Beschluss
5 WF 484/79
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitigkeiten über die Ausgleichsleistung aus einem Scheidungsfolgenvergleich gehören dann zum ehelichen Güterrecht i.S. von § 23b Abs.1 Nr.9 GVG, wenn sie die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den früheren Ehegatten betreffen.
• Die materielle Einordnung eines Rückforderungsanspruchs (z. B. als Bereicherungsanspruch) ändert nichts daran, dass die Sache als Streitigkeit aus dem ehelichen Güterrecht dem Familiengericht zuzuweisen ist, wenn der Anspruch im Kern die güterrechtliche Abwicklung betrifft.
• Das Amtsgericht hat bei Zweifeln an der Zuständigkeit des Familiengerichts von vornherein von entsprechenden Bedenken Abstand zu nehmen und das Familiengericht nicht vorzubehalten.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Familiengerichts bei Streitigkeiten aus einem Scheidungsfolgenvergleich • Streitigkeiten über die Ausgleichsleistung aus einem Scheidungsfolgenvergleich gehören dann zum ehelichen Güterrecht i.S. von § 23b Abs.1 Nr.9 GVG, wenn sie die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den früheren Ehegatten betreffen. • Die materielle Einordnung eines Rückforderungsanspruchs (z. B. als Bereicherungsanspruch) ändert nichts daran, dass die Sache als Streitigkeit aus dem ehelichen Güterrecht dem Familiengericht zuzuweisen ist, wenn der Anspruch im Kern die güterrechtliche Abwicklung betrifft. • Das Amtsgericht hat bei Zweifeln an der Zuständigkeit des Familiengerichts von vornherein von entsprechenden Bedenken Abstand zu nehmen und das Familiengericht nicht vorzubehalten. Die Parteien waren verheiratet und rechtskräftig geschieden; im Scheidungsverfahren schlossen sie einen Scheidungsfolgenvergleich, in dem der Ehemann sich verpflichtete, der Ehefrau 15.000 DM als Vorschuss bzw. Ausgleich in monatlichen Raten zu zahlen. Der Ehemann zahlte den Betrag und verlangte später die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Klage auf Rückzahlung mit der Behauptung, nach endgültiger Abrechnung stünde der Ehefrau kein Zugewinnausgleich zu. Die frühere Ehefrau meint, es handele sich um einen garantierten Mindestausgleich, der nicht durch spätere Abrechnung geschmälert werden könne, und bestreitet die Abrechnung des Klägers; sie beruft sich außerdem auf § 814 BGB und den Wegfall der Bereicherung. Das Amtsgericht verweigerte dem Kläger Armenrecht mit der Begründung, der Rückforderungsanspruch sei keine Familiensache i.S. von § 23b Abs.1 Nr.9 GVG. Dagegen wandte sich der Kläger mit Beschwerde. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; das Amtsgericht ist zuständig für die Klage auf Rückzahlung der 15.000 DM, weil die Streitigkeit aus dem ehelichen Güterrecht stammt (§ 23b Abs.1 Nr.9 GVG). • Die Parteien haben im Vergleich zumindest einen Teilbereich des Zugewinnausgleichs geregelt; Streitigkeiten über eine solche vertragliche Regelung oder deren Abwicklung betreffen schließlich die güterrechtliche Auseinandersetzung und sind deshalb dem Familienrichter zugewiesen. • Es kann offenbleiben, ob die Leistung als Vorauszahlung oder als Mindestausgleich vereinbart war; entscheidend ist, dass die Klage im Kern die güterrechtliche Auseinandersetzung betrifft, auch wenn der Anspruch staatsrechtlich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zu beurteilen sein könnte. • Ein möglicher Bereicherungsanspruch des Klägers setzt voraus, dass die Zahlung außerhalb einer Verpflichtung zum Zugewinnausgleich erfolgte; die Rechtsprüfung wird jedoch die Vereinbarung über den Zugewinnausgleich und ihre Auslegung betreffen, sodass materielle Güterrechtsfragen zu entscheiden sind. • Folgerichtig hat das Amtsgericht bei erneuter Entscheidung von seinen Bedenken gegen die Zuständigkeit des Familiengerichts Abstand zu nehmen und das Armenrechtsgesuch hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen (Armut, hinreichende Erfolgsaussicht) zu prüfen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht ist für die Klage des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten 15.000 DM zuständig, weil es sich um eine Streitigkeit aus dem ehelichen Güterrecht handelt, die die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zum Zugewinnausgleich betrifft. Es bleibt offen, ob die Zahlung als Vorschuss oder als Mindestausgleich vereinbart war; maßgeblich ist, dass die Klage die güterrechtliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hat. Das Amtsgericht hat daher von seinen Bedenken gegen die Zuständigkeit des Familiengerichts Abstand zu nehmen und im weiteren Verfahren das Armenrechtsgesuch auf die übrigen Voraussetzungen hin zu prüfen.