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Urteil

20 U 236/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0428.20U236.98.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Oktober 1998 ver¬kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Oktober 1998 ver¬kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Entscheidungsgründe (abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO): I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung, der die VHB 92 zugrundeliegen, aus Anlaß eines von ihm behaupteten Einbruchdiebstahls, der sich am 30. November 1996 in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 23.15 Uhr in seiner im Erdgeschoß eines 6-Familien-Hauses gelegenen Wohnung O-Straße 26 ereignet haben soll, auf Zahlung einer Entschädigung von 20.000,00 DM in Anspruch. Der Kläger hat behauptet, unbekannte Täter seien auf nicht geklärte Art und Weise in seine Wohnung eingedrungen und hätten einen im Wohnzimmerschrank befindlichen, aber nicht fest eingebauten Möbeltresor entwendet. In dem Tresor hätten sich u.a. "diverse Schmuckstücke" und Bargeld, dessen Betrag der Kläger bei seiner Anhörung in erster Instanz mit "etwa 120.000,00 DM" angegeben hat, befunden. Die Beklagte hat den behaupteten Einbruchdiebstahl sowie die Höhe des angeblichen Schadens bestritten, auf § 19 Nr. 2 VHB 92 hingewiesen und sich im übrigen auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG berufen, nachdem der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits erster Instanz behauptet hatte, das Schlafzimmerfenster habe bei Verlassen der Wohnung am 30.11.1996 "auf Kipp" gestanden, der Rolladen sei aber heruntergelassen gewesen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht gemäß den §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 18 VHB 92 verpflichtet, dem Kläger Ersatz für angeblich entwendete Schmuckstücke und Bargeld in Höhe der verlangten 20.000,00 DM zu leisten. Der Kläger hat einen die Leistungspflicht der Beklagten auslösenden versicherten Diebstahl in seiner Wohnung nicht nachgewiesen. Für den Nachweis des Versicherungsfalles "Einbruchdiebstahl" kommen einem Versicherungsnehmer zwar Beweiserleichterungen zugute, so daß er nicht den vollen Nachweis des hier streitigen Diebstahls beweisen muß, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung. Der Versicherungsnehmer muß aber ein Mindestmaß von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf einen versicherten Diebstahl zulassen, beweisen (so u.a. BGH VersR 1996, 186). Zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls gehört in der Regel auch, daß Einbruchsspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (so: BGH VersR 1995, 956). Selbst wenn keine Einbruchsspuren festgestellt worden sind, ist es einem Versicherungsnehmer noch möglich, den erforderlichen Mindestbeweis zu führen, wenn er nachweist, daß von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind und wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Begehungsweise folgern läßt (so: Senat VersR 1995, 1233 und VersR 1993, 573). Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört auch, daß die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl - jedenfalls im wesentlichen - am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren (so: BGH VersR 1995, 956; Römer/Langheid, VVG, § 49 Rdn. 21). Für die Tatsachen, die zum äußeren Bild gehören, muß der Versicherungsnehmer aber den Vollbeweis führen (so: Römer/Langheid, a.a.O., Rdn. 23 m.w.N.). Das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ist hier nicht bewiesen und vom Kläger noch nicht einmal schlüssig vorgetragen. Von den Polizeibeamten, die der Kläger nach Entdeckung des angeblichen Diebstahls herbeigerufen hat, sind zwar an der Wohnungseingangstür Hebelspuren im Bereich des Schließbleches und Absplitterungen an der Holztür festgestellt worden, das Schließblech war auch leicht verbogen. Nach dem Inhalt des Prüf- und Sicherungsberichts sind diese Hebelmarken aber "augenscheinlich nicht dazu geeignet, die Türe aufzuhebeln, wenn diese verschlossen ist". Letzteres hat der Kläger aber gegenüber den Polizeibeamten unmittelbar nach deren Eintreffen angegeben. Er hat nämlich erklärt, er habe die Wohnungseingangstür beim Verlassen der Wohnung zweimal abgeschlossen. Bei der Rückkehr sei sie auch zweimal aufgeschlossen worden. Das Fehlen von zum Aufbrechen der Wohnungseingangstür geeigneten Spuren hat auch die Beweisaufnahme erster Instanz bestätigt. Die Beamten der Spurensicherung, die als Zeugen vernommen worden sind, haben übereinstimmend erklärt, daß ein Eindringen der Täter durch die Wohnungstür gänzlich auszuschließen gewesen sei. Der Kläger selbst hat schließlich gegenüber diesen Beamten seinerzeit den Verdacht geäußert, die Einbruchspuren an der Tür seien nur vorgetäuscht, er gehe davon aus, daß jemand aus dem Bekanntenkreis mit einem Schlüssel in die Wohnung gegangen sei und diese gezielt nach dem Tresor durchsucht habe. Dies haben die Beamten der Spurensicherung so in ihrem Bericht festgehalten. An den Fenstern sind - wie dem Inhalt der Ermittlungsakte zu entnehmen ist und die vor dem Landgericht vernommenen Zeugen bestätigt haben - ebenfalls keine Spuren zu finden gewesen, die auf ein Aufbrechen eines Fensters hindeuten, selbst wenn einer der Fensterflügel auf "Kipp" gestanden haben sollte, wovon das Landgericht ausgegangen ist. Schließlich läßt der Kläger selbst in der Berufungsbegründung vortragen, es sei unklar geblieben, wie die Täter in die Wohnung eingedrungen seien, und beruft sich nicht auf irgendwelche Spuren, die das äußere Bild eines Einbruchs belegen. Daß der oder die Täter mit einem Nachschlüssel in die Wohnung des Klägers eingedrungen sein könnten, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß der oder die Täter mit einem der zum Öffnen der Wohnungseingangstür bestimmten Schlüssel in die Wohnung gelangt sind. Zur Wohnungseingangstür gehörten drei Originalschlüssel des Herstellers C und ein nachgefertigter Schlüssel. Dazu, wo diese vier Schlüssel zur Tatzeit waren und ob es ausgeschlossen ist, daß sie zur Begehung der Tat benutzt worden sein könnten, hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, sondern lediglich erklärt, jeweils einen Schlüssel hätten er und seine Ehefrau und einen weiteren Schlüssel die Tochter gehabt. Er hat sich aber nicht dazu geäußert, wo der Schlüssel der Tochter und der vierte Schlüssel zur Tatzeit waren. Die Verwendung eines "richtigen Schlüssels" erscheint nach dem Sachverhalt und dem vom Kläger selbst geäußerten Verdacht, er gehe davon aus, daß jemand aus dem Bekanntenkreis mit einem Schlüssel in die Wohnung gegangen sei, nicht ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage ist der Nachweis eines versicherten Diebstahls auch unter Berücksichtigung der dem Versicherungsnehmer zugute kommenden Beweiserleichterungen nicht geführt. Da es bereits am Nachweis einer versicherten Entwendung fehlt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob der Kläger das Vorhandensein der angeblich entwendeten Schmuckstücke und des Bargeldes in seinem Tresor zur Tatzeit bewiesen hat, was im Hinblick auf die schwankenden Angaben des Klägers zum Wert des entwendeten Schmucks und zur Höhe und Herkunft des Geldes im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens und des Rechtsstreits ebenfalls zweifelhaft erscheint. Die Berufung war aus diesen Gründen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 20.000,00 DM.