Urteil
6 U 123/96
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:1997:0116.6U123.96.00
3mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 732,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.01.1997 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: unter 12.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 732,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.01.1997 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: unter 12.000,00 DM. Entscheidungsgründe I. Der Kläger befuhr am 21.10.1995 gegen 18.00 Uhr in L. (innerorts) mit seinem Pkw F. die J.-straße stadtauswärts. Er wollte nach links in die E.-straße einbiegen und benutzte bei Annäherung an die Ampelkreuzung den linken der beiden Linksabbiegerfahrstreifen. Vor ihm befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw V. die J.-straße ebenfalls stadtauswärts. Er beabsichtigte, unter Umrundung der ca. 1 m breiten Verkehrsinsel, welche die vier stadtauswärts führenden Fahrstreifen von den beiden stadteinwärts führenden Fahrstreifen trennt und zu Beginn des Kreuzungsbereichs ausläuft, in Richtung Innenstadt zurückzufahren. Der Kläger, welcher glaubte, daß der Beklagte zu 1) unter Benutzung des rechten der beiden Linksabbiegerfahrstreifen nach links in die E.-straße einbiegen werde, versuchte unter Benutzung des linken der beiden Linksabbiegerfahrstreifen nach links abzubiegen. Dabei stieß er mit der vorderen rechten Ecke seines Fahrzeugs gegen die Fahrerseite des Pkw des Beklagten zu 1), der zur Umrundung der Verkehrsinsel angesetzt hatte. Mit der Klage hat der Kläger vollen Ersatz seines mit 22.230,70 DM bezifferten, der Höhe nach nunmehr unstreitigen Schadens gefordert. Die Beklagten haben im Verhandlungstermin vor dem Landgericht die Klageforderung zur Hälfte anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat nach Anhörung der beiden beteiligten Fahrzeugführer der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten weiterhin ihr Ziel der Klageabweisung bezüglich der hälftigen Klageforderung, über die streitig entschieden worden ist. Sie meinen, das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) sei nicht als Wenden i.S.d. § 9 V StVO anzusehen, sondern als zweimaliges Linksabbiegen; ein Wendevorgang habe ohnehin noch nicht begonnen, da der Pkw V. noch nicht in Gegenrichtung bewegt worden sei; der Kläger habe in unklarer Verkehrslage und mit einer der Verkehrssituation nicht angepaßten Geschwindigkeit überholt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und fordert im Wege der Anschlußberufung Ersatz restlichen Nutzungsausfal ls in Höhe von 732,00 DM, nachdem die Beklagte zu 2) den entstandenen Nutzungsausfallschaden außergerichtlich zur Hälfte reguliert hat. Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen. Die Ermittlungsakten der StA Bielefeld 54 Js 413/96 waren informatorisch Gegenstand der Verhandlung. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; die Anschlußberufung des Klägers hat Erfolg. Die Beklagten sind gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG dem Kläger zum vollen Ersatz seines der Höhe nach unstreitigen materiellen Schadens verpflichtet. 1. Der Beklagte zu 1) hat den Unfall verschuldet, denn er hat bei dem Versuch, sein Fahrzeug zu wenden, nicht die in § 9 V StVO geforderte äußerste Sorgfalt eingehalten. Das geplante Fahrmanöver des Beklagten zu 1) war nicht etwa lediglich ein doppeltes Linksabbiegen. Denn das Umkehren auf derselben Straße durch Hinüberwechseln auf die andere Fahrbahnseite, um dort die Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen, erfüllt grundsätzlich den Begriff des Wendens; dies auch dann, wenn beide Fahrbahnen getrennt sind. Nur dann, wenn es der die Fahrbahnen trennende Mittelstreifen (z.B. Straßenbahnkörper oder eine Verkehrsinsel) wegen seiner Breite erfordert, zunächst links abzubiegen, dann eine nicht ganz unbedeutende Strecke geradeaus zu fahren und schließlich noch einmal nach links einzubiegen, liegt nicht mehr ein Wenden i.S. von § 9 V StVO vor, sondern ein doppeltes zweimaliges Abbiegen nach links (vgl. BGH NJW 82, 2454). So war es hier aber nicht. Vielmehr war nach eigener Darstellung des Beklagten zu 1) der von ihm zu beschreibende Linksbogen so eng, daß er nicht unmittelbar aus dem linken der beiden Linksabbiegerfahrstreifen angesetzt werden konnte. Es ist auch nicht entscheidend, daß der Beklagte zu 1) gerade erst begonnen hatte, sein Fahrzeug nach links zu ziehen, und daß er noch nicht damit begonnen hatte, über den Abbiegewinkel hinaus das Fahrzeug wieder in die Gegenrichtung zu lenken; vielmehr ist der gesamte von ihm angestrebte Bogen als einheitliches Wendemanöver anzusehen, bei dem sich auch die typische Wendegefahr verwirklicht hat, die darin besteht, daß die anderen Verkehrsteilnehmer mit einem derartigen ungewöhnlichen Fahrmanöver nicht rechnen, sondern das Blinken am wendenden Fahrzeug zunächst in der Weise verstehen, daß lediglich ein Linksabbiegen beabsichtigt ist. Hier war trotz des eingeschalteten linken Blinkers am Fahrzeug des Beklagten zu 1) an der Kollisionsstelle ein Hinüberziehen nach links ohnehin deswegen noch nicht zu erwarten, weil bei Einhalten einer natürlichen Fahrlinie ein Links abbiegen i.n die E.-straße zunächst noch ein weiteres Stück Geradeausfahrt erfordert hätte. Der Beklagte zu 1) hätte deswegen die äußerste Vorsicht walten lassen müssen und hätte allenfalls dann nach links wenden dürfen, wenn kein anderes Fahrzeug in der Nähe gewesen wäre, dessen Führer das Blinken nach links als Ankündigung eines Abbiegens nach links hätte mißverstehen können. Da der Beklagte zu 1) den Pkw F. des Klägers vor der Kollision nicht wahrgenommen hat, hat er offenbar die geforderte Sorgfalt nicht eingehalten. 2 . Die Abwägung der Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG führt nicht zu einer Kürzung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs. Zwar mag der Unfall für ihn nicht unabwendbar i.S.d. § 7 II 1 StVG gewesen sein. Gegenüber dem erheblich ins Gewicht fallenden Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) tritt jedoch bei der Abwägung die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr zurück. Sie war nicht durch ein Verschulden des Klägers gesteigert. Bei dem Bild, das sich dem Kläger bot, brauchte er nicht damit zu rechnen, daß der nach links blinkende Pkw V. des Beklagten zu 1) bereits in Höhe der Kollisionsstelle nach links herüberziehen würde, sondern er durfte davon ausgehen, daß ebenso wie er selbst der Beklagte zu 1) nach links in die E.-straße abbiegen wollte, was zunächst noch ein Stück weiterer Geradeausfahrt erforderlich gemacht hätte. Die Maße in der polizeilichen Verkehrsunfallskizze lassen erkennen, daß der Pkw V. des Beklagten zu 1) so weit rechts gewesen sein muß, daß dann, wenn es sich entsprechend dem äußeren Anschein um einen Linksabbieger gehandelt hätte, der Kläger problemlos hätte vorbeiziehen können. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Kläger zu schnell gefahren ist. Wenn der Beklagte zu 1) ihn vor der Kollision nicht wahrgenommen hat, so erklärt sich das daraus, daß dieser seiner Pflicht zur Rückschau und zur äußersten Sorgfalt nicht hinreichend nachgekommen ist. Das erhebliche Gewicht des vom Beklagten zu 1) zu verantwortenden Verursachungsbeitrags erfordert es, die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr bei der Abwägung nicht mehr in Ansatz zu bringen. 3. Die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens ist außer Streit. Da die Beklagte zu 2) den Nutzungsausfallschaden bisher lediglich zur Hälfte reguliert hat, hat auch die auf Ersatz des restlichen Nutzungsausfallschadens gerichtete Anschlußberufung des Klägers Erfolg. Die Zinsentscheidung und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 294 BGB, §§ 91, 97 1 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.