Urteil
I-1 U 167/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0619.I1U167.11.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.11.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 6.150,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2010 zu zahlen. Darüber hinaus werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 € gegenüber Rechtsanwalt A… freizustellen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin, die ein Taxiunternehmen betreibt, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10.06.2010 gegen 10.50 Uhr auf der B… in Düsseldorf in Anspruch. 4 Der Zeuge C… befuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem Pkw Mercedes-Benz 180 CDI, die B… in Fahrtrichtung D… auf der linken der in diese Richtung führenden beiden Fahrspuren. Vor ihm fuhr der Beklagte zu 2) mit seinem Mercedes-Benz Transporter Vito, der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. In Höhe der Hausnr. 48 leitete der Beklagte zu 2) ein nach links gerichtetes Wendemanöver ein, in dessen Verlauf er die in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen zu überqueren hatte. Als der Beklagte zu 2) nach links lenkte, kollidierte er mit dem Fahrzeug der Klägerin, mit dem der Zeuge C… zum Überholen über den Bereich der Straßenbahnschienen hinweg angesetzt hatte. Das Fahrzeug der Klägerin wurde vorne rechts beschädigt, das Beklagtenfahrzeug im hinteren Bereich der linken Seitenwand. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin folgenden Schaden geltend: 5 1. Nettoreparaturkosten: 5.489,37 € 6 2. Gutachterkosten: 636,50 € 7 3. Kostenpauschale: 25,00 € 8 gesamt: 6.150,87 € 9 Der Bereich der Straßenbahnschienen ist durch eine Sperrfläche gekennzeichnet, die allerdings an der Unfallstelle kaum noch zu sehen war. 10 Die Klägerin hat vorgetragen: 11 Der Beklagte zu 2) habe plötzlich und ohne den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen zum Wenden nach links gelenkt und dabei die zum Gegenverkehr hin bestehende durchgezogene Linie überfahren. 12 Die Klägerin hat beantragt, 13 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 6.150,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2010 zu zahlen, 14 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 € gegenüber Rechtsanwalt A… freizustellen. 15 Die Beklagten haben beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie haben vorgetragen: 18 Der Beklagte zu 2) habe an einer Stelle wenden wollen, an der die Sperrfläche für Linksabbieger unterbrochen gewesen sei. Nachdem er sich vorher jeweils durch einen Blick in den Seitenspiegel und den Rückspiegel sowie einen Schulterblick vergewissert habe, dass die Fläche links frei gewesen sei, habe er den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und begonnen, sich wieder über die linke Schulter umsehend nach links herüberzuziehen, um zu wenden. Als er bereits zu ¾ gewendet gehabt habe, sei er mit dem Zeugen C… zusammengestoßen, der versucht habe, ihn verkehrswidrig zu überholen, indem er über die durchgezogene Linie und die Sperrfläche gefahren sei. Dem Zeugen C… seien als Taxifahrer die Fahrbahnmarkierungen bekannt gewesen. 19 Das Landgericht Düsseldorf hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Mit Urteil vom 02.11.2011 hat der Einzelrichter der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Beklagten zur Zahlung von 615,09 € zzgl. anteiliger Nebenforderungen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klägerin müsse sich einen Verursachungsbeitrag ihres Fahrers mit einem Haftungsanteil von 90 % anrechnen lassen, weil dieser den Unfall im Wesentlichen verursacht habe. Aufgrund der Angaben des Zeugen E… stehe fest, dass der Beklagte zu 2) geblinkt habe. Da der Zusammenstoß hinter der sichtbaren Sperrfläche im Gleisbereich stattgefunden habe, habe zwar der Zeuge C… die Sperrfläche nicht überfahren, um zu überholen. Er habe aber gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, weil für ihn aufgrund der unzureichenden Markierung in Verbindung mit dem vom Beklagten zu 2) gesetzten Blinker eine unklare Verkehrslage bestanden habe. Darüber hinaus habe er auch gegen § 5 Abs. 7 StVO verstoßen. Demgegenüber habe der Beklagte zu 2) gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Allerdings spreche gegen ihn wegen der beschriebenen unklaren Verkehrslage nicht der Anscheinsbeweis. Auch sei ihm nicht anzulasten, eine Sperrfläche missachtet zu haben, weil diese als solche nicht zu erkennen gewesen sei. Er habe aber zu beachten gehabt, dass für andere Verkehrsteilnehmer zumindest der Eindruck eines dritten Fahrstreifens habe entstehen müssen, so dass er sich entweder mit höchster Vorsicht in den Gleiskörper habe begeben müssen oder in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 S. 2 StVO zunächst zur Straßenmitte hin habe fahren müssen. 20 Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, der Zeuge C… habe rechtlich zulässig die nicht erkennbare Sperrfläche als dritte Fahrspur in Richtung D… befahren, so dass ihm ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 StVO nicht vorgeworfen werden könne. Das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu 2) vor dem Wendemanöver den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe. Aus Sicht des Zeugen C… habe insoweit keine unklare Verkehrslage bestanden. Jedenfalls sei nicht belegt, dass der Beklagte zu 2) rechtzeitig geblinkt habe. Darüber hinaus spreche bereits der Anschein dafür, dass der Beklagte zu 2) seine doppelte Rückschaupflicht verletzt habe. Letztlich sei aufgrund der Beklebung mit dunkler Folie und der Transporterbauweise des Beklagtenfahrzeugs dessen Betriebsgefahr mit 60 % und die des Klägerfahrzeugs mit 40 % zu bewerten. 21 Die Klägerin beantragt, 22 1. unter Abänderung des am 02.11.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 6.150,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2010 zu zahlen, 23 2. unter Abänderung des am 02.11.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 € gegenüber Rechtsanwalt A… freizustellen. 24 Die Beklagten beantragen, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Sie tragen vor: 27 Der Zeuge E… könne auch bekunden, dass der Beklagte zu 2) rechtzeitig geblinkt und seiner doppelten Rückschaupflicht genügt habe. Da der Beklagte zu 2) mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs aber sicherlich mehr als 50 km/h gefahren sei, sei das Fahrzeug der Klägerin so schnell am Fahrzeug des Beklagten zu 2) gewesen, dass dieser darauf nicht mehr habe reagieren können. Es sei auch für alle Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen, dass hier nur zwei Fahrstreifen gewollt gewesen seien, so dass der Beklagte zu 2) mit dem verkehrswidrigen Überholen des Zeugen C… nicht habe rechnen müssen. Schon das Kennzeichen am Beklagtenfahrzeug „DU“ statt „D“ hätte den Taxifahrer zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen. Im Übrigen habe auch der Taxifahrer sein Ausscheren nicht durch Blinken nach links angekündigt. 28 Der Senat hat die Akte 37 C 923/11 AG Düsseldorf beigezogen und das in diesem Verfahren durch den Sachverständigen F… erstattete Gutachten zum Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gemacht. 29 II. 30 Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg. 31 Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz des mit der Klage geltend gemachten Schadens in Höhe von 6.150,87 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. 32 Denn nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und dem jetzt vorliegenden Gutachten des Sachverständigen F… aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 37 C 923/11, hat allein der Beklagte zu 2) den Unfall vom 10.06.2010 verschuldet, indem er gegen § 9 Abs. 1 und 5 StVO verstoßen hat. 33 Insofern kann offen bleiben, ob der Unfall für den Zeugen C…, dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muss, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Abwägung überwiegt der Verursachungsanteil des Beklagten zu 2) die der Klägerin lediglich anzulastende Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Taxis jedenfalls so stark, dass letztere vollständig zurücktritt mit der Folge, dass eine Haftung der Klägerin danach ausscheidet (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 17 StVG, Rn. 16). 34 Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Schadensverteilung richtet sich auch nach dem Gewicht einer etwaigen Schuld der Beteiligten. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, die zugestanden, unstreitig oder erwiesen sind (BGH NJW 2007, 506; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: I-1 U 17/11; KG Berlin NZV 2003, 281). Jeder Halter hat aber die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231). 35 Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Beklagten alleine für die unfallbedingten Schäden einzustehen haben. 36 1. Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) 37 a) Dem Beklagten zu 2) fällt – wie auch das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat – ein schuldhafter Verstoß gegen die ihm nach § 9 Abs. 1, 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem nach links gerichteten Wendemanöver zur Last. 38 Wenden ist das Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung auf derselben Straße, d.h. Richtungsänderung um 180 Grad (Burmann, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 9 StVO, Rn. 56; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 50). Auf Straßen, die zwei durch einen Mittelstreifen, z.B. einen Straßenbahnkörper, getrennte Fahrbahnen aufweisen, wird „gewendet“, wenn der Mittelstreifen so schmal ist, dass er in einem Bogen umfahren werden kann (Burmann, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 56a). Das Umkehren auf derselben Straße durch Hinüberwechseln auf die andere Fahrbahnseite, um dort die Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen, erfüllt grundsätzlich auch dann den Rechtsbegriff des Wendens, wenn die beiden Fahrbahnen getrennt sind. Allerdings wird dabei vorausgesetzt, dass sich der Vorgang auf einer baulich einheitlichen Straße vollzieht. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn sich zwischen den Fahrbahnen ein Straßenbahnkörper befindet. Dagegen ist dann nicht mehr von einem „Wenden“ zu sprechen, wenn die andere Fahrbahnseite nicht in einem, wenn auch größeren Bogen, sondern erst nach einem Stück Geradeausfahrt erreicht werden kann (BGHSt 31, 71; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.1999, Az.: 5 Ss (OWi) 39/99 – (OWi) 24/99 I, zit. nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1997, Az.: 6 U 123/96, zit. nach juris). 39 Dass der gesamte von dem Beklagten zu 2) hier angestrebte Bogen danach als einheitliches Wendemanöver anzusehen ist, steht außer Zweifel. 40 aa) Schon nach den unstreitig gegebenen Umständen des Unfalls ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) den Anforderungen des § 9 Abs. 1 StVO nicht genügt hat. Wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte zu 2) gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen, wonach der Linksabbieger sein Fahrzeug rechtzeitig bis zur Mitte einzuordnen hat. Ist die Fahrbahn so breit, dass der Wendevorgang von der Fahrbahnmitte aus in einem Zug durchgeführt werden kann, z.B. auf breiten städtischen Straßen, besonders solchen mit zwei Fahrbahnen, die durch einen Mittelstreifen getrennt sind, so ist das Wenden nach Linkseinordnen zur Fahrbahnmitte bzw. zum linken Fahrbahnrand am gefahrlosesten und daher geboten (Burmann, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 62). Dass der Beklagte zu 2) sich dementsprechend eingeordnet habe, behaupten die Beklagten selbst nicht. Ein solches Einordnen ergibt sich auch weder aus den Aussagen der vernommenen Zeugen noch aus dem Gutachten des Sachverständigen F… . Letzterer hat vielmehr plausibel dargelegt, dass der Beginn des Wendemanövers einerseits und der Beginn des Überholmanövers andererseits praktisch zeitgleich erfolgten, so dass keiner der Unfallbeteiligten anhand der jeweiligen Bewegung des anderen Fahrzeugs diesbezüglich eine Vorwarnung gehabt habe (Bl. 224 d.A.). 41 bb) Im Übrigen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 2) sich entgegen § 9 Abs. 5 StVO nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. 42 Das Wenden erfordert äußerste Sorgfalt. Dazu gehört es, dass nur dann gewendet wird, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet werden kann. Äußerste Sorgfalt erfordert ferner in der Regel Umblick, Rückschau nicht nur durch den Rückspiegel und ständige Beobachtung nach beiden Richtungen. Nach allgemeiner und auch vom Senat geteilter Auffassung spricht bei einer Kollision des wendenden mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden (Senat, Urteil vom 13.12.2011, Az.: I-1 U 47/11, m.w.N.; Burmann, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 59; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 50). Entgegen der Annahme des Landgerichts liegt auch im vorliegenden Fall deshalb ein typischer Geschehensablauf vor, der auf ein Fehlverhalten des wendenden Beklagten zu 2) als Unfallursache hinweist (vgl. auch BGH DAR 1985, 316). 43 Der für ein unfallursächliches Fehlverhalten des Beklagten zu 2) sprechende Anscheinsbeweis ist weder erschüttert noch gar widerlegt. Die Ausräumung des Anscheinsbeweises erfordert, dass der von ihm Betroffene Tatsachen darlegt und ggfs. beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs ergibt. So kann sich die Haftung des Wendenden mindern oder ggfs. ganz entfallen, wenn der fließende Verkehr infolge überhöhter Geschwindigkeit sich außer Stande setzt, unfallverhütend zu reagieren, oder genügend Zeit hat, sich auf das Verhalten des Wendenden einzustellen (KG Berlin, Urteil vom 01.10.2001, Az.: 12 U 2139/00, zit. nach juris). So war es hier nicht. 44 Insbesondere kann entgegen der erstmals mit der Berufungserwiderung aufgestellten Vermutung der Beklagten nicht angenommen werden, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei schneller als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, so dass das Fahrzeug der Klägerin so schnell am Fahrzeug des Beklagten zu 2) gewesen sei, dass dieser darauf nicht mehr habe reagieren können. Vielmehr ist – wie auch der Sachverständige F… nachvollziehbar ausgeführt hat – aus Plausibilitätsgründen davon auszugehen, dass das Taxi ebenso wie der Beklagte zu 2) in der Annäherungsphase mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h gefahren ist. 45 So hat der Zeuge C… bei seiner Vernehmung (Bl. 126 d.A.) angegeben, er habe zunächst hinter dem Beklagten zu 2) auf der linken Fahrspur vor einer roten Ampel gehalten. Bei Grün seien beide losgefahren. Der Beklagte zu 2) habe dann auf 30 km/h beschleunigt, sei aber nicht schneller geworden. Am Ende der dort befindlichen durchgezogenen Linie sei er, der Zeuge, dann auf die Gleise gefahren, um den Beklagten zu 2) zu überholen. Auch der Beklagte zu 2) hat seine Ausgangsgeschwindigkeit mit 30 km/h angegeben (vgl. Bl. 4 der Bußgeldakte). Da die Fahrzeuge folglich vor dem Unfall auf der linken Fahrspur der B… in Richtung D… unmittelbar hintereinander hergefahren sind, ist davon auszugehen, dass sie dort mit etwa gleicher Geschwindigkeit, nämlich 30 km/h, unterwegs waren. Die Annahme einer überhöhten Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs scheidet demgegenüber somit erkennbar aus. 46 Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und unter Einbeziehung des Gutachtens des Sachverständigen F… vom 20.01.2012 haben die Beklagten den Anschein auch nicht widerlegt. 47 (1) Beim Wenden in einem Linksbogen ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 StVO rechtzeitig der Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen (Burmann, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 65; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 46, 50). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht – entgegen der Annahme des Landgerichts – jedoch nicht fest, dass der Beklagte zu 2) seine Absicht zu wenden rechtzeitig durch Blinken angezeigt hat. Zwar kann aufgrund der Aussage des Zeugen E… mit dem Landgericht unterstellt werden, dass der Beklagte zu 2) geblinkt hat. Insoweit war sich der Zeuge E… sicher. Als Beifahrer des Beklagten zu 2) habe er sowohl gesehen als auch gehört, dass dieser geblinkt habe (Bl. 154 f. d.A.). Dass der Beklagte zu 2) aber auch rechtzeitig geblinkt hat, lässt sich aus den Angaben des Zeugen E… nicht schließen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge ein rechtzeitiges Blinken durch den Beklagten zu 2) (jetzt noch) bestätigen können soll, da die Beklagten hierzu keine näheren Erklärungen abgegeben haben. So tragen sie nicht vor, ab wann genau oder wie lange der Beklagte zu 2) geblinkt haben soll. Zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen E… besteht daher kein Anlass. Eine solche liefe auf eine unzulässige Ausforschung von Tatsachen hinaus. Die Aussagen der Zeugen C… und G… sprechen darüber hinaus gerade gegen die Annahme, dass der Beklagte zu 2) rechtzeitig geblinkt hat. Zwar hat der Zeuge C… bekundet, er könne nicht mehr genau sagen, ob der Beklagte zu 2) einen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe. Er hat aber auch ausgesagt, von dem Wendemanöver eigentlich nichts mitbekommen zu haben, also auch ein Blinken des Beklagten zu 2) nicht bemerkt zu haben (Bl. 126 d.A.). Entsprechend hat die Zeugin G…, die Beifahrerin im Taxi der Klägerin war, angegeben, sie könne sich nicht daran erinnern, dass geblinkt worden sei. Wenn der Beklagte zu 2) geblinkt hätte, hätte sie dies allerdings gesehen, weil sie den Verkehr beobachtet habe. Der Annahme, der Beklagte zu 2) habe rechtzeitig geblinkt, stehen diese Zeugenaussagen daher entgegen. Dass der Beklagte zu 2) den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 1 StVO gerecht geworden ist, lässt sich demnach nicht feststellen. 48 (2) Dass der Beklagte zu 2) der ihm nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO obliegenden doppelten Rückschaupflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, kann schließlich ebenfalls nicht festgestellt werden. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) den hinter ihm fahrenden Zeugen C… mit dem Taxi der Klägerin vor Beginn seines Wendemanövers gesehen (vgl. auch Bl. 4 der Bußgeldakte). Zwar hat der Sachverständige F… ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe auch im Falle einer doppelten Rückschau anhand der Fahrbewegung des Klägerfahrzeugs nicht erkennen können, dass der Taxifahrer zum Überholen ansetzte. Als der Beklagte zu 2) begonnen habe, mit seinem Fahrzeug nach links zu lenken, sei für ihn anhand der Fahrbewegung des Taxis noch nicht erkennbar gewesen, dass dieses ebenfalls nach links ausscheren würde (Bl. 223 f. d.A.). Dies allein schließt allerdings die Verletzung der nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO bestehenden Sorgfaltspflichten durch den Beklagten zu 2) nicht aus. Zum einen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Taxifahrer nicht ordnungsgemäß nach links geblinkt hat, wie noch näher auszuführen sein wird, so dass bereits zweifelhaft ist, dass der Beklagte zu 2) keinerlei Anhaltspunkte für das beabsichtigte Überholmanöver des Taxifahrers hatte. Zum anderen aber erfordert die nach § 9 Abs. 1 S. 4, 2. Hs., Abs. 5 StVO gebotene äußerste Sorgfalt, dass sich der Linksabbieger bzw. Wendende vergewissert, dass die Nachfolger seine Absicht erkannt haben (Senat, Urteil vom 15.12.2008, Az.: I-1 U 60/08; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 48, 50). Selbst wenn also der Beklagte zu 2) möglicherweise die Überholabsicht des Taxifahrers noch nicht erkennen konnte, als er den Entschluss zum Start seines Wendemanövers fasste, hätte er sich aufgrund der ihm abverlangten äußersten Sorgfalt vor Beginn des Abbiege- bzw. Wendevorgangs mittels Rückschau vergewissern müssen, dass der hinter ihm befindliche Zeuge C… sein Vorhaben erkannt und sich darauf eingestellt hatte. Dass der Beklagte zu 2) dieser Pflicht genügt hat, behaupten jedoch die Beklagten selbst nicht. 49 Entgegen der Ansicht der Beklagten durfte sich der Beklagte zu 2) auch nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass der Zeuge C… ihn nicht überholen würde. Wie oben bereits ausgeführt wurde, fuhren die Fahrzeuge der Parteien zunächst auf der linken Spur der B… in dieselbe Richtung hintereinander her, wobei der vorausfahrende Beklagte zu 2) auf eine Geschwindigkeit von nicht schneller als 30 km/h beschleunigte. Damit, dass der unmittelbar hinter ihm fahrende Taxifahrer ihn an einer Stelle überholen würde, an der die dort in der Mitte der Straße vorhandene Sperrfläche endete bzw. erkennbar unterbrochen war, musste der Beklagte zu 2) rechnen, hat er doch diese Stelle selbst zum Anlass genommen, dort ein Wendemanöver einzuleiten. Zu Recht hat das Landgericht insofern festgestellt, dass an dieser Stelle zumindest der Eindruck entstehen konnte, es werde dort eine dritte Fahrspur eröffnet. Dies ergibt sich aus den zur Akte gelangten Lichtbildern und ist auch von dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten POK H… bei seiner Zeugenvernehmung bestätigt worden (Bl. 127 d.A.). Erblickt der Kraftfahrer bei der Rückschau ein nachfolgendes Fahrzeug, so muss er das Abbiegen zurückstellen, wenn er – wie hier – aus den Umständen mit dessen Absicht rechnen muss, ihn vor einem etwaigen Linksabbiegen noch zu überholen (vgl. Senat, Urteil vom 25.05.2009, Az.: I-1 U 141/08; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO, Rn. 48 a.E., 50). Inwiefern der Zeuge E… demgegenüber bestätigen können soll, dass der Beklagte zu 2) seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist, ist nicht ersichtlich. Seine diesbezügliche erneute Vernehmung liefe ebenfalls auf eine Ausforschung von Tatsachen hinaus und ist deshalb unzulässig. 50 b) Ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298), fällt dem Beklagten zu 2) – wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat – nicht zur Last. Eine Sperrfläche, die als solche nicht mehr zu erkennen ist, kann auch nicht missachtet werden. Markierungen, die nicht dem Zeichen 298 entsprechen, entfalten keine rechtlichen Wirkungen (Hentschel/König, a.a.O., § 41 StVO, Rn. 248o). Daher kommt es vorliegend auch nicht auf die Frage an, ob die Sperrfläche an der Unfallstelle – wie von den Beklagten behauptet – ohnehin für Linksabbieger unterbrochen war. 51 2. Verursachungsbeitrag des Zeugen C… 52 Ein unfallursächliches Verschulden des Zeugen C… lässt sich, anders als das Landgericht angenommen hat, nicht feststellen. 53 a) Die Klägerin rügt mit ihrer Berufungsbegründung zu Recht, dass das Landgericht dem Zeugen C… angelastet hat, in unfallursächlicher Weise fahrlässig gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen zu haben. Nach dieser Vorschrift ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig. Für den Zeugen C… lässt sich jedoch das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage im Sinne der Vorschrift nicht feststellen. Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende jetzt sogleich tun wird, wenn er sich unklar verhält, wenn er in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich wird, z.B. bei linkem Blinkzeichen des Vorausfahrenden ohne Linkseinordnen (Hentschel/König, a.a.O., § 5 StVO, Rn. 34). Relatives Langsamfahren des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle schafft für sich allein dagegen noch keine unklare Lage. Eine das Überholen verbietende Verkehrslage entsteht nur, wenn Umstände hinzutreten, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen können, z.B. Fahrtrichtungsanzeige (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 13.12.2011, Az.: I-1 U 47/11, m.w.N.; Hentschel/König, a.a.O., § 5 StVO, Rn. 35). 54 Allein die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h relativ langsam fuhr, begründete demnach für den Zeugen C… noch keine unklare Verkehrslage dahingehend, dass das Beklagtenfahrzeug sogleich nach links abbiegen oder sogar wenden würde. Das Hinzutreten weiterer Umstände, die für den Zeugen C… eine hinreichende Ungewissheit im Sinne einer unklaren Verkehrslage erzeugt hätten, lässt sich darüber hinaus nicht feststellen. Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme hat – wie weiter oben bereits ausgeführt worden ist – nicht ergeben, dass der Beklagte zu 2) so rechtzeitig nach links geblinkt hat, dass der Zeuge C… sich darauf hätte einrichten können. Auch die durch den Sachverständigen F… festgestellte weitere Verzögerung der Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 30 km/h auf ca. 14 bis 15 km/h konnte für den Zeugen C… keine unklare Verkehrslage begründen. Die bloße Reduzierung der Geschwindigkeit reichte hierfür noch nicht aus. Denn sie gab dem Zeugen C… noch keinen Grund zu der Annahme, der Beklagte zu 2) werde von der linken Fahrspur aus ohne Rücksicht auf den nachfolgenden, schnell aufschließenden Verkehr nach links abbiegen oder wenden, auch wenn an dieser Stelle die links liegende Sperrfläche endete bzw. unterbrochen wurde. Allein die theoretische Möglichkeit einer solchen Abbiegeabsicht schafft noch keine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen unzulässig macht. Andernfalls wäre ein Überholen langsam fahrender Fahrzeuge in der üblichen Fahrweise überhaupt nicht mehr möglich. Der Nachfahrende darf auch von einem langsam fahrenden Vordermann annehmen, dass dessen Geschwindigkeitsverringerung nicht mit der Absicht einer unmittelbar zu verwirklichenden Änderung der Fahrtrichtung verbunden ist, so lange der Vordermann nicht ein Blinkzeichen setzt oder in sonstiger Weise seine Absicht zu erkennen gibt (Senat, Urteil vom 25.05.2009, Az.: I-1 U 141/08). Hinzu kommt hier, dass die weitere Geschwindigkeitsreduzierung des Beklagtenfahrzeugs über eine Strecke von nur 10 m erfolgte und nur eine Zeitspanne von 1,5 s in Anspruch nahm (vgl. Bl. 222 d.A.), was es dem Zeugen C… kaum möglich machte, hierauf noch zu reagieren. 55 Eine unklare Verkehrslage war somit für den Zeugen C… nicht gegeben. Daran ändert letztlich auch die Tatsache nichts, dass das Beklagtenfahrzeug ein auswärtiges Kennzeichen („DU“) aufwies. 56 b) Die Beklagten machen in ihrer Berufungserwiderung ohne Erfolg geltend, dem Zeugen C… sei anlässlich der Einleitung des Überholvorganges ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 a StVO anzulasten. Die Behauptung, der Taxifahrer habe das Ausscheren zum Überholen nicht rechtzeitig und deutlich mittels Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt, wird durch die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellt und ist deshalb ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Als solches ist es nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht zuzulassen, weil keiner der darin aufgeführten Zulassungsgründe gegeben ist. Die Beklagten traf bereits in erster Instanz die Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 ZPO, ihre Angaben über die Entwicklung des Unfallgeschehens vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Ihr streitiges Vorbringen, das Taxi der Klägerin sei wegen unterlassener Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers nicht als ein zum Überholen ausscherendes Fahrzeug frühzeitig zu erkennen gewesen, ist ein Vortrag, den sie bereits erstinstanzlich in den Rechtsstreit hätten einführen können. Im Übrigen ist nach den obigen Ausführungen unter 1) a) nicht ersichtlich, dass sich ein eventuell unterlassenes Blinken durch den Fahrer der Klägerin hier unfallursächlich ausgewirkt hat. 57 c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts fällt dem Zeugen C… ferner kein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 S. 1 StVO zur Last. Danach ist der korrekte Linksabbieger rechts zu überholen. Solange sich der Linksabbieger noch nicht ordnungsgemäß eingeordnet bzw. den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, gilt § 5 Abs. 7 S. 1 StVO nicht (Hentschel/König, a.a.O., § 5 StVO, Rn. 67). Dass der Beklagte zu 2) gerade nicht korrekt links abgebogen ist, wurde bereits ausgeführt. 58 d) Schließlich hat auch der Zeuge C… nicht gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298), verstoßen. Insoweit gelten zunächst die unter Punkt 1) b) stehenden Ausführungen entsprechend. Im Übrigen hat der Zeuge C…, um an die Unfallstelle zu gelangen, die Sperrfläche nicht an einer noch gut sichtbaren Stelle überfahren. Hierzu hat er selbst ausgesagt, er sei erst am Ende der durchgezogenen Linie auf die Straßenbahnschienen gefahren, um zu überholen (Bl. 126 d.A.). Dies entspricht den Feststellungen des Sachverständigen F…, der die vorherigen Bewegungsbahnen der Fahrzeuge ermittelt hat (Bl. 220 d.A., Zeichnung 1:200 in Verbindung mit Auflegemaske). Er hat hierzu ausgeführt, das Taxi sei vom linken der beiden Richtungsfahrstreifen nach links in den Bereich der dort nur noch fragmentarisch vorhandenen Sperrfläche gelenkt worden (Bl. 223 d.A.). 59 3. Abwägung der Verursachungsanteile 60 Ein schuldhafter Pflichtverstoß des Zeugen C… lässt sich demzufolge nicht feststellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ausschließlich den Beklagten zu 2) ein unfallursächliches Verschulden trifft. Hinter dem Verschulden des Beklagten zu 2) tritt die zu Lasten der Klägerin lediglich verbleibende Betriebsgefahr des Taxis im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG wie oben ausgeführt zurück. Denn nach allgemeiner Ansicht tritt die einfache Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Verkehrsteilnehmers gegenüber der – durch einen Sorgfaltsverstoß gegen die beim Wendevorgang nach § 9 Abs. 1, 5 StVO bestehenden Pflichten erhöhten – Betriebsgefahr des Wendenden vollständig zurück (Senat, Urteil vom 13.12.2011, Az.: I-1 U 47/11, m.w.N.). 61 Die Beklagten sind daher gemäß § 249 BGB zum Ersatz der der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden verpflichtet, die sich unstreitig auf insgesamt 6.150,87 € belaufen. 62 Der Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB. 63 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 65 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 66 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 67 Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.535,78 €