mit unterschiedlichen PET-Flaschen gar keine Ladestörungen (Serie von 8 Schüssen mit einer Punicaflasche; Hauptgutachten S. 17 ff., S. 30, Anlagenband). Der Sachverständige hat demnach unterschiedliche Ergebnisse erzielt, je nachdem, welchen PET-Flaschentyp er verwendet hat (Flaschentyp 2, Lichtenauer: Ladehemmung nach 3., 7. und 8. Schuss von insgesamt 9 Schüssen; Flaschentyp 3, Granini: Ladestörung bei 4. Schuss von insgesamt 4 Schüssen, Flaschentyp 4, hohes C: Ladestörung bei 3. und 5. Schuss von insgesamt 5 Schüssen). Zudem ergibt sich aufgrund der Angaben des Sachverständigen A und aufgrund eigener Inaugenscheinnahme einer Schussserie durch das Schwurgericht, dass es unproblematisch möglich ist, 10 Schüsse nacheinander abzugeben, wenn eine als Schalldämpfer eingesetzte und mit Bauschaum gefüllte PET-Flasche benutzt wird. Die bloße Wahrscheinlichkeit von Ladestörungen lässt demgegenüber nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts das Gerichtsgutachten nicht als ungenügend erscheinen. Insgesamt zeigt das Gutachten des Sachverständigen B auch, dass je nach verwendetem PET-Flaschentyp die Beschusstests zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen, so dass jedenfalls der Rückschluss, das Gutachten A sei nicht tragfähig, nicht geschlossen werden kann. cc) Das Landgericht hat auch entgegen der Auffassung des Beklagten keinen falschen Maßstab angelegt, soweit es die Ausführungen des Sachverständigen C vom 04.05.2018 als nicht geeignet ansah, Zweifel an den Feststellungen des Schwurgerichts zu begründen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 04.05.2018 (Anlagenband I) Bezug genommen. Auch insoweit kommt es gemäß § 412 ZPO allein darauf an, ob eine erneute Begutachtung angezeigt ist, weil - unter Würdigung des Privatgutachtens als substantiiertem Parteivortrag des Beklagten - das Gerichtsgutachten und die darauf beruhenden Feststellungen des Schwurgerichts ungenügend erscheinen. Diese Voraussetzungen liegen auch in Bezug auf das Gutachten C nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht vor (vgl. Urteil S. 12 f.). Der Beklagte trägt insoweit vor, dass entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen C bei der verwendeten Überschallmunition eine mit Bauschaum gefüllte PET-Flasche lediglich den Mündungsknall, nicht aber den Überschallknall des Geschosses (Geschossknall) gedämpft haben könne, weshalb der Schalldämpfer nicht geeignet gewesen sei, den Lärm der Schüsse, wie im Strafurteil festgestellt, auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Ausführungen vermögen auch nach Auffassung des Senats keine Zweifel an den Feststellungen des Schwurgerichts und damit auch an dem landgerichtlichen Zivilurteil zu begründen. (1) Das Gutachten basiert nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen C schon auf einer unsicheren Tatsachengrundlage. Er führt in seinem Gutachten nämlich zum einen aus, dass für seine Berechnung wesentliche Daten gefehlt hätten und diese von ihm auch nur teilweise hätten vervollständigt werden können (S. 20 der Stellungnahme) und zum anderen, dass die Wahrnehmung des Schusses aus einer schallgedämpften Waffe von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt sei (S. 13/14 der Stellungnahme, Anlagenband I). Auch der Privatsachverständige D, auf den sich der Beklagte ergänzend beruft, geht in seiner Stellungnahme vom 08.05.2018 zu dem Gutachten C (Anlagenband I) davon aus, dass sich ein Überschallknall nur bei entsprechenden Rahmenbedingungen bilde (dort S. 7). So könne es bei sehr kurzen Schussentfernungen, etwa unter einem halben Meter, dazu kommen, dass auch bei eigentlich überschallschneller Geschossgeschwindigkeit (in ruhender Normalatmosphäre) kein Überschallknall eintrete. (2) Die von dem Schwurgericht festgestellte schalldämpfende Wirkung des mit Bauschaum gefüllten PET-Flaschen-Schalldämpfers als solche stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. So führt er auf S. 39 der Berufungsbegründung (Bl. 280 d.A.) selbst die Messungen vom 03.06.2009 an (Bl. 2310 der Strafakte), wonach ohne den Schalldämpfer aus 2m Abstand ein Schallpegel von 150,2 db, mit Schalldämpfer von 137,7 db gemessen wurde. Der Sachverständige A hat sich auch mit der guten schalldämpfenden Wirkung der verwendeten Konstruktion auseinandergesetzt („mindestens entsprechend eines Originalschalldämpfers“, vgl. Urteil des Schwurgerichts S. 123), wobei dem Sachverständigen A die verwendete Waffe und auch die Munitionsart bekannt waren (S. 109 des Urteils). Dass im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass es sich um sog. Überschallmunition handelt, ändert daran nichts. (3) Hinzu kommt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, dass auch das Schwurgericht nicht davon ausging, dass der Schalldämpfer jeglichen durch die Schussabgabe verursachten Lärm gedämpft hat, da es den Zeugen Vorname4 und Vorname5 G, H und J geglaubt hat, dass diese in der Nähe des Tatorts zur Tatzeit mindestens zwei Schüsse gehört haben, wobei sie Lautstärke und Anzahl bei einer Nachstellung der Ermittlungsbeamten - unter Verwendung eines Schalldämpfers - nicht mit Sicherheit angeben konnten (vgl. S. 22 und S. 55 f. des Strafurteils). Daran zeigt sich, dass die Schwurgerichtskammer Abweichungen der dämpfenden Wirkung bedacht hat. Diese Würdigung teilt der Senat. (4) Auch der Sachverständige C konnte den Einsatz des nach der Internet-Bauanleitung www.(...).ch gefertigten Schalldämpfers schließlich nicht ausschließen, sondern er hielt es lediglich für „unwahrscheinlich, dass bei den Schüssen tatsächlich eine handelsübliche Walther P38 mit einem aus einer PET-Flasche improvisierten Schalldämpfer mit Bauschaumfüllung zum Einsatz gekommen ist“ (S. 37 des Gutachtens). Das Privatgutachten gibt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Sachverständigen A unzureichend waren bzw. dieser von falschen Anknüpfungstatsachen ausging. Etwas anderes zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Der Sachverständige C hielt es lediglich für wahrscheinlicher, dass anstelle einer PET-Flasche ein Schalldämpfer nach dem Dichtscheiben-Prinzip verwendet wurde, in welchen PUR-Schaum eingebracht wurde (S. 3, 37 des Gutachtens, Anlagenband I). Der Privatsachverständige D (i.E. S. 2 f. der Stellungnahme, Anlagenband I) wiederum stellte in seiner Stellungnahme zum Gutachten C die Schlussfolgerung des Sachverständigen C bezüglich der Verwendung eines Dichtscheiben-Schalldämpfers in Frage, sofern nicht entsprechende Spuren (Teile von Dichtscheiben aus Kunststoff, Leder etc.) gesichert werden konnten, die eindeutige Rückschlüsse hinsichtlich Material und oder Geometrie (Form, Größe, Schlitzung) der Dichtscheiben erlauben. Solche Spuren wurden unstreitig nicht gesichert. Der Sachverständige D hält auch die Verwendung einer PET-Flasche für möglich, geht von einem „tragfähigen Rückschluss“ (S. 2) allerdings nur dann aus, wenn entsprechende PET-Spuren am Tatort vorhanden gewesen wären. Dass von dem Privatgutachter C eine andere Konstruktion des Schalldämpfers als wahrscheinlicher eingestuft wurde (Gutachten S. 3, 37), macht die Feststellungen des Gerichtsgutachters nicht ungenügend im Sinne des § 412 ZPO. Zudem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass alleinige Ursache für die fehlende Wahrnehmung der Schüsse in den Innenräumen durch jedenfalls 3 der 4 Zeugen, die Schüsse gehört haben (vgl. dazu S. 21 des Gutachtens C), zwingend die Verwendung eines gekürzten Waffenlaufs nebst Dichtscheiben-Schalldämpfer war. dd) Schließlich hat der Beklagte durch die Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen D selbst unstreitig gestellt, dass die Präsenz von Polyurethanschaumresten am Tatort die Annahme als gesichert erscheinen lässt, dass dieses Material Teil des verwendeten Schalldämpfers war (S. 3 des Gutachtens D, vom Beklagten zitiert auf S. 32 der Berufungsbegründung, Bl. 282 d.A.), was wiederum für die Verwendung eines Schalldämpfers entsprechend der Bauanleitung auf der Internetseite www.(...).ch spricht. Dass die fehlende Sicherstellung von PET-Teilen nicht gegen die Feststellungen des Landgerichts spricht, wurde bereits oben unter 2. b) bb) ausgeführt. Gegen die von dem Sachverständigen B erwogene Verwendung eines mit PU-Schaum gefüllten Kissens (vgl. Gutachten vom 17.07.2017 unter 3.2, S. 43 f., Anlagensonderband) spricht wiederum, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen B die Schmauchspuren im Kissen verbleiben. Am hiesigen Tatort wurden aber verschmauchte Bauschaumpartikel aufgefunden (vgl. Schwurgerichtsurteil S. 109 ff.). ee) Eine Vernehmung der Privatgutachter als sachverständige Zeugen gemäß § 414 ZPO war weder vor dem Landgericht geboten noch kommt sie für den Senat in Betracht. Der sachverständige Zeuge soll Tatsachen oder Zustände bekunden, für deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich ist. Nicht in den Aussagebereich des sachverständigen Zeugen gehören von ihm gezogene Schlussfolgerungen oder Wertungen. Diese sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten. Der Beklagte erstrebt mit der Benennung der Privatgutachter als sachverständigen Zeugen Ausführungen dazu, dass die von diesen jeweils getroffenen Schlussfolgerungen zutreffend und die des gerichtlich bestellten Sachverständigen falsch seien. Dies sind jedoch keine Fragen, die ein Zeuge beantworten kann, da es sich nicht um die Mitteilungen von Tatsachen handelt. Es stellt damit keinen Verfahrensfehler dar, dass das Landgericht es unterlassen hat, die Privatgutachter als sachverständigen Zeugen zu laden (vgl. OLG Koblenz Urt. v. 2.3.2012 - 10 U 716/11, BeckRS 2013, 7111, beck-online; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2014 - 7 U 74/13, beck-online Rn. 23 m.w.N.). Die Privatgutachter können aus eigener Wahrnehmung über die zu beurteilenden Geschehnisse nichts berichten. Vielmehr sind sie zum Beweis (privat-) gutachterlicher Schlussfolgerungen benannt. Für die von der Berufung für geboten gehaltene mündliche Anhörung bzw. Vernehmung der Privatgutachter fehlt es danach an einer gesetzlichen Grundlage. Denn sie sind weder (sachverständige) Zeugen noch gerichtlich bestellte Sachverständige im Sinne von § 404 ZPO. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt in der Sache 6 U 59/20 (Urteil vom 04.11.2021, zitiert nach juris). Dort ging es darum, dass es grundsätzlich zulässig ist, Aussagen von im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen im Wege des Urkundenbeweises im Zivilprozess zu verwerten, jedoch dann, wenn der Gegner des Beweisführers einen Antrag auf persönliche Vernehmung der Zeugen stelle, dem grundsätzlich aufgrund des Anspruchs auf die Zeugenvernehmung mit allen prozessualen Garantien nachzukommen sei. So liegt der Fall hier nicht, da die vom Beklagten benannten Privatgutachter keine (sachverständigen) Zeugen sind. c) Wenn man davon ausgehen kann, dass sich der Kläger die Feststellungen des Strafurteils zu eigen gemacht hat (s. oben a), hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise auch die sonstigen Indizien, insbesondere die durch das Schwurgericht festgestellten und von dem Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Indizien seiner Würdigung, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Taten begangen hat, zugrunde gelegt (i.E. S. 14 ff. des Urteils). Es bestehen insbesondere keine Bedenken dagegen, dass das in Rede stehende Strafurteil angesichts seiner detaillierten Feststellungen und der bis ins einzelne gehenden Beweiswürdigung eine hinreichende Grundlage für eine eigenverantwortliche Überzeugungsbildung in Bezug auf die Täterschaft des Beklagten beinhaltet. aa) Für eine Täterschaft spricht zunächst, dass der Beklagte nach dem - nicht substantiiert angegriffenen - Vortrag des Klägers und den diesem zugrundeliegenden Feststellungen des Schwurgerichts am 18.02.2009 (also rund 2 Monate vor der Tat) unter dem Nutzerkonto „K" bei der Suchmaschine „google" mit den Suchbegriffen „Schalldämpfer für Waffen, Wasserflasche" recherchierte und wenige Minuten später einen Druckauftrag für die auf der Internetseite „www.(...).ch" als PDF-Dokument abgelegte Bauanleitung erteilt hat. Substantiierte Einwendungen gegen diese Feststellungen und die zu Grunde liegende Beweiswürdigung hat der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht erhoben. Allein, dass der Beklagte die Tat bestreitet und es damit auf der Hand liege, dass auch ein angebliches Vortatverhalten bestritten werde, reicht insoweit nicht aus (i.E. S. 14 f. des landgerichtlichen Urteils). Eines erneuten Hinweises darauf durch den Senat bedurfte es nicht, da die Substantiierungslast Gegenstand des landgerichtlichen Urteils war. Gleichwohl hat der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Beklagte das vom Senat als substantiiert erachtete Klagevorbringen - mit Ausnahme des Bestreitens der Verwendung einer mit Bauschaum gefüllten PET-Flasche als Schalldämpfer - nicht substantiiert bestritten hat, was der Beklagte zum Anlass genommen hat, an seiner Auffassung festzuhalten, mangels substantiierten Klägervortrags müsse er nicht substantiiert bestreiten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu diesem Vortatverhalten des Beklagten die Feststellungen des Schwurgerichts im Strafurteil verwertet hat, da der Kläger sich auch auf die Internetrecherche vor der Tat als Indiz dafür, dass der Beklagte die Tat begangen hat, bezogen hat (Replik vom 16.03.2021, S. 2, Bl. 68 d.A.). Das vom Landgericht gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt gebliebene Vorbringen mit Schriftsatz vom 28.03.2022 bleibt auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt, da der Beklagte die Voraussetzungen einer Zulassung dieses Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan hat (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 531, Rn. 7). Der Beklagte rügt diesbezüglich auch nicht die Übergehung eines Beweismittels (vgl. dazu Zöller/Heßler, a.a.O., § 520, Rn. 44; BGH, Beschluss vom 12. November 2009 - V ZR 76/09 -, juris). bb) Der Senat ist auch mit den Feststellungen des Schwurgerichts und des erstinstanzlichen Zivilgerichts überzeugt, dass der Beklagte für die Tat auch ein Motiv hatte, nämlich sich durch die Tötung der Familie X der von ihr verursachten erheblichen - gerade auch nächtlichen - Lärmbelästigung zu entledigen. Auch dies bestreitet der Beklagte nicht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf S. 15 f. des landgerichtlichen Zivilurteils Bezug genommen (Bl. 186 f. d.A.). Auch die Motivlage der beträchtlichen Lärmstörung war Gegenstand der Replik des Klägers vom 16.03.2021 (S. 2, Bl. 69 d.A.). cc) Dafür, dass der Beklagte die Tat begangen hat, spricht nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auch, dass an vier unterschiedlichen Gegenständen, die an drei unterschiedlichen Orten im Haus des Beklagten sichergestellt wurden, Schmauchspuren mit den Hauptbestandteilen Blei, Barium und Antimon sowie dem Nebenbestandteil Aluminium gefunden worden sind, was der Beklagte ebenfalls nicht in Abrede stellt (i.E. S. 16, 31, 35 f. des landgerichtlichen Strafurteils). Exakt solche Schmauchspuren befanden sich auch am Tatort (S. 21, 31, 162 des landgerichtlichen Strafurteils). Das Auffinden von Schmauchspuren im Haus des Beklagten ist auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Beklagte nach seinen Angaben im Rahmen der polizeilichen Befragung angab, zuletzt zur Bundeswehrzeit bzw. ein oder zwei Jahre später anlässlich einer Reserveübung letztmals geschossen zu haben (vgl. S. 170 des Strafurteils). Denn das Schwurgericht hat ausführlich dargelegt und auch für den Senat überzeugend begründet, dass Schmauchpartikel mit genau dieser Elementkombination auch nicht Folge von Zündvorgängen beim Abfeuern von Bundeswehrmunition sein können (i.E. S. 180 ff. des Strafurteils). Auch gegen diese Feststellungen hat der Beklagte weder erstinstanzlich noch in der Berufung Einwendungen erhoben, obwohl auch die Schmauchspuren Gegenstand der Replik des Klägers vom 16.03.2021 waren (dort S. 3, Bl. 70 d.A.). dd) Auf die weiteren vom Landgericht ebenfalls verwerteten Indizien (insbesondere die Abwesenheit der Familie des Beklagten zur Tatzeit und das Nachtatverhalten des Beklagten) kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an, allerdings stützen sie in der Gesamtwürdigung die Annahme der Tatbegehung durch den Beklagten. Auch insoweit hätte es allerdings dem Beklagten jedenfalls oblegen, im Rahmen der Berufungsbegründung - soweit er die Verwertung dieser Feststellungen des Strafurteils im Rahmen des landgerichtlichen Zivilurteils beanstandet - dazu substantiierte Einwendungen zu erheben. 3. Weitere Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs sind weder erhoben noch sonst ersichtlich. Die Forderung über der Krankenkasse erstattete Heilbehandlungskosten in Höhe von 54.077,09 € (Anlage K6, Bl. 33 d.A.), aufgebrachte Waisenrente in Höhe von 12.185 € sowie aufgebrachtes Bestattungsgeld in Höhe von 3.046,- €, also insgesamt 69.308,09 € hat das klagende Land schlüssig dargelegt (S. 2 der Klageschrift, Bl. 20 d.A.). Einwendungen hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben. Aufgrund der §§ 5 OEG, 81a BVG, 823 BGB geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des BVG Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. 10. 2007 - VI ZR 227/06, r + s 2008, 83, beck-online Rn. 8). Der in §§ 5 OEG, 81a BVG vorgesehene Forderungsübergang dient dazu, dem Versorgungsträger den Regress gegenüber dem Schädiger hinsichtlich der Belastung mit Leistungen zu ermöglichen, die mit dem Schädiger aufgegebenen Schadenersatz deckungsgleich sind (BGH, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Hier fallen alle drei geltend gemachten Positionen unter das BVG: Erstattet der Versorgungsträger aufgrund der Regelungen des BVG (hier: §§ 18c Abs. 1 S. 3, 19 BVG, vgl. Anlage K6, Bl. 33) an die Krankenkasse die Aufwendungen, die ihr für kongruente Leistungen an den Verletzten entstanden sind, so kann er wegen der unmittelbar übergegangenen Schadenersatzansprüche beim Schädiger für die Belastung durch diese Kostenerstattung Regress nehmen (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 12. 8. 1999 - 6 U 8/99, r + s 1999, 418, beck-online). Der Anspruch auf Waisenrente folgt aus § 45 BVG, der Anspruch auf Gewährung eines Bestattungsgeldes aus § 36 BVG. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).