Urteil
115 O 223/23
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2024:0409.115O223.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung wegen Einbruchdiebstahls geltend. Der verstorbene Ehemann der Klägerin unterhielt bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Q.-Versicherung, eine Hausratversicherung seit dem 01.02.1964 mit der Versicherungsscheinnummer V-001-882-#####. Versicherungsort war L.-Straße ## in W (vgl. Nachtrag Nr. 11 zum Versicherungsschein vom 31.03.1992, Bl. 67 d.A.). Die Klägerin war zunächst mitversicherte Person und ist Alleinerbin ihres Ehemannes C1. geworden. Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB 74, Bl. 68 ff. d.A.) in der Fassung von Dezember 1986 der Beklagten. Die Klägerin lebte im Seniorenheim, M.-Straße ##, #### A. Den Umzug aus der vorherigen Wohnung in das Seniorenheim wurde der Beklagen mit Anruf vom 19.07.2022 angezeigt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 04.08.2022, Bl. 107 d.A.). Für die Wohneinheiten des Seniorenheims gab es insgesamt sieben Generalschlüssel. Nachschlüssel der Generalschlüssel ließen sich nur mit einer entsprechenden Karte erstellen. Dabei befand sich einer der Schlüssel im Schlüsselschrank des Seniorenheims, welcher sich im Keller des Heims befand. Der Schlüssel für diesen Schrank befand sich im Büro des Zeugen O. (Haustechniker) in einer Schublade im Keller. Am 05.09.2022 um 14:18 Uhr wurde der Polizei durch den Heimleiter Herrn E. angezeigt, dass es im Heim zu einem Diebstahl gekommen sei und zwei Bewohner, Herr P. und Frau G., Angaben zu einem Diebstahl tätigen könnten (vgl. Bl. 19 ff. d.A.). Herr P. gab dabei gemäß polizeilichem Ermittlungsbericht an, er habe am 30.08.2022 gegen 10:30 Uhr eine unbekannte männliche Person eilig aus der Wohnung der Klägerin gehen sehen. Im Nachhinein habe sich dann herausgestellt, dass die Klägerin gar nicht zu Hause gewesen sei. Frau G. gab an, am 29.08.2022 habe eine unbekannte männliche Person an ihrer Tür geklingelt. Nach Öffnen der Tür habe die Person überrascht gewirkt und sei wieder gegangen. Der Mann habe geäußert, sich geirrt zu haben. Beide Heimbewohner gaben an, die beobachtete Person habe dunkle Haare gehabt und sei ca. 1,75 m groß gewesen und 30 bzw. 30 bis 45 Jahre alt. Frau G. gab weiter an, sie befürchte, es handele sich um die gleiche Person, die Herr P. gesehen habe. Die Klägerin gab gegenüber der Polizei an, sie gehe davon aus, dass am 30.08.2022 gegen 10:30 Uhr Wertsachen aus ihrer Wohnung entwendet worden seien (vgl. Bericht der Polizei vom 07.09.2022, Bl. 24 d.A.). Sie sei um 11:30 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt und habe festgestellt, dass die Tür nicht verschlossen gewesen sei. Sie könne ausschließen, dass sie vergessen habe abzuschließen. Am Nachmittag gegen 16.00 Uhr habe sie den Diebstahl bemerkt und die Polizei verständigt. Aus ihrem Schmuckkasten seien drei Goldketten (Halsketten), ein Goldarmband und zwei Goldringe entwendet worden. Sie gehe davon aus, dass der Täter einen Schlüssel gehabt habe, da keinerlei Einbruchsspuren vorgelegen und die Tür nach ihrer Rückkehr nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Heimleiter gab gegenüber der Polizei an, alle Generalschlüssel seien nach den Diebstählen vorhanden gewesen, wobei sich ein Schlüssel im Schlüsselschrank im Keller befunden habe und sich dieser Schlüsselschrank mittels eines Schlüssels öffnen lasse, der sich wiederum stets offen in einer Schublade im Büro des Herrn O. im Keller befinde. Die Klägerin meldete daraufhin eine Entwendung des Schmucks bei der Beklagten. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 05.05.2023 (Bl. 28 d.A.) dazu aufgefordert, den Schaden unter Fristsetzung bis zum 19.05.2023 zu regulieren. Mit Schreiben vom 22.05.2023 (Bl. 30 d.A.) lehnte die Beklagte die Regulierung ab, der Nachweis eines Versicherungsfalls sei nicht gelungen. Die Klägerin behauptet, am 30.08.2022 sei ein Einbruchdiebstahl in ihrer Wohnung erfolgt. Dabei sei Schmuck im Wert von 33.500,00 € (vgl. Schadenaufstellung der Klägerin, Bl. 78 d.A.) entwendet worden. Sie behauptet, sie habe den Schmuck letztmals am 14.08.2022 gesehen und die Entwendung am 01.09.2022 festgestellt. Sie behauptet darüber hinaus, die Wohnung beim Verlassen abgeschlossen zu haben. Die Klägerin bestreitet zudem, dass der Generalschlüssel im Keller frei zugänglich aufbewahrt worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2023, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.626,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu erstatten, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber den Klägervertretern, den Rechtsanwälten R. aus A wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.626,49 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Eindringen eines unbekannten Täters durch einen versicherten Einbruchdiebstahl in die Wohnung. Weiterhin bestreitet sie, dass die angeblich entwendeten Gegenstände existieren und sich im Eigentum der Klägerin befanden sowie den Wert der Gegenstände. Die Beklagte ist der Auffassung, eine versicherte Begehungsweise eines Einbruchs habe nicht vorgelegen. Die Klägerin könne schon das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht beweisen. Schon nach dem klägerischen Vortrag liege weder ein Einbrechen noch ein Einsteigen i.S.d. Versicherungsbedingungen vor. Weiterhin bestreitet sie, dass die Tür verschlossen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 33.500,00 € aus dem Versicherungsvertrag. Die Klage ist insoweit bereits unschlüssig. Denn das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls gem. § 1 Nr. 1 lit. b) wird von der Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Klägerin müsste insoweit aufgrund der durch die Rechtsprechung eingeräumten Beweiserleichterung das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls darlegen und beweisen. Objektiv muss dabei zum einen ein geeignetes Spurenbild und zum anderen das Vorhandensein der Gegenstände unmittelbar vor dem Ereignis und die Unauffindbarkeit der Gegenstände unmittelbar nach dem Ereignis dargelegt und sodann bewiesen werden (vgl. BGH, VersR 1995, 956; VersR 1996, 186; Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, §5 Hausratversicherung Rn. 80, beck-online m.w.N). Ein entsprechendes Spurenbild liegt hier aber unstreitig nicht vor. Die Klägerin geht aufgrund der nicht vorhandenen Einspruchsspuren vielmehr selbst davon aus, dass der Einbrecher einen Schlüssel gehabt haben müsse. In solchen Fällen, in denen Einbruchsspuren nicht festzustellen sind, genügt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzulegen und zu beweisen, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten Begehungsweisen unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind und sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt (OLG Hamm, Urteil vom 28. April 1999 – 20 U 236/98 –, Rn. 8, juris). Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer versicherten Variante der Tatbegehung ergibt sich aber nicht aus dem Vortrag der Klägerin. Nach dem Vortrag der Klägerin ist bei keiner der im vorliegenden Vertrag gem. § 3 B Nr. 1 VHB 74 versicherten Varianten des Einbruchdiebstahls die Wahrscheinlichkeit ihres Vorliegens größer als das Vorliegen einer nicht versicherten Variante. Im Einzelnen: a) Einbruchdiebstahl gem. § 3 B Nr. 1 lit. a) VHB 74 Gem. § 1 Nr. 1 lit. b) VHB 74 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Einbruchdiebstahl entwendet werden. Gem. § 3 B Nr. 1 lit. a) VHB 74 liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn ein Dieb in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsmäßigen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Die Wahrscheinlichkeit eines Einbrechens, Einsteigens oder eines Eindringens mittels falscher Schlüssel ist hier bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Einbruchsspuren liegen vorliegend nicht vor. Auch Indizien für ein Einsteigen gibt es nicht. Auch ein Eindringen mittels falscher Schlüssel wird von der Klägerin nicht behauptet. Die Klägerin trägt lediglich vor, sie könne nicht genau sagen, ob der Dieb mittels eines falschen oder eines richtigen Schlüssels eingedrungen sei. Beides sei denkbar. Auch der Eintritt der Varianten nach lit. b) und c) wird bereits nicht im Ansatz dargelegt. b) Einbruchdiebstahl gem. § 3 B Nr. 1 lit. d) VHB 74 Nach lit. d) liegt ein Einbruchdiebstahl auch dann vor, wenn in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eingedrungen wird, falls der Dieb die Schlüssel durch Diebstahl nach lit. a) bis c) an sich gebracht hat. Auch hierzu trägt die Klägerin nicht entsprechend vor. Der Diebstahl eines richtigen Schlüssels wird hier schon nicht von der Klägerin behauptet. Es gibt darüber hinaus keinerlei Hinweise darauf, dass jemand einen Schlüssel für die Wohneinheit der Klägerin mittels Einbruchdiebstahls an sich gebracht hätte. Vorliegend fehlte weder ein Schlüssel noch ist bekannt, dass ein Schlüssel zur Tatzeit gefehlt hätte. c) Einbruchdiebstahl gem. § 3 B Nr. 1 lit. e) VHB 74 Bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich ferner keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Begehungsweise nach lit. e). Gem. lit. e) liegt ein Einbruchdiebstahl auch vor, wenn in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eingedrungen wird, falls der Dieb die Schlüssel durch Diebstahl an sich gebracht hat und der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten begünstigt haben. Zunächst gibt es hier bereits unstreitig keine Anzeichen für einen Schlüsseldiebstahl. Nach der möglichen Tat waren noch alle Schlüssel vorhanden. Darüber hinaus wäre hier zumindest die Begünstigung des Diebstahls durch fahrlässiges Verhalten ebenso wahrscheinlich wie ein Diebstahl, der nicht durch fahrlässiges Verhalten begünstigt wurde. Unstreitig gab es hier sieben Generalschlüssel. Es kann daher bereits nicht ausgeschlossen werden, dass die Tat durch einen berechtigten Schlüsselinhaber verübt wurde. Darüber hinaus hat der Heimleiter gegenüber der Polizei erklärt, dass der Schlüssel aus dem Schlüsselschrank im Keller frei zugänglich gewesen sei. Soweit die Klägerin nunmehr pauschal behauptet, der Schlüssel im Keller sei nicht frei zugänglich gewesen, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Denn die Klägerin hat sich in der Klageschrift selbst auf den Bericht der Polizei bezogen, nach dem sich der Schlüssel, der den Zugang zu dem einen Generalschlüssel enthaltenen Schlüsselschrank im Keller erlaubte, immer frei zugänglich im Büro des Haustechnikers befunden habe. Der Bericht der Polizei beruhte dabei auf den Auskünften des Heimleiters Herrn E.. Vor dem Hintergrund dieses Berichts und ihres ursprünglich eigenen Vortrags ist die nunmehr aufgestellte pauschale Behauptung der Klägerin völlig unsubstantiiert und daher im Ergebnis unbeachtlich. Vortrag dazu, in welcher anderer Form der Schlüssel aufbewahrt worden sein und warum der Heimleiter gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht haben soll, ist von Klägerseite nicht erfolgt. Der Vortrag der Klägerin stellt lediglich eine Anpassung an den Vortrag der Beklagten dar. Denn diese hat bereits mit der Klageerwiderung vom 12.10.2023 explizit darauf hingewiesen, dass diese Art der Schlüsselaufbewahrung als fahrlässig zu bewerten sei. Erst mit Schriftsatz vom 06.11.2023 hat die Klägerin daraufhin bestritten, dass der Schlüssel "frei zugänglich aufbewahrt" worden sei. Die geschilderte Art der Aufbewahrung des Generalschlüssels im Keller stellt unzweifelhaft ein fahrlässiges Verhalten des Gewahrsamsinhabers dar. Jede denkbare Begehung mit diesem Schlüssel wäre daher nicht versichert, wodurch die Wahrscheinlichkeit einer nicht versicherten Begehungsweise nochmals erheblich gesteigert wird. II. Aufgrund des fehlenden Anspruchs in der Hauptsache ist auch der Antrag auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 709 S.1 ZPO. Der Streitwert wird auf 33.500,00 EUR festgesetzt.