Urteil
7 U 168/16
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0513.7U168.16.00
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Leitsätze
Ein Versicherungsvermittler, der weiß oder erkennen muss, dass der Versicherungsnehmer aktiv Rennsport als Grasbahnwagenrennen-Beifahrer betreibt, ist bei der Vermittlung einer Unfallversicherung dazu verpflichtet, auf den Deckungsausschluss nach Ziff. 5.1.5 AUB 2008 hinzuweisen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.10.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 165.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Versicherungsvermittler, der weiß oder erkennen muss, dass der Versicherungsnehmer aktiv Rennsport als Grasbahnwagenrennen-Beifahrer betreibt, ist bei der Vermittlung einer Unfallversicherung dazu verpflichtet, auf den Deckungsausschluss nach Ziff. 5.1.5 AUB 2008 hinzuweisen. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.10.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 165.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungen geltend. Die Beklagte zu 2) ist als gebundene Versicherungsvertreterin nach § 34d Abs. 7 GewO im Vermittlerregister eingetragen. Sie vermittelt seit 2008 ausschließlich Versicherungen der X Versicherung AG und der X Lebensversicherung AG sowie weitere nicht im Wettbewerb hierzu stehende Finanzprodukte im Y-Konzern. Die Beklagte zu 1) ist ebenfalls als gebundene Versicherungsvertreterin nach § 34d Abs. 7 GewO im Vermittlerregister eingetragen und vermittelt im Auftrag der Beklagten zu 2) aufgrund eines Handelsvertreterverhältnisses zu dieser ausschließlich Versicherungen der X Versicherung und der X Lebensversicherung AG. Der Kläger wird von der Beklagten zu 1) seit 1992 in Versicherungsdingen persönlich betreut. In einem mit „persönliche Angaben“ überschriebenen Formular vom 04.08.1992 ist als Hobby „Motorsport Motorrad Speed-way“ eingetragen. Zur Zeit des ersten Kontakts zwischen ihm und der Beklagten zu 1) war der Kläger nach seinem Vortrag als Mechaniker/Schrauber beim Rennsport „Motorrad Speedway“ tätig. Jedenfalls seit Juli 1993 betrieb er aktiv Rennsport als Grasbahnwagenrennen-Beifahrer und nahm an nationalen und internationalen Rennen teil. Für seinen Sport benötigte der Kläger eine Motorradsportlizenz des Deutschen Motorsportbundes. In dem entsprechenden Lizenzantrag war vorgesehen, dass man ankreuzen konnte, ob man gegen zusätzliche Kosten eine Sportunfallzusatzversicherung beim Z abschließen wolle, was der Kläger nicht tat. 2001 schloss der Kläger auf Vermittlung der Beklagten zu 1) bei der X Versicherung AG einen Vertrag über eine Unfallversicherung ab. Dieser Vertrag ist Bestandteil einer Bündelversicherung, die unter anderem auch Haftpflichtversicherung und Hausratversicherung umfasste. Am 17.05.2010 fand im Haus des Klägers ein Gespräch zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger statt, bei dem auch dessen Ehefrau zugegen war. Anlass dieses Gesprächs war der Umzug des Klägers in eine größere Wohnung. Bei diesem Gespräch wurde auch über den Umstand gesprochen, dass der Kläger aktiver Grasbahnwagenrennen-Beifahrer sei. Der Kläger berichtete in diesem Gespräch unter anderem, dass er seit vielen Jahren schon fast profimäßig Rennen fahre und ganz erhebliche Erfolge erzielt habe. Die Beklagte zu 1) fertigte über dieses Gespräch ein Beratungsprotokoll. Ausweislich des Versicherungsscheins vom 09.06.2010 lagen dem Vertrag unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008) zugrunde, nach denen der Versicherungsschutz für Unfälle anlässlich der Teilnahme an Rennveranstaltungen ausgeschlossen ist. Am XX.XX.2010 erlitt der Kläger bei einem Rennen in Land1 einen schweren Unfall, der zu schwerwiegenden Verletzungen führte, unter anderem einem Schädelhirntrauma. Die X Versicherung AG lehnte ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 06.10.2010 unter Hinweis auf den Versicherungsausschluss bei Teilnahme an Rennveranstaltungen ab. Der Kläger forderte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14. bzw. 16.05.2013 unter Fristsetzung zum 14.06.2013 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 440.880,00 € auf. Der Kläger hat behauptet, er sei stets davon ausgegangen, dass sein Motorsporthobby von dem Versicherungsschutz der Unfallversicherung bei der X AG gedeckt sei. Gelesen habe er die Versicherungsbedingungen allerdings nicht. Wenn er über den Ausschluss seines Hobbys aufgeklärt worden wäre, dann hätte er sich schon im Jahr 2010 über eine Unfallversicherung des Z (Variante 2) absichern können. Bei den aufgrund der erlittenen Verletzungen verbliebenen Beeinträchtigungen sei von einem Invaliditätsgrad von 80 % auszugehen, der zu einer Invaliditätsleistung in Höhe von 165.000,00 € geführt hätte. Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe bereits bei Erstellung des Erfassungsbogens über persönliche Angaben auf sein Motorsporthobby hingewiesen. Die Beklagte zu 1) habe den Kläger deshalb in zeitlicher Nähe zu einem ersten Kennenlernen in Gegenwart ihres Ehemannes, des Zeugen A, auf den Ausschluss von Risikosportarten hingewiesen und erläutert, dass eine spezielle Versicherung erforderlich sei. Bei dem Gespräch am 17.05.2010 habe die Beklagte zu 1) darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestehende Unfallversicherung das Hobby des Klägers nicht versichere und ein solches Risiko auch nicht über die X Versicherung AG, deren Produkte sie allein vermitteln könne, versichert werden würde. Dies habe der Kläger zur Kenntnis genommen, sei aber nicht weiter darauf eingegangen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat im Termin am 16.09.2016 den Kläger, seine Ehefrau und die Beklagte zu 1) persönlich angehört. Insofern wird wegen der Einzelheiten auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16.09.2016 (Bl. 409 ff. der Akte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht Gießen hat die Klage mit Urteil vom 14.10.2016 (Bl. 421 ff. der Akte) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es stehe nicht fest, dass die Beklagte zu 1) den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass sein Hobby unter einen Risikoausschluss falle. Die Beklagten hätten sich unwiderlegt dahin eingelassen, dass sie den Kläger bereits früher mehrmals auf den Risikoausschluss hingewiesen hätten. Vor diesem Hintergrund sei die vorgetragene Wiederholung einer Belehrung schon nicht erforderlich gewesen, jedenfalls aber nicht dokumentationspflichtig, so dass keine Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers eingriffen. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, dass die Beklagte zu 1) ihn nie auf den Risikoausschluss hingewiesen habe, nicht erbracht. Die Angaben der Betreuerin, die nach § 455 Abs. Satz 2 ZPO an Stelle des Klägers zu vernehmen gewesen sei, seien nicht glaubhaft gewesen. Der Kläger selbst habe nach eigenen Angaben keine konkreten Erinnerungen an das Gespräch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Der Kläger hat in Bezug auf eine Berufung gegen das ihm am 19.10.2016 zugestellte Urteil am 21.11.2016, einem Montag, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 29.06.2017 hat der Kläger am 11.07.2017 unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Mit Beschluss vom 14.07.2017 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gewährt. Der Kläger macht zur Begründung der Berufung geltend, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass ihm die Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) oblegen habe. Denn da es an einer Dokumentation fehle, seien Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen. Die Beklagte zu 1) habe es anlässlich der Beratung im Jahr 2010 selbst für erforderlich gehalten, explizit darauf hinzuweisen, dass die bestehende Unfallversicherung die Teilnahme an Rennveranstaltungen nicht erfasse. Dies hätte dokumentiert werden müsse. Daraus, dass dies nicht erfolgt sei, folge, dass ein entsprechender Hinweis 2010 nicht erteilt worden sei, so dass die Beklagten das Gegenteil hätten beweisen müssen. Beweis hätten sie indes nicht angetreten. Selbst wenn man - wie das Landgericht - den Angaben der Ehefrau des Klägers keinen Glauben schenke, führe dies lediglich zu einem non liquet, das hier zu Lasten der Beklagten gehe. Ferner rügt der Kläger eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung, da die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere soweit es die Aussage der Ehefrau betreffe, fehlerhaft sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 165.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, hilfsweise Freistellung. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 24.10.2018 durch uneidliche Vernehmung der Zeugin B sowie einer informatorischen Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insofern Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10.04.2019 (Bl. 605 ff. der Akte). Auf die Vernehmung des Zeugen A haben die Beklagten verzichtet. Der Senat hat weiter Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 22.05.2019 durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Aussagen des Zeugen D vom 02.06.2019 (Bl. 648 f. der Akte) sowie der Zeugin C vom 17.07.2019 (Bl. 662 f. der Akte). Ferner hat der Senat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 22.04.2020 durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insofern Bezug genommen auf das fachärztlich-orthopädische Gutachten des Sachverständigen E vom 30.10.2020 (Bl. 745 ff. der Akte) sowie das neurologische Gutachten des Sachverständigen G vom 19.04.2021 (Bl. 841 ff. der Akte) und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung am 06.04.2022 (Bl. 896 ff. der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind. II. Die form- und nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 165.000,00 € aus § 63 VVG. § 63 VVG ist anwendbar, da der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf eine Pflichtverletzung anlässlich des Beratungsgesprächs am 17.05.2010 stützt. Die Beklagten sind als Versicherungsvermittler nach §§ 59, 63 VVG passivlegitimiert. Die Unternehmensgruppe der X Versicherungen hat ihren Vertrieb vollständig auf die Beklagte zu 2) ausgelagert. Sie ist als gebundene Vertreterin nach § 34d Abs. 7 GewO im Vermittlerregister eingetragen und vermittelt ausschließlich konzerninterne Produkte. Die Beklagte zu 1) ist als Handelsvertreterin für die Beklagte zu 2) tätig und unterhält ausweislich ihres Briefpapiers eine Repräsentanz der Beklagten zu 2), so dass davon auszugehen ist, dass sie gemäß § 59 Abs. 2 Alt. 2 VVG von einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Dies genügt (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2014 - III ZR 544/13 - zit. n. Juris). Die Beklagte zu 1) hat eine ihr nach § 61 VVG gegenüber dem Kläger bestehende Pflicht zur Beratung verletzt ist. Die Beratungspflichten nach § 61 VVG bestehen nur, wenn der möglicherweise anspruchsbegründende geschäftliche Kontakt selbst auf den Abschluss einer Versicherung zielt, also ein neues Geschäft vermittelt wird. Die Beratungspflichten bestehen nur bei der Vertragsanbahnung, während der Vermittler - anders als nach § 6 Abs. 4 VVG der Versicherer - zur Beratung im laufenden Versicherungsverhältnis nicht verpflichtet ist. § 61 VVG ist im vorliegenden Falle in Bezug auf das Gespräch im Mai 2010 anwendbar, auch wenn es sich bei dem Kläger um einen Bestandskunden gehandelt hat. Denn bei dem Vertragsabschluss im Mai 2010 handelte es sich um einen Neuabschluss. Hierfür spricht, dass der Versicherungsschein festhält, dass die Vorgängerversicherung aufgrund von Ersatzanträgen „erlischt“, dass eine neue Versicherungsperiode bestimmt wird und die bereits geleisteten Prämien aus dem Altvertrag taggenau ab dem Inkrafttreten des neuen Vertrags erstattet werden. Auch das Beratungsprotokoll dokumentiert, dass über das Unfallrisiko beraten, der Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages empfohlen und infolgedessen ein neuer Versicherungsantrag gestellt wurde. Hieran müssen sich die Beklagten festhalten lassen, so dass der Kläger insoweit als abschlusswilliger Kunde anzusehen ist mit der Folge, dass die §§ 59 ff. VVG den Geschäftskontakt im Jahr 2010 erfassen. Die Beklagte zu 1) hat eine ihr nach § 61 Abs. 1 VVG obliegende Pflicht verletzt, indem sie den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass die beantragte Unfallversicherung keinen Versicherungsschutz bei Teilnahme an Rennveranstaltungen bietet. Eine allgemeine Pflicht, den Versicherungsnehmer von sich aus jederzeit zu belehren, besteht zwar nicht. Nur soweit das Verhalten des Versicherungsnehmers ein Bedürfnis nach näherer Aufklärung erkennen lässt oder sich ein solches Bedürfnis nach der Sachlage von selbst ergibt, muss ihm entsprochen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1967 - II ZR 73/65 - zit. n. Juris). In der Regel ist der Versicherungsvertreter auch nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer darüber aufzuklären, dass in den Versicherungsbedingungen die Haftung für bestimmte Fälle ausgeschlossen wird. Wer eine Versicherung eingeht, muss mit dem Bestehen von Risikoausschlüssen rechnen; er muss sich über deren Inhalt und Umfang durch Einsichtnahme in die Versicherungsbedingungen, die er sich aushändigen lassen kann, vergewissern und beim Versicherer oder dem Versicherungsvermittler nachfragen, wenn er Zweifel hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1963 - II ZR 199/61 - NJW 1963, S. 1978). Von dieser Regel besteht jedoch eine Ausnahme, wenn der Versicherungsvermittler erkennt oder erkennen muss, dass sich der Versicherungsnehmer über den Umfang der Versicherung irrige Vorstellungen macht. In diesem Fall muss der Versicherungsvermittler, auch wenn die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig gefasst sind, den Versicherungsnehmer über den Umfang der Versicherung aufklären. Eine derartige Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherungsvermittler zwar nicht mit Sicherheit zu erkennen braucht, dass der Versicherungsnehmer sich irrige Vorstellungen macht, er aber mit der naheliegenden Möglichkeit eines derartigen Irrtums rechnen muss (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.1985 - 1 U 196/84 - VersR 1987, S. 579; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 23.11.1983 - 20 U 36/83 - zit. n. Juris). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) Kenntnis davon hatte, dass der Kläger Grasbahnwagenrennenbeifahrer war. Damit war für die Beklagte zu 1) klar erkennbar, dass das Hauptunfallrisiko des Klägers in seiner gefährlichen Sportart lag und ein Unfallversicherungsvertrag ohne eine entsprechende Deckung seinen objektiven Versicherungsbedarf nicht würde erfüllen können. Die Beklagten haben nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1) davon hat ausgehen dürfen, der Kläger sei anderweitig gegen das Unfallrisiko aus seinem Hobby versichert oder habe zumindest gewusst, dass der ihm vermittelte Unfallversicherungsvertrag nur unzureichende Deckung gewähren würde. Dass insoweit eine anlassbezogene Beratungspflicht bestand, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Dass die Beklagte zu 1) den Kläger nach dem Bestehen eines anderweitigen Deckungsschutzes für sein Hobby gefragt hat, haben die Beklagten selbst nicht dargelegt. Es steht auch nicht fest, dass die Beklagte zu 1) den Kläger bereits im Jahr 1992 oder aber im Jahr 2010 auf die Deckungslücke hingewiesen hat. Auf die Vernehmung des zum Beweis ihrer Behauptung, sie habe den Kläger schon 1992 auf die Deckungslücke hingewiesen, benannten Zeugen A haben die Beklagten verzichtet. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat zwar angegeben, 1992 sei angesprochen worden, dass es sich um eine Risikosportart handele und diese in der privaten Unfallvorsorge nicht abgesichert sei. Vertieft worden sei diese Frage aber nicht. Es ist aber schon nicht einsichtig und von der Beklagten zu 1) auch nicht nachvollziehbar erläutert, warum sie den Kläger schon zu diesem Zeitpunkt über den Deckungsausschluss für die Teilnahme an Rennen aufgeklärt haben will, obwohl der Abschluss einer Unfallversicherung überhaupt nicht im Raum stand. Denn nach ihren weiteren Angaben verfügte der Kläger zu diesem Zeitpunkt über eine Unfallversicherung bei der W. Insbesondere für eine eingehende Beratung über eine Unfallversicherung, bei der auch noch über Deckungsausschlüsse unter Darlegung des Beispiels von Fallschirmspringern gesprochen worden sein soll, bestand danach überhaupt keine Veranlassung. Dieses Beispiel will die Beklagte zu 1) bei beiden Beratungsgesprächen angeführt haben. Auffällig ist auch, dass die Beklagte zu 1) einerseits eine sichere Erinnerung daran schilderte, dass über den Deckungsausschluss gesprochen worden sei, andererseits aber Unsicherheiten bezüglich ihrer Erinnerung wahrnehmbar waren, da sie angab, es sei sicherlich bei dem ersten Gespräch auch um die von ihm angegebene Sportart gegangen. Unsicherheiten in der Erinnerung der Beklagten zu 1) traten auch bei der Frage auf, wann die Unfallversicherung bei der W gekündigt und eine solche bei der X abgeschlossen wurde. Im Rechtsstreit war immer die Rede davon, dass dieser Abschluss im Jahr 2001 gewesen sei, wohingegen die Beklagte zu 1) vor dem Senat angab, das sei schon am 04.06.1996 gewesen. Eine Erklärung, wie es zu der abweichenden Angabe 2001 gekommen ist, lässt der Beklagtenvortrag vermissen. Bedenken an der Erinnerung der Beklagten zu 2) ergeben sich insbesondere auch daraus, dass sie einerseits eine genaue Erinnerung an eine Aufklärung über Deckungsausschlüsse in den Jahren 1992 und 2010 haben will, andererseits aber zum Jahr 2006 - einer Umstellung einer Haftpflichtversicherung sowie dem hierzu geführten Beratungsgespräch - einräumte, aus der Erinnerung nichts sagen zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagten zu 1) ausgerechnet die hier streitgegenständliche Aufklärung in Erinnerung geblieben sein soll, andere Dinge hingegen nicht. Dies lässt sich nach Ansicht des Senats nur damit erklären, dass der Beklagten zu 1) retrospektiv deren Wichtigkeit bewusst geworden ist und ihre vorgebliche Erinnerung aufgrund dessen beeinflusst worden ist. Jedenfalls ist dies nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, zumal die Beklagte zu 1) in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 04.12.2012 nur darauf verwiesen hat, dass der Kläger den Ausschluss mit den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen zur Kenntnis genommen habe. Im Übrigen spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten zu 1) insbesondere ihr Vorgehen, nachdem es zu dem Unfall gekommen ist. Obwohl ihr nach ihren Angaben klar gewesen ist, dass kein Versicherungsschutz besteht, hat sie bekundet, dass sie auf jeden Fall eine Unfallmeldung habe machen und lediglich „Motorradunfall“ habe angeben wollen. Dann könne die Versicherung prüfen, ob sie eintrittspflichtig sei oder nicht bzw. ob die Versicherung herausbekomme, was hinter „Motorradunfall“ stecke. Damit aber war die Beklagte zu 1) in Kenntnis dessen, dass kein Versicherungsschutz besteht, bereit, die Versicherung zu einer nicht geschuldeten Leistung zu veranlassen, was kein redliches Verhalten darstellt und erhebliche Bedenken an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. Den Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung stehen zudem die Bekundungen der Zeugin B gegenüber. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu vernehmen und nicht als Partei zu behandeln. Zwar ist die Ehefrau zur Betreuerin des Klägers bestellt und ihr Aufgabenkreis umfasst auch die rechtliche Vertretung. Jedoch hat sie die beweiserheblichen Wahrnehmungen vor Eintritt des Betreuungsfalles und ihrer Bestellung zur Betreuerin gemacht. Der Betreuer kann als Zeuge vernommen werden, soweit es um Tatsachen geht, die nicht zu seinem Aufgabenkreis gehören (Damrau/Weinland, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2020, § 373 Rdnr. 11). Überdies ist der gesetzliche Vertreter einer Partei, der - wie hier - als solches nicht im Prozess auftritt und seine Vertretungsmacht nicht ausübt, als Zeuge zu vernehmen (Scheuch, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2022, § 373 Rdnr. 5). Die Zeugin B hat bekundet, dass über das Risiko, das mit dem Sport des Klägers verbunden war, und den Deckungsausschluss in der Unfallversicherung nie gesprochen worden sei. Sie seien davon ausgegangen, dass sie eine Unfallversicherung gehabt hätten, die auch Unfälle im Rahmen dieser Sportart umfasse. In diesem Zusammenhang wies die Zeugin B darauf hin, dass sie doch sonst eine Zusatzversicherung, die im Rahmen des Lizenzvertrages angeboten wurde, abgeschlossen hätten. Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Die Bedenken, die das Landgericht an der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Zeugin hatte, teilt der Senat nicht, auch wenn die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Angesichts der verstrichenen Zeit spricht es nicht gegen die Zeugin B, dass eine Erinnerung nur noch eingeschränkt vorhanden ist, insbesondere vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Ereignisse, wie dem Unfall und den hierbei von ihrem Mann erlittenen Verletzungen. Wenn das Landgericht darauf abstellt, es sei lebensfremd, dass die Zeugin und der Kläger jedes Jahr beim Ausfüllen des Lizenzantrags über den anderweitigen Versicherungsschutz gesprochen hätten, gilt dies ebenso für die Angaben der Beklagten zu 1), sie habe schon 1992 - ohne konkreten Anlass - beim ersten Kennenlernen einen fehlenden Versicherungsschutz unter Darstellung des Fallschirmspringer-Beispiels erläutert. Insofern liegt es nahe, dass sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Zeugin versucht haben, sich in einem guten Licht darzustellen. Auch der Kläger gab an, die Beklagte zu 1) habe nicht angesprochen, dass es sich um eine Risikosportart handele, die nicht von der X Versicherung AG versichert werde. An das Gespräch im Mai 2010 konnte er sich allerdings nicht erinnern, da er aufgrund des erlittenen Unfalls eine retrograde Amnesie davongetragen hat. Insgesamt stellen danach weder die Angaben der Beklagten zu 1) noch diejenigen der Zeugin B und des Klägers eine hinreichende Grundlage für den Senat dar, um sich mit der erforderlichen Gewissheit davon zu überzeugen, dass die Beklagte zu 1) den Kläger auf die Deckungslücke aufmerksam gemacht hat. Dies geht zu Lasten der insofern beweispflichtigen Beklagten zu 1). Denn für die Beklagte zu 1) war es offenkundig, dass der Kläger davon ausging, auch bei dem von ihm ausgeübten Sport durch die vermittelte Unfallversicherung abgesichert zu sein. Infolgedessen hätte die Beklagte zu 1) als einen ihr günstigen Umstand nachweisen müssen, dass sie diese Fehlvorstellung korrigiert hat, was ihr nach Vorstehendem nicht gelungen ist. Das Vertretenmüssen der Beklagten zu 1) wird nach § 63 Satz 1 VVG vermutet. Die Beklagte zu 2) muss sich das Verhalten der Beklagten zu 1) nach § 278 BGB zurechnen lassen. Zwar sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2) den Vermittlungsvorgang im Jahr 2010 selbst veranlasst oder konkret beauftragt hätte, nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Festzustellen ist aber, dass die Beklagte zu 1) eine „Repräsentanz“ der Beklagten zu 2) unterhält und somit allgemein dazu beauftragt ist, das Vermittlungsgeschäft für die Beklagte zu 2) zu führen. Hierin kann zum einen eine echte Untervertretung liegen, bei der der Untervertreter vertragliche Beziehungen nur zum Hauptvertreter unterhält. Zum anderen könnte auch eine bloß organisatorische Unterstellung zum Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2) anzunehmen sein, bei der die Beklagte zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) weisungsbefugt wäre. Da die Parteien indes übereinstimmend vortragen, dass die Beklagte zu 1) als Handelsvertreterin für die Beklagte zu 2) tätig ist, eigene Vertragsbeziehungen zu Versicherungsunternehmern aber nicht dargelegt sind, ist von echter Untervertretung auszugehen. Nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesgerichtshofs zur Verhaltenszurechnung im Strukturvertrieb, die vorliegend zur Anwendung kommen, weil die Beklagten im Rahmen eines Strukturvertriebs tätig wurden, besteht auch für die Beklagte zu 2) eine eigene Pflichtenstellung gemäß §§ 59 ff. VVG. Danach ist das Verhalten des Untervermittlers dann gemäß § 278 BGB zuzurechnen, wenn ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise dem Geschäftsherrn obliegen. Dann steht der Untervermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in dessen Lager, wird in seinem Pflichtenkreis tätig und ist als seine Hilfsperson zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 - BGHZ 194, 39). Zwar ist diese Rechtsprechung zur Begründung einer eigenen Haftung der Versicherung ergangen. Da hiernach die Zurechnungskette aber sogar bis zur Versicherung zurückreicht muss sie erst recht für den Hauptvermittler gelten. Folgerichtig geht auch die Gesetzesbegründung aus, dass die Beratungspflicht des Untervermittlers, in der Kette weitergegeben wird (vgl. BT Drucks 16/1935 S. 24). Vergleichbar der Rechtslage im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme des Versicherers und des Vermittlers (vgl. Reiff, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2022, § 63 Rdnrn. 33 ff.), haften auch Haupt- und Untervermittler gesamtschuldnerisch zumindest hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadensersatz. Hinsichtlich der Kausalität wird vermutet, dass der Kläger sich bei ordnungsgemäßer Beratung beratungsgemäß verhalten und die Deckungslücke geschlossen hätte (vgl. insofern Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 2021, § 63 Rdnr. 17 m.w.N.). Der Vermittler haftet gemäß § 63 VVG für den Schaden, der kausal auf die Pflichtverletzung zurückgeht. Hat ein Vermittler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten, sog. Quasideckung (BGH, Urteil vom 26.03.2014 - IV ZR 422/12 - zit. n. Juris). Der Grundsatz der Quasideckung bedeutet, dass der Kläger von den Beklagten den Schaden ersetzt verlangen kann, den er bei Vermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes von einem Unfallversicherer erlangt hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Umstände ist der Senat überzeugt, dass der Kläger bei der Vermittlung eines Unfallversicherungsvertrags, der das mit der Ausübung des Rennsports verbundene Risiko abdeckt, eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 165.000,00 € erhalten hätte. Der Zeuge D hat in seiner schriftlichen Aussage vom 02.06.2019 bestätigt, dass im Jahr 2010 bei der Z Versicherung AG die Möglichkeit bestanden hat, eine Unfallversicherung abzuschließen, bei der die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen mitversichert ist. Die Invaliditätssumme habe 75.000,00 € betragen bei einer Progression von 300 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 80 % hätte sich die Versicherungsleistung auf 165.000,00 € belaufen, die Jahresprämie habe 247,08 € betragen. Aufgrund der weiter durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.11.2015 - IV ZR 124/15 - zit. n. Juris) am 22.08.2011 bei dem Kläger ein Invaliditätsgrad von 80 % vorlag. Eine Invalidität liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann. Der Sachverständige E hat unter Auswertung sämtlicher zur Verfügung stehender medizinischer Unterlagen in seinem Gutachten vom 30.10.2020 nachvollziehbar festgestellt, dass folgende Unfallfolgen bei dem Kläger bestehen: Zustand nach Beckenfraktur mit zahlreichen operativen Eingriffen und erheblichen Verknöcherungen im Bereich der linken Beckenschaufel mit reizfreien Narbenverhältnissen und Belastbarkeitsminderung sowie Einschränkung der Gehfähigkeit mit außenrotiertem Gangbild und erheblicher Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks mit Außenrotationskontraktur, Ellenbogenversteifung links mit hälftig eingeschränkter Auswärtsdrehung des Unterarmes (Supination) bei suprakondylärer Ellenbogenluxationsfraktur links mit reizfreien Narbenverhältnissen und muskulärer Hypotrophie des linken Arms sowie Verdacht auf Schädigung des Nervus ulnaris mit leichter Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand. Es liege eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung des linken Hüftgelenks und Verkalkungen bzw. knöcherne Anbauten im Bereich der linken Beckenschaufel vor. Der linke Arm sei im Ellenbogengelenk knöchern vollständig in 60° Beugestellung versteift. Die Außendrehfähigkeit des Unterarmes (Supination) sei aufgrund der Unfallfolgen hälftig eingeschränkt. Die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes sei erheblich eingeschränkt. Die festgestellten Unfallfolgen bedingten einen Invaliditätsgrad des linken Arms von 3/5 Armwert (entsprechend 42 %), wobei die Funktionsstörung der linken Hand nicht einbezogen sei. Für die Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Armes, die sich aus dem Befundbericht der F-Unfallklinik vom 05.08.2011 ergebe und die zum maßgeblichen Zeitpunkt als dauerhaft anzusehen gewesen sei, sei ein Invaliditätsgrad von 1/10 Armwert anzunehmen (entspricht 7 %). Die Gebrauchsbeeinträchtigung des linken Beines sei mit 2/5 Beinwert (entspricht 28 %) zu bewerten, so dass der Sachverständige E insgesamt zu einem Invaliditätsgrad auf orthopädischem Gebiet von 77 % gelangt. Der Senat folgt diesen insgesamt sorgfältig und in jeder Hinsicht überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen E. Auch die Parteien haben gegen dessen Feststellungen keinerlei Einwände erhoben. Weiter hat der Sachverständige G in seinem neurologischen Gutachten vom 19.04.2021 ebenfalls in überzeugender Weise festgestellt, dass bei dem Kläger eine posttraumatische Hirnsubstanzschädigung, ein Ausfall der Geruchswahrnehmung und eine Teilschädigung des Nervus ulnaris links als Folge des Unfalles vom XX.XX.2010 zurückgeblieben seien. Er hat erläuternd hierzu ausgeführt, die substantielle Hirnschädigung sei klinisch belegt durch die lange Gedächtnislücke sowie die im Abschlussbericht der Rehabilitation vom 15.11.2010 bis 05.01.2011 dokumentierten kognitiven Störungen (verlangsamte Informationsverarbeitung, Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit, Leistungsabfall bei längerer Aufmerksamkeitszuwendung). Der psychopathologische Befund zeige weitere Symptome einer Hirnkontusion: verlangsamtes Denken, reduziertes Gedächtnis, verlangsamte Reaktion, reduzierte Aufmerksamkeit, deutliche Affektlabilität, psychomotorische Unruhe mit gesteigertem Antrieb sowie eine deutliche Umstellungserschwernis. Die Hirnschädigung sei computertomographisch in einer Untersuchung am 04.01.2011 frontobasal beidseits und im Schläfenlappen rechts sichtbar; magnetresonanztomographisch seien in der betroffenen Hirnregion Blutreste nachweisbar. Zum vorgegebenen Stichtag am 22.08.2011 könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger weiterhin schwerwiegende organneurologische kognitive Defizite gehabt habe. Hinzu komme eine Geruchsstörung, die funktionell einer aromatischen Anosmie gleichkomme; es liege eine organische Schädigung der Riechnerven vor. Die Einzelmuskelprüfung habe zudem eine motorische Teilschädigung des Nervus ulnaris links nachgewiesen. Es habe sich ein entsprechendes typisches Muster gezeigt. Es bestehe eine Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris an der linken Handkante unter Beteiligung des Kleinfingers und des vierten Fingers ellenseitig. Eine komplette Schädigung des Nervus ulnaris liege nicht vor, da einzelne Muskelfunktionen erhalten seien und auch das Gefühl zwar gestört, aber nicht aufgehoben sei. Die Funktion der linken Hand sei dadurch über die bestehende orthopädische Schädigung am Arm hinaus leicht beeinträchtigt. Zusammenfassend ist der Sachverständige G überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass auf neurologischem Fachgebiet zum 22.08.2011 von einer Invalidität von 100 % auszugehen sei. Alleine die klinischen Folgen der schweren substantiellen frontalen und temporalen Hirnschädigung rechtfertige diese Einschätzung. Der Sachverständige hat - wie vom Senat im Beweisbeschluss vorgegeben - zutreffend auf den Zustand des Klägers am 22.08.2011 abgestellt. Zu unterscheiden ist zwischen der Erstbemessung der Invalidität und ihrer Neubemessung. Entscheidender Zeitpunkt für die hier maßgebliche Erstbemessung ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Invaliditätseintrittsfrist, hier von einem Jahr nach dem Unfall (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil vom 18.11.2015 - IV ZR 124/15 - zit. n. Juris, und Urteil vom 18.10.2017 - IV ZR 188/16 - zit. n. Juris). Soweit die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.06.2021 eingewendet haben, maßgeblich sei, dass der Zustand voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen werde und eine Änderung nicht zu erwarten sei, wozu sich das Gutachten des Sachverständigen G nicht verhalte, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.04.2022 nachvollziehbar ausgeführt, dass bezüglich der Anosmie auf jeden Fall auch am 22.08.2011 von einem Dauerschaden auszugehen gewesen sei, da die sogenannten Geruchsfäden durch den Unfall gerissen seien und sich hier auch keine Veränderungen mehr ergeben können. Der Invaliditätsgrad sei insofern mit 10 % anzusetzen. Bezüglich der Schädigung des Nervus ulnaris und der dadurch bedingten Einschränkung an der linken Hand sei es so, dass man ebenfalls von einem Dauerschaden auszugehen habe. Denn bei peripheren Nervenschäden sei, wenn sie sich innerhalb des ersten Jahres nicht zurückgebildet hätten, auch keine Besserung mehr zu erwarten. Im Hinblick auf die Hirnschädigung habe sich zwar eine Besserung gezeigt. Aus ärztlicher Erfahrung heraus sei es jedoch nicht zu erwarten gewesen, dass eine solche Besserung innerhalb von drei Jahren eintreten würde. Es wäre auch nach drei Jahren noch mit dem Vorhandensein von deutlichen Defiziten zu rechnen gewesen. Aus ärztlicher Erfahrung heraus gehe man davon aus, dass bei einer substanziellen Hirnschädigung wie der vorliegenden immer dauerhafte Beeinträchtigungen verblieben, dies auch über den prognostischen Zeitraum von drei Jahren. Dies gelte auch im Falle des Klägers. Prognostisch bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren hätte man damals die Folgen des substanziellen Hirnschadens mit einem Invaliditätsgrad von 40 % bewertet. Davon müsse man nach den Tabellen in einem Standardlehrbuch zur neurologischen Begutachtung im Rahmen der Unfallversicherung (Widder/ Gaidzik, Neurowissenschaftliche Begutachtung) und seiner ärztlichen Erfahrung im Falle des Klägers ausgehen. Hinsichtlich der Teilschädigung des Nervus ulnaris seien die Fingerspreizung und das feste Zupacken leicht eingeschränkt. Diese Beeinträchtigung sei mit einem Grad von 10 % von 65 % zu bewerten. Gehe man von dem Armwert 70 % aus, sei der von dem Sachverständigen E ermittelte Wert von 3/5 wegen der Ulnarisschädigung auf 4/5 zu erhöhen. Der linke Arm des Klägers sei im Ellenbogen versteift. Er könne ihn nicht strecken und nicht beugen. Daher komme der Feinmotorik der Hand ein zusätzliches Gewicht zu. Sie müsse als zusätzliche Schädigung berücksichtigt werden und gehe nicht schon in der Bewertung des Beuge- und Streckverlustes des Armes auf. Dies gelte auch dann, wenn man statt des kompletten Armes nur den Arm bis oberhalb des Ellenbogens ansetze. Auch dann ergebe sich kein höherer Prozentsatz als 80 %. Nach den insgesamt fachlich überzeugend dargestellten Feststellungen der Sachverständigen hat sich die klägerische Behauptung, dass von einem Invaliditätsgrad von 80 % auszugehen ist, bestätigt mit der Folge, dass ihm ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung in Höhe von 165.000,00 € zugestanden hätte, hätte er die Deckungslücke bei dem Z geschlossen. Ein Mitverschulden muss sich der Kläger nach § 254 BGB nicht entgegenhalten lassen. Ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB liegt dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten lässt, besonderen Schutz. Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Beratene regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (BGH, Urteil vom 19.02.2015 - III ZR 90/14 - zit. n. Juris). Solche besonderen Umstände haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Insbesondere können sie sich nach den dargestellten Überlegungen nicht darauf berufen, der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, die von der Beklagten zu 1) erteilte Beratung anhand der Versicherungsbedingungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Ein Vorteilsausgleich kommt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in Betracht. Die Mehrprämie, auf die die Beklagten in diesem Zusammenhang verweisen, wäre erst ab dem Zeitpunkt des Neuabschlusses (Juni 2010) angefallen, also nur für das dann beginnende Versicherungsjahr, in das auch der Unfall fiel, zu berücksichtigen. Der Kläger hat zudem angegeben, dass er die Mehrprämie mit einer nicht streitgegenständlichen Übergangsleistung verrechne. Zu weiteren Darlegungen oder zum Beweisantritt ist er insoweit nicht verpflichtet. Für die Höhe des Vorteilsausgleichs sind die Beklagten darlegungspflichtig (vgl. Reiff, a.a.O., § 63 Rdnr. 25), die aber insoweit nicht substantiiert vorgetragen haben. Auf dieser Grundlage ist kein Vorteilsausgleich durchzuführen. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Der Kläger hat innerhalb der Regelverjährung zum Schluss des Jahres 2013 am 27.12.2013 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht, dessen Zustellung am 08.01.2014, damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO, erfolgt ist, so dass eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB eingetreten ist. Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagten durch Fristablauf zum 15.06.2013 aufgrund der anwaltlichen Mahnungen in Verzug geraten sind. Dagegen hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagten im Zeitpunkt der Beauftragung des Bevollmächtigten bereits in Verzug befunden haben. Eine Erstattung ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Verzug scheidet aus, weil der Anwalt nicht zur Geltendmachung eines vermeintlichen Anspruchs auf die geschuldete Leistung gegenüber der X Versicherung AG beauftragt worden ist. Durch die vorherige Leistungsablehnung der X Versicherung AG war der Kläger nicht mehr im Unklaren darüber, ob er Deckung erhalten könne, so dass die anwaltliche Beauftragung nicht adäquat kausal auf das Aufklärungsversäumnis zurückzuführen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, da der Kläger lediglich mit einer nicht streitwerterhöhenden Nebenforderung unterlegen ist und dies keine höheren Kosten verursacht hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).