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Urteil

20 U 36/83

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der zwischen den Parteien abgeschlossene Betriebshaftpflichtvertrag schließt Gewässerschäden aus, soweit sie das typischerweise mit Anlagen verbundene Anlagerisiko betreffen. • Bei vorvertraglicher Aufklärungspflicht verletzt der Versicherer dessen, der ausdrücklich umfassenden Schutz verlangt, wenn er nicht auf den Ausschluss des Anlagenrisikos hinweist. • Wird eine Pflichtverletzung des Versicherers bewiesen, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss, der nach §254 BGB wegen Mitverschuldens des Versicherungsnehmers zu mindern ist. • Besteht Unsicherheit über den Umfang des Deckungsschutzes, sind Fragestellungen zur Höhe des Ersatzes in einem rückverweisenden Betragsverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Deckungsanspruch trotz Ausschluss von Anlagenrisiko bei vorvertraglicher Aufklärungspflicht • Der zwischen den Parteien abgeschlossene Betriebshaftpflichtvertrag schließt Gewässerschäden aus, soweit sie das typischerweise mit Anlagen verbundene Anlagerisiko betreffen. • Bei vorvertraglicher Aufklärungspflicht verletzt der Versicherer dessen, der ausdrücklich umfassenden Schutz verlangt, wenn er nicht auf den Ausschluss des Anlagenrisikos hinweist. • Wird eine Pflichtverletzung des Versicherers bewiesen, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss, der nach §254 BGB wegen Mitverschuldens des Versicherungsnehmers zu mindern ist. • Besteht Unsicherheit über den Umfang des Deckungsschutzes, sind Fragestellungen zur Höhe des Ersatzes in einem rückverweisenden Betragsverfahren zu klären. Die Klägerin betreibt Landschafts- und Tiefbau und hatte bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Auf dem gepachteten Betriebsgrundstück wurde eine oberirdische Tankanlage später durch eine genehmigte unterirdische Tankanlage ersetzt; nach Inbetriebnahme sickerte im Dezember 1981 Diesel aus und verursachte Boden- und Gewässerschäden. Die Beklagte verweigerte Zahlung mit der Begründung, Gewässerschäden aus Anlagenrisiko seien vom Vertrag ausgeschlossen. Die Klägerin rügte, sie habe bei Vertragsabschluss umfassenden Schutz verlangt; die Beklagte habe nicht auf den Ausschluss des Anlagenrisikos hingewiesen. Beide Seiten legten Beweisanträge und Zeugenaussagen vor; das Landgericht wies die Klage ab, die Klägerin ging in Berufung. • Vertragsauslegung: Aus dem Versicherungsvertrag und seinen Anlagen ergibt sich ein Ausschluss des Anlagerisikos für Gewässerschäden; allgemeine Bedingungen (AHB) und besondere Bedingungen für Gewässerschäden begründen diesen Ausschluss (§4 AHB, Ziff.6.1 der besonderen Bedingungen). • Versehensklausel (Ziff.11) gewährt nur Versicherungsschutz im Rahmen des vereinbarten Vertragsinhalts; sie begründet keinen weitergehenden Schutz gegen den ausdrücklichen Ausschluss von Gewässerschäden durch Anlagerisiko. • Vorvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten: Die Beklagte wusste vom Wunsch der Klägerin nach umfassendem Schutz; sie hätte auf den Ausschluss des Anlagenrisikos hinweisen müssen. Unterlassene Aufklärung begründet Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss. • Mitverschulden und Minderung nach §254 BGB: Die Klägerin hat mitgewirkt, weil sie trotz erkennbarem Anlass nicht nach dem Stand des Versicherungsschutzes nachfragte; daher ist der Ersatzanspruch der Klägerin um ein Drittel zu mindern. • Kausalität und Umfang: Für sonstige als Gewässerschäden entstandene Schäden kann Deckung bestehen, dies ist aber im Betragsverfahren noch zu klären; die genaue Höhe des Anspruchs ist nicht entscheidungsreif und daher an das Landgericht zurückzuweisen. Der Senat stellt fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Schadensfall vom 18./19.12.1981 Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung zu gewähren, soweit nicht die Ausschlussklauseln (§4 I 6 a AHB, §4 II 2 AHB) eingreifen; für Gewässerschäden wird der Deckungsschutz auf zwei Drittel begrenzt. Die Berufung der Klägerin hatte damit teilweisen Erfolg; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Beklagte haftet nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss wegen unterlassener Aufklärung, jedoch ist der Anspruch der Klägerin wegen ihres Mitverschuldens nach §254 BGB um ein Drittel zu mindern. Über die konkrete Höhe des zu leistenden Ersatzes entscheidet das Landgericht im Betragsverfahren, die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.